Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: S 12 SF 73/10 E

Erinnerungsbefugnis eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
04.11.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 73/10 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2010:1104.S12SF73.10E.0A

Tenor:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 30. Juni 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Juni 2010 - S 30 AS 388/08 geändert. Die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 249,90 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren zu erstattenden Gebühren. Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens (S 30 AS 388/08) war eine Untätigkeitsklage vom 07. März 2008. Die Klägerin begehrte eine Entscheidung von dem Beklagten über ihren Widerspruch vom 16. Mai 2007 gegen den Leistungsbescheid nach dem SGB II über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 04. Mai 2007. Der Widerspruchsbescheid erging am 22. April 2008. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2010, in dem insgesamt 6 Verfahren zwischen 9:35 Uhr und 10:59 Uhr verhandelt worden sind, nahm die Klägerin das (konkludente) Anerkenntnis des Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits an.

2

Streitig in dem vorliegenden Erinnerungsverfahren sind noch die Höhe der Verfahrensgebühr, die Höhe der Terminsgebühr und die Berücksichtigung einer Einigungs-/Erledigungsgebühr. Die Erinnerungsführerin macht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR, eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR und eine Erledigungsgebühr in Höhe 280,00 EUR geltend, während die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 10. Juni 2010 den arbeitserleichternden Umstand der Parallelverfahren berücksichtigt und lediglich eine Terminsgebühr von 50,00 EUR berechnete. Eine Verfahrensgebühr sei in Höhe von 110,00 EUR entstanden und eine Erledigungsgebühr nicht angefallen.

3

II.

Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.

4

Der im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, § 56 Rn 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

5

Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Juni 2010 - S 30 AS 388/08 - ist zulässig und teilweise begründet.

6

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG.

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Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rn 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach [...]). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a.a.O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

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Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

9

Vorliegend hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 110,00 EUR für angemessen. Die Verfahrensgebühr ist dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 EUR bis 460,00 EUR vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 EUR.

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Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u.a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]).

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Nach diesen Grundsätzen erscheint der Kammer insoweit insgesamt ein Betrag in Höhe von 110,00 EUR angemessen. Es muss nämlich die der Untätigkeitsklage eigene Minderung vorgenommen werden, was in der Regel nur die Festsetzung einer deutlich reduzierten Gebühr rechtfertigt, die sich bis zur Mindestgebühr erstrecken kann. Dies ergibt sich insbesondere unter den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, bei der nur der für die Untätigkeitsklage objektiv erforderliche Arbeitsaufwand berücksichtigungsfähig ist. Umfang und Schwierigkeit erweisen sich als weit unter-durchschnittlich. Insoweit kann auf die umfassende Erörterung der Urkundsbeamtin in ihrem Beschluss vom 10. Juni 2010 verwiesen werden. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten der Erinnerungsführerin ist lediglich als durchschnittlich zu beurteilen. Sie ist lediglich darauf gerichtet, eine Entscheidung über den Widerspruch zu erhalten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

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Wägt man den weit unterdurchschnittlichen Umfang, die weit unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung, das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko mit den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ab, so rechtfertigt dies die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 110,00 EUR.

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Weiterhin ist eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 80,00 EUR zu berücksichtigen. Die Gebührenposition ist dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen. Er beträgt 20,00 bis 380,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 200,00 EUR. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung, die sich nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfertigt ist, geht die Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht unterdurchschnittlichen Verfahren aus.

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Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin stellen sich zu-nächst als weit unterdurchschnittlich dar. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Hinblick auf die gerichtsbekannte Terminierungspraxis durchschnittlich umfangreiche sozialgerichtliche Termine etwa 45 Minuten andauern. Ausweislich der Ladung der 30. Kammer sollte die mündliche Verhandlung am 28. April 2010 um 09:30 Uhr beginnen. Aus der ersten Seite der Sitzungsniederschrift ergibt sich zunächst, dass die Verhandlung von 10:35 Uhr bis 10:59 Uhr andauerte. Hierbei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die Sitzung ausweislich des Protokolls bereits um 09:41 Uhr das erste Mal unterbrochen worden ist sowie ein weiteres Mal um 10:19 Uhr. Die Kammer geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung, in der insgesamt 6 Verfahren verhandelt worden sind, 84 Minuten andauerte. Mangels abweichender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift geht die Kammer davon aus, dass auf das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren ein Zeitumfang von etwa 14 Minuten entfiel, was es rechtfertigt, von einem unterdurchschnittlich umfangreichen Termin auszugehen. Zudem sind bei Vertretung in parallelen Streitverfahren, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen auch gewisse Synergieeffekte bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, da dies einen arbeitserleichternden Umstand darstellen kann (vgl. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung beendet wurde. Es lag bereits ein Anerkenntnis des Beklagten vor, welches lediglich nur noch der Annahme bedurfte.

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Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist die geltend gemachte Einigung-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 /1006 VV-RVG, für die ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 350,00 EUR vorgesehen ist, nicht angefallen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April 2009, - S 12 SF 38/09 E , zitiert nach [...]) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008 - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, jeweils zitiert nach [...]).

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Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Zum einen ist der Kläger nicht von seinem ursprünglichen Begehren (auch nur ansatzweise) abgerückt; vielmehr hat der Beklagte dem Klagebegehren - eine Entscheidung über den Widerspruch vom 16. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 04. Mai 2007 zu erhalten - in vollem Umfang entsprochen. Zum anderen hat die Erinnerungsführerin den Rahmen der ihrer Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht auch nicht überschritten.

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Es ergibt sich für den festgesetzten Betrag folgende Berechnung:

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Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 110,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 80,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 39,90 EUR Gesamtbetrag 249,90 EUR

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

20

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS)).