Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 20.01.2010, Az.: S 2 U 33/05
Zurechnungszusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und einer zum Unfall führenden Verrichtung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls; Vorliegen einer tätigkeitsbezogenen Verrichtung i.F.e. Restaurantbesuchs anlässlich einer Dienstreise
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 20.01.2010
- Aktenzeichen
- S 2 U 33/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 13143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2010:0120.S2U33.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 SGB VII
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Dienstwegeunfalls.
Der im Jahr E. geborene Kläger ist seit 1993 als Service-Spezialist bei der Fa.F., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten mit Sitz in Celle, beschäftigt. Nach der Unfallanzeige und den ergänzenden Schreiben der Fa.F. erhielt der Kläger am Montag, den 1. Dezember 2003, den Auftrag, eine Untertage-Sicherheitseinrichtung in einem Bohrloch in A-5204 Haidach (Österreich, Salzburger Land, Gemeinde Straßwalchen) zu installieren. Der Aufenthalt sei für 3 bis 4 Tage geplant gewesen und hätte am Dienstag, den 2. Dezember 2003, beginnen sollen (Bl. 9, 58 der Akte der Beklagten (= UA)). Der Kläger sei noch am Montag, den 1. Dezember 2003, gegen 9 Uhr mit einem Dienstwagen von Celle abgefahren. Infolge der langen Anreise sei er gehalten gewesen, einen Zwischenstopp mit Übernachtung einzulegen. Diese sei bei Herrn G. in Piding erfolgt. Als Gegenleistung habe der Kläger seinem Gastgeber eine Einladung zum Essen ausgesprochen (Bl. 9 UA). Im Schreiben vom 2. Dezember 2004 teilte die Fa.F. der Beklagten mit, dass Übernachtungen nach Möglichkeit im Inland eingeplant würden, um die Zeit des Auslandsaufenthalts der Mitarbeiter auch aus Kostengründen zu begrenzen. Dies sei im Fall des Klägers aufgrund der grenznahen Lage Haidachs sowie des geplanten Arbeitsbeginns am Vormittag des 2. Dezember 2004 (Anmerkung: Gemeint ist offensichtlich 2003) möglich gewesen (Bl. 73 UA). Während seines Aufenthalts in Österreich sollte der Kläger allerdings in einer Pension bzw. in einem Hotel in der Nähe der Arbeitsstätte wohnen. Die entsprechenden Übernachtungsmöglichkeiten würden üblicherweise von den Mitarbeitern direkt vor Ort ausgewählt. Im Schreiben vom 23. Dezember 2003 hatte die Fa.F. der Beklagten bereits mitgeteilt, dass der Kläger noch am Montag gegen 16.30 Uhr bei Herrn G. eingetroffen und dessen Wohnung gegen 20.30 Uhr zum Aufsuchen eines Restaurants verlassen worden sei. Dort hätten sich der Kläger und Herr G. den ganzen Abend aufgehalten. Weitere Aktivitäten hätten sich an das Essen nicht angeschlossen (Bl. 17, 23 UA).
Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Bad Reichenhall erlitt der Kläger am 2. Dezember 2003 gegen 0.55 Uhr einen Unfall, als er auf der B 21 von Richtung Lofer (Anmerkung: Lofer liegt in Österreich) kommend und in Richtung Bad Reichenhall fahrend bei km 6,85 eine 90 -Kurve zu spät bemerkte und in eine Brückenmauer fuhr. Durch den Aufprall habe das Fahrzeug Feuer gefangen und sei im Fahrerbereich und im Motorraum völlig ausgebrannt (Bl. 54 UA). Der Kläger wurde in das Städtische Krankenhaus Bad Reichenhall eingeliefert. Nach dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. H., ebenda, vom 11. Dezember 2003, zog sich der Kläger u.a. eine Calcaneusfraktur rechts, eine rechtsseitige Patellafraktur und multiple Prellungen zu (Bl. 10 UA).
Im Schreiben vom 29. Januar 2004 wies die Beklagte die Fa.F. darauf hin, dass die Fahrstrecke von Celle nach Haidach mit 757 km bereits deutlich kürzer gewesen wäre, als die Fahrstrecke Celle - Piding mit 790 km, so dass ein Grund für die Übernachtung in Piding nicht erkannt werden könne. Im Schreiben vom 29. Januar 2004 teilte die Fa.F. der Beklagten mit, dass die von der Recherche abweichende "unwesentlich längere Wegstrecke" in erster Linie historische Hintergründe habe. Aufgrund des schon seit Jahrzehnten bestehenden betrieblichen Engagements in Österreich würde die übliche Wegstrecke seit jeher über Würzburg und München führen. Diese Route habe auch der Kläger gewählt (Bl. 58 UA). Im Fax vom 13. Februar 2004 teilte die Fa.F. der Beklagten schließlich mit, dass es weder Herrn G. noch dem Kläger möglich sei, sich an das an diesem Abend besuchte Restaurant oder an weitere Details zu erinnern. Eine eventuell zum Nachweis hilfreiche Quittung sei mit anderen Unterlagen in dem Fahrzeug verbrannt (Bl. 73 UA). Mit dem Bescheid vom 10. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 2. Dezember 2003 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen sei. Er habe sich nicht auf direktem Weg zum Arbeitsort, sondern zu der entfernungsmäßig 33 km weiter liegenden Ortschaft Piding begeben. Der Besuch bei Herrn G. würde daher in die private Sphäre fallen und somit nicht unter Versicherungsschutz stehen. Auch die Dauer des Restaurantbesuchs von ca. 4 1/2 Stunden würde dafür sprechen, dass er sich schon einer Freizeittätigkeit zugewandt habe. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass der Kläger auf seiner Dienstreise in der Wahl der Übernachtungsmöglichkeit und des Restaurants frei gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. März 2005 durch seine Prozessbevollmächtigte beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise grundsätzlich der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Auch sei ein Restaurantbesuch von mehreren Stunden nichts Unübliches. Es wurde jedoch nochmals bestätigt, dass sich der Kläger und Herr G. nicht daran erinnern können, in welchem Lokal sie gespeist und welche Speisen sie zu sich genommen haben und die Rechnungsunterlagen bei dem Autobrand vernichtet worden seien. Der Kläger wisse nur noch, dass er nach dem Restaurantbesuch unverzüglich zur Unterkunft zurückkehren wollte. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass ein Restaurantbesuch nicht nachgewiesen sei. Außerdem könne nach einem Restaurantbesuch von 4 1/2 Stunden der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht mehr festgestellt werden. Im Schriftsatz vom 16. November 2009 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass Herr G. kein Kollege des Klägers gewesen ist. Beide seien Bekannte und hätten sich gelegentlich wechselseitig besucht. Für das Treffen am 1. Dezember 2003 habe es keinen dienstlichen Anlass gegeben. Es seien jedoch Software-Probleme mit einem dienstlichen Bezug erörtert worden. Der Kläger habe Herrn G. besucht, weil er dort kostenlos habe übernachten können. Zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr habe der Kläger nichts gegessen. Das Lokal sei zufällig aufgesucht worden. Da es in dieser Region nicht so viele Lokale geben würde, seien der Kläger und Herrn G. die Straße entlang gefahren und hätten an einem Lokal gehalten, in dem sie vermuteten, dass es schmackhaftes Essen geben würde. Nach der Auffassung von Herrn G. seien die Restaurants in Piding nicht empfehlenswert. Salzburg sei für einen Restaurantbesuch zu weit entfernt gewesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt (sinngemäß),
- 1.)
den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2005 aufzuheben,
- 2.)
festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 2. Dezem- ber 2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat,
- 3.)
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten und die Zeugenaussagen zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass es sich bei dem Ereignis vom 11. Februar 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Unzulässig ist die Klage, soweit die Gewährung von Entschädigungsleistungen beantragt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) ist nur eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, sofern - wie hier - ein Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Arbeitsunfalls per se abgelehnt und Feststellungen über das Vorliegen von konkreten Leistungsansprüchen nicht getroffen hat. In dieser Situation ist ein abstrakter Antrag, wie etwa "die Beklagte zu verurteilen, Entschädigungsleistungen zu erbringen" nach der Rechtsprechung des BSG unzulässig (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 55 SGG, Rz. 13 b, m.w.N.; BSG, Urt. v. 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R; Urt. v. 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R; BSG, Urt. v. 16. November 2005 - B 2 U 28/04 R). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im angefochtenen Bescheid die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt wurde (und die Klägerseite mit einem entsprechenden Antrag lediglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid reagiert). Damit wurde hier nur zum Ausdruck gebracht, welche Folgerungen sich aus der Ablehnung des Arbeitsunfalls ergeben. Da nicht ersichtlich ist, dass im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren über konkrete Leistungen entschieden wurde, kann die Frage einer Leistungsgewährung kein Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da es sich bei dem angeschuldigten Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig.
Gem. des § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es dabei erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere oder sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84]; 61, 127, 128; BSGE SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Entscheidend für die Bedeutung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Insbesondere kommt es darauf an, ob die Tätigkeit den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war. Es muss sicher feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s. u.a.: BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21, st. Rspr.). Allerdings besteht auf einer Dienstreise nicht während der gesamten Dauer schlechthin bei jeder Betätigung Versicherungsschutz. Vielmehr sind die o. g. Grundsätze auch insoweit zu beachten. Es ist daher zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören, zu unterscheiden. Letztere sind grundsätzlich unversichert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13. Dezember 2007 - L 14 U 96/05, m.w.N.).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Weg zu und von der Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise grundsätzlich zu den Verrichtungen gehört, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat. Die unterschiedliche Behandlung des Versicherungsschutzes auf Wegen nach und von der Nahrungsaufnahme und während der Einnahme des Essens rechtfertigt sich während einer Dienstreise daraus, dass der Versicherte zu Hause nicht durch die versicherte Tätigkeit gehalten ist, ein Res-taurant aufzusuchen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50). Dabei entfällt der Versicherungsschutz auch grundsätzlich nicht dadurch, dass die Mahlzeit nicht im (Übernachtungs-)Hotel, sondern in einem anderen Restaurant eingenommen wird und der Versicherte sich nach der Essenseinnahme noch länger als zwei Stunden in der Gaststätte aufgehalten hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50).
Allerdings hat das BSG Versicherungsschutz nur dann angenommen, wenn es sich um ein Lokal in der Nähe der Unterkunft gehandelt hat (BSGE 12, 247, 250 f.) bzw. wenn eine nicht unverhältnismäßig weit entfernte Gaststätte aufgesucht wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 33). Ob die Entfernung von der Übernachtungsstelle und dem Restaurant unverhältnismäßig weit ist und deshalb der maßgebende ursächliche Zusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Aufsuchen des Restaurants fehlt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50).
Bei Anwendung dieser Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Ereignis vom 2. Dezember 2003 um einen Dienstwegeunfall gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Restaurantbesuch nachgewiesen ist. Selbst wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, würde sich kein ausreichen-der Zusammenhang der Dienstreise mit dem Restaurantbesuch ergeben. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ereignete sich der Unfall bei der Abzweigung Fronau in der Gemeinde Schneizlreuth/Fronau im Landkreis Berchtesgadener Land (Deutschland). Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt die B 21 aus Richtung Lofer (Österreich) kommend. Der Blick auf eine Straßenkarte zeigt nun, dass zwischen dem Unfallort und der deutschz-österreichischen Grenze an der nach Lofer führenden Straße keine nennenswerten Ortschaften liegen (bspw. Euro -Reiseatlas Deutschland Europa 2002/2003, RV-Verlag, S. 111). Darüber hinaus beträgt bereits die Entfernung zwischen der Unfallstelle und dem Übernachtungsort (Piding) 15 bis 20 km, so dass davon auszugehen ist, dass das vom Kläger aufgesuchte Restaurant in noch größerer Distanz zum Übernachtungsort lag. Es bleibt daher festzuhalten, dass sich das Restaurant nicht in der Nähe, sondern in einer erheblichen Entfernung von dem Übernachtungsort befunden haben muss.
Entscheidend ist nun, dass zwischen dem Unfall- und dem Übernachtungsort die Stadt Bad Reichenhall liegt, durch die der Kläger und Herr G. auf der Hinfahrt zwangsläufig fahren mussten, um auf nächstem Weg zur Straße in Richtung Lofer zu gelangen. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses weit über die bayerischen Landesgrenzen hinaus bekannte Touristenziel eine deutlich weit gefächertere gastronomische Auswahl bereit hält, als die Lokalitäten an der B 21 in Richtung Lofer. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat selbst vorgetragen, dass an dieser Straße nur wenige Lokale existieren. Selbst dann, wenn nach der Auffassung von Herrn G. die Restaurants in Piding aus welchen Gründen auch immer nicht empfehlenswert gewesen seien, bleibt offen, warum nicht ein Lokal in der nächsten Stadt, sondern eines in deutlicher Entfernung hierzu und an einer Straße mit einer - nach den Erkenntnissen von Herrn G. und des Klägers - gering ausgeprägten gastronomischen Struktur aufgesucht wurde. Darüber hinaus ist es auch unzutreffend, dass Salzburg, wo ebenfalls zahlreiche Restaurants zu finden sein dürften, "noch weiter entfernt" gewesen sei. Piding befindet sich nach der Straßenkarte nämlich deutlich näher an Salzburg als an der Unfallstelle, wobei auf die gute Autobahnverbindung zwischen Piding und der Mozartstadt besonders hinzuweisen ist.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nun vorgetragen, dass der Kläger und Herr G. nicht mehr wissen, welches Restaurant sie aufgesucht haben und sämtliche Belege, die einen Hinweis hierauf liefern könnten, verbrannt sind. Andererseits konnten sich der Kläger und Herr G. daran erinnern, dass das Lokal "nur zufällig aufgesucht worden sei". Es ist daher kein Grund ersichtlich, welcher die Wahl eines in deutlicher Entfernung zum Übernachtungsort sich befindenden Restaurants in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit in irgendeiner Weise plausibel erscheinen lässt. Das BSG hat es zwar für den Versicherungsschutz ausreichen lassen, dass sich ein Flugzeugführer der Deutschen Lufthansa in Rio des Janeiro in ein vom Übernachtungsort ca. 10 km entferntes Restaurant begeben hat. Dies war aber nur der Fall, weil sich in Hotelnähe nur noch ein Restaurant befand, welches in einem überfallgefährdeten Gebiet lag. Das vom Flugzeugführer ausgesuchte Restaurant, befand sich demgegenüber im Zentrum der Gaststätten, wurde von einem deutschen Gastronom geleitet und von Besatzungen und vom Personal der Lufthansa häufig frequentiert. Solche besonderen Umstände sind jedoch hier nicht erkennbar, so dass - aufgrund des mangelnden Erinnerungsvermögens des Klägers und Herrn G. - nicht festgestellt werden kann, aus welchen Gründen ein ca. 20 km und damit unverhältnismäßig weit vom Übernachtungsort liegendes Lokal aufgesucht wurde. Da die Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt als sicher feststehen muss, trägt nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache derjenige, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).
Es kann daher dahinstehen, ob die Dienstfahrt aufgrund des Besuchs bei Herrn G. aus privaten Gründen unterbrochen wurde. Ein dienstlicher Anlass für diesen Besuch wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls ausdrücklich verneint. Ebenso wenig muss eruiert bzw. bewertet werden, welche Gründe den Kläger letztlich bewogen haben, die deutlich längere Strecke über die A 7, München und Piding zu nehmen, wobei dieser Umweg keineswegs als unwesentlich bezeichnet werden könnte. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strecke von Celle nach Piding bereits 33 km länger ist, als die gesamte Strecke von Celle zum Einsatzort in Haidach. Hinzu wäre noch die ca. 1 1/2-stündige Fahrt von Piding nach Haidach am nächsten Tag gekommen. Es ist auch unzutreffend, dass im Jahr 2003 die Strecke über Magdeburg nicht genommen werden konnte, weil die Autobahn noch nicht ausgebaut gewesen sei. Dem Vorsitzenden, der die Strecke von Lüneburg in den Landkreis Nürnberger Land mehrfach im Jahr mit dem Pkw zurücklegt, ist bekannt, dass bereits seinerzeit eine durchgehende Autobahnverbindung über die A 2 bis Magdeburg, die A 14 bis zum Schkeuditzer Kreuz (Halle/Leipzig) die A 9 bis Hof, die A 93 bis Regensburg und die A 3 bis Passau, Schärding und Ried bestand (vgl. auch Euro -Reiseatlas Deutschland Europa 2002/2003, RV-Verlag, S. V und 47). Unabhängig davon, ob man die Strecke über die A 7 - A 3 oder über die A 2, die A 14 und die A 9 genommen hätte, wäre außerdem ab Nürnberg der Weg über A 3 (Regensburg, Passau, Schärding, Ried) immer noch deutlich kürzer gewesen, als die Route über München, die A 8 und Piding.
Die Entscheidung konnte im Wege des Gerichtsbescheids (§ 105 SGG) erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden. Die Beteiligten haben sich auch mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.