Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 8 ME 111/10

Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen und rechtskräftigen Beschlusses nach analog § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Fortdauer der im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Ausschließliche Befugnis des Gerichts der Hauptsache zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen bei unzulässigem Eingreifen des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren; Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2010
Aktenzeichen
8 ME 111/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0518.8ME111.10.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 926-927
  • DÖV 2010, 703
  • NordÖR 2011, 150
  • ZAR 2010, 406

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs. 7 VwGO (und nicht analog § 927 ZPO) auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen möglich.

  2. 2.

    Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird allein die Fortdauer der im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht aber deren ursprüngliche Richtigkeit.

  3. 3.

    Die Befugnis zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu, in die das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen würde, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornähme.

  4. 4.

    Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren besteht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. 5. Im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gilt der Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, die vorausgegangenen, einen nach Maßgabe des § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung verneinenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Februar 2010 - 2 B 173/10 - und des Senats vom 16. März 2010 - 8 ME 34/10 - abzuändern, hat keinen Erfolg.

2

Im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschlüsse sind der formellen und - wenn auch eingeschränkten - materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2003 - 12 ME 436/03 -, [...] Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rn. 131 m.w.N.). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung dieser Entscheidungen daher nur noch auf besonderer gesetzlicher Grundlage möglich.

3

Eine solche gesetzliche Abänderungsmöglichkeit existiert nach dem Wortlaut des § 123 VwGO nicht; dessen Absatz 3 verweist nicht auf die in § 927 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung wegen veränderter Umstände. Der Senat hält auch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO in diesen Fällen nicht für möglich (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.6.1994 - Bs IV 122/94 -, NVwZ-RR 1995, 180; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.12.1990 - 1 D 12325/90 -, NVwZ-RR 1991, 390). Denn die explizite Anordnung der Geltung lediglich einzelner Bestimmungen des zivilprozessualen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens in § 123 Abs. 3 VwGO bietet gerade nach der Neuregelung der Abänderungsbefugnis in § 80 Abs. 7 VwGO durch das 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) keine Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber übersehene Regelungslücke, die Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung des § 927 ZPO wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908, 909).

4

Eine Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses ist aber auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 VwGO möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1995 - 2 BvR 492/95 u.a. -, BVerfGE 92, 245, 260; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.12.2001, a.a.O.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 491; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 129 jeweils m.w.N.). Für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es, wie gezeigt, an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen. Der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 7 VwGO für das Aussetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis geschaffen hat. Denn allein aus der Einführung dieser Regelung kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das Anordnungsverfahren eine Abänderungsbefugnis ausschließen wollte. Zudem besteht ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim Anordnungsverfahren. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG fordert jedenfalls dann, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung den Betroffenen nicht mehr hinreichend vor schweren, nicht hinzunehmenden Nachteilen schützt oder sich die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als ungerechtfertigt erweist, ein Verfahren zur Aufhebung oder Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Ein solches Verfahren ist in § 80 Abs. 7 VwGO geregelt. Diese Vorschrift eröffnet - im Vergleich zu § 927 ZPO - erleichterte Abänderungsmöglichkeiten. Für dessen analoge Anwendung (und gegen die analoge Anwendung des§ 927 ZPO) auch im einstweiligen Anordnungsverfahren spricht zudem, dass so unterschiedliche Rechtsschutzstandards im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO andererseits vermieden werden (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.).

5

Die sich aus dem danach analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 VwGO ergebenden Voraussetzungen für eine Abänderung der vorausgehenden Beschlüsse sind hier indes nicht erfüllt. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der im Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse (vgl.VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908, 909; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 198; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 183; wohl weitergehend: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 103; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 155). Das Abänderungsverfahren trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in manchen Fällen Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung eines abgeschlossenen Eilverfahrens mit Wirkung für die Zukunft reagiert werden muss. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 -, [...] Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2009 - 4 ME 168/09 -, [...] Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen des Antragstellers hier nicht erfüllt.

6

Veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegen in erster Linie nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des vorausgehenden Anordnungsverfahrens vor.

7

Soweit der Antragsteller im Abänderungsverfahren (erstmals) auf seine Beziehungen zu anderen im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern, insbesondere seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern, verweist, handelt es sich um Umstände, die bereits im vorausgehenden Anordnungsverfahren vorlagen und dem Antragsteller bekannt waren, mithin nicht um veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO. Im Übrigen kommt eine Änderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO nur in Betracht, wenn der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die Gründe im vorausgehenden Anordnungsverfahren geltend zu machen. Gründe, die das Unterlassen des Antragstellers hier entschuldigen könnten, sind von ihm schon nicht dargetan. Ausgehend von dem auch im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anwendbaren Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 80 Rn. 387) sind seinem Vorbringen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein Verschulden in Frage stellen könnten. Schließlich ergäbe sich auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens kein nach Maßgabe des § 123 VwGO sicherungsfähiger Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers zwar dann entgegen stehen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896; Senatsbeschl. v. 27.1.2010 -8 ME 2/10 -). Dass diese Voraussetzungen hier in der Person des Antragstellers einerseits und seiner Eltern andererseits gegeben wären, ist dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK kein Abschiebungshindernis. Denn der Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750; Senatsbeschl. v. 28.4.2010 - 8 LA 41/10 -).

8

Soweit der Antragsteller weiter (erstmals) geltend macht, sein Lebensunterhalt sei bisher durch Leistungen seines selbständig unter der Firma D. tätigen Vaters, Herrn E. A., gesichert gewesen, handelt es sich ebenfalls um Umstände, die bereits im vorausgehenden Anordnungsverfahren vorlagen und dem Antragsteller bekannt waren, mithin nicht um veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO. Da keine Gründe vorgetragen sind und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, diese Umstände im vorausgegangenen Anordnungsverfahren geltend zu machen, scheidet eine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren aus. Im Übrigen ist die bloße Behauptung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Denn hiernach bezieht der Vater des Antragstellers erst seit Mai 2009 Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit. Wie diese angesichts ihrer Höhe von durchschnittlich brutto 1.184,88 EUR/Monat (= Einkünfte von Mai 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 9.510,84 EUR + Einkünfte im Januar 2010 in Höhe von 1.153,09 EUR : 9 Monate) zudem ausreichen sollen, um den Lebensunterhalt der Eltern des Antragstellers, deren weiterer Kinder (vgl. die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung über eine Belehrung durch die Ausländerbehörde vom 26.8.2008) und des Antragstellers zu sichern, ist nicht nachzuvollziehen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C. vom 19. Oktober 2009 - 4 Ds 226 Js 26806/09 (308/09) - verwiesen, wonach der Antragsteller monatlich 270,00 EUR Sozialhilfe bezogen hat.

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Bei der weiteren Behauptung des Antragstellers, sein selbständig unter der Firma D. tätiger Vater sei nunmehr bereit, ihm eine Arbeitsstelle zu geben und ihn finanziell so zu unterstützen, dass er zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei, handelt es sich hingegen um einen veränderten Umstand i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO, denn dieser ist offenbar erst nach Abschluss des vorausgegangenen Anordnungsverfahrens entstanden. Insoweit kann dem Antragsteller auch ein Verschulden i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO nicht vorgeworfen werden. Diese Behauptung des Antragstellers rechtfertigt allerdings in der Sache keine Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Februar 2010 - 2 B 173/10 - und des Senats vom 16. März 2010 - 8 ME 34/10 -. Denn der Antragsteller hat schon nicht hinreichend konkret dargetan, zu welchen Bedingungen zwischen ihm und seinem Vater ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, welches ihn in die Lage versetzen könnte, seinen Lebensunterhalt vollständig und dauerhaft zu sichern. Seine Behauptung ist auch nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Angesichts der bereits dargestellten Höhe der Einkünfte des Vaters des Antragstellers erscheint auch fraglich, dass er den Antragsteller zu Bedingungen beschäftigen könnte, die diesen in die Lage versetzten, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Schließlich kommt es im Rahmen des hier vom Antragsteller offenbar angesprochenen Schutzes des Privatlebens nachArt. 8 Abs. 1 EMRK und der danach maßgeblichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vorrangig auf den derzeit bestehenden Zustand und nicht auf eine zukünftige Entwicklung an. Das Privatleben des Antragstellers muss bereits jetzt derart durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum Bundesgebiet charakterisiert sein, dass er dieses zumindest faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; HessischerVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, [...] Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Die eventuell mögliche erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Zukunft beeinflusst daher die vom Verwaltungsgericht und vom Senat getroffene Feststellung einer mangelnden (wirtschaftlichen) Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht.

10

Schließlich kann der Senat den erstinstanzlichen Beschluss auch nicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern. Diese Befugnis steht auf Grund der ausdrücklichen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung derVerwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -), BT-Drs. 11/7030, S. 25) Klarstellung durch das 4. VwGOÄndG ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908, 910; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004, 1005). In diese ausschließliche Kompetenz des Gerichts der Hauptsache würde das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornehmen dürfte.