Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.03.2010, Az.: S 12 SF 181/09 E

Begründung; gebührenrechtlicher Sachverhalt; Kostenbeschluss; Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzungsbeschluss; rechtsfehlerfreie Würdigung; Urkundsbeamter; Verweisung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.03.2010
Aktenzeichen
S 12 SF 181/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 01. September 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2009 - S 22 SO 49/07 ER - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der den Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) durch den Erinnerungsgegner und Antragsgegner (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg sowie eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. In diesen Verfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer von dem Erinnerungsgegner verfügten Rücknahme der zugunsten des Antragstellers - des inzwischen verstorbenen Herrn D. (verstorben am 10. Oktober 2007) - zunächst erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem die 22. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 27. März 2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen anordnete, erklärten die Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren - im Rahmen eines Vergleiches - im November 2007 übereinstimmend für erledigt, wobei die Kostentragungspflicht der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgen sollte. Im Streit des vorliegenden Erinnerungsverfahrens steht nach dem Vorbringen der Erinnerungsführer, in welchem Umfang die Erstattung außergerichtlicher Kosten angemessen ist.

II.

2

Die Erinnerung der Erinnerungsführer bleibt insgesamt erfolglos.

3

Die Kammer sah sich zunächst veranlasst, das Aktivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Anspruchsinhaber etwaiger Kostenerstattungsansprüche sind allein die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers; sie sind damit die alleinigen Erinnerungsführer. Denn aus Ziffer 12. der ihnen erteilten Vollmacht vom 07. März 2007 ergibt sich eindeutig, dass sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsansprüche mit der Vollmachtserteilung an die bevollmächtigten Anwälte abgetreten sind, so dass damit unzweifelhaft auch die Befugnis erwachsen ist, etwaige Ansprüche gegen zur Kostentragung verpflichtete Dritte (hier also den Erinnerungsgegner) - gerichtlich - durchzusetzen. Diese Vollmacht ist mit dem Tode des Antragstellers auch nicht etwa erloschen. Denn gemäß § 168 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Entstehung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten besteht ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs.1 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 675, Rdn. 23 m. w. N.), auf den u. a. die Vorschrift des § 672 S.1 BGB entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift erlischt der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers, vielmehr gilt die Vollmacht als fortbestehend. In diesem Zusammenhang hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es einer Vollmacht der (hier unbekannten) Rechtsnachfolger gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 86 ZPO erst dann bedarf, wenn das Verfahren nach Aussetzung weitergeführt wird und dass von den Beteiligten ein entsprechender Antrag gemäß § 246 Abs. 1 a. E. ZPO nicht gestellt worden ist.

4

Die auch im Übrigen gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2009 - S 22 SO 49/07 ER - ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 500,40 € nebst Zinsen seit dem 15. Mai 2009 festgesetzt. Das Gericht nimmt daher zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Die Urkundsbeamtin hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt, so dass es weiterer Ergänzungen durch das Gericht nicht bedarf. Die Festsetzung entspricht vielmehr der gefestigten ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg, die auch den Erinnerungsführern hinlänglich bekannt ist (vgl. insbesondere zu den Voraussetzungen der Entstehung einer (fiktiven Terminsgebühr) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2009, - S 12 SF 159/09 E (zitiert nach juris) sowie zur Frage der Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches außerhalb eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage: Beschluss der Kammer vom 08. Januar 2010, - S 12 SF 204/09 E zitiert nach juris)).

5

Weil die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages nicht gerechtfertigt ist, war die Erinnerung der Erinnerungsführer insgesamt zurückzuweisen.

6

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

7

Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

8

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.