Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 8 PA 86/10
Vertrauen eines Ausländers auf ein Bleiberecht trotz Unterlassen der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung und Versuchs der Verhinderung einer Abschiebung durch Falschangaben zu seiner Identität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2010
- Aktenzeichen
- 8 PA 86/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0518.8PA86.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 AufenthG
- § 5 Abs. 1 AufenthG
- Art. 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG
- § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG
- Art. 8 EMRK
Fundstellen
- DVBl 2010, 926
- DÖV 2010, 701
Amtlicher Leitsatz
Ein Ausländer, der die ihn treffenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht erfüllt sowie durch Falschangaben zu seiner Identität versucht, die Abschiebung zu verhindern, und damit maßgeblich zur langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet beiträgt, darf regelmäßig nicht darauf vertrauen, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland nach Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erhalten.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint. Denn die Kläger haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 AufenthG, der hier allein in Betracht zu ziehen ist.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick aufArt. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, ergeben.
Auf den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz des Privatlebens kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig aber schon dann nicht erfolgreich berufen, wenn er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.10 - 8 PA 45/10 -; v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472). Diese Ansicht widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht der Rechtsprechung des EGMR, hat dieser doch noch im Urteil vom 31. Januar 2006 (- 50435/99 - (da Silva und Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298, 299 [EGMR 31.01.2006 - 50435/99]) ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaats mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird" (vgl. zur Bedeutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für den Schutz des Art. 8 EMRK auch EGMR, Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3, 4 [EGMR 27.10.2005 - 32231/02]).
Hier waren die Kläger - bis auf die insoweit nach § 55 Abs.3 AsylVfG unerhebliche Zeit, in der ihnen für die Durchführung ihrer Asylverfahren eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden war - die gesamte Zeit ihres mittlerweile fast 17 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich geduldet. Sie konnten und können das Bundesgebiet verlassen und freiwillig in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren. Hierzu sind sie auch verpflichtet. Schon deshalb können sie sich nicht erfolgreich auf den Schutz nach Art. 8 EMRK berufen.
Selbst wenn man allerdings entgegen dieser Ansicht den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch bei einem langjährigen, lediglich geduldeten Aufenthalt für eröffnet ansieht, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; HessischerVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, [...] Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).
Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit eingehender Begründung, der die Kläger mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten sind, das Vorliegen persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen im Bundesgebiet und eine sich daraus ergebende Stellung der Kläger als faktische Inländer verneint.
Den bereits im Jahr 1993 in das Bundesgebiet eingereisten Klägern zu 1. und 2. ist es während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Abgesehen von einer kurzen Phase der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. in den Jahren 2002 und 2003 waren die Kläger zu 1. und 2. zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vollständig auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch bloße Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme seien nicht zu verzeichnen, sind die Kläger mit der Beschwerde nicht entgegen getreten. Inwieweit darüber hinaus wenigstens in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt ist, bleibt nach dem klägerischen Vorbringen, das im Schriftsatz vom 31. Januar 2008, S. 11, maßgebliche Kriterien zwar abstrakt benennt, deren konkretes Vorliegen bei den Klägern aber nicht substantiiert, offen. Anhaltspunkte hierfür sind bisher jedenfalls nicht ersichtlich. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten sprechen die Kläger zu 1. und 2. allenfalls gebrochen die deutsche Sprache. Sie sind wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch dass die Kläger zu 1. und 2. trotz ihres langjährigen Aufenthaltes engere persönliche Beziehungen zu dritten, im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen außerhalb ihrer Familie aufgebaut hätten, die sie nunmehr gezwungen wären aufzugeben, ist nach ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den längeren Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. in Schweden und Finnland hingewiesen, der zeigt, dass die Kläger zu 1. und 2. engere Bindungen an das Bundesgebiet nicht haben, sondern durchaus willens und in der Lage sind, ein Privatleben außerhalb des Bundesgebiets zu führen.
Die damit allein verbleibende, ohne Frage lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland führt hingegen nicht zu einer vonArt. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043 [EGMR 07.10.2004 - 33743/03]). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu 1. und 2. jemals ernsthaft gewillt waren, auch nur die formellen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Ausreisepflicht zu schaffen, indem sie sich in Beachtung der sie treffenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) um gültige Reisedokumente bemühen. Darüber hinaus haben sie durch Falschangaben zu ihrer Identität versucht, ihre Abschiebung zu verhindern. Ein Ausländer, der auf diese Art und Weise seine Ausreise und Abschiebung verhindert und damit wesentlich zur langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet beträgt, darf regelmäßig nicht darauf vertrauen, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2006 - 18 B 787/05 -, [...] Rn. 35).
Dass sich eine (Re-)Integration der Kläger zu 1. und 2. in ihrem Heimatland nach dem fast 17 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten, begründet aber ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine solche (Re-)Integration der Kläger in ihrem Heimatland ausgeschlossen ist. Die Kläger zu 1. und 2. sind im Jahre 1993 im Alter von 21 bzw. 26 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sind daher mit den Gepflogenheiten und der Sprache in ihrem Heimatland vertraut. Da die Kläger zudem nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind, ist ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine - ggf. durch das auch vom Land Niedersachsen geförderte Rückkehrprojekt "URA 2" (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), S. 26) unterstützte - Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse durchaus zuzumuten.
Gleiches gilt im Ergebnis für die zwischenzeitlich volljährige Klägerin zu 3. und den 17jährigen Kläger zu 4. Diese sind zwar bereits im Alter von 3 Jahren bzw. 7 Monaten mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist und dürften daher weitgehend durch die hiesigen Lebensverhältnisse sozialisiert worden sein. Gleichwohl ist bisher nicht erkennbar, dass sie sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben. Aus dem bisherigen klägerischen Vorbringen und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Kläger zu 3. und 4. einen Schul- oder/und Berufsabschluss erlangt hätten, der sie zukünftig in die Lage versetzen könnte, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vollständig und dauerhaft zu sichern. In Person der Klägerin zu 3. sind - abgesehen von einem sechsmonatigen Praktikum als Pflegehelferin in 2008/2009 - auch Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht dokumentiert. Inwieweit darüber hinaus in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt ist, bleibt auch nach dem klägerischen Vorbringen offen. Anhaltspunkte hierfür sind bisher jedenfalls nicht ersichtlich, zumal dem Kläger zu 4. im Zeugnis der D. -Schule, E., vom 9. Juli 2008 ein Sozialverhalten bescheinigt wird, dass nicht den Erwartungen entspricht. Zudem sind auch die Kläger zu 3. und 4. strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass sich demgegenüber eine Integration der Kläger zu 3. und 4. in ihrem Heimatland als schwierig darstellen wird, steht außer Frage. Da die Kläger zu 3. und 4. jedoch nicht erwerbsunfähig sind und zudem auf die Hilfe ihrer ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern zurückgreifen können, geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass auch den Klägern zu 3. und 4. eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten ist.
Die weiteren minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 5. bis 7., teilen hingegen ohne Weiteres aufenthaltsrechtlich grundsätzlich das Schicksal ihrer Eltern (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, [...] Rn. 75 m.w.N.). Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hat, grundsätzlich auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann.
Schließlich kann entgegen der Auffassung der Kläger auch der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ihnen kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Denn sämtliche Mitglieder der Familie sind - wie ausgeführt - vollziehbar ausreisepflichtig und verfügen über kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie können daher, ohne dass ein Eingriff in Rechte aus Art. 8 EMRK vorliegt, darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland zu führen.
Liegen damit schon die besonderen, sich aus Art. 25 Abs. 5 AufenthG ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Kläger auch die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.