Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.1995, Az.: 13 L 7880/94
Schülerbeförderung; Anspruch; Anzuwendendes Recht; Private Ersatzschule; Konkordatsschule; Bildungsgang; Fiktive Beförderungskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.1995
- Aktenzeichen
- 13 L 7880/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:1220.13L7880.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 11.07.1990 - 6 A 6106/90
Rechtsgrundlagen
- § 94 SchulG ND
- § 121 SchulG ND
Fundstellen
- NVwZ-RR 1996, 656-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1996, 234
- NdsVBl 1996, 237
Amtlicher Leitsatz
1. Aus dem Bundes(verfassungs)recht lassen sich Ansprüche auf bestimmte Leistungen der Schülerbeförderung nicht herleiten. Sie richten sich nach dem (irreversiblen) Landesrecht.
2. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Trägers der Schülerbeförderung besteht nach niedersächsischem Landesrecht auch beim Besuch privater Ersatzschulen grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule des gewählten Bildungsganges; in die Betrachtung sind öffentliche Schulen einzubeziehen. Abweichendes gilt nur für die sog Konkordatsschulen.
3. Bildungsgang iS des Schülerbeförderungsrechts ist die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt. Im Rahmen der Gleichwertigkeit begründen Besonderheiten im Lehrstoff und/oder in den Lehr- und Erziehungsmethoden einen eigenständigen Bildungsgang nicht.
4. Der Bildungsgang in diesem Sinne kann schulformunabhängig und ggf schulformübergreifend sein. Vorbehaltlich besonderer fachlicher Schwerpunktbildungen bieten die Orientierungsstufe iV mit dem ab der 7. Jahrgangsstufe beginnenden öffentlichen Gymnasium und ein mit der Klasse 5 beginnendes privates Gymnasium gleiche Bildungsgänge iS des Schülerbeförderungsrechts an.
5. Zur Erstattung sog fiktiver Beförderungskosten.