Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 5 LA 149/13

Begriff der besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG; Beanspruchung eines erhöhten Unfallruhegehalts durch eine Beamtin bei Erleiden mehrerer Dienstunfälle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2014
Aktenzeichen
5 LA 149/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0109.5LA149.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 23.04.2013 - AZ: 1 A 1180/12

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

  2. 2.

    Sofern eine Beamtin mehrere Dienstunfälle hatte, müssen sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, damit ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG beansprucht werden kann.

  3. 3.

    Lediglich vorsorglich oder hilfsweise gestellte Beweisanträge lösen die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus.

[Gründe]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 BeamtVG und einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG nicht zusteht. Der Senat macht sich die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 9 - 14) zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich des Dienstunfalls vom 15. April 20 die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt sind.

Nach der vorgenannten Vorschrift sind - wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet - bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist.

Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993 - BVerwG 2 B 67.93 -, [...] Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, [...] Rn 6; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, Stand: August 2013, § 37 BeamtVG Rn 35). Eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG besteht nur dann, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -, [...] Rn 4; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998 - 2 A 10106/97 -, [...] Rn 20; OVG NRW, Urteil vom 7.7.2004 - 1 A 2881/02 -, [...] Rn 32; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, [...] Rn 24; Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.2005 - 5 LA 374/03 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.5.2008 - 2 A 10062/08 -, [...] Rn 18; Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -). Der Tod muss indes nicht zwangsläufig Folge sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1978 - BVerwG 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -). Andererseits ergibt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.1.1991 - 12 A 2008/88 -, Schütz, BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 2). Denn mit dem Eintritt des Todes bei Ausübung des Dienstes kann sich auch ein allgemeines oder geringes Risiko realisiert haben (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -). Nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, bei der Dienstausübung umzukommen, besteht eine besondere Lebensgefahr (Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -). Insoweit wird die erhöhte Wahrscheinlichkeit nicht nach statistischen Grundsätzen festgestellt, sondern aufgrund einer wertenden Betrachtung ermittelt. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1978, a. a. O., 334; Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 LA 90/12 -; Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 35).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat es die besonderen Umstände dieses Einzelfalls dahingehend gewürdigt, dass sich die Klägerin am 15. April 20 im Bahnhof C. bei dem Einsteigen in den Triebwagen kurz vor der Abfahrt der Regionalbahn nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Klägerin wendet, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat verkennt nicht, dass die hier streitige Dienstverrichtung von dem jeweiligen Bediensteten eine sehr hohe Aufmerksamkeit erfordert. Dieser Umstand lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass bei der Vornahme dieser Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Warum die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2010 (- 18 K 409/08 -, [...]) eine andere Einschätzung nicht rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt (UA S. 12). Der Senat hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der die Klägerin entgegengetreten ist, auch nach Würdigung des Zulassungsvorbringens für zutreffend und hat ihr nichts hinzuzufügen.

Die im Rahmen der Ausführungen zu dem Dienstunfall vom 9. Juni 20 vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Bejahung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG nicht ausreicht, wenn sich die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % lediglich infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen, die nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, ergibt, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der in der Kommentierung von Kümmel (Beamtenversorgungsgesetz, Stand Mai 2008, § 37 Rn 23) vertretenen gegenteiligen Auffassung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Rechtsauffassung steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entgegen. Denn diese Vorschrift erfordert einen Ursachenzusammenhang zwischen der betreffenden Diensthandlung, dem Dienstunfall und der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 49). Sofern eine Beamtin - wie hier die Klägerin - mehrere Dienstunfälle hatte, müssen mithin sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, damit ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG beansprucht werden kann. Dass sich die von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom mindestens 50 % nur infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen ergibt, die - wie hier - nicht alle die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllen, genügt nicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.11.2002 - 3 B 01.1678 -, [...] Rn 26; Fürst, GKÖD, Stand: Lieferung 1/12, § 37 BeamtVG Rn 18).

Dass der Vorfall vom 9. Juni 20 , bei dem die Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erlitten hat, nicht einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zur Folge hat, weil die Klägerin nicht infolge gerade dieses Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % erlitten hat, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt (UA S. 13 f.). Der Senat hält auch nach Würdigung des Zulassungsvorbringens diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ein Anlass zu ergänzenden Ausführungen besteht nicht.

Soweit die Klägerin vorbringt, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, sondern allenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 5 LA 364/07 -; Beschluss vom 11.10.2012 - 5 LA 257/11 -; Beschluss vom 6.2.2013 - 5 LA 48/12 -).

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, weil es über ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht durch gesonderten Beschluss vor der Verkündung des Urteils entschieden habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat die Beweisanträge ausdrücklich nur "vorsorglich" gestellt. Lediglich "vorsorglich" oder "hilfsweise" gestellte Beweisanträge lösen die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus. Nur unbedingt gestellte Beweisanträge zwingen das Gericht zu einer Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2009 - BVerwG 9 A 24.09 -, [...] Rn 4; Beschluss vom 19.10.2011 - BVerwG 8 B 37.11 -, [...] Rn 13; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 86 Rn 19).

Das Verwaltungsgericht hat die beiden in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisanträge, die es in zulässiger Weise erst im Rahmen des angegriffenen Urteils beschieden hat, aus Gründen abgelehnt, die im Prozessrecht eine Stütze finden. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil es nach dem materiell-rechtlich zutreffenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 LA 129/08 -; Beschluss vom 11.10.2012 - 5 LA 257/11 -; Beschluss vom 6.2.2013 - 5 LA 48/12 -), einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Den von der Klägerin vorsorglich gestellten Beweisantrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht zum einen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handele, dem nicht nachzugehen sei (UA S. 11). Der vorsorglich gestellte Beweisantrag zu 1. ist bei verständiger Würdigung der auf Seite 12, 1. Absatz des Urteils gemachten Ausführungen zum anderen wegen Unerheblichkeit abgelehnt worden. Es kann offen bleiben, ob die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, angesichts der Anforderungen, die an die Ablehnung von Beweisanträgen als unsubstantiierte Ausforschungsbegehren zu stellen sind (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.6.2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, [...] Rn 10), ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12, 1. Absatz des Urteils, die deutlich machen, dass das Verwaltungsgericht den von der Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2010 (a. a. O.) vorsorglich gestellten Beweisantrag zu 1. mit mehreren selbständigen Erwägungen auch als unerheblich angesehen hat, sind jedenfalls nicht zu beanstanden. Es ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nur die Berücksichtigung formell ordnungsgemäßer, substantiierter und auch entscheidungserheblicher Beweisanträge gebietet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.1.1998 - 11 L 2222/97 -, [...] Rn 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (UA S. 12, 1. Absatz) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, warum die unter Beweis gestellte Frage nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung - auf die insoweit abzustellen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.1.1998, a. a. O., Rn 5; Beschluss vom 7.4.2009 - 5 LA 129/08 -; Beschluss vom 11.10.2012 - 5 LA 257/11 -; Beschluss vom 6.2.2013 - 5 LA 48/12 -) - für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.

Den von der Klägerin vorsorglich gestellten Beweisantrag zu 2. hat das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung der auf Seite 14, 1. Absatz des Urteils gemachten Ausführungen ebenfalls wegen Unerheblichkeit abgelehnt. Auch diese Ablehnung ist nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Denn nach dem materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts kam es auf die Klärung der insoweit unter Beweis gestellten Frage nicht entscheidungserheblich an.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).