Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 20.05.2010, Az.: S 22 SO 80/09

Kostenübernahme einer Bestattung durch einen Sohn des Verstorbenen bei Ausschlagung des Erbes

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
20.05.2010
Aktenzeichen
S 22 SO 80/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 33276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2010:0520.S22SO80.09.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2009 verurteilt, dem Kläger die Bestattungskosten für Herrn G. H. in Höhe von 2.717,94 Euro im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  4. 4.

    Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt vom Beklagten im Rahmen der Sozialhilfe die Übernahme der Bestattungskosten für seinen Vater G. H ...

2

Der Vater des I. geborenen Klägers verstarb am J. in K ... Der Vater hinterließ neben ihm seine Eltern L. und M. H., die beiden Geschwister N. und O. und die Tochter P. H ...

3

Im Rahmen der Beerdigung entstanden Aufwendungen in Höhe von 2.535,48 Euro (Bl. 46 der Verwaltungsakte). Im Dezember 2008 erging ein Gebührenbescheid hinsichtlich der Friedhofsgebühren in Höhe von 265,50 Euro (Bl. 63 der Verwaltungsakte).

4

Der Kläger schlug das Erbe nach dem Verstorbenen aus und beantragte am 05. Juni 2008 die Übernahme der Kosten der Bestattung. Sämtliche anderen Verwandten schlugen das Erbe zwischenzeitlich ebenfalls aus. Frau L. H. und Frau Q. lehnten die Beteiligung an den Beerdigungskosten ab. Frau P. H. verweigerte gegenüber dem Gericht Angaben zu Einkommen und Vermögen.

5

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 58 der Verwaltungsakte) und begründete dies damit, dass nicht sämtliche Verwandten einen Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten.

6

Dagegen legte der Kläger am 23. Dezember 2008 Widerspruch ein (Bl. 60 der Verwaltungsakte), welchen er damit begründete, dass es nicht statthaft sei, die Ablehnung mit dem Verhalten Dritter zu begründen.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

8

Es bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Da nicht überprüft werden könne, ob anderen Bestattungspflichtigen die Kostentragung zumutbar gewesen wäre, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Der Kläger müsse gegen die übrigen Verpflichteten zivilrechtlich vorgehen.

9

Dagegen hat der Kläger am 20. März 2009 vor dem Sozialgericht R. Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 29. April 2009 für örtlich unzuständig erklärt (S S.) und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen.

10

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:

11

Für jeden Antragsteller müsse eine gesonderte Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen werden. Sämtliche Angehörige haben klar gestellt, die Beerdigungskosten nicht tragen zu wollen.

12

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2009 zu verurteilen, dem Kläger die Bestattungskosten für Herrn G. H. im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

15

Angesichts der Vielzahl verpflichteter Personen sei es dem Kläger zumutbar, Ansprüche gegen diese durchzusetzen.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat insoweit teilweise Erfolg, als der Kläger nach Abzug eines Eigenanteils von 83,04 Euro Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beerdigung in Höhe von 2.717,94 Euro hat.

19

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

20

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.

21

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2009 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten.

22

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 74 SGB XII.

23

Nach dieser Norm werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

24

Der Kläger ist nach landesrechtlichen Vorschriften kostentragungspflichtig, obgleich er als Sohn des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 74, Rd. 15). Die Verpflichtung folgt aus §§ 13 Absatz 2, 2 Nr. 12 c des Gesetzes über das Leichen-/Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes T ...

25

Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Kosten selbst zu tragen, wobei es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 74, Rd. 10). Dieses Tatbestandsmerkmal konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 1 SGB XII (vgl. Grube/Wahrendorf, § 74, Rd. 27). Der Begriff der Zumutbarkeit ist nach Maßgabe des Einzelfalls auszulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Juni 1997 - 5 C 13/96 -; Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 -). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch andere Momente zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -).

26

Der Beklagte hat eine Übernahme der Kosten ganz abgelehnt.

27

Der Kläger kann nicht auf Ausgleichsansprüche gegen andere ordnungsrechtlich kosten-tragungspflichtige Personen verwiesen werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ist ein solches Vorgehen nicht zumutbar, wenn die Ausgleichsansprüche derart zweifelhaft sind, dass sogar einer gerichtliche Durchsetzung erforderlich ist. Ein langwieriger Prozess ist dem Kläger gegen die Verwandten nicht zumutbar, welche zum Teil bereits die Angabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht verweigert haben. Dem Beklagten droht im Übrigen kein Nachteil, wenn er die Ausgleichsansprüche nach § 93 SGB XII auf sich überleitet, wenn sie meint, dass diese werthaltig seien.

28

Darüber hinaus ist das übersteigende Einkommen grundsätzlich nur für einen Monat im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 -10 UE 2497/03 -). Dabei ist grundsätzlich auf die §§ 85 ff. SGB XII abzustellen.

29

Der Kläger bezog im Monat August 2008 Einkommen in Höhe von 2.190,- Euro und Kindergeld in Höhe von 154,- Euro. Davon sind Prämien Hausrats- bzw. Haftpflichtversicherung (5,44 und 10,06 Euro) sowie Kfz-Haftpflicht von 26,46 Euro, Kfz-Steuer von 19,33 Euro, Kfz-Darlehen von 98,28 Euro und ein Bildungskredit von 120,- Euro abzusetzen, so dass anrechenbares Einkommen von 2.059,23 Euro bestand.

30

Die Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen von § 82 Absatz 2 SGB XII berücksichtigt werden, weil sie sozialhilferechtlich nicht angemessen ist (vgl. LPK/SGB XII/Brühl, § 82, Rd. 66).

31

Davon ist der Grundfreibetrag in Höhe von 702,- Euro gemäß § 85 SGB XII abzusetzen und die Kosten der Unterkunft in Höhe von 710,- Euro. Ferner sind Familienzuschläge in Höhe von 491,40 Euro abzusetzen.

32

Der Kläger verfügt somit über überschießendes Einkommen in Höhe von 140,35 Euro.

33

Dieses ist nicht voll anzusetzen. Die Höhe des anrechenbaren Anteils bestimmt sich nach der Art des Bedarfes und der persönlichen sowie verwandtschaftlichen Nähe zum Verstorbenen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -; Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 08. Mai 1995 - 12 L 6679/93 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 -10 UE 2497/03 -; LPK/SGB XII/Berlit, § 74, Rd. 12).

34

Der Kläger ist der Sohn des Verstorbenen, der noch ein anderes Kind hatte. Es erscheint daher als angemessen, ihn mit der Hälfte des Einkommensüberschusses an den Kosten der Beerdigung zu beteiligen, das heißt 83,04 Euro. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beerdigung aus Mitteln der Sozialhilfe.

35

Die Bestattungskosten sind in ihrem geltend gemachten Umfang erforderlich.

36

Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Grube/Wahrendorf, § 74, Rd. 30). Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990 - 6 S 1639/90 -).

37

Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung (vgl. LPK-SGB XII-Berlit, § 74, Rd. 12; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1996 - 19 A 194/96 -; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -). Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 06. Juni 2000 - 3 A 5028/99 -). Eine generelle Feuerbestattung oder anonyme Beisetzung ist nicht statthaft und nicht vom Rechtsbegriff der Erforderlichkeit gedeckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 16. September 1997 - 3 A 2204/96 -). Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB) nicht besteht (LPK-SGB XII-Berlit a.a.O..; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Januar 2006 - 10 ZU 1391/05 -).

38

Die Erforderlichkeit der Kosten ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Angesichts der Höhe der Bestattungskosten von 2.800,98 Euro, welche sich aus Kosten der Beisetzung, Friedhofs- sowie Krematoriumsgebühren und Lagerungsgebühren zusammen setzen, ergeben sich für die Kammer auch objektiv keine Zweifel an der Erforderlichkeit.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

40

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn die Beschwer des Beteiligten unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung des Klägers, der mit 83,04 Euro beschwert ist, wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht.

41

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil dessen Beschwer 750,- Euro übersteigt.

42

Rechtsmittelbelehrung:

43

Dieses Urteil kann nur von dem Beklagten mit der Berufung angefochten werden.

44

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