Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 1 LA 236/13

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Genehmigung der Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2014
Aktenzeichen
1 LA 236/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0109.1LA236.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.02.2013 - AZ: 4 A 2074/12

Fundstellen

  • JurBüro 2014, 194
  • NVwZ-RR 2014, 6
  • NVwZ-RR 2014, 408

Redaktioneller Leitsatz

Richtet sich eine Klage auf die Genehmigung bzw. die umfassende bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes ist für die Streitwertfestsetzung der Nutzwert zugrunde zu legen, wobei dieser mit 150,- EUR pro Quadratmeter Verkaufsfläche zu bemessen ist.

Gründe

Der nach dem Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2014 als Gegenvorstellung zu verstehende Rechtsbehelf der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 18. November 2013 (1 LA 43/13) bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die Gegenvorstellung neben der - hier gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund des Verstreichens der Rügefrist nicht mehr möglichen - Anhörungsrüge weiterhin statthaft ist. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 525.000,- EUR ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In baurechtlichen Streitigkeiten maßgeblich ist insofern das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung, wobei es in das Ermessen des Gerichts fällt, ob es das Interesse an der Bodenwertsteigerung - dieser Maßstab kommt primär bei einem Streit um die Baulandeigenschaft in Betracht - oder am Nutzwert orientiert.

Richtet sich eine Klage - wie im vorliegenden Fall - auf die Genehmigung bzw. die umfassende bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes legt der Senat den Nutzwert zugrunde. Diesen bemisst er ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit 150,- EUR pro Quadratmeter Verkaufsfläche (vgl. Nr. 3 lit. b des Streitwertkatalogs des Senats <NdsVBl. 2002, 192>; Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 <NVwZ 2004, 1327>; ebenso Nr. 9.1.2.1 der Neufassung 2013). Bei diesem Betrag handelt es sich - anders, als die Klägerin meint - nicht um den zu erzielenden Jahresmietertrag. Dem Streitwertkatalog liegen vielmehr die typische Flächenproduktivität (Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche) und der typische Anteil des Gewinns am Umsatz zugrunde (vgl. Dombert, BauR 1989, 154 <157>). Geht man von der typischen Flächenproduktivität eines Verbrauchermarktes von rund 4.000,- EUR pro Quadratmeter Verkaufsfläche (vgl. Börschig/Sturmfels, Einzelhandelsimmobilien, 2010, S. 56; HWWI, Einzelhandel im Wandel, 2013, S. 20) aus und berücksichtigt einen Gewinnanteil von drei bis vier Prozent, gelangt man zu dem angesetzten Wert von 150,- EUR/qm Verkaufsfläche. In die Berechnung eingeflossen sind damit Durchschnittswerte und nicht etwa Ausreißer nach oben wie etwa die von der Klägerin genannten Elektronikmärkte in 1a-Innenstadtlagen.

Dass dieser naturgemäß typisierende Ansatz das Interesse der Klägerin grob verfehlen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das gilt sowohl angesichts der Peripherielage ihrer Immobilie in einem Mittelzentrum als auch angesichts des Sortiments und der Tatsache, dass die Klägerin den Sonderpostenmarkt nicht selbst betreibt, sondern die Immobilie vermietet.

Für die Klägerin sollte die Streitwertfestsetzung schließlich nicht überraschend sein. Die Wertansätze des Senats sind sowohl auf der Internetseite des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als auch in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht. Sie dürften dem ständig baurechtlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem bekannt sein.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).