Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2016, Az.: 2 LA 216/16

berufliches Gymnasium; Berufsbildende Schulen; Schülerbeförderung; Schülerfahrkosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2016
Aktenzeichen
2 LA 216/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.09.2016 - AZ: 4 A 657/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der niedersächsische Gesetzgeber hat für berufsbildende Schulen in der abschließenden Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG keine umfänglichen Beförderungs- und Erstattungsansprüche vorgesehen.

2. Die Besonderheiten der Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums und die Möglichkeit, vom (allgemeinbildenden) Gymnasium bereits nach der 9. Klasse in diese Einführungsphase zu wechseln, rechtfertigen nicht die Annahme, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG eine vom Gesetzgeber nicht wahrgenommene Regelungslücke aufweist.

3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das berufliche Gymnasium als Schule der Sekundarstufe II insgesamt von der Leistung der Schülerbeförderung auszunehmen, unterliegt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 14. September 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 785,40 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu den Berufsbildenden Schulen Geschwister Scholl in Bremerhaven - dort besuchte die Tochter der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum die sogen. Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums - gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, weil die Klägerin das angefochtene Urteil lediglich im Stile einer Berufungsbegründung beanstandet, ohne einen konkreten Zulassungsgrund zu benennen. Denn jedenfalls lassen sich der Antragsbegründung die (sinngemäß allenfalls) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Regelung liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634, u. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, Senat, Beschl. v. 2.8.2014 - 2 LA 118/14 -, juris, vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Ob schlüssig behauptete tatsächliche Umstände auch wirklich gegeben sind, muss der Klärung im sich anschließenden Berufungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.

1. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für berufsbildende Schulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 NSchG) in § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG keine umfänglichen Beförderungs- und Erstattungsansprüche vorgesehen hat. Dass diese Regelung abschließend ist, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG, der als enumerative Aufzählung konzipiert ist, und den Regelungen unter § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG, die gerade bestimmte Zweige der berufsbildenden Schule herausgreifen, sondern auch aus der rechtlichen Verankerung der Gesamtregelung des § 114 NSchG. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 LB 353/12 -, NdsVBl 2015, 158, ausgeführt:

„Es gibt keine weitergehenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche auf eine allgemeine kostenlose Beförderung zur Schule, im Gegenteil besteht noch nicht einmal eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, überhaupt eine generelle kostenlose Beförderung sicherzustellen. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2013 - 6 B 22.13 -, juris, Senat, Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, NdsVBl 2014, 196, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148, v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, juris; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336; v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656), OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.7.2013 - 2 A 10634/13 -, NVwZ-RR 2013, 921, und Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.2368 -, juris).

Im Grundsatz tragen die Erziehungsberechtigten (§ 55 NSchG), solange Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, die Verantwortung für einen sicheren Schulweg und sind verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden waren. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Bildungswesen musste auch angesichts dieser Entwicklung sichergestellt werden, dass sozial schwächere und kinderreiche Familien die gleichen äußeren Möglichkeiten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder haben wie alle übrigen Familien. In Niedersachsen wurde als Reaktion eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand eingeführt, die zunächst lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhte, dann aber in § 114 NSchG bzw. der Vorgängerregelung eine gesetzliche Grundlage fand (vgl. hierzu Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2014, § 114 Anm. 1). Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe des Beklagten im eigenen Wirkungskreis handelt, dient die Sicherstellung der Beförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes.“

Auch der Blick auf diesen rechtlichen Hintergrund zeigt, dass der Gesetzgeber, der eine freiwillige Leistung für bestimmte Sachverhalte gewähren wollte, eine abschließende Regelung geschaffen hat.

2. Die Besonderheiten der Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums und die Möglichkeit, vom (allgemeinbildenden) Gymnasium bereits nach der 9. Klasse in diese Einführungsphase zu wechseln, rechtfertigen nicht die Annahme, dass insoweit eine vom Gesetzgeber nicht wahrgenommene Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG zu schließen wäre. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 9.11.2011 - 6 A 3447/11 -, juris):

„… dem Landesgesetzgeber (ist) - abweichend von der Vermutung des Klägers - durchaus bewusst, dass der begrenzende Inhalt des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG nicht nur in Bezug auf Schülerinnen und Schülern des Beruflichen Gymnasiums zu Ungleichbehandlungen führen kann:

Der Niedersächsische Landtag hat sich in seiner Sitzung am 29. Oktober 2009 mit dem von der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur kostenfreien Beförderung der Schülerinnen und Schüler (vom 20.10.2009, LT-Drs. 16/1739) befasst. Der Gesetzentwurf hatte zum Inhalt, dass nach § 114 NSchG auch die Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen und der Jahrgänge 11 bis 13 an den allgemeinbildenden Schulen die durch den Schulweg bedingten Kosten erstattet bekommen und war unter anderem damit begründet worden, dass die bisherige Beschränkung auf die Schuljahrgänge 1 bis 10 zuzüglich weniger Ausnahmen inhaltlich nicht überzeugend begründbar ist und daher abgeschafft werden soll. Der Schulausschuss des Landtages hatte empfohlen (LT-Drs. 16/3753), die Änderung des Gesetzes abzulehnen und zur Begründung seiner Beschlussempfehlung (LT-Drs. 16/3753) neben der fehlenden Finanzierbarkeit des Vorhabens ausgeführt, es sei zwar nicht zu verkennen, dass es im Rahmen der geltenden Kostenerstattungsregelungen gewisse Ungereimtheiten gebe. Eine nur teilweise Abänderung würde aber insoweit neue Ungerechtigkeiten herbeiführen. Der Gesetzentwurf ist so dann in der Sitzung des Landtages vom 28. Juni 2011 abschließend beraten und abgelehnt worden, wobei auch die die Fälle, in denen nach der 9. Klasse des Gymnasiums ein Übergang an ein berufliches Gymnasium erfolgt, erörtert worden sind (Stenograf. Bericht der 108. Sitzung, S. 14025).“

Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine „allgemeine Ratio“, nach der die Vorschrift des § 114 Abs. 1 NSchG im Sinne der Auffassung der Klägerin auszulegen wäre.

3. Warum die zuvor zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht einschlägig sein soll, erschließt sich nicht; die dortige Konstellation entsprach vielmehr - soweit rechtlich von Belang - der hiesigen Fallgestaltung. Dass der Klägerin das von ihrer Tochter nunmehr besuchte Schulprofil, wie sie vorträgt, durch die Schulen vor Ort in A-Stadt nicht angeboten worden ist, ist rechtlich unerheblich. Denn der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der hierfür notwendig entstehenden Aufwendungen ohne Ansehung des Einzelfalls für den Besuch eines berufsbildenden Gymnasiums generell nicht zu erstatten.

4. Soweit die Klägerin wiederholt darauf hinweist, der Besuch der Einführungsphase entspreche im Grunde dem Besuch einer 10. Klasse eines (allgemeinbildenden) Gymnasiums, genügt ihr dahingehendes Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Darlegen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.9.2015 - 8 A 2384/13 -, u. v. 30.11.2015 - 12 A 2055/14 -, beide in juris). Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage ausdrücklich eingegangen:

„Auf die vermittelten Unterrichtsinhalte oder die erreichbaren Abschlüsse in den verschiedenen Schulformen, die bei Gymnasien der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen durchaus deckungsgleich sein können, kommt es danach nicht an.

Der abschließende Charakter der gesetzlichen Regelungen zur Schülerbeförderung rechtfertigt sich daraus, dass Schülerinnen und Schüler in Erfüllung ihrer Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht (§ 58 NSchG) ihren Weg zur Schule grundsätzlich aus eigener Kraft und auf eigene Kosten bewältigen müssen. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler haben deren Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass ihre Kinder diese Pflicht erfüllen. Diese in § 71 Abs. 1 NSchG ausdrücklich hervorgehobene schulrechtliche Pflicht entspricht ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge für ihre Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB), die neben der Verantwortung für einen sicheren Schulweg auch das Tragen der damit verbundenen Kosten bedingt (VG Hannover, Urteil vom 09.11.2011 - 6 A 3447/11 - m. w. N.; Nds. Rechtsprechungsdatenbank; Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 1.2016, § 114 S. 3). Demzufolge lassen sich Beförderungs- oder Kostenerstattungsansprüche, soweit diese im NSchG nicht vorgesehen sind, weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herleiten, und zwar weder in Bezug auf den zu befördernden Personenkreis noch hinsichtlich der Höhe der notwendigen Aufwendungen (VG Hannover, Urteil vom 09.11.2011 - 6 A 3447/11 - m. w. N.; Nds. Rechtsprechungsdatenbank). Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Besuch des Einführungsjahres des beruflichen Gymnasiums nach der 9. Klasse eine Ungleichbehandlung zum Schülerkreis der 10. Klasse an einer allgemeinbildenden Schule hervorgerufen wird, die jedoch aus den vorgenannten Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Für Beförderungs- und Erstattungs-ansprüche bedarf es in diesem Fall einer Gesetzesänderung (Brockmann/Littmann/Schipmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 1.2016, § 114 S. 7).“

Mit diesen Ausführungen und mit den weiteren Aussagen im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover setzt sich die Antragsbegründung aber nicht hinreichend auseinander.

Ungeachtet dessen hält der Senat § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG unter - von der Klägerin im Kern wohl gerügten - Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch nicht für beanstandungswürdig. Ausgehend davon, dass es sich um einen Bereich der Verwaltung handelt, in dem der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, eine freiwillige Leistung erbringt, kommt ihm bei der Gestaltung dieser Regelung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum gestattet es ihm auch, vielfältige Lebensverhältnisse durch eine einheitliche Regelung zu erfassen und hierbei ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip gewisse tatsächliche Verschiedenheiten zu vernachlässigen (vgl. - bezogen auf unterschiedliche Lebensverhältnisse auf dem Land und in der Stadt - Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -, juris).

Die Entscheidung des Gesetzgebers, das berufliche Gymnasium als Schule der Sekundarstufe II (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 3 c) NSchG) insgesamt von der Leistung der Schülerbeförderung auszunehmen, fügt sich stimmig in das Gesamtsystem des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Denn auch bei allgemeinbildenden Schulen ist die Sekundarstufe II ausgenommen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG); § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NSchG betrifft einen Sonderfall. Bei den berufsbildenden Schulen, die insgesamt als Schulen der Sekundarstufe II gelten (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 c) NSchG), hat der Gesetzgeber die Schulen, die tatsächlich ein mit der Sekundarstufe II vergleichbares Angebot aufweisen (Bildungsgänge ab der Klasse 11 oder berufliche Weiterbildung), ebenfalls gänzlich von der Leistung der Schülerbeförderung ausgenommen (Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule und berufliches Gymnasium). Für das berufliche Gymnasium gilt dabei, dass die Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Einführungsphase und in der zweijährigen Qualifikationsphase unterrichtet werden (§ 19 Abs. 2 NSchG); die Einführungsphase ist der Klasse 11 gleichgestellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 7 zur BbS-VO). Die Entscheidung des Gesetzgebers, hier bei der Frage der Schülerbeförderung nicht noch weiter zu differenzieren, ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr hinzunehmen, dass es in der besonderen Variante, in der der Übergang in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums (also in die dortige Klasse 11) - zumal auf eigenen Wunsch - bereits nach dem Abschluss der 9. Klasse des (allgemeinbildenden) Gymnasiums erfolgt, die Leistung der Schülerbeförderung - anders als bei Fortsetzung der Schullaufbahn auf einem allgemeinbildenden Gymnasium für das dortige zehnte Schuljahr - nicht gewährt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).