Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2014, Az.: 5 LA 207/13
Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beamten zur Klärung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.01.2014
- Aktenzeichen
- 5 LA 207/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0130.5LA207.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 14.08.2013 - AZ: 13 A 3119/13
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 43 Abs. 1 S. 2 NBG
- § 45 Abs. 1 NBG
Fundstelle
- NordÖR 2014, 198
Amtlicher Leitsatz
Die an einen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes tätigen Beamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer (amts )ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 14. August 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 67.695,72 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Jahre alte Klägerin, die das Amt einer B. innehat, wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand.
Die Klägerin war im Jahr 20 an 95 Tagen, im Jahr 20 an 79 Tagen und im Jahr 20 bis zum 31. Oktober 20 an 251 Tagen arbeitsunfähig krank. Seit dem 4. September 20 war sie mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung durchgehend arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte versetzte die Klägerin nach vorheriger Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 30. Januar 20 , dem unter anderem auch ein von dem Amtsarzt eingeholtes fachärztliches Zusatzgutachten vom 15. Januar 20 zugrunde lag, mit Verfügung vom 8. April 20 in den Ruhestand. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Klage unbegründet ist. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 4 - 5) zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist das Folgende zu ergänzen bzw. hervorzuheben:
Die Verfügung vom 8. April 20 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte es unterlassen hatte, vor dem Erlass der Anordnung vom 8. November 20 , mit der er die Klägerin aufgefordert hatte, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, den Personalrat zu beteiligen. Denn die auf § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 45 Abs. 1 NBG gestützte Anordnung vom 8. November 20 war nicht mitbestimmungspflichtig.
Die an einen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes tätigen Beamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht im Zuständigkeitskatalog des § 65 Abs. 1 NPersVG aufgeführt ist. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2010 (- BVerwG 6 P 18.09 -, [...]) berufen. Denn diese Entscheidung ist zu den §§ 2 und 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ergangen, in denen eine Allzuständigkeit der Personalräte geregelt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. November 2010 (a. a. O., Rn 38) ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Mitbestimmungsgesetz, in dem - wie im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - auf die Ausformulierung einzelner Mitbestimmungstatbestände ganz verzichtet worden ist, Raum für eine weitergehende Mitbestimmung des Personalrats lässt als ein Mitbestimmungsgesetz, das ein System normierter Mitbestimmungstatbestände enthält und dabei die Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung nicht erfasst hat. Im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz ist eine Allzuständigkeit des Personalrats - wie sie im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein normiert worden ist - nicht vorgesehen. Die fehlende Allzuständigkeit des Personalrats ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Zusammenwirken von § 64 Abs. 1 NPersVG mit den §§ 65 bis 67 NPersVG (vgl. ebenso zum Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.11.2013 - 2 B 10922/13 -, [...] Rn 4).
Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, stellt zudem nur eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG auf dem Weg zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand dar. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Umkehrschluss zu § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG, wonach die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Mitbestimmung unterliegt, sofern der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt. Falls der Gesetzgeber auch die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, von der Beteiligung des Personalrats hätte abhängig machen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG auch zum Ausdruck zu bringen (vgl. ebenso zum Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.11.2013, a. a. O., Rn 6).
Dass die an einen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes tätigen Beamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, ergibt sich schließlich aus einer historischen Auslegung anhand der Gesetzgebungsmaterialien. Bis zum 18. November 1997 war in dem damaligen § 75 Nr. 4 Nds. PersVG geregelt, dass die Dienststelle bei Anordnungen von amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, wenn die Beteiligung beantragt wird. Die Vorschrift des früheren § 75 Nr. 4 Nds. PersVG ist durch Art. 1 Nr. 21. a) dd) i. V. m. Art. 7 Satz 1 des "Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, des Niedersächsischen Richtergesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung und zur Abweichung vom Niedersächsischen Beamtengesetz" vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 464) mit Wirkung vom 19. November 1997 ausdrücklich gestrichen worden. Diese gesetzliche Maßnahme beruht auf Art. 1 Nr. 22. a) dd) des Gesetzentwurfs vom 29. Mai 1997 (LT-Drucks. 13/2913 S. 8, 30). In dem Gesetzentwurf ist zur Begründung ausgeführt worden, dass bei bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eine Überprüfung zeitnah möglich sein müsse. Deshalb solle die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht einem Beteiligungsverfahren unterworfen werden. Es handele sich dabei nur um eine vorbereitende Maßnahme für eine eventuelle spätere Versetzung in den Ruhestand. Letztere unterliege der Mitbestimmung. Die Anordnung sei als vorbereitende Maßnahme dagegen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG nicht mitbestimmungspflichtig (vgl. Gesetzentwurf vom 29.5.1997, a. a. O., S. 30).
Die Klägerin kann sich gegenüber alledem auch nicht mit Erfolg auf den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 2. Februar 2012 berufen. In diesem Erlass ist allerdings unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG ausgeführt worden, dass der zuständige Personalrat bei der Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen von Beamten nach § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 NPersVG beteiligt werden "sollte", sofern der Betroffene die Beteiligung des Personalrats beantrage, wobei die Dienststelle rechtzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen habe. Dieser Erlass, der - wie der Beklagte vorgetragen hat - zur Vermeidung etwaiger Gerichtsprozesse im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2010 (a. a. O.) ergangen ist, enthält indes, wie sein Wortlaut zeigt ("sollte"), nur eine Empfehlung und nicht eine bindende Weisung. Der Erlass, in dem unter Verkennung der oben dargestellten Rechtslage offenbar bei Anordnungen an einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG ausgegangen worden ist, hätte zudem auch nur im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums eine bindende Wirkung, nicht dagegen im Geschäftsbereich des beklagten Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. Ein inhaltsgleicher landesweit bindender Erlass des insoweit zuständigen Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport existiert - soweit ersichtlich - nicht.
Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Anordnung vom 8. November 20 , mit der die Klägerin aufgefordert worden ist, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hätte, würde dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 8. April 20 , mit der die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden ist, führen. Denn aus dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz kann sich ergeben, dass auch eine Maßnahme, die aus einem personalvertretungsrechtlichen Grund rechtswidrig ist, nicht der Aufhebung unterliegt. Dies setzt voraus, dass eine Auswirkung des Fehlers auf den Erlass und den Inhalt der Maßnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte (BVerwG, Beschluss vom 16.7.2012 - BVerwG 2 B 16.12 -, [...] Rn 21; Urteil vom 9.12.1999 - BVerwG 2 C 4.99 -, [...] Rn 30; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2012 - 5 LA 63/11 -; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: Dezember 2013, § 65 Rn 58).
Gemessen hieran hätte eine Beteiligung des Personalrats vor dem Erlass der Anordnung vom 8. November 20 die Entscheidung in der Sache, nämlich die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand, nicht zu deren Gunsten beeinflusst. Die Initiative für die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war vielmehr sogar, wie der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung vom 22. November 20 unwidersprochen vorgetragen hat, von dem Personalrat ausgegangen. Am 26. März 20 hat der Personalrat der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand auch einstimmig zugestimmt. Aus diesem Geschehensablauf wird deutlich, dass der Personalrat dem Erlass der Anordnung vom 8. November 20 zugestimmt und auch seine formelle Beteiligung vor dem Erlass dieser Anordnung zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 20 geführt hätte.
Die Verfügung vom 8. April 20 ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 4 - 5) - auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf der Grundlage des Gutachtens des Amtsarztes Dr. C. vom 30. Januar 20 und des von diesem eingeholten psychiatrischen Zusatzgutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie Dr. D. vom 15. Januar 20 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin dienstunfähig ist und dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 NBG). Die beiden Gutachter haben ihre übereinstimmend getroffene Feststellung, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung bestehe, die als paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.0) oder als narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.8) einzustufen sei, schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig begründet (vgl. S. 12 - 16 des Gutachtens vom 15.1.20 ; S. 2 - 4 des Gutachtens vom 30.1.20 ). Der Einwand der Klägerin, die Gutachten beruhten lediglich auf einem "rund 1,5 stündigen Interview", greift nicht durch. Schon der Amtsarzt hatte die Klägerin am 10. Dezember 20 untersucht und einen psychopathologischen Befund erhoben. Dabei hatte er die Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung erhoben. Um diese Diagnose bestätigen zu lassen, hat der Amtsarzt das psychiatrische Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. Das Zusatzgutachten vom 15. Januar 20 beruht nicht etwa nur auf einem "Interview". Der Facharzt hat die Klägerin vielmehr - wie sich aus seinem Gutachten vom 15. Januar 20 ergibt - zunächst etwa 1,5 Stunden lang exploriert (S. 2 - 10 des Gutachtens vom 15.1.20 ) und danach - in Anwesenheit einer Krankenschwester (vgl. ergänzende Stellungnahme des Facharztes vom 13.5.20 ) - neurologisch-körperlich untersucht (vgl. S. 11 - 12 des Gutachtens vom 15.1.20 ). Aus welchen Gründen eine weitergehende testdiagnostische Untersuchung nicht durchgeführt worden ist, ist in der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes vom 13. Mai 20 und der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. Mai 20 nachvollziehbar erläutert worden.
Eine Fehlerhaftigkeit der genannten amts- und fachärztlichen Gutachten ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Medizinischen Hochschule Hannover vom 23. April 20 , in der dem Beklagten aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Betriebsärztlichen Dienst der Hochschule bestätigt worden ist, dass bei der Klägerin keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden und dass sie "voll einsatzfähig" sei. Diese Mitteilung ist schon allein deshalb nicht geeignet, die der Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 20 zugrunde liegenden amts- und fachärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, weil sie lange vor diesen und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt gefertigt worden ist. Die E- Mail lässt zudem auch in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen der Betriebsärztliche Dienst der Medizinischen Hochschule Hannover zu der Annahme gelangt ist, dass bei der Klägerin keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden und dass sie "voll einsatzfähig" sei. Die weitgehende Einschätzung des Betriebsärztlichen Dienstes ist angesichts des Umstandes, dass die Klägerin im Jahr 20 an 95 Tagen, im Jahr 20 an 79 Tagen und im Jahr 20 bis zum 31. Oktober 20 schon an 251 Tagen arbeitsunfähig krank war, in keiner Weise nachvollziehbar.
Auch das Attest der Hausärztin der Klägerin, der Fachärztin für Allgemein-, Betriebs- und Pallitativmedizin Dr. E., vom 17. September 20 ist nicht geeignet, die schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig begründeten amts- und fachärztlichen Gutachten, die der Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 20 zugrunde liegen, in Zweifel zu ziehen. Das Attest beruht, soweit es die Ursache der Beschwerden der Klägerin in einer "ungeregelten Arbeitsplatzsituation" begründet sieht, ausschließlich auf den Angaben der Klägerin, denen der Beklagte nachvollziehbar entgegengetreten ist. Ihre bedeutsame Feststellung, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Zurruhesetzung "in vollem Umfang dienstfähig" gewesen, hat die Hausärztin in Unkenntnis der tatsächlich von dem Amtsarzt und dem Facharzt Dr. D. durchgeführten Untersuchungen getroffen. Anders als die schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig begründeten amts- und fachärztlichen Gutachten basiert das Attest vom 17. September 20 in den maßgeblichen Fragen auf Mutmaßungen der Hausärztin, denen nicht zutreffende Behauptungen der Klägerin zugrunde liegen. Das Attest vom 17. September 20 ist angesichts dieser Umstände als Gefälligkeitsäußerung ohne beachtlichen Beweiswert einzustufen.
Die Fehlerhaftigkeit der genannten amts- und fachärztlichen Gutachten ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. F. vom 25. Januar 20 . Die Stellungnahme ist zum einen lange vor den genannten amts- und fachärztlichen Gutachten sowie dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 20 gefertigt worden. Es trifft zum anderen auch nicht zu, dass in dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 15. Januar 20 die berufliche Situation der Klägerin und die von Dr. F. getroffene Einschätzung nicht wiedergegeben worden sind. In dem Gutachten vom 15. Januar 20 sind vielmehr zunächst ausführlich die Schilderungen der Klägerin zu der von ihr beklagten beruflichen Situation dargestellt worden (S. 5 ff. des Gutachtens vom 15.1.20 ). Dabei ist auch die von Dr. F. durchgeführte Behandlung sowie dessen Einschätzung angeführt worden (S. 5 und 10 des Gutachtens vom 15.1.20 ). Im Anschluss daran ist in dem Gutachten vom 15. Januar 20 die gesundheitliche Situation der Klägerin ausführlich und - wie schon wiederholt hervorgehoben wurde - schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig gewürdigt worden (vgl. S. 12 - 16 des Gutachtens vom 15.1.20 ). Dabei hat sich der Gutachter insbesondere auch in nicht zu beanstandender Weise mit der Frage befasst, ob die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin auf Probleme am Arbeitsplatz zurückzuführen waren. Er hat dies nachvollziehbar unter Verweis auf die von ihm gestellte Diagnose verneint.
2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem es davon abgesehen hat, von Amts wegen ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen.
Liegt - wie hier - bereits ein amtsärztliches Gutachten vor, kann die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein bereits vorliegendes Gutachten für unzureichend hält (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 15.12 -, [...] Rn 9 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2014 - 5 LA 164/13 -). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass den Feststellungen des Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt. Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, [...] Rn 12; Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2007 - 5 ME 163/07 -; Beschluss vom 6.1.2014 - 5 LA 164/13 -). Liegen indes dem amtsärztlichen Gutachten widersprechende privatärztliche Stellungnahmen vor, kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2014 - 5 LA 164/13 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht kein weiteres ärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit der Klägerin einholen. Das Gutachten des Amtsarztes Dr. C. vom 30. Januar 20 und das ihm zugrunde liegende Zusatzgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie Dr. D. vom 15. Januar 20 sind - wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - sachkundig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Hinweis der Klägerin in der Klageschrift auf das frühere verwaltungsgerichtliche Verfahren 13 A 4330/07, dem ältere ärztliche Gutachten zugrunde lagen, sowie die Kritik, das Zusatzgutachten vom 15. Januar 20 habe nur auf einem "Interview" beruht, mussten dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung geben, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Es kommt hinzu, dass - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (S. 5 UA) - auch die ärztlichen Befunde, die schon in dem ersten Zurruhesetzungsverfahren vorlagen ("narzisstische Persönlichkeitsstörung", "Zustand nach einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung", "hysterisch-narzisstische Persönlichkeitsentwicklung"), nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten vom 15. Januar 20 und 30. Januar 20 aufkommen zu lassen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 GKG und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).