Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 21.04.2010, Az.: S 2 U 96/05
Rechtliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht und Beitragspflicht von landwirtschaftlichen Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.04.2010
- Aktenzeichen
- S 2 U 96/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2010:0421.S2U96.05.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII
- § 5 SGB VII
- § 123 Abs. 1 SGB VII
- § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Tenor:
- 1.)
Die Bescheide der Beklagten vom 6. September 2004, 10. November 2004 und 6. Mai 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 werden aufgehoben.
- 2.)
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versicherungspflicht und Beitragszahlung zur landwirtschaftlichen (gartenbaulichen) Unfallversicherung.
Die am 14. Dezember 1943 geborene Klägerin ist seit 1980 Eigentümerin eines Grundstücks von ca. 3.000 qm. Darauf steht das von ihr und ihrem Ehemann genutzte Wohnhaus mit einer Terrassen- und Gartenanlage von ca. 1.200 qm (Ziergärten, Rasen und ein kleiner Teich). Auf den restlichen 1.800 qm wachsen naturbelassene Bäume und Buschwerk. Eine Bewirtschaftung findet nicht statt. Hinsichtlich der örtlichen Situation wird auf die Skizze auf Bl. 24 der Akte der Beklagten (= VA) Bezug genommen.
Am 7. Juli 2004 erlitt die Klägerin einen Unfall, als sie beim Rosenschneiden von einer Trittleiter stürzte. Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2004 meldete die Krankenkasse der Klägerin bei der Beklagten den Unfall und machte einen Erstattungsanspruch geltend. Mit dem Bescheid vom 6. September 2004 stellte die Beklagte fest, dass der von der Klägerin unterhaltene Haus- und Ziergarten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen würde. Darüber hinaus stellte die Beklage ihre Zuständigkeit fest. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass ein gartenbauliches Unternehmen nicht betrieben werde. Es werde lediglich der am Haus angelegte Ziergarten gepflegt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass ab einer bestimmten Grundstücksgröße automatisch eine Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen würde. Mit den Bescheiden vom 10. November 2004 erhob die Beklagte für die Jahre 1999 bis 2003 jeweils den Mindestbeitrag (Gesamtforderung: 171,32 EUR - Bl. 30 ff. VA). Mit dem Bescheid vom 6. Mai 2005 erhob sie für das Jahr 2004 einen Beitrag von 69,92 EUR. Auch hiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Park- und Gartengrundstücke, deren Fläche 0,25 ha übersteige, der Versicherungspflicht bei der Beklagten als zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger unterliegen würden. Eine Überprüfung der konkreten Nutzung des jeweiligen Grundstücks habe aufgrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens zu unterbleiben.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2005 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, dass das Grundstück nur freizeitlich genutzt werde. Die Klägerin und ihr Ehemann würden viele Monate im Jahr in E. verbringen. Das gelegentliche Mähen des Rasens sowie das gelegentliche Beschneiden der Blumen im Ziergarten würde keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Es würde auch am Merkmal der ständigen Bodenbewirtschaftung fehlen, da keine Bodengewächse planmäßig aufgezogen und abgeerntet würden. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung ein weitumfassender Begriff des Unternehmens gelten würde, so dass unerheblich sei, ob der Unternehmer einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. Dies sei das Einfallstor der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den außerberuflichen Lebensraum des Privatbesitzes, der Freizeit- und Hobbybeschäftigung. Denn die landwirtschaftliche Unfallversicherung würde nahezu schrankenlos und bis ins Kleinste die Unternehmen der Land- und Fortwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfassen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 6. September 2004, 10. November 2004 und 6. Mai 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht als Unternehmerin angesehen und zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und waren aufzuheben.
Zwar unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. SGB VII landwirtschaftliche Unternehmer (§ 123 Abs. 1 SGB VII) kraft Gesetzes der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin betreibt jedoch kein landwirtschaftliches Unternehmen, da es sich bei ihrem Grundstück um einen Haus- und Ziergarten handelt. In § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei solchen Gärten nicht um landwirtschaftliche Unternehmen handelt. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin befindet sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück ihr Wohnhaus mit einer dem Anwesen entsprechenden Terrassen- und Gartenanlage. Darunter fallen insbesondere die am Haus befindlichen Blumen- bzw. Rosenbeete (= Ziergärten), ein kleiner Teich von ca. 4 x 4 m sowie ein Rasenbereich. Der Rest der Anlage besteht aus naturbelassenen Bäumen und Buschwerk. Aus der Skizze auf Bl. 24 VA wird deutlich, dass diese Gartenanlage im unmittelbaren Kontext zum Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehemannes steht und durch deren Wohnsituation ihr Gepräge erhält. Daran, dass es sich um einen Haus- und Ziergarten handelt, kann daher kein Zweifel bestehen. Hiervon geht offenbar auch die Beklagte aus, da sie im Bescheid vom 6. September 2004 das Grundstück als Haus- und Ziergarten eingeordnet hat.
Die Auffassung der Beklagten, dass bei Haus- und Ziergärten ab einer Grundstücksgröße von 2.500 qm automatisch von einem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmen auszugehen sei, findet im Gesetz keine Stütze, da eine solche Grenze in § 123 Abs. 2 SGB VII nicht genannt ist. Eine entsprechende, feste Obergrenze hinsichtlich einer Grundstücksgröße existiert im Bereich des SGB VII nicht (Deisler in Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 71) und wurde auch vom BSG für die dem § 123 Abs. 2 SGB VII vorangehende Vorschrift des 778 RVO ausdrücklich offen gelassen (BSGE 64, 252, 254 [BSG 31.01.1989 - 2 RU 30/88]; BSG, Urt. v. 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R). Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass sogar vom Reichsversicherungsamt keine starre Grenze von 2.500 qm angenommen wurde, sondern bei einer extrem geringen Bewirtschaftung gerade auch eine Überschreitung der Grenze in Betracht kam (BSGE 64, 252, 254 [BSG 31.01.1989 - 2 RU 30/88]).
Auch aus der Befreiungsvorschrift des § 5 SGB VII - danach können landwirtschaftliche Unternehmen bis zu einer Größe von 2.500 qm auf Antrag von der Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII befreit werden - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Daraus geht lediglich hervor, dass für die Annahme eines landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmens eine Mindestgröße nicht existiert (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 4.1., m.w.N.; vgl. BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R). Es kann jedoch nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass ein Grundstück, welches die Größe von 2.500 qm überschreitet, automatisch ein landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. § 5 SGB VII ist vielmehr erst dann anwendbar, wenn feststeht, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen mit der genannten Größe auch tatsächlich betrieben wird.
Da die landwirtschaftliche Unfallversicherung keinen eigenständigen Unternehmensbegriff kennt, ist hier auf die in§ 121 Abs. 1 SGB VII genannte Definition zurückzugreifen (Deisler in Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 9). Unternehmen sind danach Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen oder Tätigkeiten. Hieraus ergibt sich zunächst, dass ein Grundstück als solches kein Unternehmen sein kann. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer bestimmten Nutzung, um von einem Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Bereits aus diesem Grund, kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass es für die Einordnung eines Gartengrundstücks als Unternehmen nicht auf die konkrete Nutzung ankommt. Zwar können auch "Tätigkeiten" als Unternehmen i. S. des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen werden, wenn diese planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden, für eine gewisse Dauer bestimmt und auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur Unfallversicherung, § 121 SGB VII, Rz. 3.1., m.w.N.; BSGE 16, 79, 81). Da diese Definition jedoch grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die zur Pflege eines auch noch so kleinen Gartens erforderlich sind, umfasst, wäre dies - um die Terminologie der Beklagten aufzugreifen - tatsächlich ein bis ins Kleinste reichendes, nahezu schrankenloses Einfallstor der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den außerberuflichen Lebensraum des Privatbesitzes, der Freizeit- und Hobbybeschäftigung. Genau dies ist jedoch vom Gesetzgeber in Bezug auf Haus- und Ziergärten nicht gewollt, da er diese gerade wegen ihres der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Charakters ausdrücklich nicht als landwirtschaftliche Unternehmen angesehen hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 123 Rz. 18). Nach dem eindeutigen Wortlaut des§ 123 Abs. 2 SGB VII ist ein Haus- oder Ziergarten vielmehr ausnahmsweise nur dann als landwirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn er regelmäßig mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wird oder dessen Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Die Auffassung der Beklagten, nach der es auf die konkrete Nutzung nicht ankommen soll, steht daher auch aus diesem Grund im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz. Nur durch die Feststellung der konkreten Nutzung lässt sich im Übrigen bei Haus- und Ziergärten auch ein Anknüpfungspunkt in Bezug auf die soziale Schutzbedürftigkeit, welche letztlich die einzige Legitimation für eine gesetzliche Zwangsversicherung darstellt, herstellen. Um die Unternehmereigenschaft der Klägerin festzustellen, kommt es daher entscheidend darauf an, ob hier die in§ 123 Abs. 2 SGB VII genannten Ausnahmetatbestände vorliegen oder eine über die Nutzung als Haus- und Ziergarten hinausgehende unternehmerische Tätigkeit der Klägerin festgestellt werden. Beides ist jedoch nicht der Fall, da weder eine Bewirtschaftung stattfindet noch Erzeugnisse vermarktet werden. Darüber hinaus stellt sowohl das gelegentliche Beschneiden der Blumen im Ziergarten als auch das gelegentliche Mähen des Rasens keine von der typischen Nutzung als Haus- und Ziergarten abweichende unternehmerische Tätigkeit dar. Gerade die Tätigkeit des Rasenmähens ist das typische Erkennungszeichen des Haus- und Hobbygärtners. Die Auffassung desBayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 22. September 2009 (Az. L 17 U 94/07) ist daher insoweit nicht überzeugend.
Aus diesen Gründen kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Beklagte - ausgehend von ihrem Ansatz - von der Berechnung der Unternehmensgröße zumindest die nicht gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks (Haus, Teich, Terrassen) hätten ausnehmen müssen.
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Entscheidungsform auch einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im vorliegenden Fall ist § 197a SGG nicht anzuwenden, da die Klägerin zum privilegierten Personenkreis des § 183 S. 1 SGG gehört. Danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger etc. kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Klägerin oder Beklagte beteiligt sind. Da im vorliegenden Fall die Unternehmereigenschaft der Klägerin mit ihrer Versicherteneigenschaft identisch ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII), schließt die Klage gegen den Status als landwirtschaftliche/gärtnerische Unternehmerin zwangsläufig auch die Frage ihrer damit untrennbar verbundenen Versicherteneigenschaft mit ein. Bei Streitigkeiten um den Versichertenstatus ist aber die Vorschrift des § 197a SGG nicht anzuwenden (BSG, Urt. v. 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05. abgedruckt in NZS 2007, 443 [BSG 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R]).
Darüber hinaus ist der Klägerin auch nicht einem Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unternehmer in die Versicherungspflicht - aber auch in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung - erfolgte vielmehr wegen deren vom Gesetzgeber angenommenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit. Insoweit werden sie daher den Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Beitragspflicht von Arbeitgebern beruht demgegenüber auf dem Gedanken eines Solidarausgleichs, welcher in § 197a SGG seine kostenrechtliche Konsequenz findet. Die Frage eines Solidarausgleichs stellt sich jedoch bei landwirtschaftlichen Unternehmern, insbesondere dann, wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, nicht. Es wäre sogar widersinnig, einerseits die Zulässigkeit einer im Spannungsfeld mit Art. 2 Abs. 1 GG stehenden gesetzlichen Zwangsversicherung mit der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu begründen, diese dann aber andererseits bei der Kostenfrage zu verneinen. Der Auffassung von Köhler ist daher insoweit nicht zu folgen (vgl. Köhler "Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Fall eines unfallversicherten Unternehmers", abgedruckt in SGb 2008, 76 ff.).
Die Klägerin hat ihre Eigenschaft als Versicherte auch dann nicht verloren, wenn sie "lediglich" ein versicherungs- bzw. beitragsrechtliches Verfahren betreibt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss v. 22. November 2005 - L 6 B 195/05 U-LW, mit überzeugender Begründung). Es handelt sich vielmehr um einen Streit, dem ein einheitliches Versicherungsverhältnis zugrunde liegt, welches üblicherweise - wie die zwei Seiten einer Medaille - sowohl eine beitragsrechtliche als auch eine leistungsrechtliche Seite aufweist.§ 183 Abs. 1 SGG bezieht daher nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl Versicherte als auch Leistungsempfänger in den privilegierten Personenkreis ein, wobei es nach dem Sinn und Zweck der Regelung für die Anwendung des Kostenprivilegs nicht darauf ankommen darf, ob eine entsprechende Klage erfolgreich war oder nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., 8. Aufl. § 183 SGG, Rz. 9; BSG, Urt. v. 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05, abgedruckt in NZS 2007, 443).
Schließlich wird § 197a SGG auch außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung bei Streitigkeiten, welche die Einbeziehung bestimmter Gruppen von Kleinunternehmern in die Versicherungspflicht betreffen (z.B. § 2 SGB VI), nicht angewandt (z.B. LSG Hamburg, Beschluss v. 28. Juni 2008 - L 3 B 138/05 R).