Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.02.2010, Az.: S 48 AS 57/10 ER

Gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander und eine über eine reine Haushaltsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Beziehung als Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.02.2010
Aktenzeichen
S 48 AS 57/10 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2010:0215.S48AS57.10ER.0A

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2009 bis 28. Februar 2010 dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Vermieters D. zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., Lüneburg, beigeordnet.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), wobei streitig ist, ob sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn Matthias Dehne lebt.

2

Die 1966 geborene, seit April 1989 geschiedene Antragstellerin arbeitet als Kosmetikerin. Sie ist von E. nach F. und von dort im Herbst 2008 nach Lüneburg in eine Wohnung in der "G ... 70" umgezogen.

3

Den Hauptmietvertrag über die Wohnung hatte Herr D. am 30. Mai 2008 mit einem Mietbeginn zum 1. August 2008 abgeschlossen. Im Mietvertrag über die 5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 91,66 qm ist eine Grundmiete von 484,- EUR, Betriebskostenvorschuss von 100,- EUR und ein Heizkostenvorschuss von 95,- EUR (679,- EUR) vereinbart. Der Vertrag enthält den Hinweis, dass die Antragstellerin mit in die Wohnung einziehe und die Genehmigung für die Tierhaltung ihres Hundes erteilt werde. Unter dem 23. Oktober 2008 schloss Herr D. mit der Antragstellerin einen Untermietvertrag über 2 Zimmer mit einer Wohnfläche von 45 qm und einer Nettomiete von 302,- EUR und Vorauszahlung für Nebenkosten von 95,- EUR.

4

Der Antragstellerin, die bereits in F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hatte, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Januar 2009/Änderungsbescheid vom 17. März 2009 für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen in Höhe von 660,33 EUR (Regelleistung: 351,- EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung: 309,33 EUR), teilweise unter Anrechnung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung.

5

Am 6. April 2009 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Hausbesuch durch. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf den Vermerk vom 6. April 2009 Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 stellte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen "vorläufig ein" und forderte Herrn D. unter Androhung eines Bußgeldes auf, Unterlagen und Nachweise (Mietvertrag, Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge etc.) vorzulegen.

7

Auf den am 9. Juni 2009 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bewilligte das Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 7. August 2009 - S 69 AS 877/09 ER - der Antragstellerin mit Wirkung vom 9. Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dementsprechend bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. August 2009 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 Leistungen in Höhe von 660,33 EUR, bzw. ab 1. Juli 2009 von 668,33 EUR weiter.

8

Über den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen vom 24. September 2009 liegt bisher keine Entscheidung vor. Die Antragstellerin fügte dem Antrag Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei und gab an, dass sie darüber hinaus einen Nebenjob mit Einkünften von ca. 80,- EUR ausübe.

9

Am 29. Januar 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Lüneburg einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Sie trägt vor, dass sie mit Herrn D. keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft unterhalte. In der Wohnung bewohne jeder zwei Zimmer, ein Wohnzimmer, Küche und Bad werden gemeinsam benutzt. Zur Stützung ihres Vorbringens überreicht sie eine eidesstattliche Versicherung vom 28. Dezember 2009 sowie 4 Quittungen über Restzahlungen der Mietnebenkosten von 87,- EUR zwischen November und April 2009.

10

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen des Vermieters, Herrn D., zu zahlen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

12

Sie ist der Auffassung, aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen sei von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen.

13

Die Kammer hat im vorbereitenden Verfahren die Antragstellerin gehört sowie den Koch D. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2010 Bezug genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung zugrunde gelegen haben, verwiesen.

15

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist begründet.

16

Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen vor.

17

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen des Vermieters Herrn D. hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II lebt, so dass bei der Bewertung der Hilfebedürftigkeit gemäߧ 9 SGB II auch nicht das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist.

18

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft wurden Voraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen von einer solchen Partnerschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 87, 234) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. In dem § 7 Abs. 3 a SGB II heißt es, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1).

19

Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung sind vom Leistungsträger festzustellen. Zwar wohnt die Antragstellerin mit Herrn D. seit November 2008 in einer Wohnung. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass in dieser Zeit auch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat.

20

Die Antragstellerin und der Zeuge D. haben übereinstimmend angegeben, dass sie getrennt wirtschaften und die Kontakte nicht über das in einer Wohngemeinschaft Übliche hinausgehen. Die Antragstellerin leitet die Miete in der Höhe, in der sie von der Antragsgegnerin gewährt wird (310,- EUR) weiter. Insoweit besteht nunmehr ein Rückstand von vier Monatsmieten und den Nebenkosten seit Mai 2009.

21

Der Zeuge D. hat in der Beweisaufnahme glaubhaft dargelegt, dass es ihm bei der Untervermietung allein darum ging, die große Wohnung zu finanzieren. Dementsprechend ist er nunmehr, nachdem dies über Monate nicht gesichert war, nicht bereit, die Antragstellerin länger in seiner Wohnung zu dulden und hat den Untermietvertrag mit sofortiger Wirkung wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab 1. März 2010 und der Umzugskosten bestätigt, dass zumindest seit den Zahlungspausen das Verhältnis tiefgreifend zerrüttet ist.

22

Einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft steht darüber hinaus entgegen, dass die Antragstellerin und Herr D. eine (andere) Beziehung führen, wie sie übereinstimmend ausgesagt haben.

23

Allein die im zeitlichen Ablauf nicht nachvollziehbaren Angaben, warum im Hauptmietvertrag vom 30. Mai 2008 bereits die Antragstellerin mit ihrem kleinen Hund erwähnt wurde, rechtfertigen es nicht, die Aussagen im Übrigen in Zweifel zu ziehen. Weitere Zweifel an den Angaben ergeben sich nicht deswegen, weil die Antragstellerin Anfang Dezember 2009 nach Einzahlung von 360,- EUR insgesamt ca. 340,- EUR für Herrn D. überwiesen hat. Dies wurde nachvollziehbar damit erklärt, dass das Konto des Herrn D. zu diesem Zeitpunkt im Soll stand, was ich Übrigen sein Ziel auf finanzielle Entlassung durch die Untervermietung verständlich macht. Unter Würdigung der gesamten bisher bekannten Umstände kommt die Kammer damit zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II auch unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a SGB II nicht mit der erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht ist.

24

Das Gericht vermochte auch nicht festzustellen, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt durch andere, als von ihr angegebene Einkünfte sichern kann. Zwar mag es auffällig sein, dass die Antragstellerin nur einmalig, kurz nach Erhalt der Nachzahlung Anfang September 2009 500,- EUR von ihrem Konto abgehoben hat. Den Umsätzen ist, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, weiter zu entnehmen, dass sie erhebliche Verbindlichkeiten, wie Versicherungen, Ratenkredit der H. Bank, Kreditrate Ehepaar I., Gebühren eines Steuerbüros, Telefonkosten und Einkäufe für ihr Kosmetikstudio zu tragen hat. Die Lastschrift-Rückgaben belegen, dass das Konto nur nach Bareinzahlungen Deckung aufwies.

25

Die Antragstellerin hat Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit unterhalb des Freibetrages angegeben. Nach ihrer Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) hat sie seit November 2009 keinen Gewinn erzielt. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sie das bestehende Darlehn mit Frau I. (Bl. 70 Verwaltungsakte) nur unregelmäßig bedienen kann, ergibt sich keine andere Beurteilung. Allein die Vermutung aufgrund des Umstands, dass Leistungen einer Kosmetikerin in bar erbracht werden und nur geringe Barabhebungen erfolgt sind, reicht nicht aus, die Hilfebedürftigkeit zu widerlegen.

26

Da sich die Leistungen zum Lebensunterhalt an dem Existenzminimum orientieren, ist der Antragstellerin bei der hier streitigen Größenordnung nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

27

Ausnahmsweise hat das Gericht die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nicht auf die Stellung des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht beschränkt, sondern Zahlungen ab dem Ende des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts angeordnet. Dies ist ausnahmsweise möglich, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. Das ist hier der Fall. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Selbsthilfe durch das Darlehn ihrer Auftraggeberin im Dezember 2009 länger als notwendig in Anspruch zu nehmen, da andernfalls Nachteile im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin eintreten können. Die offenen Mietzahlungen greifen auf das Hauptmietverhältnis durch. Würde der Nachholbedarf nicht anerkannt, würden andernfalls Nachteile eintreten, die durch das anschließende Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Andererseits hat das Gericht die Gewährung auf die Zeit bis zum beabsichtigten Umzug zum 1. März 2010 beschränkt. Danach ist eine neue Berechnung der Leistungen erforderlich. Zweifel am Bestehen eines Untermietverhältnisses dürften danach nicht mehr bestehen, sodass es auch keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

29

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., Lüneburg, zu bewilligen, weil das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO).