Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 8 PA 234/10
Begriff der Wohnung i.S.d. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO); Vorausetzungen der Ausübung von Personensorge bei bloßen Umgangskontakten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.10.2010
- Aktenzeichen
- 8 PA 234/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 25582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1014.8PA234.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 74 Abs. 2 VwGO
- § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 180 ZPO
- § 3 Abs. 2 S. 1 NVwVZG
- § 1 Abs. 1 NVwZG
- § 7 BGB
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
- § 8 Abs. 1 AufenthG
- § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
- § 28 Abs. 2 S. 2 AufenthG
- Art. 6 GG
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 180 ZPO.
- 2.
Zu den Vorausetzungen der Ausübung von Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bei bloßen Umgangskontakten.
Gründe
Die gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche Erfolgsaussicht. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR?474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 [BVerfG 26.02.2007 - 1 BvR 474/05]) ist seine Klage auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 2. März 2010 zwar voraussichtlich zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1.
Entgegen der Auffassungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wahrt die am 30. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 2. März 2010 erhobene Klage voraussichtlich die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ablehnenden Bescheides erhoben werden.
Hier ist der den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid vom 2. März 2010 dem Kläger nicht schon am 5. März 2010 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung in B., C., gehörenden Briefkasten nach § 1 Abs. 1 NVwZG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVZG i.V.m. § 180 ZPO bekanntgegeben worden. Denn diese Ersatzzustellung ist voraussichtlich unwirksam, da der Kläger am 5. März 2010 in B., C., keine Wohnung im Sinne des § 180 ZPO mehr gehabt hat.
Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 180 ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen an. Unerheblich ist hingegen, ob sich in den Räumlichkeiten auch der Wohnsitz des Adressaten im Sinne des § 7 BGB befindet oder ob der Adressat in dieser Wohnung polizeilich gemeldet ist. Hat der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst dann verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Empfänger das rechtliche Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen, die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.3.1999 - 2 BvR 348/99 -, [...] Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 4.7.1983 - 9 B 10275/83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9; BGH, Urt. v. 24.11.1977 - II ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.10.2007 - 1 L 193/07 -, NordÖR 2007, 491, 492 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 15.10.2007 - 1 L 193.07]; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 2 ff.).
Hier hat der Kläger zusammen mit seinen Kindern, D., E. und F. G., jedenfalls bis Oktober 2009 in der C. in B. tatsächlich gewohnt, dort seinen Lebensmittelpunkt und folglich eine Wohnung im Sinne des § 180 ZPO innegehabt. Vor dem Hintergrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung und des damit bevorstehenden mehrjährigen Gefängnisaufenthalts hat der Kläger indes unter dem 1. Oktober 2009 seinen in B. lebenden Eltern die Vollmacht erteilt, sämtliche erzieherischen, ärztlichen und schulischen Interessen seiner Kinder wahrzunehmen. Zugleich haben der Vater des Klägers und der Vermieter der Wohnung in B., C., eine Vereinbarung geschlossen, wonach das Mietverhältnis während der Haftzeit des Klägers mit dessen Vater zu gleichen Bedingungen fortgeführt wird. Ablichtungen sowohl der Vollmachtsurkunde als auch der Vereinbarung über das Mietverhältnis sind am 25. November 2009 zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gelangt. Tatsächlich ist der Kläger angesichts des bevorstehenden Gefängnisaufenthalts offenbar im November 2009 untergetaucht und hat sich in der Folge bis zum März 2010 in den Niederlanden aufgehalten, wo er am 18. März 2010 festgenommen worden ist. Die eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Klägers vom 13. August 2010 belegen jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend glaubhaft, dass der Kläger ab Anfang Oktober 2009 sich in der Wohnung in B., C., nicht mehr aufgehalten hat und dort folglich auch keinen Lebensmittelpunkt mehr hatte. Damit fehlt es seit diesem Zeitpunkt an einer Wohnung im Sinne des§ 180 ZPO. Ob sich unter Umständen dann etwas anderes ergibt, wenn erwachsene Familienangehörige des Zustellungsempfängers im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO weiterhin in der Wohnung leben und der Zustellungsempfänger regelmäßigen Kontakt zu diesen hat, also sichergestellt ist, dass er von Zustellungen benachrichtigt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in der Wohnung in B., C., lebten offenbar nur die minderjährigen Kinder des Klägers, die von dessen in einer anderen Wohnung in B. lebendem Vater und dem Jugendamt betreut worden sind. Abgesehen davon, dass der Vater des Klägers also selbst nicht in der Wohnung in B., C., gewohnt hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Kontakt zwischen diesem und dem Kläger.
Der angefochtene Bescheid vom 2. März 2010 wurde dem Kläger daher nicht schon am 5. März 2010 zugestellt, sondern frühestens nach seiner Inhaftierung am 1. Juni 2010 aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 15. Juni 2010 bekanntgegeben. Die am 30. Juni 2010 erhobene Klage wahrt daher die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2.
Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob eine Verlängerung der dem Kläger zuletzt am 21. Januar 2008 befristet bis zum 21. Januar 2009 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Verlängerungsantrag erst am 23. Januar 2009 und damit nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AufenthG, § 8 Rn. 38; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AufenthG, § 8 Rn. 11).
Denn jedenfalls liegen die sich aus § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ergebenden besonderen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung der Personensorge zu erteilen.
Hinsichtlich der im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kinder des Klägers D. G. (geb. am 4.9.2001), E. G. (geb. am 8.8.2002), F. G. (geb. am 8.8.2004) und H. I. (geb. am 17.3.2010) kann dem Kläger schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, weil diese keine deutschen Staatsangehörigen sind.
Sein weiteres minderjähriges Kind J. G. (geb. am 9.1.2007) besitzt zwar die deutsche Staatsangehörigkeit. Für dieses Kind übt der Kläger jedoch die Personensorge nicht in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügenden Weise aus.
Das Aufenthaltsgesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Vorgaben zu der Frage, wann die Personensorge i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeübt wird. Nähere Anhaltspunkte dazu ergeben sich aber aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Schutzgehalt des Art. 6 GG zu Gunsten von jedenfalls umgangsberechtigten ausländischen Vätern deutscher Kinder. Auf diese Rechtsprechung ist auch zur Auslegung der §§ 27, 28 AufenthG zurückzugreifen, da die hier umstrittene Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG gerade zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG erteilt und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.07.2009 - 8 ME 111/09 -, [...] Rn. 3 ff. m.w.N.).
Als wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dem entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts ausArt. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen, und zwar durch Betrachtung des Einzelfalles, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Allein formal-rechtliche familiäre Bindungen lösen dabei die ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG noch nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschl. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Steht - wie hier - das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind in Frage, ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Ist die Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes und besteht ein regelmäßiger Umgang des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, [...] Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187, 188 f.).
Hieran gemessen lässt sich nicht feststellen, dass zwischen dem Kläger und seiner minderjährigen Tochter J. G. jedenfalls bis zur Inhaftierung des Klägers am 1. Juni 2010 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: Nr. 27.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwVAufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877) eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft bestanden hat, zu deren Fortführung ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erteilen ist.
So sind J. und ihre Mutter, Frau K. L., bereits im Dezember 2008 nach M. verzogen, während der Kläger seinen Wohnsitz im mehr als 250 km entfernten B. behielt. In der Folge beantragte die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich. Diesem Antrag hat das Amtsgericht M. im Juni 2009 entsprochen. Unter Beteiligung des Landkreises M. - Amt für Jugendhilfe - räumte die Kindesmutter dann dem Kläger bloße Umgangskontakte mit der Tochter J. ein, und zwar alle 14 Tage für jeweils 2 Stunden. Bei derartigen bloßen Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung zwar typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft auch nicht grundsätzlich entgegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann vielmehr gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen bedeuten (vgl. BVerfG, Beschl. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387; BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, [...] Rn. 39). Hier ist aber gerade nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen des ihm Möglichen am Leben und Aufwachsen seiner Tochter tatsächlich Anteil nimmt und so eine "Elternfunktion" übernimmt. Denn die ihm eingeräumten Umgangskontakte nahm der Kläger nach den Mitteilungen des Landkreises M. - Amt für Jugendhilfe - vom 10. August 2009 und 8. September 2009 lediglich am 2. Juli 2009 und 17. August 2009 wahr. Nach den weiteren Mitteilungen des Landkreises M. - Amt für Jugendhilfe - vom 14. Oktober 2009 und 15. Dezember 2009 haben seit dem 17. August 2009 keine weiteren Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seiner Tochter J. mehr stattgefunden. Dem entspricht die Angabe des Klägers, dass er im November/Dezember 2009 in den Niederlanden untergetaucht war, wo er am 18. März 2010 auch festgenommen worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die eingeräumten Umgangskontakte ausreichend wären, um eine durch die Wahrnehmung von Elternverantwortung geprägte Vater-Kind-Beziehung zu bejahen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.3.2010 - 8 PA 38/10 -), hat der Kläger mit seinem Verhalten gezeigt, dass er für seine Tochter J. keine Elternverantwortung übernimmt. Im Übrigen leistet der Kläger seiner Tochter J. keinerlei Unterhalt.
Liegen damit schon die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 AufenthG nicht vor, bedarf es jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren keiner Entscheidung, ob der Kläger auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt. Angesichts der erheblichen Vorstrafen des Klägers bestehen hier jedenfalls im Hinblick auf die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes, siehe hier § 54 Nr. 1 AufenthG) ergebenden Anforderungen erhebliche Zweifel.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der hier allein in Betracht zu ziehen ist.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, ergeben.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, NJW 1988, 626, 628 ; BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, [...] Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Derart schutzwürdige Belange sind hier auch im Hinblick auf die weiteren minderjährigen Kinder des Klägers D. G. (geb. am 4.9.2001), E. G. (geb. am 8.8.2002), F. G. (geb. am 8.8.2004) und H. I. (geb. am 17.3.2010) nicht ersichtlich. Zum einen dürfte es auch insoweit an einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern fehlen; jedenfalls bestehen hierfür nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Zum anderen verfügen die Kinder offenbar über kein Aufenthaltsrecht, so dass es ihnen zuzumuten ist, eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen.
In der Person des Klägers besteht auch kein sich aus Völkervertragsrecht, hier Art. 8 EMRK, ergebendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis.
Bezogen auf den Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).
Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; HessischerVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, [...] Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).
Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie - entgegen der Auffassung der Kläger - etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, [...] Rn. 15).
Nach diesen Maßgaben ist derzeit eine Integration des Klägers nicht ersichtlich. Er ist zwar bereits 1992 im Alter von 6 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Trotz seines mittlerweile 18 Jahre dauernden Aufenthalts ist es ihm aber nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse derart zu integrieren, dass ihm beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Entwurzelung droht. Zwar beherrscht er die deutsche Sprache. Er ist aber offenbar nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Dass sich hieran zukünftig etwas ändern könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass der Kläger in ganz erheblicher Weise wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und hiermit gezeigt hat, die hiesige Rechtsordnung nicht akzeptieren zu wollen. Die damit allein verbleibende, ohne Frage lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland führt hingegen nicht zu einer von Art. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, [EGMR 07.10.2004 - 33743/03] das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte).
Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O.). Dass sich eine (Re-)Integration des Klägers in seinem Heimatland nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass eine solche (Re-)Integration ausgeschlossen ist. Da der Kläger erst im Alter von 6 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und seine hier lebenden Eltern nach eigenen Angaben nicht sicher deutsch sprechen, ist davon auszugehen, dass der Kläger noch die in seinem Heimatland gesprochene Sprache beherrscht. Da ihm dort zudem keine staatliche Verfolgung droht und er nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland und eine (Wieder-)Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten.