Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: S 12 SF 191/09 E

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
08.04.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 191/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin und Beklagten vom 10. September 2009 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. August 2009 - S 13 R 89/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin und Beklagte (im Folgenden nur: Kostenschuldnerin) wendet sich gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. September 2009 anlässlich der der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das vorangegangene Klageverfahren - S 13 R 89/08 - gewährten Prozesskostenhilfevergütung. In dem vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren stritten die dortigen Beteiligten um das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung des von der Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers nach Maßgabe der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Das Verfahren endete - ohne Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage - durch die übereinstimmende Annahme eines von der Kostenschuldnerin vorgeschlagenen Vergleiches. Hierin erkannte diese das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung bzw. aus Arbeitsmarktgründen von voller Erwerbsminderung auf Zeit an und verpflichtete sich darüber hinaus, die Hälfte der dem Kläger im Streitverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Streit des vorliegenden Erinnerungsverfahrens steht nach dem Vorbringen der Beteiligten noch die Höhe der Verfahrensgebühr und die Entstehung einer Terminsgebühr.

2

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.

3

Die Erinnerung, über die gemäß § 59 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG) i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt sind, ist zulässig, jedoch unbegründet.

4

Der Kostenbeamte hat seinem Kostenansatz zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 350,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € (dazu unter 2.) zugrunde gelegt. Die übrigen Gebührenpositionen standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit (dazu unter 3.).

5

1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29); Gleiches gilt zu Gunsten der Kostenschuldnerin im Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 4 RVG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

6

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des sich jeweils aus dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - ergebenden Gebührenrahmen angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

7

1. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 300,00 € für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher grundsätzlich 250,00 €.

8

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z. B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

9

Den Umfang der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen und mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, dem damit aus Sicht der Kammer verbundenen objektiv erforderlichen Erörterungsbedarf mit dem Kläger und den übrigen zur Fertigung der eingereichten Schriftsätze erforderlichen Tätigkeiten als im Vergleich zu einem sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren bereits überdurchschnittlich.

10

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erscheint durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z. B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Beispielhaft lassen sich für überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten nennen: der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nicht nur die Verhältnisse des Mandanten, sondern - wie typischerweise im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch diejenigen weiterer Personen zu berücksichtigen hat (vgl. etwa § 9 Abs. 2 SGB II), dieser Umstand aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, ist es im Übrigen nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Ohne Aussagekraft ist daher auch, ob hierfür ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. Von einer lediglich durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (z. B. Sozialrecht), nicht aber jedes Teilrechtsgebiet (z. B. Sozialhilferecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist. Auch das Tätigwerden in einem „neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass - auch und gerade aus der Sicht eines Rechtsanwalts, der nicht Fachanwalt für Sozialrecht ist und daher nicht ausschließlich oder überwiegend sozialrechtliche Mandate bearbeitet - der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses!) vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Überlegungen und pauschale - von der konkreten Fallgestaltung losgelöste - Allgemeinplätze, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich, zumal letztlich in jedem Rechtsgebiet in gewisser Weise ein besonderes Fachwissen oder eine gewisse Spezialisierung erforderlich ist, in die sich jeder Rechtsanwalt, der nicht ausschließlich auf seinem Spezialgebiet tätig ist, einarbeiten muss. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht, - B 11 AL 14/09 R anhängig).

11

Nach alledem ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend dem überdurchschnittlichen Bereich zuzuordnen. Die Kammer hat im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens Beweis erhoben u. a. durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Damit unterscheidet sich das Verfahren von einer großen Anzahl sozialgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten - insbesondere aus dem Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) -, in denen lediglich Rechtsfragen zu beurteilen sind, aber Ermittlungen in tatsächlicher oder gar in medizinischer Hinsicht nicht oder nur in geringem Umfang notwendig sind. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden medizinischen Fragen führen dazu, dass bereits von einem Verfahren überdurchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist.

12

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger erweist sich wegen der Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung aufgrund ihres existenziellen Charakters insgesamt als überdurchschnittlich.

13

Ersichtlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten.

14

Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.

15

Wägt man daher die überdurchschnittlichen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit mit den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, der für ihn bereits überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit und das für seine Prozessbevollmächtigte allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 300,00 € kostenrechtlich angemessen erfasst. Die zur Festsetzung beantragte Gebühr in Höhe von 350,00 € hält sich insoweit in dem der Prozessbevollmächtigten zuzugestehenden Toleranzrahmen, ist daher nicht unbillig und dementsprechend in dieser Höhe in die Gesamtberechnung einzustellen.

16

2. Entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin ist darüber hinaus auch eine Terminsgebühr entstanden. Die Kostenschuldnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen der Nr. 3106 VV-RVG nicht vorliegen. Indes ist eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entstanden. Nach dieser Vorschrift wird die Terminsgebühr nämlich u. a. auch für die (anwaltliche) Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts verdient. Die Prozessbevollmächtigte hat insoweit im zwischen ihr und dem hiesigen Erinnerungsgegner geführten parallelen Erinnerungsverfahren mit dem Aktenzeichen S 12 SF 205/09 E vorgetragen, am 07. Juli 2009 mit einer Mitarbeiterin der Kostenschuldnerin telefonisch Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit mit dieser besprochen zu haben. Damit hat sie die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend dargetan; die Tatsache und den Umfang der stattgefundenen Besprechung hat die Erinnerungsführerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass die Besprechung auch auf die Erledigung des anhängigen Klageverfahrens gerichtet gewesen ist und sieht sich durch den Abschluss des Vergleiches nach der telefonischen Kontaktaufnahme bestätigt. Mit der Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG wird die Besprechung selbst, mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG wird der Erfolg des Abschlusses des Vergleiches entgolten; diese Gebührenpositionen haben insoweit unterschiedliche Zielrichtungen. Im Hinblick darauf, dass diese Gebührenpositionen auch nebeneinander entstehen, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung oder einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ein Vergleich geschlossen wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum ein Nebeneinander dieser Gebührenpositionen nicht auch dann möglich sein soll, wenn dem Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleiches - wie hier - eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG vorausgeht.

17

3. Weil Grund und Höhe der (übrigen) Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

18

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

350,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

200,00 €

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG

200,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV-RVG

29,50 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

151,91 €

Summe

951,41 €

hiervon ½

475,71 €

19

Da dieser Betrag dem von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Ansatz gebrachten Betrag entspricht, hat die Erinnerung insgesamt keinen Erfolg.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.

21

5. Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

22

6. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).