Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2014, Az.: 7 ME 110/13

Erteilung einer (vorläufigen) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.01.2014
Aktenzeichen
7 ME 110/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0113.7ME110.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.10.2013 - AZ: 5 B 6374/13

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29.10.2013, mit dem es seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Erteilung einer (vorläufigen) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr zu verpflichten, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist die Verordnung (EG) 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs - im Folgenden: VO (EG) 1072/2009 -, die die Verordnung (EWG) 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ersetzt hat. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs regelt u.a. die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates - im Folgenden: VO (EG) 1071/2009 -. Die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sind in Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 näher bestimmt. Nach dessen Abs. 1 müssen Personen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Die Voraussetzungen der erforderlichen Zuverlässigkeit regelt Art. 6 VO (EG) 1071/2009. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a VO (EG) 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die dort näher bezeichneten geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, etwa über Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche (Unterpunkt iii), oder gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Bereich des Zugangs zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Unterpunkt v). Im Anhang IV der Verordnung sind gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 VO (EG) 1071/2009 zudem schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, die nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 VO (EG) 1071/2009 bei Verneinung einer unverhältnismäßigen Reaktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) 1071/2009 erstellt außerdem die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können.

Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um Mindestvoraussetzungen, wie sich aus der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 der VO ("Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes: ...") und daraus ergibt, dass Abs. 2 nur auf Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Bezug nimmt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1071/2009 lässt damit Raum für weitergehende - national - zu bestimmende Zuverlässigkeitsanforderungen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.12.2013 - 13 A 2914/12 -, [...] Rn. 6 u. v. 12.04.2013 - 13 B 255/13 -, [...] Rn. 11). Ausgehend hiervon bestimmt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21.12.2011 (BGBl. I S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 05.11.2013 (BGBl. I S. 3920) - im Folgenden: GBZugV -, dass der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig iSd Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 (nur) dann sind, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Rechtskräftige Verurteilungen des Unternehmers oder des Verkehrsleiters sind zur Bejahung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GBZugV ebenso wenig erforderlich, wie gegen diese ergangene unanfechtbare Bußgeldbescheide. Abweichendes folgt nicht aus § 2 Abs. 2 oder 3 GBZugV. Abs. 2 gibt unter Verweis auf Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 lediglich vor, dass unter den dort benannten Voraussetzungen "in der Regel" von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist; aus der Formulierung "insbesondere" in Abs. 3 ist zu entnehmen, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, auch wenn es an einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem unanfechtbaren Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer oder den Verkehrsleiter (noch) fehlt.

Für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 GBZugV ergibt sich daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.01.2011 - 11 CS 11.37 -, [...]) die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass der Unternehmer auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, das Transportgewerbe ordnungsgemäß zu führen. Dazu bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße und/oder Gefährdungen; Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) 1071/2009 erfordert zudem, das Verhalten des Unternehmers und seiner Verkehrsleiter zu berücksichtigen.

Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kann dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren die von ihm begehrte (vorläufige) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr unter zeitweiser Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zugesprochen werden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Vorwurf seiner fehlenden Zuverlässigkeit sei aufgrund des Vorfalls vom 03.06.2013, bei dem der Fahrer eines seiner Fahrzeuge an der polnischen Zollstelle Koroszcyn eine verfälschte Fahrerbescheinigung vorlegte, nicht begründet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Darstellung, der eingesetzte Fahrer sei krankheitsbedingt unvorhergesehen ausgefallen, der von diesem gestellte "Ersatzmann" habe die - im Übrigen äußerst plump - verfälschte Fahrerbescheinigung ohne sein Wissen eingesetzt, ihm sei nicht mitgeteilt worden, "... dass der (Ersatz-) Fahrer ein weißrussischer Staatsangehöriger ... (sei), noch dass er eine "Fahrergemeinschaft" benötige und selbst in Besitz einer solchen Fahrerbescheinigung (sei)", vielmehr sei er - der Antragsteller - selber "... getäuscht und hintergangen worden", "offensichtlich (gebe) es organisierte kriminelle Gruppen, die Kraftfahrer vermutlich gegen entsprechende Vergütung mit derartigen Bescheinigungen ausstatte(te)n", erscheint wenig glaubhaft. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht daraufhin, dass vor dem Hintergrund der Behauptung des Antragstellers, die im Jahr 2010 seiner Firma für den Fahrer B. ausgestellte Fahrerbescheinigung sei von diesem nicht zurück gegeben worden, nicht nachvollziehbar erscheint, wieso gerade diese Bescheinigung eben zum Zeitpunkt eines - vorher nicht absehbaren - angeblichen Notfalles an der polnischen Grenze aufgetaucht sein sollte, um als Substrat für die Verfälschung dienen zu können. Der Senat nimmt zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der sich daraus ergebende Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, im grenzüberschreitenden Güterverkehr unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Fahrer einzusetzen, für die eine gültige Fahrerbescheinigung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist, wiegt schwer, auch wenn bisher nur ein einzelner Vorfall belegt ist. Darüber hinaus ist - ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers - offenbar eine unzulässige Weitergabe einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz erfolgt. Überdies erscheint nach den Einlassungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren nicht zweifelsfrei, ob die betriebliche Praxis des Einsatzes "selbstständiger Kraftfahrer ... wie ein Subunternehmer" mit den gemeinschaftsrechtlichen und den nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Bei dieser Sachlage kann bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls gegenwärtig nicht mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Gewissheit auf seine für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erforderliche Zuverlässigkeit (Art. 3 Buchst. b VO (EG) 1071/2009; § 2 Abs. 1 und 3 GBZugV) geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 Satz 1 und Ziffer 47.1. des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).