Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.11.2010, Az.: S 12 SF 85/10 E
Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe ist nach Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV-RVG zur Hälfte anzurechnen auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 16.11.2010
- Aktenzeichen
- S 12 SF 85/10 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 36726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2010:1116.S12SF85.10E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 07.07.2010 - AZ: S 27 AS 1030/08
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV-RVG
- Nr. 3102 VV-RVG
- Nr. 3103 VV-RVG
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12. Juli 2010 gegen den Ansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Juli 2010 - S 27 AS 1030/08 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der (hälftigen) Anrechnung der der Erinne-rungsführerin aus Beratungshilfemitteln zugeflossenen Vergütung auf ihre Prozesskostenhilfevergütung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt sind, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit ihrem Kostenansatz vom 7. Juli 2010 - S 27 AS 1030/08 - zu Recht einen Betrag in Höhe von 35,00 EUR zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von der als Prozessbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Erinnerungsführerin angefordert.
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Bekannt werden die der Erinnerungsführerin gewährte Beratungshilfegebühr hälftig (35,00 EUR) auf die Netto-Gebühr nach Nr. 3103 VV-RVG angerechnet.
Nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV-RVG ist die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe zur Hälfte anzurechnen auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördli-ches Verfahren. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der eine Abweichung vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Regelung in Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV-RVG ge-bieten würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieNr. 3103 VV-RVG als lex speziales der Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 VV-RVG vorgeht und eine kumulative Anwendung ausschließt (so SG Berlin, Beschl. v. 02. Oktober 2009 - S 164 SF 1112/09). Von der Netto-Gebühr nach Nr. 3103 VV-RVG ist die hälftige Netto-Gebühr nach Nr. 2503 VV-RVG in Abzug zu bringen (ständige Rspr. der Kostenkammer d. Sozialgerichts Lüneburg, u.a. Beschl. v. 15. Dezember 2009 - S 12 SF 194/09 E m.w.N.; vgl. auch Sozialgericht Hannover, Beschl. v. 25. Mai 2010 - S 34 SF 26/10 E; SG Hildesheim, Beschl. v. 30. Juli 2010 - 12 SF 36/10 E; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - L 1 B 6/09 AS).
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift findet die Anrechnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren statt. Der eindeutige Wortlaut lässt insoweit keine Auslegung zu. Es ist auch nicht zu begründen, dass der Gesetzgeber auf Grund eines offenbaren Versehens die Anrechnungsvorschrift bei der Beratungshilfe nicht auch auf die sozialrechtlichen Gebüh-ren abgestimmt hat. Wenn eine Abstimmung lediglich auf Grund eines Versehens des Gesetzgebers unterblieben wäre, so hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer ent-sprechenden Klarstellung gehabt. Eine solche Klarstellung ist bisher weder erfolgt, noch sind der Kammer überhaupt Bestrebungen bekannt, diese Klarstellung herbeizuführen, zumal die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der jüngeren Vergan-genheit mehrfach Gegenstand von Gesetzesänderungen gewesen sind.
Eine abweichende Gebührenberechnung kann auch nicht mit der Argumentation begrün-det werden, dass aufgrund der Regelung derNr. 3103 VV-RVG eine doppelte Anrech-nung der Vorverfahrenstätigkeit erfolgen würde. Für das gerichtliche Verfahren erster Instanz ist gegenüber der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG eine Verfahrensge-bühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgesehen, dass der Rechtsanwalt be-reits im Verwaltungsverfahren oder in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Vorverfahren tätig geworden ist. Dabei wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Daher beträgt der Rahmen der Verfahrensgebühr hier lediglich 20,00 EUR bis 320,00 EUR statt nach der Nr. 3102 VV-RVG 40,00 EUR bis 460,00 EUR. In der Anmerkung zu Nr. 3103 VV-RVG wird indes klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand aus-schließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Be-messung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Madert, RVG, Nr. 3103 VV-RVG, Rdn. 2 u. 3). Somit kann schon nicht von einer zwangs-läufigen Reduzierung der Vergütung ausgegangen werden, weil danach jedenfalls im gerichtlichen Verfahren die konkrete Gebühr nicht ohne weiteres reduziert werden kann
(vgl. zum Ganzen zutreffend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01. Februar 2007 - L 12 B 8/06 AS; Sozialgericht Lüneburg, Beschl. v. 17. März 2009 - S 12 SF 37/09 E). |
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Die dem Gebührentatbestand Nr. 3102 VV-RVG vorrangige Sondervorschrift der Nr. 3103 VV-RVG gilt nicht nur für den Fall, dass dem Klageverfahren eine "voll bezahlte" Tätigkeit des Anwalts in einem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegan-gen ist. Vielmehr erfüllt der reine Tatbestand der Vorbefassung die Zugrundelegung der Nr. 3103 VV-RVG statt Nr. 3102 VV-RVG, weil es ausschließlich darauf ankommt, dass sich der Arbeitsaufwand für den Anwalt verringert, wenn er bereits vorgerichtlich tätig war. Ob, von wem und in welcher Höhe der Anwalt im Einzelfall eine Vergütung für seine Tätigkeit im vorgeschalteten Verfahren verlangen kann, insbesondere wenn und soweit diese Tätigkeit über die Beratungshilfe hinausgeht, ist wiederum für die Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG nicht entscheidend. So kommt es beispielsweise auch nicht darauf an, ob der Anwalt für das vorausgegangene Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber (oder einen Dritten) auch tatsächlich durchsetzen kann.
Im Übrigen besteht m Sozialgerichtsverfahren eine wie auch immer geartete Wechselbe-ziehung zwischen der im Rahmen der Beratungshilfe anfallenden Geschäftsgebühr und den Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nicht. Die hälftige Anrech-nung der erstgenannten Gebühr betrifft sämtliche Gebühren für das anschließende Ver-fahren und bezieht sich systematisch gerade nicht nur und ausschließlich auf die Gebüh-ren nach Nr. 3103 VV-RVG, selbst wenn sich die Anrechnung im Einzelfall auch und ge-rade auf die letztgenannte Gebühr auswirken kann (so zu Recht: Sozialgericht Osna-brück, Beschluss vom 26. November 2008, - S 1 SF 36/08 mit weiteren Nachweisen).
Durch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe wird im Übrigen auch keine weitere Reduzierung der Vergütung vorgenommen, sondern eine bereits gewährte und geflosse-ne Zahlung schlicht berücksichtigt (so zutreffend: Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 04. Juni 2008, - S 20 SF 7/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen anfechtbar, weil auch § 66 Abs. 2 GKG durch die §§ 172 ff. SGG verdrängt wird
(vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)), Beschluss vom 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS)). |
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