Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: S 12 SF 79/10 E

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln; Höhe der im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erstattenden Gebühren der Beteiligten; Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers; Mittelgebühr als angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem durchschnittlichen Streitverfahren

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
02.12.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 79/10 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2010:1202.S12SF79.10E.0A

Tenor:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 08. Juli 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Juni 2010 - S 73 AS 1444/09 ER geändert. Die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 261,80 EUR festgesetzt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erstattenden Gebühren. Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der dortigen Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Antragstellerin trotz grundsätzlich bestehender Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Verfahren endete durch Beschluss der Kammer vom 09. Oktober 2009. Streitig im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist nur noch die Höhe Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG. Die Erinnerungsführerin macht eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berücksichtigte in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Gebühr von 170,00 EUR.

2

II.

Die Erinnerung hat Erfolg.

3

Die im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Juni 2010 - S 73 AS 1444/09 ER ist zulässig und begründet.

5

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.

6

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach [...]). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens der Gebührenpositionen des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für über-durchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

8

Die Verfahrensgebühr war in beantragter Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Diese ist dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 EUR bis 460,00 EUR vor. Die Mittelgebühr beträgt 250,00 EUR.

9

Zwar hält die Kammer die Einschätzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr für dieses unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG als leicht unterdurchschnittlich einzuschätzendes Verfahren im Ergebnis für kostenrechtlich angemessen. Weil der Erinnerungsführerin aber bei der Bestimmung ihres Gebührenanspruchs ein gewisser Toleranzrahmen einzuräumen ist, der mit Blick auf den festgesetzten Betrag in Höhe von 170,00 EUR durch die zur Festsetzung beantragte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR nicht überschritten wird, ist die Kammer an diese Gebührenbestimmung gebunden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]). Der dem Rechtsanwalt zuzubilligende Ermessensspielraum ist nämlich - nur dann eingeschränkt, wenn die Mittelgebühr die einzig zutreffende Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit widerspiegelt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1992, - 9a RVs 3/90 , zitiert nach [...]). Ein solcher Fall ist hier entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht gegeben, da die Mittelgebühr hier weit über dem festgesetzten und beantragten Beträgen liegt.

10

Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich für den festgesetzten Betrag folgende Berechnung: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 200,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,80 EUR Gesamtbetrag 261,80 EUR

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

12

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS)).