Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.03.2010, Az.: S 12 SF 196/09 E

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
05.03.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 196/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 25. September 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2009 - S 32 SO 122/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten des diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahrens im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestritten wurde; der Rückforderungsbetrag betrug insgesamt 434,01 €. Das Verfahren erledigte sich durch den Abschluss eines Vergleiches im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die insgesamt 37 Minuten andauerte. Im Streit steht nach dem Vorbringen der Beteiligten lediglich die Höhe der Terminsgebühr.

2

Die Erinnerung bleibt erfolglos.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2009 - S 32 SO 122/07 - erhobene Erinnerung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 499,80 € festgesetzt. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle insbesondere die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr in die Berechnung eingestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminswahrnehmung, leicht überdurchschnittlicher Bedeutung, deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie einem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko vermag die Kammer im Hinblick darauf, dass überdurchschnittliche durch unterdurchschnittliche Kriterien kompensiert werden, nicht zu erkennen, warum die Mittelgebühr zu überschreiten sein soll. Der dem Rechtsanwalt zuzubilligende Ermessensspielraum ist nämlich - worauf der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bereits völlig zu Recht hingewiesen hat - dann eingeschränkt, wenn die Mittelgebühr - wie hier - die einzig zutreffende Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit widerspiegelt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1992, - 9a RVs 3/90 , zitiert nach juris).

5

Weil andere Gebührenpositionen nicht im Streit stehen (insbesondere ist die zusätzlich zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. März 2010 bereits in beantragter Höhe festgesetzt worden), ergibt sich der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelte Vergütungsbetrag; auf das dortige Rechenwerk wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Weil ein höherer Vergütungsanspruch nicht gegeben ist, bleibt die Erinnerung insgesamt erfolglos.

6

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

7

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).