Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2012, Az.: 8 LB 5/11

Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2012
Aktenzeichen
8 LB 5/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 14323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0319.8LB5.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 04.11.2010

Fundstellen

  • AUAS 2012, 131-132
  • DVBl 2012, 792
  • DÖV 2012, 611-612
  • ZAR 2012, 399-400

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Ausländer hält sich dann im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materielle Duldungsgründe im Sinne des§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.

  2. 2.

    § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

  3. 3.

    Eine strafrechtliche Verfehlung kann ungeachtet einer strafgerichtlichen Verurteilung einer positiven Integrationsprognose entgegenstehen, wenn sie - unter Berücksichtigung der Tatumstände, der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, des Alters des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Tatbegehung und seiner Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern - auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeutet (hier verneint).

  4. 4.

    Von der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) kann nicht abgesehen werden.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

2

Die Klägerin zu 1. wurde G. in H., Mazedonien, geboren. 1993 reiste sie aus dem früheren Jugoslawien mit ihrem Ehemann I. und weiteren drei Kindern, der J. geborenen K., dem L. geborenen M. und der N. geborenen O. in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem hier. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz mit Bescheid vom 8. September 1993 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 1994 - 7 A 70148/93 - fest, dass wegen einer Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im ehemaligen Jugoslawien in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Erstmals am 19. Juli 1994 erteilte die Beklagte daraufhin der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge weiter verlängert worden ist. 1995 verstarb der Ehemann der Klägerin zu 1.. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2005 - 6 A 1/05 - abgewiesen. Die zuletzt bis zum 20. September 2006 erteilte Aufenthaltsbefugnis verlängerte der Beklagte daraufhin nicht mehr.

3

Die Klägerin zu 2. wurde am P. im Bundesgebiet in Q. geboren. Sie ist die Tochter der Klägerin zu 1.. Ihr wurde, zuletzt bis zum 20. September 2006, eine von der Klägerin zu 1. abgeleitete Aufenthaltsbefugnis erteilt.

4

Der Sohn M. der Klägerin zu 1. wurde im Juli 2007 aus der Strafhaft heraus in den Kosovo abgeschoben; er lebt jetzt in Mazedonien. Die Tochter O. hat die Hauptschule abgeschlossen und befindet sich in einer Berufsausbildung zur Altenpflegerin. Die weitere Tochter K. hat die Hauptschule abgeschlossen und arbeitet seit 2009 bei der Firma R. in der Qualitätssicherung.

5

Unter dem 8. Mai 2007, 25. Juni 2007 und 8. Oktober 2007 beantragten die Klägerinnen bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 ab. Den Klägerinnen stünde weder nach der Bleiberechtsregelung 2006 noch nach den §§ 104a, 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Sie hätten trotz mehrfacher Aufforderung keine Pässe vorgelegt und seien weder in der Lage, noch hätten sie sich ernsthaft darum bemüht, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine abgeschlossene Integration liege nicht vor und auch eine positive Integrationsprognose könne nicht gestellt werden.

6

Am 4. Januar 2010 haben die Klägerinnen bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie geltend gemacht, die Klägerin zu 1. kümmere sich um ihre Kinder und könne daher einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Seit 2002 sei sie in nervenärztlicher Behandlung. Sie leide an wiederkehrenden, länger anhaltenden, mindestens mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und sei auf die Einnahme stimmungsstabilisierender, auch sedierender Psychopharmaka angewiesen. Um die Ausstellung von Pässen hätten sich die Klägerinnen bemüht. Dies sei aber erst Ende 2010 nach Eröffnung der Auslandsvertretungen der Republik Kosovo möglich gewesen.

7

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. Dezember 2009 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu verpflichten.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hat geltend gemacht, den Klägerinnen könne schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil diese keine gültigen Pässe hätten und sich um solche auch nicht ernsthaft bemüht hätten. Ein Absehen von der Passpflicht im Ermessenswege komme daher nicht in Betracht. Die Klägerin zu 1. könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt und bedürfe daher keiner ganztätigen Betreuung. Eine Erwerbstätigkeit ausschließende oder nur erschwerende Erkrankungen seien nicht nachgewiesen.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2009 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Die Ausreise der Klägerinnen sei unter Berücksichtigung der sich aus Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 6 Grundgesetz ergebenden Schutzwirkungen rechtlich unmöglich. Die Klägerin zu 2. sei hinreichend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie sei in Deutschland geboren, besitze ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und habe sich hier den überwiegenden Teil ihres Lebens legal aufgehalten. Sie besuche auch regelmäßig die Schule. Daraus, dass ihre Versetzung zeitweise gefährdet gewesen sei, lasse sich nicht herleiten, dass sie nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Zum einen besuche sie den Förderunterricht und zum anderen ließen temporäre schulische Probleme auf einer weiterführenden Schule noch keine Rückschlüsse auf eine fehlende Integration zu. Der Integration stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen sei. Angesichts ihres Alters und dem Stand ihrer Ausbildung sei es ihr (noch) nicht zuzumuten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Klägerin zu 2. könne auch nicht zugemutet werden, in den Kosovo auszureisen. Sie kenne das Land nicht, habe dort keine Verwandten und auch keine realistische Chance, sich dort zeitnah eine Existenz aufzubauen. Von der Klägerin zu 2. könne ihre Mutter, die Klägerin zu 1., eine Aufenthaltserlaubnis ableiten. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse sei auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ausgeschlossen. Zwar erfüllten die Klägerinnen nicht die Passpflicht des § 3 Aufenthaltsgesetz und bezögen öffentliche Leistungen, so dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt sei. Die Klägerinnen könnten sich aber auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitige. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das gegenüber den Klägerinnen bestehende Abschiebungshindernis der Passlosigkeit in absehbarer Zeit entfalle. Würde man in einem solchen Fall, in dem nicht abzusehen sei, wann das Abschiebehindernis entfalle und wann der Lebensunterhalt der Klägerinnen vollständig gesichert sein werde, das Eingreifen des Regelversagungsgrunds bejahen, hätte dies zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspreche der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll. Der dauerhafte Fortbestand des Abschiebungshindernisses beseitige damit das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes. Das seitens des Beklagten eröffnete Ermessen sei dahingehend reduziert, die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

11

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 11. Januar 2011 - 8 LA 316/10 - die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen.

12

Der Beklagte verteidigt mit der Berufung sein bisheriges Vorbringen, wonach den Klägerinnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Die Klägerin zu 2. könne nicht auf eine eigene erfolgreiche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse verweisen. Denn sie teile als Minderjährige das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Mutter. Diese sei schon mangels Kenntnissen der deutschen Sprache und mangels eigenständiger Lebensunterhaltssicherung nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Die Klägerin zu 1. könne ihre Tochter bei einer gemeinsamen Ausreise in den Kosovo bei einer Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse unterstützen. Der Klägerin zu 2. stehe auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz zu. Sie habe am 19. September 2009 eine Körperverletzung begangen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar nach§ 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung der Straftat abgesehen. Dieses Verhalten rechtfertige aber keine positive Integrationsprognose. Die Klägerinnen hätten sich auch nicht hinreichend um die Beschaffung von Pässen bemüht. Erstmals im November 2010 hätten sie bei der kosovarischen Botschaft in Berlin Reisescheine zur Passbeschaffung beantragt.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 4. November 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin zu 2. sei im Bundesgebiet geboren und gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besuche die Schule regelmäßig und habe Aussicht auf einen erfolgreichen erweiterten Hauptschulabschluss. Die eigenen Integrationsleistungen der Klägerin zu 2. rechtfertigten auch eine Ausnahme vom Grundsatz der familienbezogenen Gesamtbetrachtung. Der Klägerin zu 2. sei eine Ausreise in den Kosovo unzumutbar. Eine wirkliche Unterstützung durch ihre Mutter bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo sei aufgrund deren Erkrankung und die zwischenzeitliche Entfremdung von den dortigen Lebensverhältnissen nicht zu erwarten. Der Beklagte sei zudem verpflichtet, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz abzusehen. Die Klägerin zu 1. sei aus gesundheitlichen Gründen und die Klägerin zu 2. aufgrund ihres Alters und des Schulbesuchs zu einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht in der Lage. Um die Beschaffung von Pässen hätten sie sich bemüht. Im Oktober 2011 habe die Botschaft des Kosovo in Berlin die Erteilung eines Reisepasses und Personalausweises an die Klägerin zu 1. in Aussicht gestellt. Die Klägerin zu 2. könne erst nach dieser Erteilung einen Antrag stellen, da sie aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet in den Registern des Kosovo nicht erfasst sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A bis E verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

18

Nach der grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. für gebundene Entscheidungen: BVerwG, Urt. v. 1.12.2009 - 1 C 32.08 -, Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 5; Urt. v. 16.6.2004 -1 C 20.03 -, BVerwGE 121, 86, 88, und grundsätzlich daran anknüpfend für Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urt. v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 -, BVerwGE 133, 329, 344) steht der Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu (I.). Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

19

I.

Der Klägerin zu 1. steht nach der Bleibrechtsregelung 2006 (1.), dem § 104a Abs. 1 AufenthG (2.), dem § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG und der Bleiberechtsregelung 2009 (3.), dem § 25a Abs. 2 AufenthG (4.) und dem § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (5.), die als Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hier in Betracht zu ziehen sind, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu.

20

1.

Die Klägerin zu 1. erfüllt die sich aus dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2006 "Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung; Anordnung nach § 23 (Bleiberechtsregelung) und § 60 a (Abschiebungsstopp) des Aufenthaltsgesetzes" - Bleiberechtsregelung 2006 - (Nds. MBl. 2007, 43) ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, in dem einerseits durch den Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Mai 2007 und andererseits durch die Höchstdauer der Befristung nach Nr. 6.2 Bleiberechtsregelung 2006 bestimmten Erteilungszeitraum ihren Lebensunterhalt eigenständig gesichert oder sich hierum hinreichend bemüht zu haben (Nr. 2.1, 2.2 und 2.7 Bleiberechtsregelung 2006), einen gültigen Pass besessen zu haben (Nr. 3.3 Bleiberechtsregelung 2006) und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GER - (Nr. 3.4 Bleiberechtsregelung 2006) zu verfügen.

21

Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob die Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung 2006 überhaupt rückwirkend erteilt werden kann und ob die Klägerin zu 1. ein das erforderliche Rechtschutzbedürfnis begründendes Interesse (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 7.08 -, InfAuslR 2009, 378; Urt. v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73, 76) hieran hat.

22

2.

Der Klägerin zu 1. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu.

23

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt, so dass allenfalls eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende und bis zum 31. Dezember 2009 befristete Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt. Ob eine solche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG überhaupt möglich ist, begegnet erheblichen Zweifeln. Denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird auf Probe und zwingend befristet zum 31. Dezember 2009 erteilt, unter anderem mit dem Ziel, dem Ausländer zu ermöglichen, eine im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht abgeschlossene wirtschaftliche Integration während des Erteilungszeitraums zu vertiefen. Während dieses am 31. Dezember 2009 endenden Zeitraums wird vom Ausländer mithin erwartet, dass er durch eigene Bemühungen zeigt, in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Dieses gesetzgeberische Anliegen orientiert sich an dem Ziel, eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, und wird auch durch die normierten Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG sowie den Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gemäß § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 AufenthG verdeutlicht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202). Die damit in wirtschaftlicher Hinsicht geforderte Bewährung während des zwingend nur bis zum 31. Dezember 2009 andauernden Zeitraums des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann bei einer rückwirkenden Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gezeigt, der mit der Aufenthaltserlaubnis auf Probe verfolgte Zweck mithin nicht mehr erreicht werden (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LB 117/08 -, [...] Rn. 43).

24

Abgesehen von diesen Zweifeln an der Möglichkeit der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. auch kein schutzwürdiges, das erforderliche Rechtschutzbedürfnis begründendes Interesse (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, a.a.O.; Urt. v. 27.1.2009, a.a.O.) an einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit. Die allgemeine Bedeutung von Zeiten des Innehabens einer Aufenthaltserlaubnis für die eventuell mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG und GK-AufenthG, Stand: Januar 2012, § 104a Rn. 76.1) genügt insoweit jedenfalls nicht, um ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen, denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG schafft keine Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 26 Abs. 4 AufenthG (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 AufenthG).

25

Selbst wenn man eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für möglich hielte und die Klägerin zu 1. hieran ein schutzwürdiges Interesse hätte, käme die Erteilung auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Denn die Klägerin zu 1. erfüllt die sich aus dieser Bestimmung ergebenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht.

26

Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er über ausreichenden Wohnraum verfügt (Nr. 1), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 2), bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 3), die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (Nr. 4), keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (Nr. 5) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 6).

27

Hier hat die Klägerin zu 1. in dem einerseits durch den Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Mai 2007 und andererseits durch die Höchstdauer der Befristung nach § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmten Erteilungszeitraum nicht nachgewiesen, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu verfügen.

28

Darüber hinaus liegt hier ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG ungeachtet des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, [...] Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 -10 LA 411/08 -, [...] Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256). Die hiernach zu treffende Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104a AufenthG bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 203).

29

Hieran gemessen liegt in der Person der Klägerin zu 1. ein die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG von vornherein ausschließender atypischer Ausnahmefall vor. Die Klägerin zu 1. war seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig und daher zur Sicherung ihres Lebensunterhalts stets auf den Bezug öffentlicher Sozialleistungen angewiesen. Sie verfügt offenbar auch über keinen Berufsabschluss, der ihr ohne Weiteres die Aufnahme einer unterhaltssichernden Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Die danach umso mehr zu fordernden Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind von der Klägerin zu 1. nicht dargelegt; Hinweise auf solche Bemühungen finden sich auch nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar oder unmöglich (gewesen) ist, bestehen nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin zu 1. nach dem Versterben ihres Ehemannes im Jahr 1995 als alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern durchaus besonderen Schwierigkeiten bei der Organisation des Familienalltags ausgesetzt gewesen ist. Im hier relevanten Erteilungszeitraum, mehr als 12 Jahre nach dem Versterben ihres Ehemannes, waren die Kinder indes bereits 19 bis 13 Jahre alt und die Klägerin zu 1. hatte hinreichend Zeit und Gelegenheit, das Leben von sich und ihrer Familie neu zu organisieren und sich auch um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch unter Anlegung des in § 104a Abs. 6 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bestimmten Maßstabes bestehen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht ansatzweise aus der von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Erkrankung. Nach der vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S. vom 3. März 2010 leidet die Klägerin zu 1. an wiederkehrenden, länger anhaltenden, mindestens mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und ist auf die Einnahme stimmungsstabilisierender, auch sedierender Psychopharmaka angewiesen. Der Bescheinigung ist jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese Erkrankung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. dauerhaft beeinträchtigt oder gar ausschließt.

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3.

Der Klägerin zu 1. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG bei eigenständiger Unterhaltssicherung bzw. nach dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 11. Dezember 2009 "Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Anschluss an die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a; Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" - Bleiberechtsregelung 2009 - bei mangelnder eigenständiger Unterhaltssicherung nicht zu. Denn beide Regelungen fordern, dass der Ausländer bis zum 31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gewesen ist. Wie ausgeführt fehlt es hier daran. Im Übrigen erfüllt die Klägerin zu 1. auch die sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht.

31

4.

Der Klägerin zu 1. steht auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) neu eingefügten § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zu.

32

Nach dieser Bestimmung kann den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird (Nr. 1) und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (Nr. 2).

33

Hier hat die Klägerin zu 2., als minderjährige Tochter der Klägerin zu 1., zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage (siehe dazu unten II.4.). Die Klägerin zu 1. ist aber nicht, wie von § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gefordert, zur eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts in der Lage. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt allein aus öffentlichen Sozialleistungen. Möglichkeiten, von der besonderen Erteilungsvoraussetzung des§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, bestehen nach dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/4401, S. 17) nicht. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt insoweit nicht. Sie gestattet lediglich ein Absehen vom Erfordernis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, nicht aber besonderer, wenn auch inhaltsgleicher Erteilungsvoraussetzungen in speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. auch Deibel, Die neue Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und Heranwachsende, in: ZAR 2011, 241, 246; Welte, Neues humanitäres Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, SächsVBl. 2011, 249, 254).

34

5.

Der Klägerin zu 1. steht schließlich auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht zu.

35

Ob im Anwendungsbereich des § 25a AufenthG überhaupt noch Raum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage verbleibt oder § 25a AufenthG insoweit als speziellere und abschließende gesetzliche Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen anzusehen ist (so Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Heranwachsende v. 27.6.2011 - Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG -, dort Nr. 1.4; a.A. Welte, a.a.O., S. 250), bedarf hier keiner Entscheidung.

36

Denn die Klägerin zu 1. erfüllt schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht.

37

Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind.

38

Die Klägerin zu 1. kann sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK berufen.

39

Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; HessischerVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, NVwZ-RR 2006, 826, 827; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010, a.a.O.).

40

Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O., Rn. 15). Hieran gemessen besteht eine schutzwürdige Verwurzelung der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet nicht. Seit ihrer Einreise 1993 bestreitet die Klägerin zu 1. den Lebensunterhalt von sich und ihrer Familie nahezu vollständig aus öffentlichen Sozialleistungen. Auch nur ansatzweise Bemühungen um eine wirtschaftliche Integration sind nicht erkennbar. Der Klägerin zu 1. ist es trotz des Besuchs eines kurzen Sprachkurses in 2010 auch nach fast neunzehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen. Eine, wenn nicht gar die wesentliche Voraussetzung für die Integration in die hiesigen sozialen Verhältnisse fehlt damit. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. soziale Kontakte außerhalb ihres familiären Umfeldes pflegt, die sie durch eine Ausreise aufgeben müsste, bestehen nicht.

41

Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Hier geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1. über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt, die ihr eine Eingewöhnung im Kosovo ermöglichen. Sie ist erst mit 26 Lebensjahren in das Bundesgebiet eingereist und hat vor der Einreise zuletzt im Kosovo gelebt. Auch heute beherrscht die Klägerin zu 1. die deutsche Sprache nur rudimentär. Aufgrund dieser Umstände ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. mit den Verhältnissen im Kosovo hinreichend vertraut ist, um sich in diese nach einer Rückkehr wieder einzugewöhnen. Dass diese Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für die Klägerin zu 1. voraussichtlich schwierig sein wird, steht außer Frage. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder der Klägerin zu 1. unzumutbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. [EGMR 05.07.2005 - 46410/99] (Üner ./. Niederlande)), hat der Senat indes nicht. Die Klägerin zu 1. gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an, ist erwerbsfähig und keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Nach der Rückkehr steht ihr zudem die Unterstützung des auch vom Land Niedersachsen finanzierten Rückkehrerprojektes URA 2 zur Verfügung. Dieses bietet Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es verfügt über Wohnmöglichkeiten, die Rückkehrern bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, hilft bei der Wohnungssuche und zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittelhilfen zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatzsuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen. Nach aktuellen Erkenntnissen konnte das Projekt für alle Rückkehrer aus den das Projekt finanzierenden vier Bundesländern, die sich hilfesuchend an dieses wandten, Wohnraum und Arbeit beschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), S. 37, und zu den gewährten Unterstützungs- und Hilfeleistungen im Einzelnen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo Rückkehrprojekt URA 2 - Beratung, finanzielle und praktische Unterstützung nach der Rückkehr und bei der Reintegration, Projektjahr 2012 unter www.bamf.de, Stand: 19.3.2012).

42

Fehlt es damit schon an einer hinreichenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und ist dem Ausländer eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unmöglich oder unzumutbar, fehlt es an einer faktischen Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit bereits an einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die hier streitgegenständliche Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

43

Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2011 - 8 ME 305/10 -, InfAuslR 2011, 151; v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -). Der Senat sieht keinen Anlass, am Bestehen einer solchen familiären Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. und ihren im Bundesgebiet lebenden Töchtern K. und O. sowie der Klägerin zu 2. zu zweifeln.

44

Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, wie sie hier zwischen der Klägerin zu 1. und ihren volljährigen Töchtern K. und O. besteht, im Regelfall als bloße Begegnungsgemeinschaft geführt; in diesen Fällen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig unbedenklich. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG aber dann, wenn ein Familienmitglied ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986). Dass eine solche Beistandsgemeinschaft hier zwischen der Klägerin zu 1. und ihren volljährigen Töchtern K. und O. besteht, diese also zur Führung eines selbstbestimmten Lebens auf Hilfeleistungen angewiesen sind und diese auch tatsächlich erbringen, ist von der Klägerin zu 1. nicht dargelegt worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der Töchter K. und O. ergeben sich in Bezug auf diese daher keine nach Art. 6 GG schutzwürdigen Belange, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an die Klägerin zu 1. erfordern würden.

45

Die familiäre Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1. und ihrer noch bis zum 30. Juli 2012 minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 2., ist hingegen grundsätzlich als nach Art. 6 GG schutzwürdige Beistandsgemeinschaft anzusehen. Aufgrund des der Klägerin zu 2. zustehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (siehe dazu unten II.4.) ist es der Klägerin zu 2. voraussichtlich auch nicht zuzumuten, ein etwa gewünschtes Familienleben mit ihrer Mutter im Kosovo zu führen.

46

Die Klägerin zu 1. erfüllt aber die sich aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht. Sie ist nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und bezieht Sozialhilfe (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG).

47

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370[BVerwG 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07] m.w.N.). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2011 - 1 C 12.10 -, [...] Rn. 18).

48

Gründe höherrangigen Rechts gebieten hier kein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Auf den Schutz desArt. 8 EMRK kann sich die Klägerin zu 1., wie ausgeführt, nicht erfolgreich berufen. Der Schutz des Art. 6 GG wirkt lediglich noch bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin zu 2. am 30. Juli 2012 und kann für diesen kurzen Zeitraum durch die Erteilung einer Duldung hinreichend gewährleistet werden.

49

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls im Übrigen liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1. mag nach dem Versterben ihres Ehemannes im Jahr 1995 als alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern durchaus besonderen Schwierigkeiten bei der Organisation des Familienalltags ausgesetzt gewesen sein. Seitdem bestand aber hinreichend Zeit und auch die Möglichkeit, das Leben von sich und der Familie neu zu organisieren und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dass der Klägerin zu 1. die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit unmöglich ist, hat sie nicht nachgewiesen. Nach der vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T. vom 3. März 2010 leidet die Klägerin zu 1. an wiederkehrenden, länger anhaltenden, mindestens mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und ist auf die Einnahme stimmungsstabilisierender, auch sedierender Psychopharmaka angewiesen. Der Bescheinigung ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese Erkrankung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. dauerhaft beeinträchtigt oder gar ausschließt.

50

Das Nichtabsehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erweist sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Das private Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts überwiegt das widerstreitende öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen angesichts des mangelnden eigenen Bemühens der Klägerin zu 1. und der nicht vorhandenen oder nur äußerst gering zu gewichtenden Schutzwirkungen nachArt. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht.

51

II.

Der Klägerin zu 2. steht nach der Bleibrechtsregelung 2006 (1.), dem § 104a Abs. 1 AufenthG (2.), dem § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG und der Bleiberechtsregelung 2009 (3.) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (4.).

52

1.

Die Klägerin zu 2. erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung 2006 nicht. Nach Nr. 1.1Bleiberechtsregelung 2006 können nur, jedenfalls im Erteilungszeitraum, volljährig gewordene Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen. Minderjährige Ausländer, wie die Klägerin zu 2., erhalten allenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Nr. 1.2 Bleiberechtsregelung 2006 von dem mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil, das über ein Aufenthaltsrecht nach der Bleiberechtsregelung 2006 verfügt. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die Mutter der Klägerin zu 2., die Klägerin zu 1. (siehe oben I.1.).

53

2.

Der Klägerin zu 2. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu.

54

Selbst wenn man eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für möglich hielte und die Klägerin zu 2. hieran ein schutzwürdiges Interesse hätte, käme die Erteilung auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Denn auf dieser Grundlage kann nur einem am Stichtag volljährigen Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden (so auch GK-AufenthG, a.a.O., § 104a Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, AufenthG, § 104a Rn. 4a; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG, § 104a Rn. 5 und 37).

55

Dieses Ergebnis folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 AufenthG. Es ergibt sich aber bei einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung.

56

Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hinreichend klar, dass die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 AufenthG nur volljährigen Ausländern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermitteln soll und deren minderjährige Kinder lediglich ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten können. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202:

"Einbezogen sind entsprechend dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 die minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Absatzes 1 besitzen. Sie erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann ihnen eine Aufenthaltserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erteilt werden. Ehegatten müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 in eigener Person erfüllen."

57

Die teilweise vertretene Auffassung (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 5.3.2010 - 11 A 3119/08 -, [...] Rn. 25 f.), der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass Kinder stets ein von ihren Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, aber nicht ausschließen wollen, dass diesen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 104a Abs. 1 AufenthG zustehen könne, teilt der Senat nicht. Denn mit der Altfallregelung in § 104a AufenthG wollte der Gesetzgeber die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder am 16./17. November 2006 beschlossene Bleibeberechtsregelung 2006 fortführen und hat sich bei der Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Ausschlussgründe bewusst an die Bestimmungen der Bleiberechtsregelung angelehnt (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 152 und 202). Nach Nr. 1 Bleiberechtsregelung 2006 konnten aber nur 1. sich seit dem 17. November 2000 im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, die als Personensorgeberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben, welches spätestens am 30. September 2007 das dritte Lebensjahr vollendet hatte, 2. sich seit dem 17. November 1998 im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, die nicht mit mindestens einem in Nummer 1. genannten Kind in Haushaltsgemeinschaft lebten, oder 3. spätestens am 30. September 2007 volljährig gewordene und unverheiratete Ausländer, die bei ihrer Einreise jedoch minderjährig waren und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Nach Nr. 2 konnten nur volljährige Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten (so ausdrücklich Marx, Die Anordnungen der Bundesländer zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006, in: ZAR 2007, 43, 45). Minderjährige erhielten grundsätzlich nur ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht (vgl. Nr. 1.2 Bleiberechtsregelung 2006). Nur Minderjährige, die spätestens am 30. September 2007 das 15. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht hatten, konnten in Ausnahmefällen unabhängig von den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich aufgrund ihrer bisherigen Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren können (vgl. Nr. 5.2 Satz 2 Bleiberechtsregelung 2006). Dass der Gesetzgeber den so beschriebenen Kreis der begünstigten Personen mit der gesetzlichen Altfallregelung erweitern und minderjährigen Ausländern, die die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG in eigener Person erfüllen, ein eigenständiges, vom aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht verschaffen wollte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht.

58

Gleiches folgt aus Sinn und Zweck der Altfallregelung. Diese soll diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 202). An einer solchen hinreichenden wirtschaftlichen Integration fehlt es bei Minderjährigen - abgesehen etwa von dem hier im Erteilungszeitraum nicht vorliegenden Fall einer begonnenen und voraussichtlich erfolgreich zu absolvierenden beruflichen Ausbildung - aber regelmäßig. Dass dabei die auf Probe erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen die wirtschaftliche Integration noch nicht abgeschlossen ist und es vorübergehend an einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung fehlt, rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht. Denn vom Inhaber der Aufenthaltserlaubnis auf Probe wird gerade erwartet, dass er sich innerhalb der am 31. Dezember 2009 endenden "Probezeit" des § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert und nachweist, seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern zu können. Dieser Zweck der Aufenthaltserlaubnis auf Probe würde aber bei Minderjährigen - abgesehen etwa von dem dargestellten Ausnahmefall - regelmäßig nicht erreicht werden können. Die Möglichkeit, einerseits den Eltern und andererseits deren minderjährigen Kindern eigenständige Aufenthaltsrechte nach § 104a Abs. 1 AufenthG zu gewähren, widerspräche auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Grundsatz der familienbezogenen Gesamtbetrachtung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 202: "Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt"; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, [...] Rn. 15).

59

Schließlich spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für die hier vertretene Auffassung. § 104a Abs. 1 AufenthG ist erkennbar darauf angelegt, bei Familien mit minderjährigen Kindern nur den (volljährigen) Eltern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, das zugleich von der Integration ihrer Kinder abhängig ist (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern nur ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzugestehen. Erst wenn das Kind volljährig wird, kann es unter den Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn sich dieses unbegleitet seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, oder unter den in § 104b AufenthG genannten Voraussetzungen, im Fall der Ausreise der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a AufenthG erteilt oder verlängert worden ist. Die nur für die in diesen Ausnahmebestimmungen genannten Fälle gewollte Privilegierung des minderjährigen Ausländers würde unterlaufen, wenn dieser letztlich in jedem Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach§ 104a Abs. 1 AufenthG erlangen könnte. Letztgenannte Ausnahmebestimmungen verdeutlichen auch, dass nach § 104a Abs. 1 AufenthG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls dem nicht mit seinen Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft lebendem minderjährigen Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht eingeräumt werden sollte. Für diese minderjährigen Ausländer ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gemäß der dargestellten Systematik vielmehr ausgeschlossen. Sie können nur in den§§ 104a Abs. 2 Satz 2, 104b AufenthG genannten Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen.

60

Das so gewonnene Ergebnis wird schließlich durch den neu eingefügten § 25a Abs. 1 AufenthG bestätigt, der zeigt, dass der Gesetzgeber nicht bereits mit § 104a Abs. 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für minderjährige Ausländer schaffen wollte.

61

3.

Der Klägerin zu 2. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG bei eigenständiger Unterhaltssicherung bzw. nach derBleiberechtsregelung 2009 bei mangelnder eigenständiger Unterhaltssicherung nicht zu. Denn beide Regelungen setzen voraus, dass der Ausländer bis zum 31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gewesen ist, woran es hier fehlt.

62

4.

Die Klägerin zu 2. hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.

63

Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2) und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

64

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 2.

65

Sie wurde am P. im Bundesgebiet in Q. geboren und lebt seitdem hier.

66

Bis zum 20. September 2006 war ihr eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Seitdem wird ihr Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. Dass der Beklagte offenbar die Aussetzung der Abschiebung der Klägerin zu 2. nicht verfügt und eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht erteilt hat, steht dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Denn entgegen Nr. 2.1 Satz 2 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG ist nicht der "Besitz einer Duldung" maßgeblich, sondern das Vorliegen der in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten materiellen Duldungsgründe (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 2). Diese erfüllt die Klägerin zu 2. schon aufgrund ihrer Passlosigkeit, die eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet seit 2006 unmöglich macht (vgl. Nr. 60a.2.1.2.2 AVwV AufenthG).

67

Die Klägerin zu 2. besucht ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse auch seit sechs Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet. Ein solcher erfolgreicher Schulbesuch liegt nach Nr. 2.4 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. In den ersten vier Schuljahren besuchte die Klägerin zu 2. die U. in Q.. Sie wies äußerst geringe Fehlzeiten auf, fehlte nie unentschuldigt, erreichte durchschnittliche Noten und stets das Klassenziel. Ab der fünften Klasse besuchte die Klägerin zu 2. die V. in Q. und dort zunächst die Realschule. Auch hier wies sie nur äußerst geringe Fehlzeiten, darunter zwei unentschuldigte Fehltage in der achten Klasse, auf. In der achten Klasse erhielt sie im Fach Englisch die Note mangelhaft und nimmt seither auf Antrag am Unterricht in der Hauptschule teil. Schwierigkeiten im Sozialverhalten in den Klassen 7 und 8 sind offenbar überwunden. Seit der neunten Klasse wird der Klägerin zu 2. ein den Erwartungen entsprechendes Sozialverhalten bescheinigt. Das Arbeitsverhalten entspricht seit der neunten Klasse den Erwartungen in vollem Umfang. Die Klägerin zu 2. besucht mittlerweile die zehnte Klasse. Nach dem im letzten Zeugnis vom 27. Januar 2012 dokumentierten Leistungsstand (Deutsch, Englisch, Mathematik, Kunst, Wirtschaft jeweils Note 3; in den übrigen Fächern Note 2) hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls den erweiterten Hauptschulabschluss erreichen wird.

68

Den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hat die am P. geborene Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 2. August 2011 und damit nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt.

69

Es erscheint auch gewährleistet, dass sich die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Verhältnisse einfügen kann. § 25a Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG erfordert insoweit eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010, a.a.O., Rn. 30 (zu § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 7; Welte, a.a.O., S. 252).

70

Hiernach kann der Klägerin zu 2. eine positive Integrationsprognose gestellt werden.

71

Die Klägerin wurde im Bundesgebiet vor fast 18 Jahren geboren und lebt seitdem in Q.. Sie spricht die deutsche Sprache und hat ihre gesamte Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die Klägerin zu 2. hat stets regelmäßig die Schule besucht und wird, wie ausgeführt, voraussichtlich in diesem Jahr den erweiterten Hauptschulabschluss erreichen. Schon während der Schulzeit hat die Klägerin zu 2. nachweislich an verschiedenen berufsvorbereitenden Maßnahmen teilgenommen und ein dreiwöchiges Berufspraktikum absolviert. Auch wenn sie bisher noch keinen Ausbildungsplatz nachweisen kann und erst am Anfang einer eigenen wirtschaftlichen Integration steht, deren Erfolg maßgeblich von ihren eigenen zukünftigen Bemühungen abhängen wird, ist es der Klägerin zu 2. mit dem bevorstehenden erweiterten Hauptschulsabschluss jedenfalls schon heute gelungen, die Grundlage für die Aufnahme einer Berufsausbildung und daran anknüpfend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Bundesgebiet lebenden Schwestern der Klägerin zu 2. erwerbstätig sind bzw. sich in einer Berufsausbildung befinden. Frau Albona Krenzi ist in der Warenkontrolle im R. Logistikzentrum W. tätig. Frau O. C. hat den Hauptschulabschluss erworben und im Juni 2011 eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Pflegeassistentin absolviert. Seit August 2011 befindet sie sich in einer darauf aufbauenden weiteren Ausbildung zur Altenpflegerin. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder der Klägerin zu 1. sind daher erkennbar bemüht und voraussichtlich auch in der Lage, eine Berufsausbildung zu absolvieren und so die Grundlage für eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu legen. Die Klägerin zu 2. bewegt sich damit in einem familiären Umfeld, dem es offenbar wichtig ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und so selbst für sich und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zu sorgen. Gemessen am Alter der Klägerin zu 2., ihrem aktuellen Ausbildungsstand und den realistischen Erwartungen an einen Schulabschluss hat sich die Klägerin zu 2. in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Die Klägerin zu 2. engagiert sich auch im außerschulischen Bereich; sie hat etwa an verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und einem mehrmonatigen Theaterprojekt teilgenommen. Ihr soziales Umfeld befindet sich ausschließlich im Bundesgebiet. Auch nur rudimentäre Kontakte zum Land ihrer Staatsangehörigkeit sind nicht erkennbar.

72

Die vom Beklagten mit Hinweis auf eine strafrechtliche Verfehlung der Klägerin zu 2. verneinte Rechtstreue hindert die Annahme einer positiven Integrationsprognose im vorliegenden Einzelfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass strafrechtliche Verfehlungen unabhängig vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeuten und so eine positive Integrationsprognose verhindern können (vgl. Nr. 2.6 Satz 4 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG). Auch insoweit ist aber geboten, anhand der Erkenntnisse im Einzelfall zu prüfen, ob die strafrechtliche Verfehlung die positive Integrationsprognose ausschließt (vgl. Nr. 2.6 Satz 2 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG; Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 7). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Tatumstände, die bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung und seine Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern.

73

Die danach gebotene Einzelfallbetrachtung, die vom Beklagten bisher nicht vorgenommen worden ist, bietet hier keinen Anlass, die positive Integrationsprognose in Frage zu stellen. Die Klägerin zu 2. hat ausweislich der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Hildesheim - 3 Js 36551/09 - am 19. September 2009 eine einfache Körperverletzung begangen. Nach den Einlassungen der Klägerin zu 2. und der weiteren Beteiligten kam es wegen Arbeiten im Haushalt zu zunächst rein verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Familie der Klägerin zu 2. und der im Nachbarhaushalt wohnenden Familie X. /Y.. Nach offenbar wechselseitigen Provokationen griff die Klägerin zu 2. der ebenfalls an den Auseinandersetzungen beteiligten, seinerzeit dreizehnjährigen Z. Y. in die Haare und zog an diesen. Z. Y. reagierte in gleicher Weise gegenüber der Klägerin zu 2.. Gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt keines der beteiligten Mädchen. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Hildesheim wurde unter Beteiligung der AA. ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt. Dabei konnte der Konflikt unter aktiver Mitwirkung aller Beteiligten gelöst werden. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Aus dieser Tat kann nicht auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung geschlossen werden. Die Tat ist als typische einmalige Jugendverfehlung anzusehen. Die Klägerin zu 2. war im Tatzeitpunkt fünfzehn Jahre alt. Die Auseinandersetzung fand zwischen zwei fast gleichaltrigen Jugendlichen statt und führte zu keinen schwerwiegenden oder nachhaltigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen. Unmittelbar nach Tatbegehung räumte die Klägerin zu 2. die Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden ein und beteiligte sich aktiv an der Aufarbeitung der Tat im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. das verwirklichte Unrecht eingesehen und sich von der Tat distanziert hat. Weitere strafrechtliche Verfehlungen der Klägerin zu 2. sind nicht bekannt geworden.

74

Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehen nicht.

75

Die Klägerin zu 2. erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit von diesen im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise abzusehen ist.

76

Die derzeit mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2. nicht entgegen. Sie befindet sich derzeit in einer schulischen Ausbildung. Während deren Dauer schließt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

77

Die Identität der Klägerin zu 2. ist geklärt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Die Klärung der Identität dient der Feststellung der persönlichen Daten. Die Identität ist daher grundsätzlich dann geklärt, wenn Vorname und Name sowie Tag und Ort der Geburt feststehen (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 80). Diese Feststellungen ermöglicht in der Regel ein gültiger Pass oder Passersatz. Liegen diese Dokumente nicht vor, kann die Identität aber auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden (vgl. Nr. 5.1.1a Satz 1 und 2 AVwV AufenthG). Zur Klärung der Identität bedarf es daher nicht zwingend der Vorlage eines gültigen Passes, sondern lediglich der Vorlage hierzu geeigneter Dokumente. Als solche kommen in Betracht die Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente (vgl. Nr. 5.1.1a Satz 2 AVwV AufenthG). Derartige Dokumente liegen hier vor. Die Klägerin zu 2. ist im Bundesgebiet geboren und verfügt über eine von deutschen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde, aus der sich Vorname und Name sowie Tag und Ort der Geburt ergeben.

78

Es liegt auch kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

79

Nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Der hier vorliegende Rechtsverstoß der Klägerin zu 2. ist dagegen ein nur geringfügiger und auch vereinzelter Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen, der unbeachtlich ist und den objektiven Ausweisungstatbestand nicht erfüllt.

80

Nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AufenthG kann ein Ausländer zudem ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Bei formaler Betrachtung erfüllt die Klägerin zu 2. diese Voraussetzung. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebietet es aber, die Ausweisungsvorschriften so auszulegen, dass eine Ausweisung wegen Sozialhilfebzugs nicht möglich ist, wenn der Ausländer, wie hier nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einen Aufenthaltstitel trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 55 Rn. 936 m.w.N.).

81

Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der Klägerin zu 2. aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, bestehen nicht.

82

Darüber hinaus setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung dürfen Ausländer grundsätzlich nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

83

Hier besitzt die Klägerin zu 2. keinen gültigen Pass oder Passersatz; sie erfüllt die Passpflicht nicht.

84

Ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG schon wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles von vorneherein abzusehen ist, kann der Senat hier dahinstehen lassen.

85

Denn jedenfalls erweist sich ein Nichtabsehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf der Grundlage des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens hier als rechtsfehlerhaft.

86

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Die Ermessensentscheidung erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis und des privaten Interesses des Ausländers an einer Legalisierung seines Aufenthalts in Deutschland. Dabei sind zu berücksichtigen der Grad der Verantwortlichkeit des Betroffenen, die Bedeutung der nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die öffentlichen Interessen, die sich aus Grundrechten, insbesondere mit Blick auf Art. 6 GG, und aus Völkervertragsrecht, insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK, ergebenden Schutzwirkungen und das gesetzgeberische Anliegen, Ausländern aus humanitären Gründen grundsätzlich einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 -, [...] Rn. 45; GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 185 f.).

87

Hieran gemessen erweist sich nur ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Identität der Klägerin zu 2. ist geklärt. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Passes nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der hier erstrebten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -). Hinzu kommen offensichtliche Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung für die Klägerin zu 2.. Die Erteilung eines Passes erfordert den Nachweis der kosovarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 26 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo vom 20. Februar 2008 (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Mai 2010, Kosovo, S. 12 ff.) und damit ist regelmäßig die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsregister des Kosovo nach Art. 24 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo erforderlich (vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a., BT-Drs. 17/8224, S. 7 f.), über welche die die Klägerin zu 2. bisher nicht verfügt. Demgemäß hat nach den unwidersprochenen Einlassungen der Klägerinnen die Botschaft der Republik Kosovo in Berlin die Ausstellung eines Passes für die Klägerin zu 2. zunächst bis zu einer Passerteilung an die Klägerin zu 1. und den damit verbundenen Nachweis der Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. zurückgestellt.

88

Das danach derzeit nur gering zu gewichtende öffentliche Interesse an einer Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wird durch das private Interesse der Klägerin zu 2. an der Legalisierung ihres Aufenthalts überwogen. Dieses private Interesse ist insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ergebenden Schutzwirkungen schutzwürdig. Wie ausgeführt hat sich die im Juli dieses Jahres volljährig werdende Klägerin zu 2. aufgrund eigener besonderer Integrationsleistungen in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Ihr ist ein Verlassen des Bundesgebiets, um im Kosovo ein Privatleben aufzubauen und zu führen, unzumutbar. Ob diese Abwägung auch zukünftig, also nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 2. und der Möglichkeit, einen kosovarischen Pass zu erlangen, zugunsten des privaten Interesses der Klägerin zu 2. ausfällt, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Entscheidung ist vielmehr von dem Beklagten anlässlich einer etwaigen Verlängerung der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zu treffen.

89

Die danach gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessensentscheidung kann von dem Beklagten hier rechtsfehlerfrei nur derart ausgeübt werden, dass der Klägerin zu 2. die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt wird. Denn nachvollziehbare sachliche Erwägungen, die eine ablehnende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 2. entspricht vielmehr dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild eines jugendlichen Ausländers mit positiver Integrationsprognose und ein etwaiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird deutlich durch die nach Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) schutzwürdigen privaten Belange an der Legalisierung des Aufenthalts überwogen. Der Beklagte ist daher nicht nur gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Die Bestimmung der Dauer der nach §§ 7, 26 Abs. 1 AufenthG nur befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis liegt indes weiterhin im Ermessen des Beklagten, zumal die Klägerin zu 2. insoweit keinen Antrag gestellt hat, sondern lediglich eine positive Grundentscheidung begehrt.

90

Ob die Klägerin zu 2. darüber hinaus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn die auf dieser Rechtsgrundlage erteilte Aufenthaltserlaubnis bewirkt keine über die nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Rechtswirkungen.