Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: S 12 SF 252/09 E
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 12.04.2010
- Aktenzeichen
- S 12 SF 252/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 47847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Antragsgegnerin vom 08. Dezember 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. November 2009 - S 77 AS 1480/09 ER - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischenzeitlich von der Erinnerungsführerin gezahlte Beträge in Abzug zu bringen und bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sind.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der den Erinnerungsgegnern und Antragstellern (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) durch die Erinnerungsführerin und Antragsgegnerin (im Folgenden nur: Erinnerungsführerin) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg, das sich durch eine Antragsrücknahme bzw. übereinstimmende Erledigungserklärungen unstreitig erledigte. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 - S 77 AS 1480/09 ER - ist die Erinnerungsführerin darüber hinaus verpflichtet worden, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im vorliegenden Erinnerungsverfahren streiten die Beteiligten noch um die Höhe der festzusetzenden Verfahrensgebühr.
Die Erinnerung bleibt erfolglos; sie war daher zurückzuweisen.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. November 2009 - S 77 AS 1480/09 ER - ist unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegner zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 181,48 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt.
Nur im Hinblick auf den Vortrag im Erinnerungsverfahren weist das Gericht noch ergänzend darauf hin, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und die Beteiligten an die (rechtskräftige) Kostengrundentscheidung der 77. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Oktober 2009 - S 77 AS 1480/09 ER - gebunden sind, auch wenn diese unrichtig sein sollte (vgl. hierzu etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 4a). Daher ist auch eine im Rahmen des Kostenfestsetzungs- oder des Erinnerungsverfahrens begehrte „Anpassung“ einer unliebsamen Kostengrundentscheidung - quasi durch die „Hintertür“ - von vornherein ausgeschlossen.
Im Übrigen ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr auch - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - mit einem Betrag in Höhe von 285,00 € (150,00 € + 135,00 €) deutlich unterhalb der Mittelgebühr der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG) - i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG, der einen (wegen der Auftraggebermehrheit erhöhten) Gebührenrahmen zwischen 76,00 € und 874,00 € und dementsprechend eine Mittelgebühr in Höhe eines Betrages von 475,00 € vorsieht, erfolgt, so dass die Kammer den insoweit erhobenen Einwand nicht nachzuvollziehen vermag.
Weil weitere Gebührenpositionen nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht im Streit standen, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keinen unrichtigen Vergütungsbetrag festgesetzt, so dass die Erinnerung insgesamt erfolglos bleibt. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass etwaige durch die Erinnerungsführerin bereits gezahlte Beträge in Abzug zu bringen sind (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 RVG).
Der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei auch insoweit bereits geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).
Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.