Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 4 ME 8/14
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.R.e. Abschiebungsandrohung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.01.2014
- Aktenzeichen
- 4 ME 8/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0109.4ME8.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.12.2013 - AZ: 5 B 5997/13
Rechtsgrundlagen
- § 60 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstelle
- NJW 2014, 1836-1837
Redaktioneller Leitsatz
Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung, wenn der Antragsgegner in seiner Klage- und Antragserwiderung ausdrücklich versichert hat, dass er von der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgeht und zwischenzeitlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergreifen wird.
Tenor:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in dem Bescheid vom 11. Juni 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Vorinstanz ist bei summarischer Prüfung allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 11. Juni 2013 entgegensteht. Dieser Bescheid der Antragsgegnerin hat zwar Bestandskraft erlangt, da er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wirksam öffentlich zugestellt und erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist angefochten worden ist; dass die Antragsgegnerin den Bescheid nach dem Ablauf der Klagefrist am 2. August 2013 Rechtsanwältin Oubensalh, die sich bei ihr am 1. Juli 2013 als Bevollmächtigte des Antragstellers gemeldet hatte, zugestellt hat, hat die Bestandskraft des Bescheides nicht beseitigt und keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Die Bestandskraft des Bescheides vom 11. Juni 2013 kann der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht entgegengehalten werden, weil dem Antragsteller bei summarischer Prüfung nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist. Der Senat teilt zwar die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die Umstände, die zur öffentlichen Zustellung geführt haben, zu vertreten hat und seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Bescheides vom 11. Juni 2013 daher nicht unverschuldet ist. Die Antragsgegnerin trifft jedoch ein Mitverschulden an der Versäumung der Klagefrist, weil sie den Antragsteller auf die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 11. Juni 2013 nicht hingewiesen hat, nachdem Rechtsanwältin Oubensalh sich unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für den Antragsteller bei ihr am 1. Juli 2013 gemeldet hatte und sie am 16. Juli 2013 vom Jobcenter der Region Hannover auch über die neue Anschrift des Antragstellers informiert worden war. Zu einem derartigen Hinweis hätte für die Antragsgegnerin nämlich schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren Anlass bestanden, weil sie erstens davon ausgehen musste, dass weder dem Antragsteller noch seiner Rechtsanwältin die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 11. Juni 2013 bekannt war, zweitens dem Schreiben der Rechtsanwältin des Antragstellers zu entnehmen war, dass der Antragsteller weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland leben wollte, und drittens die Klagefrist noch nicht abgelaufen war. Bei summarischer Prüfung überlagert dieses Mitverschulden der Antragsgegnerin das Verschulden des Antragstellers, da davon auszugehen ist, dass dieser bei einem rechtzeitigen Hinweis der Antragsgegnerin auf die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 11. Juni 2013 die Klagefrist eingehalten hätte; dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Antragsteller nach der Zustellung des Bescheides an Rechtsanwältin Oubensalh am 2. August 2013 umgehend, nämlich bereits am 6. August 2013, beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass dem Antragsteller nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich dennoch als unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gegenwärtig nicht besteht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Klage- und Antragserwiderung vom 25. September 2013 ausdrücklich versichert, dass sie von der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgeht und zwischenzeitlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergreifen wird. Angesichts dieser Erklärung besteht vorerst keine Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, so dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Zeit nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG