Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 8 PA 232/10
Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Überprüfung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.2010
- Aktenzeichen
- 8 PA 232/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 25770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1013.8PA232.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 114 S. 1 ZPO
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 81 Abs. 4 AufenthG
- § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG
Redaktioneller Leitsatz
Allein eine lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland - hier 16 Jahre - führt nicht zu einer von Art. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland.
Gründe
Die gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt der Rechtsverfolgung der Klägerin die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) hat sie weder einen Anspruch auf Verlängerung (1.) noch auf Neuerteilung (2.) einer Aufenthaltserlaubnis.
1.
Eine Verlängerung der der Klägerin am 4. Dezember 2008 befristet bis zum 31. Dezember 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin den Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 4. Januar 2010 gestellt hat. Eine Verlängerung ist in solchen Fällen ausgeschlossen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AufenthG, § 8 Rn. 38; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AufenthG, § 8 Rn. 11). Ob, wie es die Klägerin meint, im Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG unter Umständen auch eine geringfügig verspätete Antragstellung die Fortgeltungsfiktion auslösen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448 f.; GK-AufenthG, Stand: September 2010, § 81 Rn. 38; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 37 ff.) und hieran anknüpfend eine Verlängerung der als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn § 81 Abs. 4 AufenthG findet gemäß § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG für alle aufgrund des § 104a AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel von vorneherein keine Anwendung (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2010 - 8 ME 133/10 -, [...] Rn. 17 ff.).
Unabhängig von der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages erfüllt die Klägerin aber auch die sich aus § 104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 AufenthG und der von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 2009 getroffenen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. Anlage zum RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12. 12230/1-8 (§ 23) -, sog. Bleiberechtsregelung 2009) ergebenden Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht.
Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll eine nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (1. Alternative) oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert (2. Alternative).
Eine derart eigenständige Unterhaltssicherung hat die Klägerin bisher nicht nachgewiesen, obwohl sie sich hierzu in der mit dem Beklagten am 29. Januar 2008 geschlossenen Integrationsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet hat. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vgl. insbesondere Bl. 400 VV) hat sie ihren Lebensunterhalt im Zeitraum vom 4. Dezember 2008 (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bis zum 31. Dezember 2009 (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten.
Eine Verpflichtung des Beklagten, hier nach § 104a Abs. 6 Satz 1 AufenthG von den dargestellten Erfordernissen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Nrn. 2 und 3 des § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Denn unabhängig von der Frage, ob und in welchem Zeitraum der Klägerin aufgrund der Geburt ihres Sohnes B. am 3. April 2008 eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar war (vgl. § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), ist die Klägerin offensichtlich nicht nur vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen.
Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung 2009 nicht. Nach deren hier allein einschlägiger dritter Fallgruppe können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
Hier hat die Klägerin zum einen schon keinerlei Bemühungen um eine eigenständige Unterhaltssicherung dargetan. Zum anderen sind keine Umstände erkennbar, die entgegen ihrer bisherigen Entwicklung, ihrer offensichtlich mangelnden beruflichen Qualifikation und mangelnden bisherigen wirtschaftlichen Integration die positive Annahme rechtfertigen könnten, dass ihr Lebensunterhalt nach Ablauf einer für zwei Jahre erteilten (weiteren) Aufenthaltserlaubnis auf Probe eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
2.
Die Klägerin hat voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 AufenthG.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, ergeben.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, NJW 1988, 626, 628 ; BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, [...] Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Derart schutzwürdige Belange sind hier nicht ersichtlich. Zwar leben die Kinder der Klägerin (C., geb. am 6.5.1991; D., geb. am 23.9.1993; E., geb. am 10.10.1995; F., geb. am 12.9.1996 und B., geb. am 3.4.2008) und der von der Klägerin geschiedene und getrennt lebende Kindesvater (Herr G.) im Bundesgebiet. Diese verfügen aber offenbar über kein Aufenthaltsrecht, so dass es ihnen zuzumuten ist, eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK haben und die Klägerin hiervon ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG ableiten kann. Denn die Kinder der Klägerin sind die gesamte Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nur geduldet gewesen und haben zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt, so dass sie sich unabhängig von etwa bestehenden tatsächlichen Integrationsleistungen nicht erfolgreich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 12.8.2010 - 8 PA 182/10 -, [...] Rn. 5 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
In der Person der Klägerin besteht auch kein sich aus Völkervertragsrecht, hier Art. 8 EMRK, ergebendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis.
Bezogen auf den Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).
Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; HessischerVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, [...] Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).
Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie - entgegen der Auffassung der Kläger - etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, [...] Rn. 15).
Nach diesen Maßgaben ist derzeit eine Integration der Klägerin nicht ersichtlich. Sie ist 1994 im Alter von 21 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Trotz ihres mittlerweile 16 Jahre dauernden Aufenthalts ist nicht ersichtlich, dass es ihr gelungen wäre, sich in die hiesigen Verhältnisse derart zu integrieren, dass ihr beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Entwurzelung droht und ein Leben in ihrem Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Zwar beherrscht sie die deutsche Sprache. Sie ist aber - wie ausgeführt - nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Dass sich hieran zukünftig etwas ändern könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Ebenso fehlen überzeugende Anhaltspunkte für eine über diese wirtschaftliche Integration hinausgehende soziale Eingebundenheit der Klägerin in die hiesigen Lebensverhältnisse. Die damit allein verbleibende, ohne Frage lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland führt hingegen nicht zu einer von Art. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, [EGMR 07.10.2004 - 33743/03] das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte).
Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O.). Dass sich eine (Re-)Integration der Klägerin in ihrem Heimatland nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass eine solche (Re-)Integration ausgeschlossen ist. Die Klägerin ist erst im Alter von 21 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, ist also mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Da ihr zudem in ihrem Heimatland keine staatliche Verfolgung droht und sie nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine (Wieder-)Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten.