Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2010, Az.: S 25 AS 1945/09 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 11.01.2010
- Aktenzeichen
- S 25 AS 1945/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 47827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners (Bescheid vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 - S 25 AS 1964/08 -) sowie gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (Bescheid vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 - S 25 AS 1955/09 -)
Dem Antragsteller ist einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Der Eilantrag richtet sich gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 (Az.: S 25 AS 1964/08) und des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 (Az.: S 25 AS 1955/09). Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende Bescheide schon gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 14. August 2008, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen herangezogen hat, denn gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Der Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 (Az.: S 25 AS 1955/09), mit dem der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe eines Betrages von 350,00 € androhte, hat schon von Gesetzes wegen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) und § 64 Abs. 4 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) keine aufschiebende Wirkung (wie hier: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Februar 2008, - L 13 AS 294/07 ER sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2007, - L 5 B 1556/07 AS ER; a. A. unter Hinweis auf eine fehlende bundesgesetzliche Regelung, die die beschließende Kammer indes in der Verweisungsvorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X erblickt, wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, - L 10 B 2195/07 AS ER sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2007, L 7 AS 183/07 ER; jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse (oder das Interesse eines anderen Beteiligten) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung kommt es einerseits maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Grundverfügung an, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein überwiegendes Interesse bestehen; andererseits kann eine eingehende Prüfung der Grundverfügung unterbleiben, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kein überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Dieser das Aussetzungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kennzeichnende Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes allein nicht ausschlaggebend sein kann für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse, denn die Regelaussage des § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG ist so zu verstehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage auch und gerade gegen rechtmäßige Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG muss vielmehr ein besonderes, klar definierbares und schriftlich zu begründendes Vollziehungsinteresse hinzutreten, das im gerichtlichen Aussetzungsverfahren genau zu hinterfragen ist. Sofern ein besonders Vollziehungsinteresse schlechthin nicht erkennbar ist, hat der Eilantrag nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Erfolg.
Vorliegend ergibt die Abwägung der gegenseitigen Interessen indes nicht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen, denn die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Entscheidungen des Antragsgegners begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass von einem Überwiegen des derzeitigen Vollzugsinteresses des Antragsgegners auszugehen ist.
Entsprechend § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) haben Partner, wenn deren Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, dem Antragsgegner auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller in diesem Sinne gegenüber dem Antragsgegner auskunftspflichtig ist, denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit Frau F. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bildet und es deswegen für die Beurteilung der Bedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 2 SGB II auf das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers ankommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 21. Dezember 2009 und folgt diesen. Die Kammer sieht insoweit keine Veranlassung, die rechtliche Einschätzung des Antragsgegners zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft anzuzweifeln. Den entgegenstehenden Erklärungen der potentiellen Mitglieder einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wonach sie nicht füreinander einstehen wollen, kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998, - 12 N 345/98, FEVS 48, 545; ferner auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 03. August 2007, - S 25 AS 1033/07 ER sowie Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2007, - S 25 AS 1325/06 E, letztere jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dabei liegt auf der Hand, dass die bloße Erklärung, nicht füreinander einstehen zu wollen, nicht genügt. Da es sich bei den Umständen um eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge im Verhältnis zwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft handelt, ist es naturgemäß schwierig, bei ihrer Feststellung allein auf die schlichten Erklärungen der Partner entscheidend abzustellen. Denn deren Angaben sind häufig von dem nahe liegenden Interesse getragen, im möglichst weitgehenden Umfang staatliche Transferleistungen zu erhalten. Entscheidend ist und bleibt, ob bestimmte Indizien vorliegen, anhand derer zu beurteilen ist, ob erwartet werden kann, dass die Partner füreinander einstehen wollen. Diese Indizien sprechen - nach den überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners - mehr für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft als dagegen.
Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt, der Antragsteller ist zur Auskunft verpflichtet. Hierzu ist er auch rechtsfehlerfrei aufgefordert worden. Die verlangten Auskünfte über das Einkommen bzw. das Vermögen des Antragstellers sind auch zur Durchführung der Aufgaben des Antragsgegners nach dem SGB II erforderlich, denn er hat zu prüfen, ob Frau F. der durch diese geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht. Dem können auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, der sich auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung beruft. Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Juli 2004, - 12 B 99.3020; ferner auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1993, - 5 C 22/90). Dem Schutz der zu erteilenden Angaben wird durch § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Rechnung getragen. Das Gericht hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf das Auskunftsverlangen des Trägers der Grundsicherung zu übertragen.
Lassen sich demnach keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes finden, sind auch im Hinblick auf die von dem Antragsgegner im Bescheid vom 14. August 2008 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG keine rechtliche Bedenken ersichtlich. Nach dieser Norm entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere lässt die schriftliche Begründung ausreichend erkennen, dass die im behördlichen Ermessen liegende Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf entsprechenden Abwägungen beruht. Weil die rechtmäßige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende an Frau F. die Auskünfte durch den Antragsteller erfordern, ist nichts dafür ersichtlich, weshalb jener zur Verweigerung dieser Auskünfte berechtigt sein sollte, zumal dem Antragsgegner auch keine Ermessensfehler unterlaufen sind. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls ausreichend dargetan. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass Frau F. Leistungen zustehen, die ihr durch den Antragsgegner nicht gewährt werden können, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ungeklärt bleiben. Somit liegt es im besonderen öffentlichen Interesse - und nicht zuletzt auch im Interesse der Frau F. - Klarheit über die Ansprüche zu schaffen und die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft zu erfüllen. Irreparable Folgen für den Antragsteller entstehen nicht und sind von ihm auch nicht glaubhaft gemacht worden; die bloße Behauptung solcher Nachteile ist insoweit nicht ausreichend. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, zumal das öffentliche Interesse an der zügigen Abwicklung der Anspruchsprüfung nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 23. Juli 2009 verlangt, die - wie bereits ausgeführt - gemäß § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 4 S. 1 NSOG schon kraft Gesetzes den Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht auszulösen vermag, ist der Antrag ebenfalls als unbegründet abzulehnen. Denn die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes liegen vor. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich nämlich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Gemäß § 64 Abs. 1 NSOG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme eine Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln dann durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. So verhält es sich in Bezug auf das Auskunftsverlangen vom 14. August 2008. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe angedroht worden und berücksichtigt die Vorgaben der §§ 67, 70 NSOG. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist als Voraussetzung zur Festsetzung des ausgewählten Verwaltungszwangsmittels ferner geeignet, erforderlich und auch angemessen, um den gesetzlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Soweit die Androhung im behördlichen Ermessen steht, sind auch im Übrigen Rechtsanwendungsfehler nicht ersichtlich. Der Antragsgegner war demnach befugt, die Festsetzung des Zwangsgeldes zur Erzwingung der Auskunftspflicht anzudrohen.
Nach alledem muss der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.