Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 26.05.2015, Az.: S 2 U 97/12

Versicherungspflicht und Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ohne Bewirtschaftung des Grundstücks (hier: Hausgarten und Ziergarten)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
26.05.2015
Aktenzeichen
S 2 U 97/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 22648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2015:0526.S2U97.12.0A

Tenor:

  1. 1.)

    Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2011 (Zuständigkeitsbescheid) und vom 23.04.2012 (Umlage 2011) sowie der Wider- spruchsbescheid vom 11.06.2012 werden aufgehoben.

  2. 2.)

    Der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2013 (Umlage 2012 und Beitragsvorschuss für 2013) und der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 werden aufgehoben.

  3. 3.)

    Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2013 (Forderungsbe- scheid) und der Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 werden aufgehoben.

  4. 4.)

    Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2014 (Beitragsvor- schussbescheid 2014) und der Widerspruchsbescheid vom 11.02.2015 werden aufgehoben.

  5. 5.)

    Die Vollziehung der in den Ziffern 1.) bis 4.) genannten Entscheidungen der Beklagten wird ausgesetzt.

  6. 6.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  7. 7.)

    Die Berufung wird zugelassen.

  8. 8.)

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig sind die Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der im Jahr 1969 geborene Kläger ist seit dem 13.01.2010 Eigentümer eines 6.023 m2 großen Grundstücks in G ... Darauf steht das von ihm als ständiger Wohnsitz genutzte Wohnhaus, um welches einige Obstbäume stehen. Der Rest besteht aus einer naturbelassenen Wiese und einzelnen Bäumen. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung findet keine Bewirtschaftung statt. Zwar hatte er im Zuge des Immobilienerwerbs einen Pachtvertrag übernommen, welcher die landwirtschaftliche Nutzung einer Grundstücksteilfläche von 0,46 ha beinhaltete. Dieser Pachtvertrag war jedoch bereits zum 31.12.2010 aufgelöst worden. Hinsichtlich der örtlichen Situation wird auf die Google-Aufnahme auf Bl. 95 der Akte des Sozialgerichts (= SG) Bezug genommen, welche allerdings nach den Angaben des Klägers die Situation vor seinem Erwerb zeigen würde.

Mit dem Schreiben vom 05.05.2011 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H. -Berufsgenossenschaft (= BG), dem Kläger mit, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger für die private Park- und Gartenpflege sei, sofern das Grundstück die Größe von 2.500 m2 übersteigen würde. Die Sozialgerichte hätten in übereinstimmender Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Versicherungspflicht auf sämtliche Park- und Gartengrundstücke erstrecken würde, deren Flächengröße diese Grenze übersteige. Zur Feststellung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit wurde um Ausfüllung und Rücksendung eines Fragebogens gebeten (Bl. 5 der Akte der Beklagten (= VA)). Daraufhin teilte der Kläger der H. -BG mit, dass es sich bei dem Grundstück lediglich um einen Hausgarten handeln und im Übrigen ein landwirtschaftliches oder gartenbauliches Unternehmen nicht vorliegen würde. Seine berufliche Tätigkeit habe keine Verbindung mit der Landwirtschaft oder mit dem Gartenbau. Er sei auch kein Arbeitgeber. Dafür, dass Eigentümer von Haus- und Ziergärten ab einer bestimmten Grundstücksgröße der Versicherungspflicht unterlägen, gebe es keine gesetzliche Grundlage (Bl. 7 VA).

Im Schreiben vom 14.07.2011 bekräftigte die H. -BG ihre Ansicht, dass Haus- und Ziergärten nur bis zu einer Größe von 2.500 m2 keine landwirtschaftlichen Unternehmen seien und ihre Zuständigkeit aufgrund der eindeutigen Rechtslage bereits aufgrund der reinen Größe des Grundstücks gegeben sei (Bl. 8 VA). Mit dem Bescheid vom 14.07.2011 (Zuständigkeitsbescheid) stellte die H. -BG ihre Zuständigkeit für das Grundstück I. sowie die Beitragspflicht mit Wirkung ab dem 01.01.2011 fest (Bl. 9 VA). Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger neben der Aufhebung auch die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur in § 5 SGB VII eine Flächengröße genannt werde. Diese Vorschrift gebe aber nur einem landwirtschaftlichen Unternehmer i. S. des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der eine Fläche bis zu einer Größe von 0,25 ha bewirtschaften würde, die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherung befreien zu lassen. Die Vorschrift würde daher voraussetzen, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegt. Da aber gem. § 123 Abs. 2 SGB VII Haus- und Ziergärten keine landwirtschaftlichen Unternehmen seien, sei § 5 SGB VII für Haus- und Ziergärten nicht relevant. Außerdem könne aus § 5 SGB VII nicht abgeleitet werden, dass Haus- und Ziergärten nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ab einer Grundstücksgröße von 2.500 m2 als landwirtschaftliche Unternehmen zu behandeln seien.

Mit dem Bescheid vom 23.04.2012 (Umlage 2011) forderte die Gartenbau-BG für das Jahr 2011 einen Beitrag i. H. v. 39,00 EUR. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids. Der Antrag wurde mit dem Bescheid vom 04.06.2012 abgelehnt (Bl. 22 VA).

Ein in Ansehung der Forderungseinzugsmaßnahmen beim SG Lüneburg in Gang gesetztes Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wurde dergestalt beendet, dass die H. -BG bezüglich der Umlage 2011 auf Forderungseinzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verzichtete (S 2 U 95/12 ER).

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.07.2011 und 23.04.2012 zurückgewiesen (Bl. 25 VA).

Hiergegen hat der Kläger am 10.07.2012 beim SG Lüneburg Klage erhoben (S 2 U 97/12) und nochmals darauf hingewiesen, dass für die automatische Versicherungspflicht ab einer Grundstücksgröße von 2.500 m2 keine gesetzliche Grundlage existieren würde. Zur Begründung hat er sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (= BSG) vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10), des Landessozialgerichts (= LSG) Niedersachsen-Bremen vom 30.11.2011 (L 3 U 138/10) und den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 21.04.2010 (S 2 U 96/05) berufen. Er hat darauf hingewiesen, dass er in seinem Garten keine Erzeugnisse produzieren würde. Außerdem habe die H. -BG keine Begehung seines Grundstücks zur Feststellung der tatsächlichen Nutzung durchgeführt.

Demgegenüber hat die H. -BG daran festgehalten, dass alle Grundstücke, deren Flächenumfang 2.500,00 m2 übersteigt, als gartenbauliche Unternehmen anzusehen seien. In der gesetzlichen Unfallversicherung (= gUV) würde ein weiter Unternehmerbegriff existieren. Es würde weder auf die Gewinnerzielungsabsicht noch die Motivation oder eine gewerbliche Orientierung ankommen. Es würden auch keine wirtschaftlichen Tätigkeiten verlangt. Die hier anzuwendenden Vorschriften seien daher das Einfallstor der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den außerberuflichen Lebensraum des Privatbesitzes, der Freizeit- und Hobbybeschäftigung. Denn die landwirtschaftliche Unfallversicherung würde nahezu schrankenlos und bis ins Kleinste alle Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus und die in ihnen tätigen Versicherten umfassen. Daher könnten auch solche Bürger, die landwirtschaftliche oder gärtnerische Tätigkeiten im privaten Bereich verrichten würden, in den Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gerückt werden.

-

Ab dem 01.01.2013 übernahm die Beklagte die Bearbeitung des Falles.

Mit dem Bescheid vom 24.04.2013 (Umlage 2012 und Beitragsvorschuss 2013) forderte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 39,00 EUR und für das Folgejahr einen Beitragsvorschuss i. H. v. 39,00 EUR VA. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Der Antrag wurde mit dem Bescheid vom 05.06.2013 abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 04.07.2013 (Forderungsbescheid) stellte die H. -BG die Forderungen aus dem Bescheid vom 24.04.2013 nochmals fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 zurückgewiesen.

In dem beim SG Lüneburg in Ansehung der Forderungseinzugsmaßnahmen in Gang gesetzten Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erklärte sich die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts bereit, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen (S 2 U 101/13 ER). Da der Kläger den Antrag daraufhin nicht für erledigt erklärte, wurde die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 02.10.2013 abgelehnt.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2013 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 und den Forderungsbescheid vom 04.07. 2013 hat der Kläger am 15.08.2013 beim SG Lüneburg Klage erhoben (S 2 U 102/13). Mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 09.02.2015 wurden die Rechtsstreite S 2 U 97/12 und S 2 U 102/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend blieb das Aktenzeichen S 2 U 97/12.

Mit dem Bescheid vom 25.04.2014 (Umlage 2013) forderte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 39,00 EUR und stellte gleichzeitig einen Beitragsrückstand i. H. v. 78,00 EUR fest. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Obwohl sich die Beklagte - wie oben ausgeführt - bereits bereit erklärt hatte, hinsichtlich des Rückstands keine bis zum Anschluss des Hauptsacheverfahrens keine Forderungsmaßnahmen durchzuführen, wurde der Antrag mit dem Bescheid vom 05.06.2014 zur Gänze abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 07.07.2014 (Forderungsbescheid) stellte die Beklagte die Forderungen aus dem Bescheid vom 25.04.2014 nochmals fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 zurückgewiesen.

Der in Ansehung der Forderungseinzugsmaßnahmen beim SG Lüneburg gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wurde mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 28.08.2014 abgelehnt (S 2 U 103/14 ER).

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.04.2014 zurückgewiesen. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.

Mit dem Bescheid vom 03.12.2014 forderte die Beklagte für das Jahr 2014 einen Beitragsvorschuss i. H. v. 48,50 EUR. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Mit dem Bescheid vom 13.01. 2015 wurde der Antrag abgelehnt. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.02.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2015 beim SG Lüneburg Klage erhoben (S 2 U 40/15). Außerdem hat er beantragt, die Nichtigkeit der Bescheide vom 03.12.2014, des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2015, des Bescheids vom 13.01.2015 und des Mahnschreibens vom 03.02.2015 festzustellen. Mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 28.04.2015 wurden die Rechtsstreite S 2 U 97/12 und S 2 U 40/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend blieb das Aktenzeichen S 2 U 97/12.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er sehr wenig Zeit für die Pflege des Gartens aufwendet. Den größten Teil lasse er verwildern. Das Rasenmähen würde sich auf die Flächen rund um das Wohnhaus beschränken. Er habe auch kein Gemüsebeet. Die Erträge der wenigen Obstbäume seien äußerst gering. Der Kirschbaum würde fast gar nichts mehr tragen und auch vom Apfelbaum würden die Früchte nur für den Eigenbedarf verwendet. In diesem Jahr habe er sich überhaupt noch nicht um den Garten gekümmert.

Außerdem hat der Kläger auf seinem Labtop Bilder von seinem Grundstück präsentiert, die u. a. auch im Schriftsatz vom 24./25.05.2015 enthalten sind. Diese wurden von den Beteiligten und vom Gericht in Augenschein genommen.

An den Anträgen, die Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen, hat der Kläger nicht mehr festgehalten.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.)

    die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2011 (Zuständigkeitsbescheid) und vom 23.04.2012 (Umlage 2011) sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 aufzuheben,

  2. 2.)

    den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2013 (Umlage 2012 und Beitragsvorschuss für 2013) und den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 aufzuheben,

  3. 3.)

    den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2013 (Forderungsbescheid) und den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 aufzuheben,

  4. 4.)

    den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2014 (Beitragsvorschussbescheid 2014) und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.2015 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.03.2015 (Forderungsbescheid) die Forderungen aus dem Bescheid vom 25.04.2014 zuzüglich Mahngebühren i. H. v. 0,80 EUR nochmals festgestellt hat. Hiergegen erhob der Kläger am 24.04.2015 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Feststellung, dass der Forderungsbescheid nichtig ist. Mit dem Bescheid vom 29.04.2015 lehnte die Beklagte diese Feststellung ab. Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.03.2015 und vom 29.04.2015 wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 26.05.2015 beim SG Lüneburg Klage erhoben (S 2 U 87/15), über die noch nicht entschieden ist. Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil 1 Nr. 16 S. 579 ff.) vom 12.04.2012 die H. -BG aufgelöst und die J. (=K.), mithin die Beklagte, als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet wurde. Dabei sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Aufgaben, die Rechte und Pflichten sowie das Vermögen der H. -BG auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist daher in diesem Verfahren auch hinsichtlich der von der H. -BG getroffenen Entscheidungen passiv legitimiert (Art. 1 § 3 LSV-NOG).

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben den Kläger zu Unrecht als landwirtschaftlichen Unternehmer angesehen und zur Versicherungs- und Beitragspflicht in gUV herangezogen. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und waren aufzuheben.

Zwar unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m. SGB VII landwirtschaftliche Unternehmer (§ 123 Abs. 1 SGB VII) kraft Gesetzes der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gUV. Der Kläger betreibt jedoch kein landwirtschaftliches Unternehmen. Da die landwirtschaftliche Unfallversicherung keinen eigenständigen Unternehmensbegriff kennt, ist hier zunächst auf die in § 121 Abs. 1 SGB VII genannte Definition zurückzugreifen (Deisler in Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 9). Unternehmen sind danach Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen oder Tätigkeiten. Hieraus ergibt sich zunächst, dass ein Grundstück als solches kein Unternehmen sein kann. Dies hat auch das BSG in der Entscheidung vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10 R) im Leitsatz ausdrücklich bestätigt. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer bestimmten Nutzung, um von einem Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Bereits aus diesem Grund kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass es für die Einordnung eines Gartengrundstücks als Unternehmen nicht auf die konkrete Nutzung ankommt. Zwar können auch "Tätigkeiten" als Unternehmen i. S. des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen werden, wenn diese planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden, für eine gewisse Dauer bestimmt und auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur Unfallversicherung, § 121 SGB VII, Rz. 3.1., m. w. N.; BSGE 16, 79, 81). Da diese Definition jedoch grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die zur Pflege eines auch noch so kleinen Gartens erforderlich sind, umfasst, wäre dies - um die Terminologie der Beklagten aufzugreifen - tatsächlich ein bis ins Kleinste reichendes, nahezu schrankenloses Einfallstor der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den außerberuflichen Lebensraum des Privatbesitzes, der Freizeit- und Hobbybeschäftigung. Eine solche schrankenlose Ausdehnung der Versicherungspflicht würde jedoch einer unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Eine solche ist hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist in § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei einem Hausgarten nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt. Auch beim streitbefangenen Grundstück des Klägers handelt es sich um einen reinen Hausgarten. Nach seinem Vorbringen befinden sich auf dem Grundstück sein Wohnhaus, einige Obstbäume, eine naturbelassene Wiese und einige Bäume, von denen sich einige in den letzten Jahren wild ausgesät haben. Der Pachtvertrag, mit dem der Voreigentümer einem Landwirt die landwirtschaftliche Nutzung auf einem Grundstücksteil von 0,46 ha gestattet hatte, war bereits zum 20.12.2010 aufgelöst worden. Die Kammer hält die Angaben des Klägers für glaubhaft und ist auch nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücken davon überzeugt, dass der Kläger keine landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Arbeiten durchführt und sich die Gartenpflege im Wesentlichen auf den Bereich rund um das Haus beschränkt.

Die Ansicht der Beklagten, dass bei Haus- und Ziergärten ab einer Grundstücksgröße von 2.500 m2 automatisch von einem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmen auszugehen sei, findet im Gesetz keine Stütze, da eine solche Grenze in § 123 Abs. 2 SGB VII nicht genannt ist. Vielmehr existiert eine entsprechende, feste Obergrenze hinsichtlich einer Grundstücksgröße im Bereich des SGB VII nicht (Deisler in Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 71). Auch das BSG hat im Zusammenhang mit der dem § 123 Abs. 2 SGB VII vorangehende Vorschrift des 778 RVO darauf hingewiesen, dass sogar vom Reichsversicherungsamt keine starre Grenze von 2.500 m2 angenommen wurde, sondern bei einer extrem geringen Bewirtschaftung gerade auch eine Überschreitung der Grenze in Betracht kam (BSGE 64, 252, 254 [BSG 31.01.1989 - 2 RU 30/88]; BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R). Weiterhin hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 30.11.2011 ausdrücklich dargelegt, dass allein der Umstand, dass ein Gartengrundstück eine Fläche von 2.500 m2 überschreitet, nicht zur Annahme der Versicherungspflicht führen kann (L 3 U 138/10). Die Ansicht der Beklagten, dass insoweit eine eindeutige Rechtslage vorliegen würde, ist daher offensichtlich unzutreffend.

Auch aus der Befreiungsvorschrift des § 5 SGB VII - danach können landwirtschaftliche Unternehmen bis zu einer Größe von 2.500 m2 auf Antrag von der Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII befreit werden - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Daraus geht lediglich hervor, dass für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens i. S. des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII eine Mindestgröße nicht existiert (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur Unfallversicherung, § 123 SGB VII, Rz. 4.1., m. w. N.; vgl. BSG, Urt. v. 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R). Für Unternehmen i. S. des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII (= Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe) ist die Vorschrift demgegenüber gar nicht einschlägig. Die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 22.09.2009 (Az. L 17 U 94/07) hält die Kammer insoweit nicht für überzeugend. Es kann daher auch nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass ein (Garten-)Grundstück, welches die Größe von 2.500 m2 überschreitet, automatisch ein landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. § 5 SGB VII ist vielmehr erst dann anwendbar, wenn feststeht, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen i. S. des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit der genannten Größe auch tatsächlich betrieben wird.

Eine Übertragung der in § 5 SGB VII geregelten Situation auf Haus- und Ziergärten ist demgegenüber vom Gesetzgeber nicht gewollt, da er diese gerade wegen ihres der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Charakters ausdrücklich nicht als landwirtschaftliche Unternehmen angesehen hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., § 123 Rz. 18). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 123 Abs. 2 SGB VII ist ein Haus- oder Ziergarten vielmehr ausnahmsweise nur dann als landwirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn er regelmäßig mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wird oder dessen Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Auf die Größe des Grundstücks wird daher im Gesetz gerade nicht abgestellt. Die Ansicht der Beklagten, nach der es auf die konkrete Nutzung nicht ankommen soll, steht daher auch aus diesem Grund im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz. Um die Unternehmereigenschaft des Klägers festzustellen, kommt es somit nur darauf an, ob die in § 123 Abs. 2 SGB VII genannten Ausnahmetatbestände vorliegen oder eine über die Nutzung als Haus- und Ziergarten hinausgehende unternehmerische Tätigkeit des Klägers festgestellt werden kann. Beides ist jedoch nicht der Fall, da weder eine Bewirtschaftung stattfindet noch Erzeugnisse vermarktet werden. Darüber hinaus stellt das gelegentliche Mähen des Rasens in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses keine von der typischen Nutzung als Hausgarten abweichende unternehmerische Tätigkeit dar. Gerade die Tätigkeit des Rasenmähens ist das typische Erkennungszeichen des Haus- und Hobbygärtners. Die Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10 R), nach der bereits das Mähen einer Wiese zweimal pro Jahr ausreichen kann, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen, ist auf den vorliegenden Fall insoweit nicht übertragbar. Zum einen handelte es sich in dem vom BSG entschiedenen Fall nicht um ein Hausgrundstück bzw. einen Hausgarten, sondern um eine freie Fläche ohne Bebauung. Zum anderen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Wiese zweimal pro Jahr mäht. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich zwischenzeitlich einige Bäume wild ausgesät haben.

Da der Kläger kein landwirtschaftlicher Unternehmer ist, erweisen sich der Zuständigkeitsbescheid und alle darauf beruhenden Beitrags-, Beitragsvorschuss- und Forderungsbescheide als rechtswidrig.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Rechtsauslegung der Beklagten auch in unverhältnismäßiger Weise das in der gUV geltende Solidarprinzip strapaziert. Die einzige Legitimation für die Erstreckung der gUV auf selbständige landwirtschaftliche Unternehmer liegt in deren - im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise angenommener - sozialer Schutzbedürftigkeit. Zum Erwerb eines Hausgrundstücks von über 2.500 m2 bedarf es demgegenüber i. d. R. eines gewissen Vermögens, welches nicht den Schluss nahelegt, dass dessen Besitzer in besonderer Weise sozial schutzbedürftig sind. Derartige Grundstücke können sich vielmehr typischerweise nur solche Personen leisten, die sozial gut situiert sind. Durch die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise werden nun gerade diese Personen (einschließlich der im Haus- oder Ziergarten tätigen Ehegatten und nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a, b SGB VII)) mit einem extrem günstigen Unfallversicherungsschutz bedacht. Mit den hier im Raum stehenden Beitragshöhen von deutlich unter 100,00 EUR/Jahr könnten jedoch bei Eintritt eines Versicherungsfalls allenfalls die Ausgaben für sog. Bagatellunfälle, nicht jedoch diejenigen für die Behandlung und Entschädigung von komplexeren und langfristigen Folgen eines Versicherungsfalls gedeckt werden. Es kann daher insoweit kein Solidarausgleich zu Gunsten von sozial schutzbedürftigen Personen, sondern - im Gegenteil - nur ein solcher zu Gunsten von sozial gut situierten Personen erkannt werden.

Da sich die Beklagte nicht dazu bereitgefunden hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Vollziehung der Bescheide generell auszusetzen, war dies gem. § 131 Abs. 1 S. 1 SGG durch die Kammer anzuordnen. Die Kammer weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenforderungen - mithin auch bei Streitigkeiten der vorliegenden Art - entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Demgegenüber ist § 7a Abs. 7 SGB IV, der die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnet, entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich vielmehr nur auf die Fallkonstellation, in der streitig ist, ob eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV vorliegt. Die Frage, ob der Kläger ein Beschäftigter i. d. S. ist, stellt sich jedoch hier nicht.

Gem. § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Als Geldleistung i. d. S. sind auch Beitragsforderungen anzusehen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 144, Rz. 9). Die streitigen Beitragsforderungen liegen unter diesem Wert. Die Berufung war jedoch zuzulassen, da die Kammer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst und zudem vom Urteil des Bayerischen LSG vom 22.09.2009 (L 17 U 94/07) abweicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da im vorliegenden Fall weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (= GKG) erhoben (§ 197a Abs. 1, S. 1 SGG). Hinsichtlich der Frage der Gerichtskostenpflicht von Verfahren ist das BSG im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. v. 20.02 2001 - B 2 U 2/00 R) zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt, dass eine Kostenprivilegierung gem. § 183 SGG nur dann erfolgen kann, wenn jemand Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gUV geltend macht. Wendet er sich hingegen gegen die Einbeziehung in die gUV als freiwillig versicherter Unternehmer oder gegen die Veranlagung bzw. Beitragserhebung, sind die Verfahren gerichtskostenpflichtig (BSG, Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R, Rz. 63).

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist von Amts wegen gerichtlich festzusetzen. Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses; evtl. mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sofern eine konkrete Forderung streitig ist, bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich danach (§ 52 Abs. 3 GKG). In Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es wie hier im Wesentlichen um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, fehlt es für die Festsetzung des Streitwerts an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs. 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5000,00 EUR vorsieht (vgl. BSG, Urt. v. 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R). Zwar hat es das BSG für zulässig erachtet, in diesen Fällen die konkreten streitgegenständlichen Beitragsforderungen dem Auffangstreitwert hinzuzuaddieren (vgl. BSG, Beschluss vom, 13.12.2012 - B 2 U 9/12/B). Dies erscheint jedoch im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, da die Beitragsforderungen der Höhe nach so gering sind, dass der Auffangstreitwert erst nach vielen Jahren der Beitragszahlung erreicht sein könnte. Es verbleibt daher insgesamt beim Auffangstreitwert i. H. v. 5000,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.