Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.2014, Az.: 13 LC 101/12
Rechtmäßigkeit einer Vernichtungsanordnung bei Vorliegen einer gentechnischen Verunreinigung von Saatgut
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.2014
- Aktenzeichen
- 13 LC 101/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 10586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0127.13LC101.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 01.10.2008 - AZ: 11 A 4827/07
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 4 S. 1 GenTG
Fundstellen
- AUR 2015, 115-117
- AuUR 2015, 115-117
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Vernichtungsanordnung bei gentechnischer Verunreinigung von Saatgut.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine gentechnikrechtliche Anordnung.
Der Kläger ist Landwirt in E.. Er erwarb im Jahr 2007 Saatgut für konventionellen Raps der Sorte Taurus mit der Kennzeichnung D/BN 3237/318 und drillte ihn auf einer Fläche von etwa 6,8 ha aus. Die Herstellerin des Saatguts, die F. G. (H.) mit Sitz in I., hatte das Saatgut noch vor der Saatgutanerkennung in den Handel gebracht.
Im Zuge der Saatgutanerkennung stellte das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) Arnsberg als zuständiges Überwachungslabor in einer Partie dieses Raps-Saatgutes geringe Anteile des gentechnischen Konstruktes "p35S-pat" fest, das auf die gentechnisch veränderte Rapslinie Falcon GS 40/90 bzw. deren Nachkommen hinweist. Ein Teil der durch das SVUA Arnsberg vermahlenen Probe wurde vom Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Ostwestfalen-Lippe erneut untersucht; dieses bestätigte das Analyseergebnis des SVUA Arnsberg. Eine quantitative Bestimmung des Anteils des Genkonstrukts war nicht möglich, weil der Anteil unter der für eine quantitative Bestimmung maßgeblichen Grenze von 0,1 % lag.
Daraufhin ließ die H. ihre Rückstellprobe des Raps-Saatgutes von drei unterschiedlichen, jeweils zertifizierten Laboren im In- und Ausland auf Spuren von Genkonstrukten untersuchen. In diesen Untersuchungen wurden weder qualitativ noch quantitativ Bestandteile eines Genkonstruktes im Saatgut nachgewiesen.
Nach erfolgter Anhörung ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 17. September 2007 unter Androhung eines Zwangsgeldes das Verbot des Inverkehrbringens und der Aussaat des Rapssaatgutes, für den Fall der bereits erfolgten Aussaat die Vernichtung der Pflanzen sowie die Mitteilung der betreffenden Flächen und schließlich die Dokumentation derjenigen Saatguteinheiten an, die bereits an den Händler zurückgesandt worden waren. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, in dem betreffenden Rapssaatgut sei ein Genkonstrukt nachgewiesen worden, das nicht zum Anbau zugelassen sei. Das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen ohne entsprechende Genehmigung nach § 14 Gentechnikgesetz sei unzulässig. Neben dem formellen Verstoß gegen das Gentechnikgesetz begründe das Freisetzen und/oder Inverkehrbringen des Saatgutes die Gefahr, dass sich bei der Blüte des Rapses das verunreinigte Saatgut unkontrollierbar verbreite und so andere Felder mit den gentechnisch veränderten Rapssamen verunreinige. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 Gentechnikgesetz sei die Anordnung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, die Verstöße gegen das Gentechnikgesetz zu beheben. Mildere Mittel kämen nicht in Betracht. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers müsse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von der Verunreinigung nichts gewusst habe, gegenüber der Gefahr einer Verbreitung gentechnisch veränderten Rapses zurücktreten.
Gegen diesen Anordnungsbescheid "u.a. wegen Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus D/BN 3237/318" hat der Kläger am 28. September 2007 Klage erhoben.
Er hat geltend gemacht, die Anordnung sei formell rechtswidrig. Die Tatsachenermittlung durch den Beklagten rechtfertige lediglich einen Gefahrenverdacht, weil nicht ausgeschlossen sei, dass das Analyseergebnis ein falsch positives sei. Ob dies der Fall sei, hätte mit der Untersuchung der Rückstellprobe festgestellt werden können, die nicht stattgefunden habe. Er habe jedoch einen Rechtsanspruch auf eine solche "B-Probe" des betreffenden Rapssaatgutes. Diesem Anspruch stünden auch statistische Erwägungen nicht entgegen. Denn wahr sei nur, was einem Falsifikationsbeweis zugänglich sei. Im Übrigen habe er mit dem Ausdrillen des konventionellen Saatguts, das angeblich Spuren eines Genkonstruktes enthalte, keine gentechnischen Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes freigesetzt, da er bei Ausbringen des Saatguts keine Kenntnis von einer (angeblichen) Verunreinigung gehabt habe. Sowohl die Freisetzungsrichtlinie als auch der deutsche Gesetzgeber seien von der gezielten Freisetzung, mithin von der Freisetzung in Kenntnis der gentechnischen Veränderung des Saatgutes, ausgegangen. Das Gentechnikgesetz sei auf eine unbewusste Freisetzung nicht anwendbar. In einem Fall wie dem vorliegenden müsse auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Für eine polizeirechtliche Anordnung fehle es indes an einer Gefahr. Eine Gefahr für Leib und Leben bestehe schon nicht aus dem Blickwinkel des Gentechnikgesetzes, weil dieses vom Konzept der präventiven Einzelfallkontrolle und nicht vom gentechnischen Basisrisiko ausgehe. Im vorliegenden Einzelfall sei eine solche Gefahr schon deshalb ausgeschlossen, weil es für das in Rede stehende Genkonstrukt Falcon GS 40/90 eine Freisetzungsgenehmigung gebe und im Rahmen dieser Genehmigung festgestellt worden sei, dass ein Gesundheitsrisiko nicht bestehe.
Nachdem der Kläger am 5. Oktober 2007 die mit dem Rapssaatgut bestellten Flächen umgebrochen hatte, um eine alternative Fruchtbestellung vorzunehmen, hat er die zunächst erhobene Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und vorgetragen, sein Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr und zum anderen daraus, dass möglicherweise ein Amtshaftungsprozess zu führen sein werde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom September 2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei abschließend untersucht worden. Die Verunreinigung mit dem fraglichen Genkonstrukt sei nachgewiesen, ein bloßer Verdacht liege nicht vor. Das Ergebnis der Untersuchungen werde durch die von der Saatgutherstellerin H. nachträglich veranlassten Untersuchungen nicht in Frage gestellt. Diese Untersuchungen seien nämlich einem anderen Prüfplan als die Untersuchungen gefolgt, die die nordrhein-westfälischen Labore durchgeführten hätten. Die Ergebnisse seien folglich nicht vergleichbar, das staatliche Untersuchungsergebnis sei nicht widerlegt worden. Dass nur eine geringe Verunreinigung festgestellt worden sei, stehe der Anordnung nicht entgegen. § 14 Gentechnikgesetz setze keinen Grenzwert für die Freisetzung gentechnisch verunreinigten Saatgutes voraus.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2008, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2008 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Maßnahme sei rechtmäßig. Der Kläger habe ohne die erforderliche Genehmigung gentechnisch veränderte Organismen (GVO) freigesetzt. Das Rapssaatgut der Herstellerin H. sei mit dem Genkonstrukt Falcon GS 40/90 oder dessen Nachkommen verunreinigt gewesen. Von dem insoweit beweisbelasteten Beklagten könne nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts in dem vom Kläger erworbenen Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweise. Die Analyse des SVUA Arnsberg und des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe, auf die der Beklagte seine Entscheidung stütze, entspreche guter wissenschaftlicher Laborpraxis. Das vom SVUA Arnsberg durchgeführte Analyseverfahren entspreche dem in der Empfehlung 2004/787/EG empfohlenen Prüfplan und weitgehend, wenn auch nicht vollumfänglich, dem Konzept der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) vom März 2006. Aus den Abweichungen von diesem Konzept lasse sich kein gegenteiliger Schluss ziehen. Der Umstand, dass die Kontrolluntersuchung durch das Untersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe nicht an der Rückstellprobe, sondern am selben Material und nach dem Homogenisieren der Probe durchgeführt worden sei, sei aus laborfachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine erneute Verprobung der einmal untersuchten Probe sei erforderlich, um das Ergebnis zu bestätigen. Zudem diene die Untersuchung der Rückstellprobe (Subsampling) nach dem LAG-Konzept dazu, Verunreinigungen durch Nicht-GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes auszuschließen. Der Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine solche Verunreinigung der Probe ausgeschlossen sei. Auch die Probenvorbereitung sei nicht zu beanstanden. Allerdings habe das SVUA Arnsberg - abgesehen von der Rückstellprobe - die gesamte Saatgutprobe gewaschen und vermahlen und erst danach eine Teilprobe an das Untersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe abgegeben. Zwar hätte bei einer derartigen Vorgehensweise eine erst im SVUA Arnsberg erfolgte Verunreinigung mit dem GVO nicht aufgedeckt werden können. Eine derartige Verunreinigung sei jedoch ausgeschlossen. Die durch die staatlichen Labore in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Untersuchungen seien als Beweismittel zulässig. Weder aus europäischem noch nationalem einfachem Recht noch aus den Grundrechten ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Durchführung einer erneuten Untersuchung der beim SVUA Arnsberg vorhandenen Rückstellprobe ("B-Probe"). Die dortigen positiven Analyseergebnisse würden nicht durch die von der Saatgutherstellerin H. veranlassten Untersuchungen in Frage gestellt. Die unterschiedlichen Ergebnisse ließen sich damit erklären, dass die Verunreinigung mit Falcon GS 40/90 im Saatgut nicht gleichmäßig verteilt gewesen sei und bei der Probennahme für die Saatgutanerkennung eine verunreinigte Partie ausgewählt worden sei, während die H. eine nicht verunreinigte Partie zur weiteren Untersuchung entnommen habe. Selbst wenn eine Untersuchung der Rückstellprobe keinen Nachweis eines GVO-Besatzes der Probe erbracht hätte, hätte dieses Ergebnis die Beweiskraft der Untersuchungsergebnisse der nordrhein-westfälischen Labore wegen der ungleichmäßigen Verteilung der GVO in den Proben nicht erschüttert. Der Kläger habe auch den Tatbestand der Freisetzung erfüllt. Auf die Kenntnis des Klägers von der Verunreinigung des Saatguts komme es bei zutreffender Auslegung des Gesetzes nicht an. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen ergäben sich teilweise zwingend aus § 26 Abs. 5, Abs. 4 Satz 1 GenTG (Verbot der Aussaat und des Inverkehrbringens). Die zusätzlichen - auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützten - Maßnahmen seien ermessensfehlerfrei angeordnet worden. Dies gelte insbesondere für die Vernichtungsanordnung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das umstrittene Erfordernis der Untersuchung der Rückstellprobe hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
Am 19. Dezember 2008 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Beklagten könne nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein eines Genkonstrukts Falcon GS40/90 im erworbenen Saatgut lediglich mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen müsse, sei mit den allgemeinen Regeln zum Vorbehalt des Gesetzes bei Grundrechtseinschränkungen nicht vereinbar. Durch die streitgegenständliche Anordnung werde in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen, was den Untergang des gekauften Saatguts betreffe. Auch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) sei betroffen, weil der Landwirt getroffene betriebliche Dispositionen wegen des Hoheitsakts verändern müsse. Zwar gebe es Entscheidungslagen, in denen der Staat handeln können müsse, ohne dass der Nachweis einer eingetretenen oder bevorstehenden Rechtsgüterverletzung geführt sei, wie etwa im Polizei- und Ordnungsrecht. Das Gentechnikrecht knüpfe indes nicht an die Frage an, ob möglicherweise ein gentechnisch veränderter Organismus vorliege. Es müsse vielmehr um die Beseitigung festgestellter Verstöße gegen dieses Gesetz gehen, so dass bewiesen sein müsse, dass ein Verstoß tatsächlich vorliege. Es genüge nicht die Annahme, dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die anerkannten Analysemethoden keinen absoluten Nachweis des Vorhandenseins von GVO-Spuren im Saatgut zuließen. Diese Begründung, die das Risiko von falsch-positiven PCR-Analyseergebnissen auf den Landwirt überwälze, ohne ihm auch nur die Möglichkeit der Nachprüfung des unsicheren Ergebnisses zu geben, trage nicht, wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gebe. So werde der Bürger nach Maßgabe einer Methode, die eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen aufweise, in eine Lage gedrängt, in der er ohne weitere Aufklärungsmöglichkeit entweder gerechtfertigt herangezogen oder in eine Aufopferungslage gerate, die ihn zwinge, letztlich ohne dass er eine zurechenbare Ursache gesetzt hätte, eigene Vermögensgüter aufzuopfern, weil der Staat eine fehleranfällige Nachweismethode akzeptiere. Deshalb müsse eine Nachprüfungsmöglichkeit eröffnet werden, indem die Rückstellprobe, die rechtspflichtig vorhanden sein müsse, untersucht werde. Es treffe zwar zu, dass das Ergebnis der einen Probe nicht die Falschheit der anderen Probe beweisen könne. Bei sehr geringem Besatz von GVO-Samen in einer großen Partie Rapssamen könne es selbstverständlich sein, dass die eine Probe ein GVO-Samenkorn enthalte und die andere nicht. Dem werde zwar durch die Art und Weise der Probenentnahmen ein Stück weit vorgebeugt, aber je geringer der Befallsbefund sei, umso weniger sicher sei es, dass in jeder Probe der GVO-Besatz festgestellt werden könne. Wenn für beide Ergebnisse der Befund gelte, dass Analysen im Bereich der Nachweisgrenze eine sehr hohe Messunsicherheit haben, weil sie an der Nachweisgrenze operierten, folge daraus, dass entweder der Nachweis bei diesem Maß der Unsicherheit nicht positiv geführt sei, so dass Anordnungen bei dieser Beweislage nicht ergehen können, oder aber die Beweiskette durch weitere Analysen verdichtet werden müsse, etwa durch Untersuchung der Rückstellprobe. Wenn diese zu einem eindeutigen Ergebnis führe, sei der Nachweis entweder geführt oder es müsste der Erstbefund als falsifiziert gelten. Eine reine "Verdachtsmaßnahme" komme jedenfalls nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil gehe zwar zu Recht davon aus, dass die gute wissenschaftliche Praxis sich aus dem LAG-Konzept sowie aus der Empfehlung der Kommission 2004/787/EG vom 4. Oktober 2004 ergebe. Soweit es diese Regelwerke dann aber sogleich wieder dergestalt relativiere, dass beide Dokumente nur Empfehlungen enthielten und keine rechtsverbindlichen Standards setzten, sei dem zu widersprechen. Da die gutachtlichen Ergebnisse hier im Grunde die behördliche Entscheidung darstellten, was die Tatbestandsseite der Eingriffsnorm betreffe, müsse die eingreifende Behörde gerade dort, wo ihr eigene Erkenntnisfähigkeit fehle, auf eine penible Einhaltung der Regeln dringen, damit ihre Entscheidung nicht Zweifeln ausgesetzt sei. Die LAG-Vorschrift sei auf das vorliegende Problem zugeschnitten und definiere folglich dafür den Stand der guten wissenschaftlichen (Labor-)Praxis. Die Kommissionsempfehlung vom 4. Oktober 2004 sei hingegen auf den Kontext der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln bezogen. Die staatlichen Labore hätten gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in den LAG-Vorschriften verstoßen, weil sie mit Probenmaterial gearbeitet hätten, das aus derselben homogenisierten Laborprobe entnommen worden sei, also dasselbe vermahlene Saatgut analysiert, so dass dem zweiten Ergebnis kein zusätzlicher Beweiswert zugemessen werden könne. Das Verwaltungsgericht sehe dies zu Unrecht als unerheblich an, weil es Verunreinigungen der Probe für ausgeschlossen halte. Es sei aber kaum möglich, sämtliche denkbaren Kausalverläufe, die als Wirkzusammenhänge in Betracht kämen, gleichermaßen als inexistent zu behandeln. Die Einhaltung dieser Regeln sei hier deshalb so dringlich, weil die Analytik, die eingesetzt werde, derart sensitiv sei, dass selbst kleine Kontaminationen aus Stäuben und aus anderen Quellen die Ergebnisse in Richtung "falsch-positiv" beeinflussten. Aus der Praxis fänden sich beispielsweise Hinweise, dass Arbeitsmaterial wie z.B. Handschuhe, die aus GV-Mais hergestellt worden seien, zu positiven Signalen in der qualitativen PCR-Analytik führen könnten. Zumindest wenn solche Zweifel plausibel geltend gemacht werden könnten - hier resultierten sie schon aus der Fülle der analytischen Ergebnisse ohne Befund -' hätte der Beklagte aus Gründen der Waffengleichheit im Verfahren die Möglichkeit geben müssen, die Rückstellprobe untersuchen zu lassen. Wenn die im Vergleich mit der untersuchten Probe gleichermaßen für die Saatgutpartie repräsentative Rückstellprobe ohne Befund bleibe und die erste Analyse die Regeln guter Laborpraxis nicht vollständig eingehalten habe, obwohl sie an der Nachweisgrenze operiere, sei der Nachweis der GVO-Belastung nicht geführt.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2012 entschieden habe, dass es sich bei der Aussaat von konventionellem Saatgut, dem (möglicherweise) Spuren eines ungenehmigten, gentechnisch veränderten Organismus anhaften, um eine Freisetzung im Sinne des § 3 Nr. 5 GenTG handele, stehe zwar mit der feststellenden Bindungswirkung des Revisionsurteils auch für die noch anhängigen Verfahren fest, dass die gegenteiligen Argumente nicht durchgreifen. Das gelte aber nicht für die tatrichterliche Frage, ob ein ausreichender Nachweis für den GVO-Besatz tatsächlich geführt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar auch die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich für rechtsfehlerfrei gehalten. Das bedeute aber nicht, dass auch eine andere tatrichterliche Überzeugungsbildung ebenfalls revisionsrechtlich nicht beanstandet werden könnte, die mehr und andere Umstände in die Tatsachenwürdigung einbeziehe. Die tatrichterliche Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zum Nachweis des GVO-Besatzes, dass bei den fraglichen Untersuchungen nicht keimfähige Verunreinigungen (Stäube aus GVO oder mit GVO-Materialien verunreinigte Beize) ausgeschlossen werden könnten, so dass auf dieser Grundlage die im LAG-Konzept empfohlene Vorgehensweise entbehrlich sei, sei aus Sicht der zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung verpflichteten Tatsacheninstanz unzureichend. Der in einem vor Kurzem erschienenen, neuerlichen Gutachten verfasste fachwissenschaftliche Erkenntnisstand zur Fehleranfälligkeit des PCR-Analyseverfahrens und dem daraus abzuleitenden Erfordernis einer weiteren Untersuchung habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch gar nicht berücksichtigt werden können. Zudem sei das LAG-Konzept zur Prüfung von GVO-Anteilen in konventionellem Saatgut missverstanden worden. Zwar arbeiteten vermutlich alle Labore immer sorgfältig; trotzdem träten in internationalen Ringversuchen mit prozentual nicht vernachlässigenswerter Häufigkeit Fehler bis zu einer Quote von 4 % auf. Dies werde von J. in seinem "Gutachten zur Laboranalytik zum Nachweis gentechnisch veränderter Samen in konventionellem Saatgut" vom 8. Februar 2012 bestätigt, das vom K. (L.), einem Mitgliedsverband von 130 Pflanzenzüchtern, in Auftrag gegeben worden und erst nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2011 fertig gestellt worden sei. Es diene - anders als das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe - nicht der Herausbildung eines neuen Standes der Wissenschaft. Die Fehleranfälligkeit der PCR-Analyse sei bereits aus früheren Ringversuchen den Fachkreisen bekannt gewesen, was zu dem für die Praxis wichtigen Gutachten von M. geführt habe. Das Gutachten von J. weise nur nach, dass die Eingriffsvoraussetzungen für einen grundrechtsrelevanten Eingriffsakt, die nach M. auf ein Wahrscheinlichkeitsurteil gestützt werden könnten, unter Reduktion des Wahrscheinlichkeitsanteils durch ein bestimmtes Procedere reduziert werden könnten. J. sei ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung und Biotechnologie und an der Universität N. mit der Arbeit "Genetische Analyse der Ertrags- und Resistenzeigenschaften in europäischem Mais" habilitiert worden. Als Quelle eines fehlerhaften GVO-Nachweises werde unterschieden zwischen GVO-Einträgen vor der Laboranalytik und einem fehlerhaften GVO-Nachweis in der Laboranalytik. Die hohe Sensitivität von PCR-Verfahren erlaube zwar den Nachweis geringster Mengen an GV-Samen in Saatgutpartien. Gleichzeitig bedinge die hohe Sensitivität der PCR aber auch das Risiko falsch-positiver Ergebnisse im Falle von Kontaminationen im Untersuchungsprozess. Es sei aufgezeigt worden, dass die GVO-Analytik einen komplexen Prozess mit zahlreichen Fehlermöglichkeiten darstelle. Intensive Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle würden von den Laboren angewendet, die GVO-Nachweise anbieten, um die Fehlerquellen weitgehend auszuschließen und damit die Fehlermöglichkeit zu minimieren. Wie grundsätzlich für alle analytischen Verfahren zu erwarten, hätten Ringversuche gezeigt, dass weder falsch-positive noch falsch-negative Ergebnisse beim GVO-Nachweis vollständig auszuschließen seien. Gemäß ISO 24276 müssten Analysen zum GVO-Nachweis als Doppeluntersuchungen durchgeführt werden. Selbst bei Nulltoleranz für Transgene sollte daher bei einem singulären Positivbefund nicht die gesamte Saatgutpartie verworfen werden. Stattdessen sei es angezeigt, Prüfverfahren zu etablieren und zu nutzen, die die Untersuchung von B-Proben einschließen. Diese könnten auf unabhängigen Rückstellmustern (anderen Samen als die A-Probe) beruhen. Alternativ oder zusätzlich sei zu erwägen, das Mahlgut und die DNA für GVO-Analysen zu lagern, die für die A-Proben verwendet worden seien. Eine unabhängige Nachuntersuchung könne dann feststellen, ob der Positivbefund reproduzierbar oder ggf. durch einen Analysefehler zustande gekommen sei. Dies könnte insbesondere durch eine künftige Nutzung des "seed-chipping" in Verbindung mit GVO-Analysen an Bedeutung gewinnen. Einen Verzicht auf eine weitere Analyse habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof unzutreffend damit begründet, dass eine Verunreinigung der Probe mit Stäuben und Fremdstoffen im Labor nicht in Betracht komme, da eine Reinigung und Separierung des eingesandten Probematerials erfolgt sei. Die Reinigung des Probematerials sei aber nicht in jedem Fall eine sichere Methode zur Entfernung von Stäuben, da sie anderenfalls im LAG-Konzept als Methode zur Verhinderung des Ausschlusses von Stäuben aufgenommen worden wäre. Würden die Regelungen des LAG-Konzepts als Regeln guter Laborpraxis zur Qualitätssicherung von GVO-Analysen nicht eingehalten, verlören die Ergebnisse an wissenschaftlicher Verlässlichkeit. Die Annahme des Beklagten, dass für Vollzugsfolgen eine Wahrscheinlichkeit von 95 % ausreichend sei, sei weder mit den allgemeinen Beweisregelungen noch den maßgeblichen Regelungen des GenTG zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Messungenauigkeit bei GVO-Analysen werde auf die Verordnung (EU) 619/2011 vom 24. Juni 2011 und das dort zitierte "Guidance Document on Measurement Uncertainty for GMO Testing Laboratories 2009" verwiesen, das von einer Messungenauigkeit von 5% ausgehe. Frau O., Diplom-Biologin, Laborleiterin und Technische Leiterin Biologie der P., Mitglied der Q. Fachgruppe VI Futtermittel (Arbeitskreise Mikrobiologie, mikrobiologische Analytik und PCR) und Mitglied der CEN-Arbeitsgruppe Probenahme Lebens- und Futtermittel habe zu den fachlichen Ausführungen des Beklagten (Frau R.) eine detaillierte Stellungnahme erarbeitet, die zu dem Schluss komme, dass die PCR-Analytik auf GVO eine sehr komplexe Untersuchung und im Fall von Saatgut mit der Besonderheit versehen sei, dass bei einem positiven PCR-Ergebnis zusätzlich nachgewiesen werden müsse, dass es sich um einen vermehrungsfähigen Samen (also einen GVO im Sinne des GenTG) handele. Der Ausschluss von Mais- und Sojakontaminationen sei hierfür nicht ausreichend. So komme das Konstrukt "P35S-pat" auch in gentechnisch veränderten Zuckerrüben vor, worauf vom SVUA Arnsberg nicht überprüft worden sei. Notwendig sei das anschließende Subsampling, ausgehend von der unvermahlenen Rückstellprobe. Das Subsampling sei im Juni 2012 auch in die amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren (Methode G 30.00-2) nach § 28b GenTG aufgenommen worden. Eine Kontamination des Saatgutes sei auch durch Verpackungsmaterial wie Baumwollsäcke möglich, wie in einem europäischen staatlichen Labor festgestellt worden sei. In der Saatgutanerkennungssaison 2010 sei eine Saatgutprobe der S. G. von 3.000 Samen durch das staatliche Labor CVUA mit positivem Befund für das Konstrukt "p35S-pat" und Event "Liberator pHoe6fAC" getestet worden. Im zweiten Schritt seien durch Subsampling 6 x 1.000 Samen untersucht und in einem der sechs Teilproben das Konstrukt und das Event abermals detektiert und damit bestätigt worden. Insoweit sei behördlicherseits das hier geforderte Subsampling-Verfahren angewandt worden. Eine B-Probe sei auch im Rahmen der Saatgutanerkennung durch den Freistaat Sachsen durchgeführt worden.
Das Erfordernis einer weiteren Analyse der Rückstellprobe werde auch durch die Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB gestützt, die zwei unabhängige Untersuchungen durch verschiedene Labore vorsehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 1. Oktober 2008 zu ändern und festzustellen, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom 17. September 2007 unter anderem ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war,
hilfsweise,
die beim Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eingelagerte Rückstellprobe, Tagebuch-Nr.: T., RAW Taurus H, Anerkennungs-Nr.: D/BN3237/318, Eingang 22.08.2007, 09:45 Uhr, Absender: U., auf Anteile gentechnisch veränderter Organismen mittels Subsampling-Verfahren, dargestellt in der Amtlichen Sammlung G 30.00-2 zu Untersuchungsverfahren nach § 28b Gentechnikgesetz des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Ausgabe Juni 2012, durch ein unabhängiges, akkreditiertes Labor untersuchen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Das Gutachten des J. stelle sehr detailliert und fachlich richtig allgemeine Fehlerquellen der Probenvorbereitung und der PCR-Analytik dar. Diese seien jedem PCR-Labor bekannt und die Qualitätssicherungsmaßnahmen genau auf die Vermeidung dieser Fehlerquellen ausgerichtet. Auch im SVUA Arnsberg seien die für die Probenvorbereitung und die PCR-Verfahren notwendigen Laborbedingungen optimal umgesetzt, wovon sich der Kläger bei seinem Besuch am 14. Mai 2008 selbst überzeugt habe. Wie auf den Seiten 5 und 6 des Gutachtens richtig festgestellt worden sei, habe sich der Stand der Wissenschaft nicht verändert und es ergäben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die die Richtigkeit der plausiblen Laborergebnisse in Frage stellten. Die DIN EN ISO 24276 fordere eine Doppeluntersuchung lediglich zur Bestätigung unklarer Ergebnisse. Die Ergebnisse des SVUA Arnsberg seien jedoch weder unklar noch unplausibel gewesen; insoweit sei eine Doppeluntersuchung nicht zwingend erforderlich gewesen. Dennoch sei im Untersuchungslabor des SVUA Arnsberg eine Doppeluntersuchung und zusätzlich eine Untersuchung in einem zweiten Labor mit alternativen Prüfmethoden durchgeführt worden. Aus einer gemahlenen Probe von 10.000 Samen sei in zwei unabhängigen Untersuchungsgängen mit je zwei DNA-Extraktionen aus je 3 g Mehl die GVO-Beimischung "p35S-pat" in allen vier Untersuchungsproben eindeutig nachgewiesen worden. Zur Bestätigung des Befundes seien im zweiten Untersuchungslabor (CVUA Detmold zusätzliche eventspezifische und konstruktspezifische PCR-Verfahren eingesetzt worden (Zweituntersuchung). Dabei sei die gentechnische Veränderung in zwei der vier Proben eventspezifisch nachgewiesen und konstruktspezifisch bestätigt worden. Der Nachweis in nur zwei von vier Proben beruhe auf der unterschiedlichen Empfindlichkeit verschiedener PCR-Nachweisverfahren. Aus der DIN 24276 lasse sich nicht ableiten, dass die Stichproben für Doppeluntersuchungen aus unterschiedlichem Pflanzenmaterial gewonnen werden müsse. Dies sei fachlich auch wenig geeignet. Es sei richtig, dass dem CVUA Detmold extrahierte DNA zur Verfügung gestellt worden sei. Dieses Verfahren sei konform mit der DIN EN ISO 24276 und dem Saatgutkonzept der LAG (Nr. 3.2.1), da eine zweifache DNA-Extraktion als ausreichend angesehen und keine Wiederholung des Mahlvorgangs gefordert werde. Die von den staatlichen Laboren Arnsberg und Detmold eingesetzten PCR-Prüfverfahren seien vom Unterausschuss Methodenentwicklung der LAG in Ringversuchen erfolgreich validiert und im Saatgutkonzept veröffentlicht worden. Das konstruktspezifische Verfahren sei mit der gentechnisch veränderten Rapslinie Falcon GS 40/90 unter Teilnahme von 14 Laboren validiert worden. Es seien dabei keine falsch-positiven Ergebnisse aufgetreten. Die Rate falsch-negativer und falsch-positiver Ergebnisse sei eine verfahrensspezifische Angabe zum jeweiligen Prüfverfahren. Eine verallgemeinernde Aussage zu den Raten falsch-negativer und falsch-positiver Ergebnisse sei daher wenig hilfreich. In Übrigen sei anzumerken, dass im Bereich der Nachweisgrenze die Problematik falsch-negativer Ergebnisse erheblich größer sei, als die falsch-positiver Befunde. Die Sicherheit und Eindeutigkeit der mittels qualitativer PCR-Analytik vom SVUA Arnsberg erzielten Ergebnisse werde dadurch erhöht, dass die nachgewiesene gentechnische Veränderung durch drei alternative Methoden spezifiziert und bestätigt worden sei und auch die durchgeführten Kontrollen die erwarteten Ergebnisse geliefert hätten. Eine zufällige Kontamination der Taurus-Proben mit "Stäuben" sei ebenfalls extrem unwahrscheinlich, da im Jahr 2007 vorab im Arnsberger Labor keine Rapsproben untersucht worden seien. Auch sei im Falle der Kontamination zu erwarten gewesen, dass mehrere Proben der Untersuchungsreihe positive Signale ergeben hätten. Bei den vier anderen Saatgutproben, die zeitgleich mit der Saatgutpartie D/BN3237/318 analysiert worden seien, sie dies jedoch nicht der Fall gewesen. "Stäube", die theoretisch durch die Beize hervorgerufen werden könnten, seien auch analytisch ausgeschlossen worden, da mittels PCR die Abwesenheit von Mais- und Sojasequenzen sichergestellt worden sei. Zudem sei das Saatgut vor dem Mahlen gewaschen worden. Bei einem nachfolgenden Test des Waschwassers, das aus der Waschung unbehandelter Rapssamen dieser Partie gewonnen worden sei, habe sich zudem keine Mais- bzw. Soja-DNA nachweisen lassen. Allerdings werde im LAG-Saatgutkonzept empfohlen, mittels Subsampling zu prüfen, ob das Ergebnis durch gentechnisch veränderte Bestandteile, die nicht einem GVO im Sinne des GentG entsprächen (3.1.2). Die im Arnsberger Labor stattdessen durchgeführte Untersuchung der DNA-Extrakte auf kontaminierende Mais- bzw. Sojasequenzen sei aus fachlicher Sicht als gleichwertig anzusehen. Zwar könne das Konstrukt "P35S-pat" auch in gentechnisch veränderten Zuckerrüben vorkommen. Im fraglichen Zeitraum seien im SVUA Arnsberg jedoch keine gentechnisch veränderten Zuckerrüben verarbeitet worden. Im Jahr 2007 hätten in Deutschland auch kein Anbau und keine Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben stattgefunden. Weiterhin sei nicht bekannt, dass Zuckerrüben bei der Herstellung von Beizmitteln Verwendung finden könnten. Hinzu komme, dass in Detmold gentechnische Veränderungen auch mit rapsspezifischen PCR-Verfahren nachgewiesen worden seien. Die Frage nach dem Material der Verpackung sei nicht relevant, da die Partien zum Zeitpunkt der Probennahme im Regelfall noch nicht abgepackt seien und in der Screening Tabelle des BVL auch kein Baumwoll-Event aufgeführt sei, das über ein "p35S-pat-"Konstrukt verfüge und das Saatgut vor der Analyse gewaschen worden sei. Da die Ergebnisse eindeutig positiv seien und kein Hinweis auf ein falsch-positives Ergebnis bestehe, könne dieses Ergebnis der Erstprobe auch nicht durch eine B-Probe widerlegt werden, da die Erstprobe nicht repräsentativ für die Saatgutcharge sein müsse. Dies gehe auch aus dem Gutachten von M. (S. 26) hervor. Anders als bei der Untersuchung einer Dopingprobe, bei der nach chemischen Substanzen gesucht werde, die - weil gelöst - auch in der B-Probe vorhanden seien, könne es bei der Saatgutanalytik im Spurenbereich vorkommen, dass eine Probe ein GVO-Korn enthalte, die andere aber nicht. Dies hänge mit der Schwierigkeit zusammen, repräsentative Proben aus einer Saatgutcharge zu erhalten. Auch die amtliche Methode G 30.00-2 zur Saatgutanalytik vom Juni 2012 "Nachweis von gentechnischen Veränderungen im Saatgut" sehe keine Rückstellprobe, sondern eine "ausreichend große Laborprobe" vor. Die vom Kläger herangezogene Verordnung (EU) 619/2011 vom 24. Juni 2011 sei nicht einschlägig, da sie die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und nicht die Analyse von Saatgut betreffe, bei der es nicht um die Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes für GVO gehe. Solange es keinen gesetzlich festgelegten Schwellenwert gebe und die Politik der "Nulltoleranz" gelte, komme es bei der Saatgutuntersuchung nur auf die qualitative Feststellung des Vorhandenseins von GVO an, nicht auf die quantitative Einordnung dieses Vorkommens. Die Bedeutung der sog. "Vertrauenswahrscheinlichkeit" werde vom Kläger missverstanden. Es handele sich dabei nicht um eine Wahrscheinlichkeitsfehlerquote des Untersuchungsergebnisses, sondern allein um die statistische Sicherheit, dass ein bestimmter GVO-Anteil unterschritten werde, wenn die Probe negativ getestet werde. Demnach liege beispielsweise der GVO-Anteil einer Partie mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95% unter 0,1, wenn mindestens 2.995 Samen untersucht würden und keine gentechnisch veränderte DNA-Sequenz nachgewiesen werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel zu dem dort anhängig gewesenen Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1402/07. KS (4 Aktenhefte) und die in dem parallelen Verfahren 13 LC 103/12 übersandte Stellungnahme der Frau O. vom 25. Oktober 2012 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
An der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage gegen die mit der Anordnung des Beklagten vom 17. September 2007 u. a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 bestehen keine Bedenken. Dabei geht der Senat im Hinblick auf die ursprüngliche Formulierung des Klageantrags vom 28. September 2007 davon aus, dass sich die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung nur gegen die Anordnung zur Vernichtung des Rapses gerichtet hat, so dass in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag, festzustellen, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom 17. September 2007 u. a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war, keine teilweise Klagerücknahme zu sehen ist.
Diese Anordnung hat sich nach Klageerhebung erledigt, weil der Kläger ihr zur Sicherstellung einer rechtzeitigen alternativen Fruchtbestellung durch Umbruch seiner Ackerfläche nachgekommen ist.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtungsanordnung. Dafür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ausschlaggebend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG. Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, [...], Rdnr. 12 m.w.N.).
Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kommt dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, § 113 Rdnr. 136, m.w.N.). Es spricht allerdings vieles dafür, dass eine derartige Klage im Hinblick auf die eine entsprechende Verfügung hinsichtlich derselben Saatgutcharge bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 (- 7 C 8.11 -, [...]) inzwischen offensichtlich aussichtslos ist.
Diese Frage kann jedoch offen bleiben (ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus diesem Grund bejahend: OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012 - 2 L 158/09 -, [...], Rdnr. 39), da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vernichtungsanordnung aus dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden kann. Eine solche setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11/07 -, [...], Rdnr. 21, m.w.N.).
Von einer derartigen Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger hat angegeben, er werde auch künftig Raps der Sorte Taurus anbauen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, dass bei Rapssaatgut Spuren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) festgestellt werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte in derselben Weise verfahren wird wie im konkreten Fall, so dass sich die im Hinblick auf den erledigten Verwaltungsakt strittigen Fragen in vergleichbarer Weise erneut stellen werden. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten (vgl. zur Wiederholungsgefahr: OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012 - 2 L 158/09 -, [...], Rdnr. 40; HessVGH, Urt. v. 19. November 2011 - 6 A 400/10 -, [...], Rdnr. 32, insoweit unbeanstandet im Revisionsurteil des BVerwG v. 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, [...]).
Die Klage ist aber unbegründet.
Die angefochtene Verfügung, auf den bereits bestellten Flächen die Saat vollständig auflaufen zu lassen und die entstehenden Pflanzen mit geeigneten Mittel zu vernichten, war rechtmäßig.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Der Beklagte war gemäß § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1993 (BGBl I 2066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten ÄndG v. 17.03.2006 (BGBl I 534) - GenTG - i.V.m Nr. 9.1.1.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in andern Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 464) für den Erlass der angefochtenen Anordnung sachlich und örtlich zuständig. Die nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebene Anhörung des Klägers war erfolgt.
Die angegriffene Anordnung war auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände; eines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG, die Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße in das behördliche Ermessen stellt, bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 12 ff.).
Freisetzung im Sinne dieser Regelung bedeutet gemäß § 3 Nr. 5 GenTG das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 17 ff.) setzt dies lediglich voraus, dass diese Organismen durch eine willentliche Handlung in die Umwelt entlassen worden sind; im Fall der Aussaat ist die Kenntnis der Verunreinigung des Saatguts nicht erforderlich (a.A. noch HessVGH, a.a.O., Urt. v. 19. November 2011, Rdnr. 66 ff.). Ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des GenTG (GVO) ist gemäß § 3 Nr. 3 GenTG ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind. Ein Organismus im Sinne des GenTG ist gemäß § 3 Nr. 1 GenTG jede biologische Einheit, einschließlich Mikroorganismen, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
Die Voraussetzungen einer Freisetzung hat der Kläger erfüllt. Er hat durch das Aussähen von Rapssamen der Sorte Taurus mit der Partiebezeichnung D/BN 3237/318 auf einer Anbaufläche von ca. 6,8 ha gezielt, wenn auch nicht wissentlich, gentechnisch veränderte Organismen in die Umwelt entlassen und damit im Sinne von § 3 Nr. 5 GenTG freigesetzt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Rapssamen dieser Partie - wenn auch in ganz geringem Umfang - gentechnisch veränderte Organismen enthielt. Auf die Menge oder den Anteil der GVO in konventionellem Saatgut kommt es bei der Frage, ob ein GVO freigesetzt wird, nicht an. Enthält konventionell erzeugtes Saatgut eine unbestimmte Zahl gentechnisch veränderten Samens oder deren Nachkommen, so ist eine Verunreinigung mit GVO zu bejahen. Ein Grenzwert existiert nicht.
Im vorliegenden Fall wurde eine vom Saatguthersteller zur Verfügung gestellte Probe der Gesamtmenge untersucht. Die H. hat die Probe der bezeichneten Partie des Rapssaatguts selbst nach allgemeinen Regeln gezogen und an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg (SVUA) gesandt. Fehler bei der Auswahl oder der Probenentnahme sind nicht ersichtlich.
Das Saatgut wurde durch das SVUA als zuständiges Überwachungslabor beprobt. Dabei wurden gentechnisch veränderte Organismen festgestellt. In der schriftlichen Stellungnahme dieser Behörde vom 10. September 2007 (GA, Bl. 250 ff.) wurde die Untersuchung wie folgt beschrieben:
"Im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg ist am 22.08.2007 eine Probe der Saatgutpartie D/BN3237/318 zusammen mit vier weiteren Rapssaatgutproben eingegangen. Nach der Probenaufnahme wurde eine Teilmenge der Probe mit deionisiertem Wasser intensiv gewaschen. Diese Verfahrensweise soll evtl. anhaftende Stäube entfernen. Nach Trocknung wurde aus der Laborprobe nach Auszählung von 3 x 100 Samen und Gewichtsbestimmung die Untersuchungsprobe mit ca. 10.000 Samen gewonnen. Eine Untersuchungsprobe mit 10.000 Samen ermöglicht das Erfassen eines Anteils gentechnisch veränderter Organismen von 0,03 % mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 %. Aus der gemahlenen Probe wurden in zwei unabhängigen Untersuchungsgängen insgesamt 4 x 3 g Probematerial entnommen, dann aus allem vier Proben extrahiert und mittels PCR-Untersuchungen analysiert. Es wurde also keine "weitere Teilung der zwei DNA-Proben in jeweils zwei Teilproben" durchgeführt. Auch entspricht die Entnahme von 4 Teilproben aus der vermahlenen Untersuchungsprobe keinem Subsampling im Sinne des Konzepts zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen des Unterausschusses Methodenentwicklung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik [...]
Bei der molekularbiologischen qualitativen Untersuchung durch Amplifikation spezifischer Übergangsbereiche wurde der Übergangsbereich von CaMV35S-Promotor in die modifizierte pat-Gensequenz aus S. viridochromogenes (p35S-pat) in allen 4 Teilproben nachgewiesen und durch Restriktionsanalyse mittels des Restriktionsenzyms EcoRV bestätigt. Bei den eventspezifischen Nachweisreaktionen wurden in 2 der 4 Teilproben Hinweise auf die gentechnisch veränderte Rapslinie Falcon GS40/90 bzw. einen entsprechenden Nachkommen erhalten. Bei einer Erfassungsgrenze für das angewendete Nachweisverfahren von 0,1% war das Ergebnis als "< Erfassungsgrenze" festzuhalten. Die Untersuchungsprobe war mittels qualitativer eventspezifischer Nachweisreaktionen somit nicht sicher zu spezifizieren. Für die quantitative Bestimmung des gentechnisch veränderten Anteils durch Amplifikation konstruktspezifischer DNA-Sequenzen mittels Real-Time PCR wurden 2 der 4 Teilproben eingesetzt. Hierbei wurden p35S-pat-konstruktspezifische DNA-Sequenzen in beiden Teilproben qualitativ nachgewiesen und ein Messwert unterhalb der Bestimmungsgrenze des quantitativen Real-Time-Verfahrens von 0,1% ermittelt. Zusammenfassend wurden in den Laboren des SVUA Arnsberg und des CVUA-OWL in der Untersuchungsprobe der Saatgutpartie D/BN3237/318 p35S-pat konstruktspezifische DNA-Sequenzen qualitativ sicher nachgewiesen. Auf Grund des geringen Anteils konnte jedoch weder ein quantitativer Messwert bestimmt noch eine sichere Spezifizierung durchgeführt werden."
In der Ergebnismitteilung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Ostwestfalen-Lippe in Detmold (CVUA-OWL) vom 31. August 2007 (BeiA B, Bl. 92 f.) heißt es, dass in den vorliegenden DNA-Extrakten mittels Real-Time-PCR-Amplifizierung p35S-pat konstruktspezifische DNA-Sequenzen nachgewiesen wurden, die für eine gentechnisch erzeugte Resistenz gegen Glufosinat-Herbizide (BASTA) sprächen, jedoch nicht quantifizierbar seien. Eine sichere Spezifizierung der in Frage kommenden gentechnisch veränderten Rapslinien sei bei einem gentechnischen Anteil von < 0,1 % nicht möglich. Die Analyseergebnisse wiesen jedoch auf das Vorhandensein der gentechnisch veränderten Rapslinie Falcon GS40/90 bzw. einen entsprechenden Nachkommen hin.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen in den staatlichen Laboren methodisch oder in der konkreten Umsetzung fehlerhaft waren.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat der Leiter des Dezernats für Gentechnik und Molekularbiologie des SVUA, V.., der in einem Erörterungstermin am 25. August 2010 als sachverständiger Zeuge im Beisein der Prozessbevollmächtigten des Klägers des vorliegenden Verfahrens befragt wurde (vgl. BeiA C, Bl. 436 ff.) , die von seinem Labor durchgeführte Untersuchung und die einzelnen Verfahrensschritte beschrieben, insbesondere auch das Waschen des Saatguts mit deionisiertem Wasser und anschließender Trocknung. Sein akkreditiertes Untersuchungslabor habe bei Ringversuchen fast immer sehr gute Ergebnisse erzielt, ihm sei nur ein fehlerhafter Vorgang in Erinnerung, allerdings könne er nicht mehr sagen, ob falsche negative oder positive Ergebnisse ausgewiesen worden seien. Es finde regelmäßig eine Begleitkontrolle bei den Untersuchungen statt, nämlich eine Reagenzienkontrolle, deren Ergebnis negativ sein müsse und eine Extraktionskontrolle, die ebenfalls negativ sein müsse. Des Weiteren sei eine (positive) PCR-Kontrolle darauf durchzuführen, ob der Vorgang in der PCR-Anlage ordnungsgemäß vonstatten gehe. Das Ergebnis müsse in diesem Fall positiv sein. Nach den Aufzeichnungen seien alle Begleittestproben in dem dargestellten Sinne exakt gewesen. Das Labor halte sich an die durch die LAG ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere werde genau nach den PCR-Richtlinien gearbeitet. Die Mindestmenge an zu überprüfendem Samen werde übertroffen. So könne in einer Menge von 10.000 Samen ein gentechnisch veränderter Samen herausgefunden oder nachgewiesen werden. Es seien bei der Untersuchung des hier streitbefangenen Rapssamens auch ausreichend DNA-Extrakte hergestellt worden, nämlich insgesamt vier, jeweils zwei in einem Durchgang. Ringversuche zur Sicherung der Zuverlässigkeit der Untersuchung seien in seinem Labor in vier Fällen durchgeführt worden. Nach der maßgeblichen ISO-Vorschrift genüge ein Drei- bis Vierraumkonzept, sie selbst hätten aber fünf Arbeitsbereiche bzw. Räume für die verschiedenen Arbeitsschritte. Eine Kontamination der von ihnen verwendeten Mühle könne er ausschließen, weil sie für jede Probe eine gesonderte Abdeckung aus Plastik verwendeten, die nach dem Einsatz in einer Waschanlage gereinigt werde. Im Rahmen einer Validierung habe sich gezeigt, dass diese Reinigung ausreichend sei. Bisher (seit dem Jahr 2001) seien bei einer Vielzahl von Mahlvorgängen keine Probleme aufgetreten, etwa durch Wärme des Materials. Er und seine Mitarbeiter hielten das Waschen für ein sicheres Verfahren, es sei im hier geschilderten Verfahren auch mit den anderen Proben angewandt worden. Das Wasser stamme aus einer Osmoseanlage und fließe in seinem Labor aus der Leitung. Konkret erfolge die Waschung so, dass die Saat in einem Sieb unter das aus der Wasserleitung strömende Wasser gehalten und es so gereinigt werde. Anschließend werde das Rapssaatgut in einen Papierfilter, dann in ein Becherglas gelegt, und dieses werde in einen Trockenschrank gestellt. Die Papierfilter fänden nur einmalige Verwendung. Das hier in Streit stehende Saatgut sei die Nummer 4 der Untersuchungsreihenfolge gewesen. Die anderen Proben seien alle negativ gewesen. Deshalb schließe er eine Übertragung oder Kontamination durch das Wässern aus. Außerdem existierten in ihrem Labor keine GVO-Stäube. Eine Kontamination sei damit auszuschließen. Im Anschluss sei die Probe noch auf Soja- oder Maisanhaftungen überprüft worden. Das Ergebnis sei jeweils negativ gewesen. Interessehalber hätten sie auch die ungewaschene Probe des Rapssamens überprüft, aber auch insoweit mit negativem Ergebnis.
Der Senat sieht sich durch das Prozessrecht nicht veranlasst, zur Verwertung dieser Aussage den sachverständigen Zeugen V. erneut zur damaligen Vorgehensweise bei der Untersuchung der fraglichen Rapsproben zu befragen.
So steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es einen von der Vorinstanz bestellten Sachverständigen selbst anhört (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 398, 402, 411 Abs. 3 ZPO). Eine (erneute) Anhörung eines Sachverständigen durch die Berufungsinstanz kann geboten sein, wenn es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf Ausführungen des Sachverständigen entscheidungserheblich ankommt und das Gericht noch Klärungsbedarf sieht, z.B. inhaltlicher Art (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO) oder die Sachkunde des Sachverständigen betreffend. Ebenso kann eine Anhörung geboten sein, wenn die Berufungsinstanz eine nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserhebliche schriftliche oder mündliche Ausführung eines Sachverständigen inhaltlich abweichend von der Vorinstanz würdigen will. Andererseits ist das Berufungsgericht berechtigt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Relevanz der Sachverständigenausführungen für die gerichtlicherseits zu beantwortenden Sachfragen anders zu werten als die Vorinstanz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05 August 2004 - 6 B 31.04 - [...], Rdnr. 6, m.w.N.). Eine erneute Vernehmung kann ferner dann geboten sein, wenn es entscheidend auf persönliche Eindrücke ankommt, z. B. dann, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit von Zeugen anders als die Vorinstanz würdigen will oder wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 1999 - 7 B 47.99 -, [...], Rdnr. 5, m.w.N.). Ferner kann sich ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der ihm gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhaltes auch einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen. Dies gilt nicht nur für ein Gutachten oder für eine gutachterliche Stellungnahme, sondern auch für eine Zeugenvernehmung. Aus diesem Grunde kann eine frühere Zeugenvernehmung im Wege des Urkundenbeweises zu Beweiszwecken verwertet werden. Den möglicherweise geringeren Beweiswert eines entfernteren mittelbaren Beweismittels hat das Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 1988 - 4 B 84.88 -, [...], Rdnr. 4).
Gemessen daran bestehen keine Bedenken, die Aussagen eines sachverständigen Zeugen, die dieser vor einem anderen als dem vorinstanzlichen Gericht gemacht hat, in der Weise zu verwerten, dass das Protokoll über die Aussage des Zeugen im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 61). Dementsprechend hat der Senat das den Beteiligten bekannte Protokoll des Erörterungstermins vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. August 2010, in der die Aussage des sachverständigen Zeugen V. festgehalten wurde, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Auf der Grundlage dieser Aussage, die in ihrem tatsächlichen Inhalt vom Kläger auch nicht bestritten wird, sind sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 (a.a.O.), insoweit bestätigt durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 (a.a.O.), als auch des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. November 2012 (a.a.O.) zu dem Ergebnis gelangt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen das Zustandekommen der Untersuchungsbefunde bestehen. Dem schließt sich der Senat an.
Zur Bildung seiner Überzeugung bedurfte der Senat auch nicht der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Anders als noch in einem im Jahr 2008 in einem parallelen Fall geführten Eilverfahren (vgl. Senatsbeschl v. 7. März 2008 - 13 ME 11/08 -, [...], Rdnr.25) sind die Streitfragen inzwischen durch zahlreiche gutachterliche Stellungnahmen und dieselbe Saatgutprobe betreffende gerichtliche Hauptsacheentscheidungen in einer Weise aufgearbeitet, die dem Senat eine Entscheidung kraft daraus gewonnener eigener Sachkunde ermöglichen.
Der Verwertbarkeit der Untersuchungen der staatlichen Labore steht zunächst das Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen des Unterausschusses Methodenentwicklung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik mit Stand vom März 2006 (LAG-Konzept, BeiA B, Bl. 94 ff.) nicht entgegen.
Das LAG-Konzept enthält Vorschläge für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Überwachung von konventionellem Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen. Es beinhaltet zwar nur Handlungsempfehlungen, denen keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, auf den es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungskonstellation ankommt, den allgemeinen Stand der Wissenschaft widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 38). Demgegenüber kann die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Methode G 30.00-2 zum Nachweis von gentechnischen Veränderungen in Saatgut, die auf dem LAG-Konzept basiert und erst im Juni 2012 und damit weit nach Erlass der hier streitigen Verfügung Eingang in die amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 28b GenTG gefunden hat, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme vom September 2007 nicht herangezogen werden. Gleiches gilt - unabhängig von der Frage ihrer sachlichen Reichweite - auch für die Verordnung (EU) 619/2011 vom 24. Juni 2011 und das "Guidance Document on Measurement Uncertainty for GMO for Testing Laboratories 2009".
Die staatlichen Labore sind bei ihrem Vorgehen weitgehend den Empfehlungen des LAG-Konzepts gefolgt. Allerdings wird unter Ziffer 3.1.2 des LAG-Konzepts ausgeführt, dass bei einem positiven Ergebnis der Untersuchungsprobe geklärt werden sollte, ob dieses Ergebnis durch gentechnisch veränderte Bestandteile, die nicht einem GVO im Sinne des GenTG entsprechen, verursacht wird, und dass dazu anschließend an der Rückstellprobe das Subsampling-Verfahren (Untersuchung von 3 Untersuchungsproben mit je 1.000 Samen) anzuwenden sei. Ein derartiges Verfahren ist im SVUA unstreitig nicht angewandt worden. Mit der Rüge, dass das CVUA Probematerial aus demselben vermahlenen Laborgut und nicht aus der Rückstellprobe analysiert habe und ein Subsampling nicht durchgeführt wurde, lässt sich ein erheblicher Verstoß gegen die im LAG-Konzept aufgestellten Regeln indes nicht begründen; ein laborfachlicher Fehler liegt in diesem Vorgehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., RdNr. 40). Die erneute Beprobung dient zur Bestätigung des bei der ersten Untersuchung gefundenen Ergebnisses. Eine derartige Zweituntersuchung verliert allerdings ihre Überzeugungskraft und ihren Beweiswert, wenn damit auch Ergebnisse reproduziert würden, die auf einer erst bei der Verarbeitung der Untersuchungsprobe im Labor verursachten Verunreinigung beruhen. Hierauf zielt die Vorgabe in Nr. 3.1.2 Satz 4 und 5 des LAG-Konzepts (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., RdNr. 40). Da das LAG-Konzept der bundesweiten Vereinheitlichung bei der Überwachung von konventionellem Saatgut dient, muss es unterstellen, dass in den mit der GVO-Analyse befassten Laboren genveränderte Bestandteile nicht nur vereinzelt auftreten, so dass Verunreinigungen von eingereichtem Saatgut ab der Probenaufnahme bis zum Ende der Untersuchung auftreten können. Nr. 3.1.2 Satz 4 und 5 des LAG-Konzepts haben das Ziel, die Gefahr derartiger Verunreinigungen und darauf beruhender falsch-positiver Ergebnisse weitestgehend zu verringern. Aus diesem Grund wird empfohlen, dass bei einem positiven Ergebnis der Untersuchungsprobe geklärt wird, ob dieses Ergebnis ggf. durch nicht keimfähige Materialien verursacht wurde. Dazu soll in der Regel an der Rückstellprobe das Subsampling-Verfahren angewandt werden. Können solche Verunreinigungen jedoch auf andere Weise ausgeschlossen werden, ist eine schematische Anwendung des LAG-Konzepts entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 40; OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 64). Eine Verunreinigung durch nicht keimfähige Materialien kann nach den Darlegungen des SVUA und des vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vernommenen sachverständigen Zeugen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Wie dort ausgeführt, wurden im Jahr 2007 keine gentechnisch veränderten Rapssamen verwendet, die zu einer Kontamination der Saatgutprobe hätten führen können. Vor Bearbeitung der streitigen Saatgutpartie wurden andere Saatgutproben bearbeitet, in denen keine Anteile gentechnisch veränderter Rapspflanzen nachgewiesen wurden.
Auch nach der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der Frau O. vom 15. Oktober 2012 (S. 3) (13 LC 103/12, Bl. 249 ff. der GA) zeigen die ihr vorliegenden Angaben zu den im SVUA durchgeführten Kontrollen (Extraktions- und Reagenzkontrollen), dass es keinen Hinweis auf eine Kontamination ab der Extraktion der vermahlenen Probe gibt. Allein die Möglichkeit, dass die Kontrollen fehlerhaft durchgeführt worden sein könnten, genügt nicht, um die Richtigkeit des Analyseergebnisses in Frage zu stellen. Im Folgenden führt Frau O. zwar weiter aus, dass mit diesen Kontrollen mögliche Kontaminationen während des Teilens, des Waschens oder des Vermahlens der Probe nicht aufgespürt werden könnten. Dies trifft grundsätzlich zu. Wurden aber - wie bereits ausgeführt - im gesamten Jahr, in dem die Beprobung stattfand, keine gentechnisch veränderten Rapssamen verwendet, die zu einer Kontamination der Saatgutprobe oder der Laboranlagen hätten führen können, und wurden auch vor Bearbeitung der streitigen Saatgutpartie andere Saatgutproben bearbeitet, in denen keine Anteile gentechnisch veränderter Rapspflanzen nachgewiesen wurden, ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg eine Kontamination der in Rede stehenden Rapssaatgutprobe im Zeitpunkt zwischen Probenaufnahme und Vermahlung konkret hätte stattfinden sollen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das SVUA abweichend von der Regel auf ein Subsampling der Rückstellprobe verzichtete. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass das gefundene Konstrukt "p35S-pat" in der Gentechnik nicht nur bei Raps, sondern auch bei anderen Pflanzenarten zum Einsatz kommt und das SVUA die Probe zwar auch - negativ - auf Soja- und Maisanhaftungen untersucht hat, nach der Stellungnahme von Frau O. das Konstrukt aber auch bei genveränderten Zuckerrüben vorkommt und ein sehr breit eingesetztes Genkonstrukt in der Gentechnikforschung und -entwicklung ist. Nach der Stellungnahme des SVUA und dem Bericht des CVUA wurden bei den eventspezifischen Nachweisen in 2 der 4 Teilproben Hinweise auf die gentechnisch veränderte Rapslinie Falcon GS40/90 bzw. einen entsprechenden Nachkommen festgestellt. Mit dem eventspezifischen Nachweis kann die transgene Ursprungslinie bzw. deren Nachkommen eindeutig bestimmt werden (vgl. S. 11 der Stellungnahme von W.). Eine sichere Spezifizierung der in Frage kommenden Rapslinien war wegen des geringen gentechnisch veränderten Anteils von weniger als 0,1 % zwar nicht möglich, das Analyseergebnis ergab lediglich einen "Hinweis" auf die gentechnisch veränderte Rapslinie. Aber auch insoweit gilt, dass allein die Möglichkeit, dass die Probe mit gentechnisch veränderten Materialen verunreinigt war, nicht zur Unverwertbarkeit des Analyseergebnisses führt. Insofern müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rapssaatgut der in Rede stehenden Partie mit Bestandteilen gentechnisch veränderter Zuckerrüben oder anderer Pflanzenarten, bei denen das Konstrukt "p35S-pat" eingesetzt wird, in Berührung gekommen sein kann. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Zuckerrüben wurden im Jahr 2007 im SVUA nicht verarbeitet. In diesem Jahr wurden gentechnisch veränderte Zuckerrüben in Deutschland auch nicht angebaut; eine Freisetzung hat nicht stattgefunden. Eine Verwendung von Zuckerrüben bei der Herstellung von Beizmitteln ist ebenfalls nicht bekannt. Nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist die im Berufungsverfahren ins Spiel gebrachte Verunreinigung durch Baumwollsäcke. Die Partien sind zum Zeitpunkt der Probennahme im Regelfall noch nicht verpackt; Gegenteiliges ist vom Kläger im vorliegenden Fall auch nicht behauptet worden. Die Screening-Tabelle des BVL weist zudem kein Baumoll-Event auf, das über das nachgewiesene "p35S-pat" Konstrukt verfügt.
Es leuchtet ein, dass das Waschen des Saatguts vor dem Vermahlen eine Methode darstellt, um die Gefahr falsch-positiver Ergebnisse durch Verunreinigungen dieser Art zu minimieren, auch wenn sie im LAG-Konzept nicht genannt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Frau O. geboten, in der sie ausführt (S. 12), dass die Wirksamkeit des Waschens der (Teil-)Proben seitens des Labors nachgewiesen werden sollte. Das beinhalte, dass alle Proben nach dem gleichen standardisierten Verfahren behandelt würden. Der Umstand, dass es bislang kein solches standardisiertes "Waschverfahren" gibt und über dessen Wirksamkeit möglicherweise auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse existieren, führt nicht dazu, dass das Untersuchungsergebnis aus diesem Grunde unverwertbar wäre. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegeben hat, dass "interessehalber" auch die ungewaschene Probe des Rapssamens mit negativem Ergebnis überprüft worden sei.
Dem Umstand, dass das Polymerase-Kettenreaktion(PCR)-Analyseverfahren sehr empfindlich ist und bereits bei geringsten Spuren genveränderter Materialen anschlägt, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Labore hohen Standards genügen, insbesondere akkreditiert sein und an Ringversuchen teilgenommen haben müssen. Dies trifft auf die beiden staatlichen Labore zu. Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass im Bereich der Nachweisgrenze die Problematik falsch-negativer Ergebnisse erheblich größer ist als die falsch positiver Befunde.
Die meisten Fehler, die im vom Kläger ins Feld geführten und bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Gutachten des J. vom 8. Februar 2012 (vgl. BeiA E, Bl. 874 ff.) genannt sind, würden nicht zu einem falsch-positiven, sondern zu einem falsch-negativen Ergebnis führen. Dies betrifft etwa die Probenvorbereitung (nicht korrekte Vermahlung, die Erzeugung nicht genügend kleiner Partikel, die Hitzeentwicklung beim Mahlen, Repräsentativität der Analyseproben), sowie Fehlreaktionen und Qualitätskontrollen der verwendeten Materialien und Geräte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 73). Als Ursachen für falsch-positive Ergebnisse werden der Eintrag von zugelassenen Events in Feldbestände, also der Eintrag von Transgenen in konventionelles Saatgut, die Verschleppung von Stäuben (Mehl) während des Transports, die Verunreinigung von Proben durch fehlerhaften Umgang bei der Vermahlung zuvor bearbeiteter Proben bzw. Referenzmaterial, das zur Verifizierung von Nachweisverfahren in GVO-Laboren verwendet werden muss, sowie die Verunreinigung durch GVO-Ziel-DNA vor dem Ansetzen von PCR-Reaktionsgemischen mit derselben Pipette benannt.
Für einen Eintrag von zugelassenen Events in das beprobte Rapssaatgut bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergab die Untersuchung einen Hinweis darauf, dass das festgestellte gentechnische Konstrukt "p35S-pat" der nicht (mehr) zugelassenen Rapslinie Falcon GS40/90 zuzuordnen ist. Einer möglichen Verunreinigung mit Stäuben (Mehl) während des Transports wurde durch das intensive Waschen des Probenmaterials begegnet. Eine Verunreinigung der hier untersuchten Proben durch fehlerhaften Umgang bei der Vermahlung zuvor bearbeiteter Proben lässt sich mit hinreichender Sicherheit deshalb ausschließen, weil - wie bereits ausgeführt - nach den Angaben des SVUA im gesamten Jahr, in dem die Beprobung stattfand, keine gentechnisch veränderten Samen verwendet wurden, die zu der nachgewiesenen Kontamination hätten führen können. Unabhängig davon hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar erläutert, dass eine Kontamination der Mühle aufgrund des erprobten Reinigungsverfahrens ausgeschlossen werden kann. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Umgang mit Referenzmaterial, das zur Verifizierung von Nachweisverfahren in GVO-Laboren verwendet werden muss, oder für eine Verunreinigung durch GVO-Ziel-DNA vor dem Ansetzen der PCR-Reaktionsgemische. Die nur theoretische Möglichkeit, dass ein akkreditiertes Labor wie das SVUA solche Fehler begangen haben könnte, genügt nicht, um ein positives Ergebnis in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als der Befund des SVUA in Arnsberg durch das CVUA in Detmold nicht alleine konstruktspezifisch bestätigt, sondern dort in zwei der vier Proben eventspezifisch auch konkret die genveränderte Rapslinie Falcon GS40/90 nachgewiesen werden konnte. Damit besteht für die Annahme einer Verunreinigung durch andere GVO kein Raum mehr. Gegen eine Verunreinigung im Rahmen der Untersuchung spricht zudem, dass im SVUA gleichzeitig vier weitere Saatgutproben untersucht wurden, allein in der hier betroffenen Probe GVO nachgewiesen wurden (vgl. insoweit bereits Senatsbeschl, v. 7. März 2008, a.a.O., Rdnr. 26).
Verlangte man für einen Nachweis gentechnisch veränderten Organismen, dass Verunreinigungen durch nicht keimfähiges Material mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen sind, könnte bei positiven Analyseergebnissen nur geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze die Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen nicht unterbunden werden. Dies widerspräche indes dem derzeit geltenden "Null-Toleranz-Prinzip" bei der nicht genehmigten Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 29. Februar 2012 (a.a.O., Rdnr. 43) im Übrigen klargestellt, dass kein allgemeines Verbot besteht, ein ohne die Durchführung einer Gegenprobe gewonnenes Analyseergebnis zu verwerten. Insbesondere ist eine "B-Probe" auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten. Dem schließt sich der Senat an. Auch die vom Kläger angeführte DIN EN ISO 24276, die unmittelbare Anwendung nur auf die Untersuchung von Lebensmitteln findet, sieht in ihrer Ziffer 6.5 nicht ausdrücklich die Untersuchung einer Rückstellprobe, sondern eine Wiederholung der Analyse vor, wenn mindestens eine Untersuchungsprobe ein positives und mindestens eine ein negatives Ergebnis liefert. Ein derart unklarer Befund war jedoch nicht Ergebnis der Untersuchung des SVUA in Arnsberg. Dieses war vielmehr eindeutig positiv.
Der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB und den dazu ergangenen Beschluss des Senats vom 14. Juni 2013 (13 ME 18/13, [...], Rdnr. 11 ff.) ist - schon wegen des anderen Regelungsbereichs - nicht zielführend. Darüber hinaus beruht das dortige Erfordernis zweier unabhängiger Untersuchungen durch verschiedene Institute auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Auch bezieht sich dieses Erfordernis auf die Feststellung der Überschreitung festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen. Ein Grenzwert, dessen Einhaltung (mehrfach) überprüft werden könnte, existiert im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Vielmehr verstößt schon die Kontaminierung einer einzigen Probe gegen das im Hinblick auf die gentechnische Verunreinigung von Saatgut geltende Null-Toleranz-Prinzip. Schließlich fordert der Kläger auch nicht die Untersuchung einer weiteren Probe durch ein anderes Institut, sondern die Untersuchung der Rückstellprobe durch dieselbe Untersuchungsstelle. Gerade dies entspricht aber nicht der Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB.
Letztlich könnte mit der Untersuchung einer Rückstellprobe derselben vom Hersteller vorgelegten Probencharge das vom SVUA und vom CVUA gefundene Ergebnis nicht sicher bestätigt oder widerlegt werden. Würde das Ergebnis der zweiten Untersuchung ebenfalls positiv ausfallen, machte dies die Richtigkeit der Erstuntersuchung nur wahrscheinlicher, könnte aber ebenfalls auf im Ablauf der Prüfung liegenden Fehlern beruhen oder aber richtig sein, da nunmehr (erstmals, d.h. im Gegensatz zur ersten Untersuchung) tatsächlich eine Verunreinigung vorlag. Entsprechende Abweichungen sind aufgrund der Ermittlung eines sehr geringen Besatzes nicht vollständig auszuschließen (vgl. OVG LSA, a.a.O., Rdnr. 69; HessVGH, a.a.O., Rdnr. 57). Würde das Ergebnis der zweiten Untersuchung - wie bereits die Untersuchungen der von der DSV beauftragten drei privaten Untersuchungslabore - negativ ausfallen, bedeutete dies nur, dass in der Rückstellprobe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine GVO-Verunreinigungen vorhanden waren. Da in der "A-Probe" nur sehr geringe GVO-Anteile (unterhalb der Bestimmungsgrenze) festgestellt wurden und nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Anteile in der Partie homogen verteilt waren, wäre ein negatives Ergebnis der "B-Probe" nicht geeignet, die Richtigkeit der "A-Probe" in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 39). Darauf weist auch der vom Kläger angeführte Sachverständige X. auf S. 26 seines Gutachtes vom 14. Juni 2007 (BeiA B, Bl. 135 ff.) hin. Der oft diskutierte Schluss, dass ein positives Ergebnis im Falle einer Nichtbestätigung in einer zweiten Untersuchung an einer Rückstellprobe offensichtlich ein falsch positives Ergebnis gewesen sein müsse, sei nicht zulässig. Allein die Vergegenwärtigung, dass das Ergebnis der Zweituntersuchung ein falsch-negatives sein könne, zeige, dass diese Argumentation nicht aufrechterhalten werden könne. Je nach wahrem GVO-Anteil in der Partie sei es sogar zu erwarten, dass sich die Rückstellproben von der Einsendungsprobe mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% unterschieden. Falsch-positive oder falsch negative Ergebnisse könnten so nicht aufgespürt werden. Diese seien allein durch die Untersuchung gezielt erstellter, bekannter Proben zu ermitteln und es sei Aufgabe jedes Labors, durch entsprechende Kontrollen die Gefahr falsch-positiver und falsch-negativer Ergebnisse in der Routine praktisch auszuschließen. Die Teilnahme an nationalen oder auch internationalen Ringversuchen solle aus diesem Grunde Pflicht für jedes GVO-Untersuchungslabor sein. Diesen Anforderungen sind SVUA und CVUA eindeutig gerecht geworden.
Die Untersuchung der Rückstellprobe würde zudem keinen Aufschluss darüber geben, ob das positive Ergebnis der beiden staatlichen Labore auf Verunreinigungen der Laborprobe vor der Probenaufnahme des SVUA durch genveränderte nicht keimfähige Bestandteile wie Stäube, etwa bei der Lagerung oder dem Transport des Saatguts, beruht. Dies gälte insbesondere für die angeführte Verunreinigung durch Baumwollsäcke. Ist Saatgut auf diese Weise mit gentechnisch veränderten Bestandteilen, die keine GVO darstellen, in Berührung gekommen, liegt es nicht fern, dass auch die Rückstellprobe solche nicht keimfähigen Bestandteile mit veränderter DNA enthält. Insbesondere ist, wie auch Frau O. in ihrer Stellungnahme (S. 5) ausgeführt hat, die PCR-Analytik nicht in der Lage zu unterscheiden, ob die nachgewiesene DNA aus vermehrungsfähigem Material (also aus ganzen Körnern) stammt oder aus nicht vermehrungsfähigem Material (z.B. aus Stäuben oder gemahlenen Körnern). Die Möglichkeit, dass das zu untersuchende Saatgut außerhalb des Untersuchungslabors mit nicht keimfähigem Material verunreinigt wurde, lässt sich auch im Wege des Subsampling an der Rückstellprobe nicht vollständig ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29. November 2011, Rdnr. 67). Ausschließen lassen sich auf diese Weise lediglich etwaige während der Untersuchung aufgetretene Verunreinigungen. Dieses Ergebnis lässt sich im vorliegenden Fall allerdings - wie erfolgt - gleichwertig auch durch den Ausschluss der in Betracht kommenden Reserveursachen erzielen.
Aus den vorstehenden Gründen bedurfte es auch nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Untersuchung der noch vorhandenen Rückstellprobe. Das Ergebnis dieser Untersuchung wäre für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich. Unabhängig von der Frage der Aussagekraft einer Untersuchung der inzwischen mehr als sechs Jahre alten Rückstellprobe wäre diese selbst im Falle eines negativen Ergebnisses schon aufgrund der inhomogenen Verteilung der GVO im Saatgut nicht geeignet, das positive Resultat der ordnungsgemäß durchgeführten Erstprobe zu falsifizieren. Das Risiko falsch negativer Ergebnisse bei Untersuchungen an der Nachweisgrenze ist zudem höher als das falsch positiver.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, auf Grund der hohen Messungenauigkeit des hier angewandten PCR-Analyseverfahrens und der Wahrscheinlichkeitsfehlerquote von 5 % sei das Beweismaß, das die Feststellung einer von der Behörde nachzuweisenden GVO-Verunreinigung von Saatgut erlaube, nicht erreicht.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Das danach erforderliche Beweismaß verlangt im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht, dass ein falsch-positives Untersuchungsergebnis mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zugrunde zu legen ist vielmehr die in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte volle richterliche Überzeugung. Diese ist dann gegeben, wenn vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen. Den hier gegebenen "sachtypischen" Beweisschwierigkeiten, die daraus folgen, dass die auf den Feldern der Klägerin ausgebrachte Saat bzw. der dortige Aufwuchs bereits vernichtet wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 33, m.w.N.). Würde man die sich aus den Gesamtumständen nach Überzeugung des Gerichts ergebende Sicherheit nicht ausreichen lassen, sondern eine absolute Sicherheit im naturwissenschaftlichen Sinne fordern, könnte die im GenTG zum Ausdruck kommende "Null-Toleranz" bei Saatgut nicht durchgesetzt werden.
Der vom Kläger angeführten Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95% kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Vertrauenswahrscheinlichkeit bezeichnet lediglich den statistischen Wahrscheinlichkeitsgrad, mit dem bei einer bestimmten Größe der negativ getesteten Probe ein bestimmter GVO-Gehalt einer Partie unterschritten wird. Es handelt sich mithin nicht um eine Wahrscheinlichkeitsfehlerquote von 5% bei einem positiven Untersuchungsbefund. Wenn - wie hier - die Untersuchung sachgerecht durchgeführt worden ist, eindeutige Ergebnisse vorliegen und alle Kontrollen das erwartete Ergebnis anzeigen, kann von der Richtigkeit des Ergebnisses ausgegangen werden.
Auch die Rate der falsch-positiven Ergebnisse des angewandten Untersuchungsverfahrens steht der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegen. J. führt in seinem Gutachten aus, in publizierten Ringversuchen zum GVO-Nachweis (Lipp, u.a., 2005, Grohmann, u.a., 2009) seien zwischen 0 und 4 % falsch-positiver Ergebnisse gefunden worden. Diese Zahlenangaben sind indes einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Bei der Rate der falsch-positiven Ergebnisse handelt es sich um eine verfahrensspezifische Angabe zum jeweiligen Prüfverfahren. Nach Angaben der Beklagten wurden die vom SVUA und CVUA eingesetzten PCR-Prüfverfahren vom Unterausschuss Methodenentwicklung der LAG in Ringversuchen erfolgreich validiert und im Saatgutkonzept veröffentlicht. Das konstruktspezifische Verfahren sei mit der gentechnisch veränderten Rapslinie Falcon GS40/90 unter Teilnahme von 14 Laboren validiert worden. Es seien dabei keine falsch-positiven Ergebnisse aufgetreten. Die Rate falsch-positiver Befunde liegt bei der angewandten Untersuchungsmethode mithin bei 0%. Zwar folgt daraus nicht, dass ein falsch-positives Ergebnis - auch im konkreten Fall - völlig ausgeschlossen werden kann. Allein die bloße Möglichkeit, dass bei der Entnahme und Analyse von Proben Fehler unterlaufen sein könnten, reicht nicht aus, um vernünftige Zweifel des Senats an dem Untersuchungsergebnis zu begründen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gutachten von M. vom 14. Juni 2007 (S. 24), wenn er ausführt, dass maximal eine Probe von sechs Proben mit je 1.000 Samen positiv sein dürfe, um bei wahrer GVO-Freiheit nicht dem falsch-positiven Ergebnis zu erliegen. Der Gutachter legt dieser Schlussfolgerung die Arbeitshypothese einer falsch-positiven Rate von 5 % zugrunde, die bei der im vorliegenden Fall angewandten Untersuchungsmethode nicht einmal ansatzweise erreicht wird.
Das positive Untersuchungsergebnis der vom Hersteller eingereichten Proben rechtfertigt die Feststellung, dass das vom Kläger ausgedrillte Saatgut ebenfalls mit GVO belastet war. Um diese Feststellung treffen zu können, bedarf es nicht des Nachweises, dass nicht nur die untersuchten Proben der Partie, sondern auch das vom Kläger ausgebrachte Saatgut, das dieser Partie entstammte, oder Teile davon einen gentechnisch veränderten Organismus enthielten. Ein solcher Beweis ist schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Aussaat und der daraus entwickelte Aufwuchs gemäß der angegriffenen Anordnung vernichtet wurden. Den sich daraus ergebenden "sachtypischen Beweisschwierigkeiten" ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, wobei auch Grundsätze der Statistik bzw. der Wahrscheinlichkeitsberechnung berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O, Rdnr. 33; OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 49; HessVGH, Urt. v. 19. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 49).
Dabei spricht Vieles dafür, dass der Nachweis von Verunreinigungen der Gesamtcharge beim Hersteller bereits ausreicht, um die Verunreinigung einer jeden Teilcharge nachzuweisen. Denn eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials ist mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen, und es bleibt unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut über die Stichprobe hinaus belastet ist (so VG Braunschweig, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 2 A 273/07 -, [...], Rdnr. 31; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 29 März 2011 - 1 K 10.937 -, Rdnr. 34). Die inhomogene Verteilung der GVO in der gesamten Partie und die Schwierigkeit der Ziehung repräsentativer Proben (vgl. Schröder, ZUR 2011, 422, 423 f.) steht einer rein statistischen Betrachtung entgegen. Hinsichtlich vergleichbarer Fälle nicht sicherer Lebens- und Futtermittel enthalten Art. 14 Abs. 6 und Art. 15 Abs. 3 der VO (EG) 178/2002 ausdrückliche Zurechnungsregeln bezüglich aller Teile einer Charge. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Beweislastumkehr fehlt bislang im Hinblick auf eine Saatgutcharge, deren GVO-Besatz in einer Stichprobe nachgewiesen ist. Es folgt jedoch aus dem Wesen einer ordnungsgemäß entnommenen Stichprobe, dass von ihr Rückschlüsse auf die gesamte beprobte Charge gezogen werden können. Anderenfalls liefe die Saatgutuntersuchung, die allein im Wege der Stichprobennahme möglich ist, insgesamt ins Leere.
Unabhängig davon lässt sich bei wertender Betrachtungsweise die Möglichkeit, dass auf den Ackerflächen des Klägers kein gentechnisch verändertes Saatgut ausgebracht wurde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Der Kläger hatte ca. 6,8 ha (68.000 m2) Ackerfläche mit dem betroffenen Saatgut bestellt. Regelmäßig werden 35 bis 70 Körner Winterraps pro Quadratmeter gesät (vgl. wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Raps#Aussaat), so dass der Kläger mindestens 2.380.000 Samenkörner ausgesät haben dürfte. Die Wahrscheinlichkeit, dass in dieser Menge kein einziges gentechnisch verändertes Korn enthalten war, ist angesichts dieser Anzahl im Vergleich zur untersuchten Probe von ca. 10.000 Samen selbst bei inhomogener Verteilung der GVO in der gesamten Partie und der Schwierigkeit der Ziehung repräsentativer Proben äußerst gering (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O. Rdnr. 77). Damit ist es zur Überzeugung des Senats bei wertender Betrachtung auch ohne die oben skizzierte Beweislastumkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass vom Kläger kein gentechnisch veränderter Saatraps ausgebracht wurde.
Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG war auch im Übrigen erfüllt, da der Kläger die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG erforderliche Freisetzungsgenehmigung nicht besaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.