Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 30.06.2010, Az.: S 1 R 532/06
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Absenkung einer gewährten Altersrente aufgrund eines Hinzuverdienstes; Grundlagen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in rentenschädlicher Weise
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 30.06.2010
- Aktenzeichen
- S 1 R 532/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2010:0630.S1R532.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI
- § 34 Abs. 3 SGB VI
- § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
Tenor:
- 1.)
Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2006 wird abgeändert und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 aufgehoben.
- 2.)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar/Februar 2006 die Vollrente zu gewähren.
- 3.)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Absenkung der Altersrente aufgrund eines Hinzuverdienstes.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gewährte die Beklagte der am 9. März 1943 geborenen Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung. Im Januar 2006 nahm die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im G. in Munster auf. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. März 2006 wurde ausgeführt, dass die Klägerin für 33 Stunden/Monat als Krankenschwester und Aushilfskraft mit einem Monatslohn i. H. v. 355,95 EUR beschäftigt sei (Bl. 24 der Akte der Beklagte (= RA)). Mit dem Schreiben vom 17. März 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die aktuelle Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente i. H. v. 350,00 EUR überschritten sei. Mit dem Bescheid vom 27. März 2006 stellte die Beklagte die Rente neu fest und zahlte ab dem 1. April 2006 nur noch eine Teilrente i. H. v. 2/3 der Vollrente (487,47 EUR). Außerdem wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2006 dahingehend angehört, dass eine entsprechende Bescheidsaufhebung auch mit Wirkung zum 1. Januar 2006 beabsichtigt sei (Bl. 43 RA).
Mit dem gegen den Bescheid vom 27. März 2006 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ab März 2006 nur noch unter 350.- EUR pro Monat verdienen würde. Die übersandte Verdienstbescheinigung wies in der Tat für März 2006 nur noch einen Betrag i. H. v. 344,65 EUR aus (Bl. 49 RA). In einer weiteren Bescheinigung vom 27. April 2006 bestätigte der Arbeitgeber der Klägerin, dass der Verdienst auch weiterhin nur 344,65 EUR betragen würde. Mit dem Bescheid vom 5. Mai 2006 zahlte die Beklagte die Rente ab dem 1. März 2006 wieder i. H. der Vollrente. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 hob die Beklagte hingegen den Bescheid über die Gewährung der Vollrente gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 - 4 SGB X auf und stellte eine Überzahlung i. H. v. 482,48 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkünfte im Januar/Februar 2006 zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze geführt hätten und daher in diesem Zeitraum nur ein Anspruch auf eine Rente i. H. v. 2/3 der Vollrente bestanden habe. Auf die gesetzliche Überschreitungsmöglichkeit könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie im Dezember 2005 keine Einkünfte gehabt habe und daher ein Vergleich mit den Einkünften aus Januar 2006 nicht möglich sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Dezember 2006 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2006 nur eine Teilrente i. H. v. 2/3 der Vollrente gezahlt worden war. Sie hatte vielmehr auch in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung der Vollrente.
Die Beklagte hat die teilweise Bescheidsaufhebung auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt. Danach kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann aufgehoben werden, wenn nach dessen Erlass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist (S. 1). Zwar ist in einer rentenschädlichen Überschreitung einer Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich eine wesentliche Änderung i. d. S. zu erblicken (vgl.BSG, Urt. vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch die Hinzuverdienstgrenze nicht in rentenschädlicher Weise überschritten. Bei der nach § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI vorzunehmenden Prüfung, ob erzieltes Arbeitsentgelt die maßgebliche Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, bleibt nach Halbsatz 2 der Vorschrift "ein zweimaliges Überschreiten" um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3" im Laufe eines jeden Kalenderjahres" außer Betracht. Der Rentenanspruch bleibt also bestehen, wenn zweimal im Kalenderjahr die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieses Betrags überschritten wird (sog. privilegiertes Überschreiten). Dabei spielt der Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Ein Überschreiten ist durch jede Art von Entgelt zulässig. Es genügt daher die Überprüfung, ob der Versicherte die zulässigen Grenzen eingehalten hat, ohne zusätzlich klären zu müssen, worauf der jeweilige Mehrverdienst beruht (vgl. BSG a.a.O.; m.w.N.).
Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung für die Feststellung einer rentenschädlichen oder privilegierten Überschreitung grundsätzlich eine Orientierung an dem sog. Vormonatsprinzip für zulässig erklärt. Dies wurde jedoch damit begründet, dass für jeden Kalendermonat feststehen muss, welche Hinzuverdienstgrenze die maßgebende ist. Im vorliegenden Fall wurde diesen Anforderungen auch ohne die Anwendung des Vormonatsprinzips in ausreichende Weise genüge getan, da jeweils (nur) für die Monate Januar und Februar 2005 die Hinzuverdienstgrenze von 350.- EUR - wenn auch geringfügig - überschritten war. Die Auffassung, dass ein privilegiertes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den ersten beiden Monaten der Erzielung von einem möglicherweise rentenschädlichen Hinzuverdienst nicht möglich sei, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nämlich das "Überschreiten" nicht zu einem Vormonatslohn, sondern auf die in § 34 Abs. 3 SGB VI genannte absolute Grenze in Beziehung gesetzt (im konkreten Fall: 350.- EUR). Die Kammer würde es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht für vereinbar halten, wenn je nach (zufälliger) Verteilung der Monate ein innerhalb eines Kalenderjahres liegendes zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze außer Betracht bleiben kann, andererseits jedoch ein marginales Überschreiten zu Beginn der Beschäftigung bereits zu einem Wechsel der Vollrente zur Teilrente führt. Dies mag folgendes - an der der Klägerin gewährten Vollrente i. H. v. 723,71 EUR angelehntes - Rechenbeispiel verdeutlichen: Wenn man der Argumentation der Beklagten folgt, würde bereits die geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von nur 1,00 EUR in den ersten beiden Monaten der Beschäftigung dazu führen, dass die monatliche Vollrente von 723,71 EUR auf eine Teilrente von 482,47 EUR abgesenkt würde. Dem Betroffenen würden nur 1666,94 EUR verbleiben (2 x 482,47 EUR Rente + 2 x 351,00 EUR Hinzuverdienst). Demgegenüber hätte ein zweimaliges Überschreiten bis zur zulässigen Höchstgrenze in anderen Monaten der Beschäftigung zu einem wesentlich höheren Gesamteinkommen von 2847,47 EUR geführt (2 x 723,71 EUR Rente + 2 x 700,00 EUR Hinzuverdienst (bis zur Grenze des privilegierten Überschreitens)). Da im Gesetz nicht bestimmt ist, auf welche Monate innerhalb eines Kalenderjahres der privilegierte Hinzuverdienst zu entfallen hat, kann die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht überzeugen. Sie führt zu willkürlichen und durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Außerdem ist zu beachten, dass gem.§ 2 Abs. 2 SGB I bei der Auslegung der Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Gerade dies wäre aber, wenn man die Auffassung der Beklagten zugrunde legt, nicht der Fall. Das BSG hat im Übrigen in der genannten Entscheidung die hier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. BSG, Urt. vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R, Rz. 34).
Selbst wenn man jedoch die Auffassung der Beklagten für zutreffend hält und von einer rentenschädlichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze und damit von einer wesentlichen Änderung i. S. des § 48 SGB X ausgeht, wäre äußerst zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Rentenbescheids zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorgelegen haben. Denn die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X geregelte Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist einem - wenn auch eingeschränkten ("soll") - Ermessen unterworfen. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger den Verwaltungsakt zwar i. d. R. rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall, der die Tatbestände einer rückwirkenden Aufhebung rechtfertigt, signifikant abweicht. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob sich die Atypik aus einem mitwirkenden Fehlverhalten des Leistungsträgers ergibt (vgl. hierzu Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rz. 36 ff.). Ein solches Fehlverhalten wäre nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Klägerin durch die Beklagte über die aus ihrer Auffassung resultierenden rechtlichen Konsequenzen nicht ausreichend informiert wurde. Denn den Hinweisen der Beklagten war lediglich zu entnehmen, dass "die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf" (vgl. z.B. Schreiben vom 17. März 2006 (Bl. 26 Rs. VA oder Bl. 41 Rs. VA)). Ein Hinweis auf das Vormonatsprinzip bzw. den Umstand, dass dies für die ersten Monate der Beschäftigung nicht gelten soll, ist jedoch nicht erfolgt. Aufgrund der Hinweise der Beklagten konnte daher die Klägerin keinesfalls erkennen, dass sie sich durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Januar und Februar 2006 nicht rechtskonform verhält. Sie konnte deswegen auch die Lohngestaltung nicht entsprechend anpassen. Da eine Ermessensausübung hier nicht erkennbar ist, hätte die Entscheidung der Beklagten auch aus diesem Grund keinen Bestand haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 144 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
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