Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.02.2010, Az.: S 1 R 82/05

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund wiederkehrenden Drehschwindelattacken, Angstzuständen mit Atemnot, Herzrasen und depressiven Verstimmungen; Voraussetzungen für das Erbringen des vollen Beweises für eine Tatsache

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
03.02.2010
Aktenzeichen
S 1 R 82/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2010:0203.S1R82.05.0A

Tenor:

  1. 1)

    Die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und vom 24. August 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2005 werden aufgehoben.

  2. 2)

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ausgehend von einem am 31. August 2004 eingetretenen Leistungsfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

  3. 3)

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die am 5. Oktober 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war sie seit dem 1. Juli 2001 als Verkaufshilfe in einem Schnellrestaurant tätig. Seit Anfang der 90er Jahre litt sie unter wiederkehrenden Drehschwindelattacken, Angstzuständen mit Atemnot und Herzrasen und depressiven Verstimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter im Jahr 1996, dem Tod der Schwiegermutter im Jahr 1997 und der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2001. Seit dem 29. November 2002 ist sie aufgrund der Diagnosen "schweres depressives Syndrom, psychogener Schwindel, Sehstörungen und Konzentrationsschwäche" arbeitsunfähig.

3

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2003 gelangte Dr. F. zwar zu der Auffassung, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit November 2002 und in den nächsten 4 Monaten nur unter drei Stunden betragen würde. Es sei jedoch dringend eine stationäre Reha-Maßnahme i. S. einer Psychotherapie erforderlich. Vom 13. Januar bis zum 24. Februar 2004 wurde in Trägerschaft der Beklagten in der Fachklinik "G. " eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 4. März 2004 wurde ausgeführt, dass die aktuelle Arbeit in einem Schnellrestaurant, die mit einem erheblichen Zeitdruck einhergehe, nicht zumutbar sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bestehen (Bl. 48 der ärztlichen Unterlage der Akte der Beklagten (= ÄU)).

4

Seit dem 29. Mai 2004 ist die Klägerin arbeitslos gemeldet. Im Schreiben vom 2. September 2004 führte Dr. H. schließlich aus, dass aus psychiatrischer Sicht ein ausgeprägtes Zustandsbild bestehen würde, eine Stabilisierung aktuell nicht zu erwarten und die Klägerin nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (Bl. 62 ÄU).

5

Den auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Antrag vom 1. März 2004 lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. März 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünfjahres-Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 29. Februar 2004 seien keine 36 Pflichtbeiträge vorhanden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 zurückgewiesen.

6

Am 15. November 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. November 2004 ab. Zur Begründung wurde wieder ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieses Mal ging die Beklagte allerdings von einem am 29. November 2002 eingetretenen Leistungsfall aus. Es wurde ausgeführt, dass vom 29. November 2002 bis voraussichtlich zum 31. Mai 2005 eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderung bestehen würde und im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 29. November 1997 bis zum 28. November 2002 nur 18 anstatt der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge vorhanden seien. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit erst mit dem Datum der Rentenantragstellung am 9. November 2004 eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen.

7

Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2005 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. November 2002 nicht mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden könne. Diese sei vielmehr erst im November 2004 eingetreten.

8

Am 29. April 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. August 2005 ab. Im Schriftsatz vom 15. März 2006 teilte die Beklagte mit, dass bei einem fiktiv angenommenen Leistungsfall im Juli 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.

9

Unter dem 19. Januar 2009 hat Dr. I. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin mittlerweile ein "chronifiziertes depressives Syndrom in mittelschwerer Ausprägung mit Somatisierung, eine Migräne mit Aura und rezidivierende Panikattacken" vorliegen würden. Diese Gesundheitsstörungen seien so ausgeprägt, dass sie die weitere Erwerbstätigkeit dauerhaft ausschließen würden und mit einer Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde sei davon auszugehen, dass auch schon vor dem 1. September 2004 eine chronifizierte depressive Symptomatik vorgelegen habe.

10

Mit dem Schriftsatz vom 4. September 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Zeit vom 2. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 erfüllt und bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juni 2004 nicht erfüllt seien. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 teilte Dr. I. mit, dass bei der Klägerin zwar zwischen Anfang 2003 und Herbst 2004 ein psychisches Zustandsbild von krankheitswertigem Niveau vorgelegen habe. Ob die Leistungsfähigkeit jedoch schon vor dem 2. Juni 2004 oder erst danach rentenrelevant gemindert gewesen sei, könne retrospektiv nicht mehr beantwortet werden.

11

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt (sinngemäß),

  1. 1.

    die Bescheide der Beklagten 18. November 2004 und vom 24. August 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Bescheid vom 24. August 2005, mit dem über den gleichen Streitgegenstand - d.h. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - mit einer gleichlautenden Begründung entschieden wurde. Er ist daher gem.§ 96 Abs. 1 SGG - in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung - zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die neue - sehr viel engere Fassung des § 96 SGG - war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwendbar.

15

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, da die Klägerin einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Gem. § 43 Sechsten Buches Sozialgerichtsbuch (= SGB VI) wird hierfür vorausgesetzt, dass der/die Versicherte

  1. 1.

    voll erwerbsgemindert ist,

  2. 2.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat,

  3. 3.

    die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

16

Der Klägerin ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - voll erwerbsgemindert i. S. des SGB VI, weil sie aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2, S. 2 SGB VI).

17

Außerdem sind auch die Wartezeit und - was den wesentlichen Streitpunkt im vorliegenden Verfahren darstellt - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Danach besteht ein Rentenanspruch nur, wenn der/die Versicherte in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre (= 36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SGB VI). Nach der Mitteilung der Beklagten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hier bei einem Eintritt eines Leistungsfalls in der Zeit vom 2. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 erfüllt, bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juni 2004 jedoch nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall kann zunächst die Feststellung der Beklagten, dass vom 29. November 2002 bis zum 31. Mai 2005 eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderung bestehen würde, nicht verifiziert werden. Bei Würdigung aller vorliegenden Unterlagen lässt sich ein Leistungsfall der dauerhaften Erwerbsminderung vielmehr erst für Ende August 2004 nachweisen. Der volle Beweis für eine Tatsache ist nämlich erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 128 SGG, Rz. 3 b). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (so BSGE 32, 203, 207). Zwar darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Im vorliegenden Fall sind jedoch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Zweifel am Vorliegen eines bereits seit November 2002 bestehenden, durchgehend aufgehobenen Leistungsvermögens zu stark, als dass sie bei der Wahrheitsfindung in den Hintergrund gedrängt oder gar zum Schweigen gebracht werden können. Zwar sprechen die im Jahr 2003 festgestellten Befunde, insbesondere aber das Gutachten von Dr. F. vom November 2003, für ein vorübergehend aufgehobenes Leistungsvermögen in diesem Jahr. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Dr. F. seine Leistungseinschätzung für die Zukunft ausdrücklich auf die Dauer von 4 Monaten begrenzt und eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend erforderlich gehalten hat. In der Fachklinik "G. " konnte nun während eines sechswöchigen Aufenthalts eine deutliche Stabilisierung erzielt werden, so dass die Klägerin mit einem Leistungsvermögen für vollschichtig leichte und teilweise sogar mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde. Diese fachärztliche Einschätzung, die zudem auf einem relativ langem Beobachtungszeitraum beruht, kann bei der Ermittlung des Leistungsvermögens nicht ignoriert werden. Aus vielen Klageverfahren, welche auf die Umvotierung von Reha-Einrichtungen gerichtet sind, ist der Kammer zudem bekannt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherungen die hohe Qualifikation der von ihnen zu belegenden Reha-Einrichtungen in Bezug auf die Abgabe von sozialmedizinischen Beurteilungen schlüssig und überzeugend in den Vordergrund rücken. Es ist daher davon auszugehen, dass ab Mitte Februar wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestand. Das Gutachten von Dr. J. von der Agentur für Arbeit vom 6. Mai 2004, in dem nur von einem unter dreistündigem Leistungsvermögen ausgegangen wird, kann diese Einschätzung nicht entkräften, da es nur nach Aktenlage erstellt wurde. Gerade bei Gesundheitsstörungen im psychiatrischen Bereich ist eine persönliche Beobachtung durch den Gutachter unabdingbar (vgl. S. 8 f. der Stellungnahme von Dr. I. vom 16. Oktober 2009). In der Akte der Beklagten befinden sich nun noch zwei Berichte von Dr. H., die zum einen auf den 3. Mai 2004 und zum anderen auf den 2. September 2004 datieren. Während der Bericht vom 3. Mai 2004 lediglich eine Befundbeschreibung enthält, gibt Dr. H. im Bericht vom 2. September 2004 auch ein Votum zu einer Leistungsbeurteilung ab. Er führt darin aus, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Auch Dr. I. ging davon aus, dass bei der Klägerin ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen schon vor September 2004 bestand. Ob dieses jedoch bereits im Juni 2004 der Fall war, konnte er auf ausdrückliche Nachfrage nicht angeben. Er hat ausgeführt, dass eine solche Feststellung gerade bei psychischen Gesundheitsstörungen äußerst schwierig ist, weil sog. harte Vergleichsmaßstäbe fehlen. Dies kann - wie auch im vorliegenden Fall - soweit gehen, dass eine hinreichend sichere Aussage i. S. eines Vollbeweises für den Gutachter nicht möglich ist. Insbesondere bei depressiven Erkrankungen ist es regelhaft, dass diese phasenweise verlaufen, wobei es durchaus auch zu Phasen von relativer Gesundheit kommen kann, die dann eine weitergehendere Leistungsfähigkeit ermöglichen (S. 6 und 7 der Stellungnahme von Dr. I. vom 16. Oktober 2009). Eine solche Phase hat entsprechend den Ausführungen im Entlassungsbericht infolge des Aufenthalts in der Fachklinik "G. " offenbar auch bei der Klägerin bestanden. Da es die Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen hat, eine weitere psychiatrische Begutachtung durchzuführen, in der die Unterschiede der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der Verlauf hätten abgeklärt werden können, kann für die Monate nach dem stationären Aufenthalt in der Fachklinik "G. " keine von dem dortigen Entlassungsbericht abweichende, qualifizierte Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin getroffen werden. In der Zusammenschau der Expertise von Dr. I. mit dem Bericht von Dr. H. vom 2. September 2004 kann der Leistungsfall der dauerhaften Erwerbsminderung vielmehr erst für Ende August (31. August 2004) festgestellt werden. Damit sind wiederum die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Aufgrund der mittlerweile dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens kommt eine Zeitrente nicht in Betracht.

18

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer künftig bei vergleichbaren Fällen die Anwendung der ab dem 1. April 2008 geltenden Vorschrift des § 192 Abs. 4 SGG erwägt. Das Erfordernis, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen, wäre angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zum Leistungsvermögen auch in Anbetracht der Reichweite der Entscheidung (dauerhafter Verlust des Rentenanspruchs wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) zwingend und für eine ordnungsgemäße, die in §§ 2 Abs. 2, 17 SGB I niedergelegten Grundsätze beachtende Sachbearbeitung auch erkennbar gewesen.

19

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Entscheidungsform auch einverstanden erklärt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.