Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: S 12 SF 238/09 E

Anerkenntnis; Angemessenheit; angenommenes Anerkenntnis; Annahme; anwaltliche Tätigkeit; fiktive Terminsgebühr; hypothetischer Termin; Höhe; Rechtsanwaltsgebühr; Schwierigkeit; Terminsgebühr; Umfang; Vergütung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 238/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 01. Dezember 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. September 2009 - S 1 R 444/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend. In diesem Verfahren stritten die dortigen Beteiligten um das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Das Verfahren endete - ohne Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage - durch die Annahme eines von der dortigen Beklagten abgegebenen vollständigen Anerkenntnisses, mit dem sie sich auch (dem Grunde nach) verpflichtete, die der dortigen Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe zu erstatten. Streitig ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren, in welchem Umfang die Verfahrensgebühr sowie die (fiktive) Terminsgebühr in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches einzustellen und ob darüber hinaus eine Erledigungsgebühr entstanden und zu berücksichtigen ist.

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Die Erinnerung bleibt erfolglos.

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Die im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

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Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. September 2009 - S 1 R 444/08 - erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 01. Dezember 2009 ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 466,48 € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt, so dass es nur der folgenden Ergänzungen durch das Gericht bedarf.

6

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

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Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens der Gebührenpositionen des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

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1. Danach ist zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 250,00 € in die Berechnung einzustellen, was auch dem ursprünglichen Antrag der Erinnerungsführerin entspricht. Die Verfahrensgebühr war dabei dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 €. Die von der Erinnerungsführerin im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nunmehr vorgenommene „Nachliquidation“ ist - worauf der Erinnerungsgegner bereits völlig zu Recht hingewiesen hat - nicht möglich. Der Rechtsanwalt ist nämlich an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der anfallenden Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe daher Ausübung des Gestaltungsrechts. Das Gestaltungsrecht wird durch seine Ausübung verbraucht, die Bestimmung kann mithin, sobald die Erklärung durch Zugang bei dem Erklärungsempfänger wirksam geworden ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, der Erklärende hat sich eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten, ist von seinem Auftraggeber über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder er hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. hierzu etwa Gerold/Schmidt - Madert, RVG, § 14, Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, § 14, Rdn. 12 sowie AnwK-RVG, Rick, § 14, Rdn. 82). Die Erinnerungsführerin hat das ihr zustehende Gebührenbestimmungsrecht mit ihrem Prozesskostenhilfevergütungsantrag vom 19. September 2009 abschließend mit der Geltendmachung der Mittelgebühr ausgeübt, so dass es bei der Zugrundelegung der Mittelgebühr zu verbleiben hat (vgl. zum Ganzen zutreffend: Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. April 2009, - S 12 SF 74/09 E unter Bezugnahme auf Gerold/Schmidt - Madert, RVG, § 14, Rdn. 4, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).

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2. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die (fiktive) Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG, für die ein Gebührenrahmen von 20,00 € bis 380,00 € bei einer Mittelgebühr in Höhe von 200,00 € vorgesehen ist, mit einem Betrag in Höhe von 100,00 € in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches eingestellt.

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Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines (vollständigen) Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die „fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 - Ziffer 1 bis Ziffer 3 - VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Daher ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden.

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Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung aller der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher wäre es - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - auch nicht gerechtfertigt, in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € anzuerkennen. Dabei wird nämlich verkannt, dass auch bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen sind. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2500 ff. VV-RVG, in Strafsachen nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG geregelt hat. Auch wenn in diesen Verfahren selbstredend keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

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Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt weit unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

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Unter Beachtung aller Abwägungskriterien erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien, die bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr einen Betrag in Höhe der Mittelgebühr auszulösen vermochten, eine Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen.

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Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen - entbehrlichen - Termin als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf letztlich auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung gerade nicht stattgefunden hat, so dass sämtliche üblicherweise mit der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Zusammenhang stehende anwaltliche Tätigkeiten, die bei der Bemessung der Terminsgebühr normalerweise Berücksichtigung finden, nicht erforderlich gewesen sind. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.

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Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedoch - wie ausgeführt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.

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Wägt man daher die dargestellten unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG - insoweit ist eine Abweichung zu der Bewertung der Kriterien bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht ersichtlich - gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,00 € - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, auch ein Betrag in Höhe dieses Betrages festzusetzen gewesen wäre. Diejenige anwaltliche Tätigkeit, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt hat, spiegeln sich im Übrigen ausreichend bei der Bemessung der Verfahrensgebühr, die antragsgemäß festgesetzt worden ist, wider.

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Die Kammer vermag schließlich nach wie vor die im Lichte des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gelegentlich gerügte Ungleichbehandlung zu sonstigen Gerichtszweigen nicht zu erkennen, weil sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst für die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entschieden hat. Eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer 1,2-Gebühr in allen dort genannten Fällen - auch in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG ausdrücklich nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 1995, - 1 RK 20/94 = BSGE 76, 109 ff. [BSG 10.05.1995 - 1 RK 20/94]). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV- RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen und für diese Fälle einen Gebührenrahmen vorgesehen. Hätte er eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 VV-RVG geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV-RVG treffen können. Überdies hat auch das Bundesverfassungsgericht die erhobenen Bedenken gegen diese Auslegung ausdrücklich nicht geteilt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006, - 1 BvR 2091/06, zitiert nach juris).

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Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Lüneburg, in Fallkonstellationen, in denen im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich noch die Annahme eines Anerkenntnisses zu erklären gewesen wäre, eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € für angemessen zu erachten (vgl. zum Themenkomplex der (fiktiven) Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis: Beschlüsse vom 04. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E, vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E sowie vom 24. Juli 2009, - S 12 SF 72/09 E, jeweils zitiert nach juris). Aus den genannten Gründen vermag sich die Kammer auch den von der Erinnerungsführerin zitierten gegenteiligen Auffassungen nicht anzuschließen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, Nr. 3106 VV-RVG, Rdn. 12 f.).

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3. Schließlich ist auch die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG, für die ein Gebührenrahmen von 30,00 € bis 350,00 € vorgesehen wäre, nicht entstanden. Denn die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebührenposition sind nicht erfüllt: Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April 2009, - S 12 SF 38/09 E -, zitiert nach juris) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009, - B 13 R 137/08 R -, jeweils zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Weder ist der Kläger von seinem ursprünglichen Begehren (auch nur ansatzweise) abgerückt, noch hat die Erinnerungsführerin den Rahmen der ihrer Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschritten. Vielmehr bedurfte es nach der Erklärung der Beklagten, dass sie das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung ab dem 27. März 2008 anerkenne und die gesetzlichen Leistungen erbringe, lediglich noch einer den Prozess beendenden Erklärung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG; diese anwaltliche Tätigkeit ist indes nicht mit den für die Entstehung einer Erledigungsgebühr erforderlichen und oben näher umschriebenen qualifizierten anwaltlichen Tätigkeiten vergleichbar. Gleiches gilt für die von der Erinnerungsführerin für die Entstehung der Erledigungsgebühr beschriebene anwaltliche Tätigkeit der Auseinandersetzung mit dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf psychosomatischem Fachgebiet. Diese Tätigkeit gehört vielmehr zu dem üblichen - mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen - anwaltlichen Aufwand und stellt keine - auf die unstreitige Erledigung gerichtete - qualifizierte anwaltliche Tätigkeit dar; sie ist insbesondere nicht etwa mit der Beschaffung neuer Beweismittel vergleichbar (vgl. hierzu erneut Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009, - B 13 R 137/08 R -, jeweils zitiert nach juris). Auch die anwaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ist daher mit keiner der oben näher umschriebenen anwaltlichen Tätigkeit vergleichbar, die die Zuerkennung der Erledigungsgebühr rechtfertigt. Vielmehr ist diese Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr hinreichend vergütet, die antragsgemäß festgesetzt worden ist.

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4. Weil andere Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelte Vergütungsbetrag; auf das dortige Rechenwerk wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Weil ein höherer Vergütungsanspruch nicht gegeben ist, bleibt die Erinnerung insgesamt erfolglos.

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5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

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6. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, -  L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, -  L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, -  L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010, - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS), jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).