Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 8 LA 144/13

Einordnung einer Beauftragten Leistungsphase als Baubeginn bei Beantragung von Zuwendung für den Bau einer Kinderkrippe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.01.2014
Aktenzeichen
8 LA 144/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0123.8LA144.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 18.06.2013 - 4 A 148/12

Fundstelle

  • FStNds 2014, 510-513

Redaktioneller Leitsatz

1.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, den Abschluss eines Generalplanervertrages, der Leistungen umfasst, die über das Stadium der Planung im Sinne der Nr. 1.3 S. 4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) hinausgehen und der Ausführung im Sinne der Nr. 1.3 S. 3 VV-Gk zuzurechnen sind, als einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns anzusehen, wenn dieser Vertrag vor Stellung des entsprechenden Zuwendungsantrags abgeschlossen wurde, ohne dass sich der Zuwendungsbewerber ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung vorbehalten hätte. Für einen solchen Vorbehalt genügt indes die Möglichkeit, sich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vom geschlossenen Generalplanervertrag lösen zu können, nicht.

2.

Zuwendungsrechtlich liegen einzeln abgegrenzte und damit getrennte Vorhaben nur dann vor, wenn die jeweiligen Investitionen für sich genommen funktionsfähige, sinnvolle und in sich geschlossene Projekte darstellen. Fehlt es hieran und weisen mehrere Einzelinvestitionen einen engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang auf, liegt nur ein einheitliches Vorhaben vor.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer -vom 18. Juni 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 390.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für den Bau einer Kinderkrippe in Neuenkirchen.

Nach einer grundlegenden Verständigung mit den Gremien der Samtgemeinde Neuenkirchen über die Errichtung und den Betrieb einer Kinderkrippe durch die Klägerin im Jahre 2010 führte diese Anfang 2011 einen Architektenwettbewerb durch und schloss am 7. Februar 2011 und am 26. April 2011 mit dem Architektenbüro "A. " zwei Generalplanerverträge. Der Vertrag vom 7. Februar 2011 sieht vor, dass die Planung und die Baumaßnahme in einem Zug erfolgen, und umfasst die Leistungsphasen 2 bis 5 der Objektplanung Gebäude nach § 33 HOAI sowie die Leistungsphasen 1 bis 6 der Tragwerksplanung nach § 49 HOAI. Der Vertrag vom 26. April 2011 umfasst die Leistungsphasen 6 bis 9 der Objektplanung Gebäude nach § 33 HOAI, die Leistungsphasen 1 bis 6 der Objektplanung raumbildende Ausbauten nach § 33 HOAI und die Leistungsphasen 1 bis 8 des Leistungsbildes technische Ausrüstung nach §§ 51,53 HOAI für die Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, die Wärmeversorgungsanlagen, die lufttechnischen Anlagen und die Gebäudeautomation. Im Mai 2011 wurde mit der Bauausführung begonnen und am 12. Juli 2011 fand das Richtfest statt.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte die Klägerin über den Landkreis Osna-brück bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für Investitionen nach der "Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung" zur Schaffung von 30 Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen in Höhe von 435.000 EUR bei Gesamtkosten in Höhe von 740.146,00 EUR. Am 11. Augst 2011 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass ihr Antrag am 9. August 2011 eingegangen sei, damit nach Nr. 7.5 der "Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung" eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ab dem 9. August 2011 als erteilt gelte, hieraus ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung aber nicht hergeleitet werden könne.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung bis zur Höhe von 45.000 EUR für die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen der Kinderkrippe. Mit weiterem Bescheid vom 18. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, soweit dieser auf die Förderung der Baumaßnahmen der Kinderkrippe gerichtet war. Die Ablehnung begründete die Beklagte mit einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Jedenfalls die im Generalplanervertrag vom 26. April 2011 beauftragten Leistungsphasen 8 und 9 seien nicht nur der Planung, sondern der Bauausführung zuzurechnen. Im Juli 2011 sei bereits der Rohbau fertiggestellt gewesen. Die Klägerin habe daher vor der Antragstellung und der damit verbundenen Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns am 9. August 2011 mit der Baumaßnahme begonnen. Auch eine Aufteilung der einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Bauabschnitte könne nicht erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Oktober 2012 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihr eine Zuwendung in Höhe von 390.000 EUR zu gewähren, hilfsweise über ihren Zuwendungsantrag neu zu entscheiden, mit Urteil vom 18. Juni 2013 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns angenommen. Der Generalplanervertrag, der auch Leistungsphasen umfasse, die die Bauausführung betreffen, sei zwar vor der Stellung des Zuwendungsantrages geschlossen worden. Sie - die Klägerin - habe sich von diesem Vertrag aber nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lösen können. Die Gewährung der beantragten Förderung nach der "Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung" sei zur Geschäftsgrundlage des Generalplanervertrages geworden. Sie habe die Baumaßnahme nur bei Gewährung der beantragten Förderung realisieren wollen. Auch dem Architekturbüro sei die beantragte Förderung bekannt gewesen. Es habe diese auch kennen müssen, denn die Pflicht zur Ermittlung und Klärung von Kosten einschließlich der Kenntnis landesweiter Förderprogramme werde bereits in der Leistungsphase 1 geschuldet. Das Risiko, keine Finanzierung der Baumaßnahme auch durch die beantragte Förderung zu erhalten, trügen daher beide Vertragsparteien, ohne dass es einer Erwähnung des Risikos und der Risikoverteilung im Generalplanervertrag bedürfe.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Reichweite des Verbots eines vorzeitigen Vorhabenbeginns fehlerhaft bestimmt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könnten die Kosten eines Bauvorhabens horizontal geteilt werden. Das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns schließe also nur solche konkreten Baumaßnahmen von der Förderung aus, mit denen vor der Stellung des Zuwendungsantrages begonnen wurde. Erst danach begonnene Baumaßnahmen könnten hingegen gefördert werden. Hätte sie - die Klägerin - eine bereits vorhandene Kinderkrippe lediglich umgebaut, wären auch bei einer Antragstellung am 9. August 2011 die in Nr. 5.6 der "Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung" genannten Kostengruppen förderfähig gewesen. Auch wenn sie eine Kinderkrippe im Rohbau errichtet und erst dann einen Antrag auf eine beschränkte Förderung nur zur Fertigstellung erforderlichen Arbeiten gestellt hätte, wäre eine Förderung erfolgt.

Diese Einwände stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung der Baumaßnahmen noch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages zusteht und der den Antrag insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 rechtmäßig ist.

Auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen - Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung (RIK) - vom 17. April 2008 (Nds. MBl. S. 532) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - VV-Gk - (Nr. 1.1 RIK) gewährt die Beklagte (Nr. 7.2 RIK) örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Gemeinden, soweit diese die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und/oder in der Kindertagespflege nach § 13 AG KJHG wahrnehmen (Nr. 3 Satz 1 RIK), Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige in Tageseinrichtungen für Kinder sowie in der Kindertagespflege durch Neubau, Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen (Nr. 2.1 RIK), durch Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau (Nr. 2.2 RIK) und/oder durch Beschaffung von Ausstattungsgegenständen (Nr. 2.3 RIK) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung (Nr. 5.1 RIK) bis zur Höhe von 95 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Nr. 5.2 RIK).

Derartige Richtlinienbestimmungen begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 [BVerwG 17.01.1996 - BVerwG 11 C 5.95] m.w.N.). Eine über die ihr zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970- BVerwG 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - BVerwG 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - BVerwG 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsbeschl. v. 7.10.2011, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Nach der danach maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, die zudem mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmungen zu vereinbaren ist, werden auch die auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 bis 2013 zu gewährenden Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 Satz 1 VV-Gk). Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (Nr. 1.3 Satz 3 VV-Gk). Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens (Nr. 1.3 Satz 4 VV-Gk). Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens soll den die staatliche Förderung begehrenden Zuwendungsbewerber vor finanziellen Nachteilen bewahren, wie sie etwa durch vertragliche oder finanzielle Bindungen im Hinblick auf das zu fördernde Vorhaben vor Stellung des Zuwendungsantrages entstehen können. Es soll aber auch die Entscheidungsfreiheit und die haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungsbehörde schützen, deren Einwirkungsmöglichkeiten auf das Vorhaben sichern und unnötige Bewilligungen vermeiden. Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsbewerber das geplante Vorhaben ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte, das Vorhaben aber als förderwürdig eingestuft wird. Die Zuwendung soll also im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben zuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt - unabhängig von der konkreten zivilrechtlichen Gestaltungsform - ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung. Es reicht nicht aus, wenn eine Vertragsaufhebung lediglich im Kulanzwege in Aussicht gestellt wird (vgl. zu Vorstehendem: Senatsurt. v. 13.9.2012 - 8 LB 58/12 -, [...] Rn. 35 und 51 m.w.N.).

Im Einklang mit der so beschriebenen Verwaltungspraxis hat die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht den Abschluss des Generalplanervertrages vom 26. April 2011 als Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages angesehen und daran anknüpfend einen Vorhabenbeginn am 26. April 2011 bejaht. Denn jedenfalls die vertragsgegenständlichen Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) und 9 nach § 33 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure - HOAI - vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) (vgl. zur Anwendung dieser Fassung: Vorbemerkung des Generalplanervertrages v. 26.4.2011) sowie die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) des Leistungsbildes technische Ausrüstung nach §§ 51, 53 HOAI für die Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, die Wärmeversorgungsanlagen, die lufttechnischen Anlagen und die Gebäudeautomation umfassen Leistungen, die über das Stadium der Planung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 4 VV-Gk hinausgehen und der Ausführung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 3 VV-Gk zuzurechnen sind (vgl. zur Abgrenzung: Senatsurt. v. 13.9.2012, a.a.O., Rn. 37 f.).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen worden sind, hat die Beklagte in Übereinstimmung mit ihrer Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns angenommen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aus dem Abschluss eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages ausnahmsweise dann nicht auf einen vorzeitigen Vorhabenbeginn geschlossen werden darf, wenn sich der Zuwendungsbewerber für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten hat, das Vorhaben nicht durchzuführen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein solcher Vorbehalt hier aber nicht vor. Denn er erfordert - unabhängig von der konkreten zivilrechtlichen Gestaltungsform - ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.9.1981 - 8 A 31/80 -, DVBl. 1982, 219, 220 [OVG Rheinland-Pfalz 04.09.1981 - 8 A 31/80] (eindeutig formuliertes vertragliches Rücktrittsrecht); OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.2.1977 - IV A 1351/75 -, OVGE MüLü 32, 231, 234 (Kauf auf Probe ohne finanzielle Nachteile bei der Rückgabe)). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit, sich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vom geschlossenen Generalplanervertrag lösen zu können, nicht. Selbst wenn diese Möglichkeit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im konkreten Fall bestünde, weil die Gewährung der beantragten Zuwendung ein zur Grundlage des Generalplanervertrages gewordener, aber nicht eingetretener Umstand wäre (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 54/97 -, NJW-RR 2000, 1219 [BGH 26.10.1999 - X ZR 54/97]: "Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluss aber zu Tage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut"), die Beteiligten den Generalplanervertrag ohne Eintritt dieses Umstandes nicht geschlossen hätten und der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Generalplanervertrag nicht zugemutet werden könnte, handelte es sich offensichtlich doch nicht um ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Generalplanervertrages. Denn auch nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist weder das Vorliegen der genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 3 BGB eindeutig, noch bliebe eine Lösung vom Generalplanervertrag nach § 313 Abs. 3 BGB für die Klägerin ohne Folgen. Denn auch nach einer wirksamen Lösung vom Generalplanervertrag bestünden die sich aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 f. BGB ergebenden (finanziellen) Verpflichtungen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 16.2.2011 - 4 U 79/10 -, [...] Rn. 45; OLG Celle, Beschl. v. 12.3.2010 - 20 U 232/09 -, [...] Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2008 - OVG 10 S 25.08 -, [...] Rn. 9; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 42).

Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns schließe nur solche einzelnen konkreten Baumaßnahmen von der Förderung aus, mit denen vor der Stellung des Zuwendungsantrages begonnen worden sei. Bei der hier erfolgten Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (vgl. VV-LHO zu § 23 Nr. 2.1), nicht aber für einzelne Maßnahmen eines Vorhabens. Demgemäß scheidet eine Förderung nach der dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten schon dann aus, wenn das zu fördernde Vorhaben als solches schon begonnen worden ist (Nr. 1.3 Satz 1 VV-Gk). Nach dieser vorhabenbezogenen Betrachtung liegen einzelne abgegrenzte und damit getrennte Vorhaben nur dann vor, wenn die jeweiligen Investitionen für sich genommen funktionsfähige, sinnvolle und in sich geschlossene Projekte darstellen. Fehlt es hieran und weisen mehrere Einzelinvestitionen einen engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang auf, liegt nur ein einheitliches Vorhaben vor (vgl. Senatsbeschl. v. 6.10.2011 - 8 LA 19/11 -, Umdruck S. 6; Krämer, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis, Stand: Dezember 2009, B.IX.1 und 3; Uhlmann, Die Abgrenzung von Erstinvestitionsvorhaben im Investitionszulagenrecht, in: BB 2007, 854, 858). Hieran gemessen können zwar einerseits die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für eine Kinderkrippe nach Nr. 2.3 RIK, die von der Beklagten hier gefördert worden ist, und andererseits der Bau einer Kinderkrippe nach Nr. 2.1 RIK, dessen Förderung von der Beklagten hier abgelehnt worden ist, getrennte Vorhaben darstellen. Einzelne konkrete Maßnahmen beim Bau einer Kinderkrippe weisen allerdings einen derart engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang auf, dass sie regelmäßig als ein einheitliches Vorhaben anzusehen sind. Entgegen der Annahme der Klägerin ist danach auch eine Förderung ausgeschlossen, wenn eine Kinderkrippe im Rohbau errichtet worden ist und erst dann ein Antrag auf eine beschränkte Förderung nur der zur Fertigstellung erforderlichen Arbeiten gestellt wird. Auch der Vergleich der Klägerin mit dem Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht fehl, denn insoweit ist das zu fördernde Vorhaben von vorneherein auf die mit dem Umbau verbundenen Baumaßnahmen beschränkt. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus Nr. 7.5 Satz 1 RIK bzw. der hierauf bezogenen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie auch im Schreiben der Beklagten vom 11. August 2011 an die Klägerin gehandhabt worden ist. Danach gilt mit dem Eingang des Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns als erteilt. Der Zuwendungsbewerber darf mithin nach der Stellung des Zuwendungsantrags förderunschädlich mit der Ausführung des zu fördernden Vorhabens beginnen. Hat er vor der Stellung des Zuwendungsantrags bereits mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, bleibt die nach Nr. 7.5 Satz 1 RIK fingierte Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns wirkungslos, da dieser nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Rückwirkung nicht zukommt.

Berechtigt damit bereits der mit dem Abschluss des Generalplanervertrages vom 26. April 2011 verbundene vorzeitige Vorhabenbeginn die Beklagte zur Ablehnung der beantragten Zuwendung, kann der Senat hier dahinstehen lassen, dass ein förderschädlicher Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns offensichtlich auch deshalb vorliegt, weil die Klägerin bereits im Mai 2011 mit der Bauausführung begonnen hat und auch der Rohbau des Kinderkrippengebäudes im Juli 2011 und damit vor der Stellung des Zuwendungsantrags am 9. August 2011 fertiggestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).