Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.2007, Az.: 9 Sa 457/07

Befristungsgrund; Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.10.2007
Aktenzeichen
9 Sa 457/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 27.02.2007 - AZ: 4 Ca 443/06

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Indiz für das Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs kann auch in der Zuordnung des Vertreters zur Stellenbesetzungskartei und der damit verbundenen Haushaltsmittel liegen, sofern im Übrigen ein zeitlicher Zusammenhang mit dem teilweisen Ausfall des vertretenen Arbeitnehmers und die Zuweisung von Tätigkeit vorliegt, die andernfalls der Vertretene erledigen müsste.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27.02.2007 - 4 Ca 443/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2006 aufgrund einer Befristungsabrede.

Die Klägerin war seit dem 08.02.2001 beim beklagten Land, beim Amtsgericht A-Stadt, als Justizfachangestellte beschäftigt. Die Vergütung erfolgte zuletzt nach der Vergütungsgruppe VII b BAT. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte stets aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen, wobei sich immer nahtlos befristete Arbeitsverträge anschlossen.

Im Berufungsverfahren wurde folgender Sachverhalt ergänzt: Bis zum Ende des Jahres 2004 war die Klägerin in der Grundbuchabteilung des Amtsgericht A-Stadt als Eintragerin tätig. Seit dem 01.01.2005 war die Klägerin mit den Aufgaben einer Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten betraut. Frau D. R. ist seit dem 01.01.2005 mit einer Arbeitszeit von 75 % einer Vollzeitstelle in der Grundbuchabteilung mit einer Stelle nach BAT V c beschäftigt. Dieser Arbeitsplatz existiert in der Grundbuchabteilung seit dem 01.01.2005 nur noch mit einem Arbeitszeitanteil von 75 %. Frau R. war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 mit einer gemäß § 15 b BAT hälftigen Arbeitszeit in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten beschäftigt. Hierfür wird auf den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ab 01.02.2004, Seite 6 Bezug genommen (Bl. 149 f. d. A.). Frau R. wurde bis dahin auf der Stelle TRISTAN Nr. 144 geführt. Ausweislich des Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2005, Seite 3 ist Frau R. der Abteilung 55 (Grundbuchsachen A-Stadt-Land und den dort genannten Orten) zugewiesen und ausweislich Seite 5 dieses Geschäftsverteilungsplanes die Klägerin als Mitarbeiterin in der Serviceeinheit der Abteilung 39 bezüglich der Endziffern 1 bis 8 ohne Kosten und PKH-Festsetzung. Außerdem wurde im Berufungsverfahren die Stellenbesetzungskartei zur Stellennummer TRISTAN Nr. 144 vorgelegt. Für die Stellenbesetzungskartei wird auf Blatt 125 und 126 der Akte Bezug genommen.

Das OLG hatte gemäß Verfügung vom 31.05.2005 unter Buchstabe e) Folgendes mitgeteilt: „Die Arbeitszeit der Justizangestellten R. ist nunmehr bis 31. Dezember 2009 um ein Viertel auf drei Viertel der Regelarbeitszeit reduziert worden. Aufgrund ihrer Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT als Konsequenz aus der Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Serviceeinheit für Grundbuchsachen nach Einführung des Automationsverfahrens SolumSTAR konnten Sie Frau R. jedoch nicht mehr länger zu einem Viertel in der Hilfsstelle des Verwaltungsdienstes der Vergütungsgruppe VI b BAT Nr. 144 führen, sondern mussten Sie insoweit in die aus Anlass der Arbeitszeitherabsetzung der Justizangestellten R. vorübergehend zur Hälfte freien ½-Bruchteil der Hilfsstelle des Verwaltungsdienstes der Vergütungsgruppe V c BAT Nr. 36 übernehmen. Die Vakanz der halben Verwaltungsdienststelle der Vergütungsgruppe VI b BAT Nr. 144 folgt damit letztendlich sowohl aus der Teilzeitbeschäftigung der Angestellten R. als auch der Angestellten R. Auch bin ich in Anrechnung auf das Kontingent an zulässigen Vertragsverlängerungen damit einverstanden, dass Sie den vorbezeichneten Stellenbruchteil bis zum 31. Oktober 2005 mit der Justizangestellten W. besetzen. …“ Auf Seite 4, vorletzter Absatz dieser Verfügung heißt es weiter: „Nach der von Ihnen vorgelegten Stellenbesetzungsliste (Stand: 25. Mai 2005) ist die Verwaltungsdienststelle der Vergütungsgruppe V c BAT Nr. 36 aktuell wie folgt besetzt: 0,5 Justizangestellte R. und 0,5 Justizangestellte Wahl (befristet bis 30. Juni 2005). Dies korrespondiert jedoch nicht mit Ihren Angaben, wonach ein Stellenanteil von 0,25 bereits für die Justizangestellte R. genutzt wird. Nach den gespeicherten Stellenbesetzungsdaten müsste Frau R. noch in diesem Umfang die Hilfsstelle des Verwaltungsdienstes der Vergütungsgruppe VI b BAT Nr. 144 innehaben. Ob hier ein bloßer Stellentausch zwischen den Justizangestellten R. und W. nachzutragen ist, vermag ich nicht zu entscheiden, da die VI b-Stelle Nr. 144 seit dem 1. Januar 2005 zur Hälfte mit der Justizangestellten R. und zu jeweils einem Viertel mit den Justizangestellten R., A. und A. Sch. besetzt ist. Für mich überraschend wird trotz der Summe von 1,25 Arbeitskraftanteilen keine Überbesetzung der Stelle angezeigt.“

Gemäß Ziffer II der Verfügung vom 07.10.2005 des OLG C-Stadt (Bl. 79 bis 83 d. A.) wird ein Stellenanteil von 0,25 der Stelle VI b Nr. 144 aufgrund einer Stellenvakanz vom 01.01. 2006 bis 30.09.2007 mit der Klägerin bis zum 30.06.2006 besetzt. Als Grund der Vakanz ist angegeben: „mittelbar (aufgrund der Änderung in der Stellenführung der Justizangestellten R.) Teilzeit der Justizangestellten R..“

In Ziffer 3.) der Verfügung des OLG vom 12.01.2006 ( Bl. 84 bis 89 d. A.) heißt es: „Infolge der Übernahme der Justizangestellten R. in die aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten R. zur Hälfte freigewordene Hilfsstelle der VergGr. V c BAT Nr. 36 - Verwaltungsdienst - ist seit dem 1. Januar 2006 ein Anteil von 0,25 der Hilfsstelle des Verwaltungsdienstes der VergGr. VI b BAT Nr. 144 vakant. Diese Folgestelle „R.” kann gemäß der hiesigen Vfg. v. 7. Oktober 2005 - 2325 Lü - zunächst bis zum 30. Juni 2006 wiederbesetzt werden. Sofern die Arbeitszeit von Frau R. aus familiären Gründen i. S. v. § 15 b Abs. 1 BAT ermäßigt wurde, unterliegt der Stellenbruchteil auch nicht den Beschränkungen des Einstellungsstopps.“

In Ziffer 2.) dieser Verfügung heißt es: „Die Justizangestellte R. ist der Übersicht zufolge zum 1. Januar 2006 nach Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden und wird insoweit nunmehr zu 0,25 als Verwalterin der Hilfsstelle des Verwaltungsdienstes der VergGr. V c BAT Nr. 36 geführt. Legt man jedoch die Angaben bzgl. der Hilfsstelle V c Nr. 43 zugrunde, ist Frau R. noch in VergGr. VI b BAT eingruppiert.“

Zwischen den Parteien bestand zuletzt der Arbeitsvertrag vom 20.01.2006 (Bl. 47 bis 49 d. A.), nach dessen § 1 Ziffer 2.2 die Klägerin mit ¾ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten ab 20.01.2006 eingestellt wurde. Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages erfolgt die Befristung auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, gemäß Ziffer 4.1 wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes und nach Ziffer 4.1.3 als Aushilfsangestellte zur Vertretung bis 30.06. 2006 (befristete Stellenfreigabe, TRISTAN Nr. 147 <1/2> und Nr. 144 <1/4>, Vfg. OLG v. 07.10.2005/12.01.2006). Mit Änderungsvertrag vom 20.02.2006 (Bl. 50 d. A.) änderten die Parteien den geschlossenen Arbeitsvertrag dahingehend, dass die Klägerin über den 30.06.2006 hinaus bis einschließlich 02.08.2006 weiter mit ¾ (drei Viertel) der tariflichen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte beschäftigt wird (befristete Stellenfreigabe; TRISTAN Nr. 147 <1/2> und Nr. 144 <1/4>) sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes der Justizangestellten St. ab 20.02.2006 mit zusätzlich einem weiteren ¼ (ein Viertel) der tariflichen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte, d. h. in dieser Zeit als Vollzeitangestellte, beschäftigt wird.

Mit weiterem Änderungsvertrag vom 17.05.2006 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2006 mit zusätzlich einem weiteren Viertel (1/4) der tariflichen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte beschäftigt wird, d. h. in dieser Zeit als Vollzeitangestellte tätig ist (Stellenführung: TRISTAN Nr. 796).

Mit Bericht vom 17.05.2006 (Bl. 73 d. A.) bat das Amtsgericht A-Stadt um Zuweisung einer halben Hilfsstelle des mittleren Dienstes für die Zeit vom 03.08. bis 21.09.2006, um die Klägerin zumindest übergangslos mit ¾ der tariflichen Arbeitszeit weiterbeschäftigen zu können.

Ausweislich der OLG-Verfügung vom 26.06.2006 sollte die Klägerin vom 03.08. bis einschließlich 21.09.2006 (bzw. bis zum Ablauf des Tages vor Beginn der Mutterschutzfrist der Justizangestellten D.) als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit bis maximal Eingangsvergütungsgruppe VI b BAT zur Vertretung der Justizobersekretärin v. E., deren Arbeitszeit in diesem Umfang gemäß § 87 a Abs. 1 NBG ermäßigt worden ist, weiterbeschäftigt werden. Für den Inhalt der Verfügung wird auf Blatt 71 und 72 der Akte Bezug genommen. Die Justizobersekretärin von E. ist mit Aufgaben nach BAT VII in einer Serviceeinheit eingesetzt. Sie hatte gemäß § 87 a NBG die Reduzierung ihrer Arbeitszeit seit dem 01.09.2004 auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt.

Mit Änderungsvertrag vom 28.06.2006 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin über den 02.08.2006 hinaus bis zum 30.09.2006 weiter mit ¾ (drei Viertel) der tariflichen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte beschäftigt wird (zu ½ befristete Stellenfreigabe gem. Vfg. OLG v. 26.06.2006 bzw. Mutterschutz D.; zu ¼ TRISTAN Nr. 144) (Bl. 52 d. A.).

Der Mutterschutz der Angestellten D. begann am 22.09.2006. Eine Beschäftigung der Klägerin über den 30.09.2006 hinaus erfolgte nicht.

Mit am 09.10.2006 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangener Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006 aufgrund des Änderungsvertrages vom 28.06.2006 begehrt. Die Befristung der Stellenzuweisung TRISTAN Nr. 144 gehe auf die Teilzeit der Justizangestellten R. zurück und sei damit ein Fall der mittelbaren Stellvertretung. Die Justizangestellte R. werde auf der Stelle Nr. 36 geführt und mit Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Ein kausaler Zusammenhang zu dem Befristungsgrund „Vertretung der Stelle TRISTAN Nr. 144 zu 0,25“ bestehe nicht. Zwar müsse ein zur Vertretung beschäftigter Arbeitnehmer nicht unmittelbar auf der Stelle des zu vertretenen Arbeitnehmers beschäftigt werden. Es sei aber ein entsprechendes Vertretungskonzept seitens des beklagten Landes darzulegen, wenn eine sog. Vertretungskette vorliege. Auf die Zuweisung befristeter Haushaltsmittel könne das beklagte Land sich nicht berufen, da die Klägerin ausweislich ihres Arbeitsvertrages als Aushilfe und nicht als Zeitangestellte angestellt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der zuletzt mit Änderungsvertrag vom 28.06.2006 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2006 endet, sondern unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.09.2006 hinaus zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich für die zuletzt vereinbarte Befristung zunächst auf die Verfügung des OLG vom 26.06.2006 bezogen. Die Klägerin sei ebenso wie die Justizangestellte D. in die Vergütungsgruppe VII/VI b BAT eingruppiert, so dass die Klägerin ohne weiteres die Aufgaben der Justizangestellten D. übernehmen konnte. Frau D. sei bis zum 02.08.2006 in Elternzeit und ab 22.09.2006 erneut in Mutterschutz gewesen. Um eine unterbrechungsfreie Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 02.08.2006 hinaus zu ermöglichen, habe man gemäß der Verfügung des OLG vom 26.06.2006 die Klägerin bis zum 21.09.2006 mit einer halben Stelle zur Vertretung von Frau v. E. beschäftigt, der als Mitarbeiterin einer Serviceeinheit Aufgaben der Vergütungsgruppe VII BAT zugewiesen seien, um die Klägerin sodann vom 22.09. bis 30.09. 2006 zur Vertretung der sich dann im Mutterschutz befindenden Frau D. zu beschäftigen. Der weitere Stellenanteil von 0,25 folge aus der Vertretung der Klägerin der Stelle Nr. 144. Dieser Stellenbruchteil sei infolge der mit der Justizangestellten R. bis zum 30.09.2007 vereinbarten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen freigeworden. Die höhere Eingruppierung der Justizangestellten R. welche nach der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert sei, spräche nicht gegen eine mittelbare Vertretung durch die Klägerin. Entscheidend sei, dass der Angestellten R. auch im Fall einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel immer noch zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge hätten zugewiesen werden können, die der Vergütungsgruppe V c BAT entsprächen. Der mittelbar auf die Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten R. zurückgehende Vertretungsbedarf sei daher zulässigerweise durch die Klägerin abgedeckt worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.02.2007 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Befristungsklage lediglich der letzte Arbeitsvertrag auf das Vorliegen eines Befristungsgrundes überprüft werde. Für die Befristungsabrede vom 28.06.2006 liege ein Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG bzw. § 21 Abs. 1 BErzGG vor. Dabei handele es sich vorliegend um einen Fall der mittelbaren Vertretung, soweit die Klägerin mit einem Anteil von einem Viertel des Arbeitszeitvolumens zur Vertretung der Stelle TRISTAN Nr. 144 beschäftigt werde. Dabei seien die Befristungen des Arbeitsverhältnisses insgesamt zu prüfen, auch wenn sich das Arbeitszeitvolumen aus mehreren Zeitanteilen zusammensetzt und jeweils andere Befristungsgründe angegeben sind. Die Klägerin vertrete die Justizangestellte R. mittelbar, weil aufgrund der Arbeitszeitreduzierung von Frau R. bei gleichzeitiger Höhergruppierung und zeitlich befristeter Aufstockung der Arbeitszeit der Angestellten R. die Klägerin mit Aufgaben befristet beschäftigt werde, die auf die Arbeitszeitreduzierung der Frau R. zurückgingen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ergebe sich aus der inhaltlichen Verbindung der genannten Stellen gemäß Verfügungen des OLG vom 07.10.2005 und 12.01.2006 und den darin enthaltenen haushaltsrechtlichen Überlegungen. Aus der Befristungsdauer selbst folge nicht, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sei. Das gelte auch dann, wenn Vertretungsbedarf und Befristung zeitlich auseinanderfielen.

Für den Zeitraum vom 03.08. bis 21.09.2006 sei die Vertretung für ein Arbeitszeitvolumen von 50 % aufgrund der Vertretung der Justizobersekretärin von Elling gegeben. Da Frau v. E. amtsangemessen in einer Serviceeinheit mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT eingesetzt sei, sei der Kausalzusammenhang zwischen Vertretungsbedarf und befristeter Einstellung der Klägerin gegeben. Für den Zeitraum 22.09. bis 30.09.2006 folge der Sachgrund der Vertretung aus § 21 Abs. 1 BErzGG (ab 01.01.2000 BEEG) aufgrund der sich im Mutterschutz befindenden Justizangestellten D.. Da die Klägerin und die Justizangestellte D. beide mit Aufgaben der Vergütungsgruppe VII/VI b BAT beschäftigt seien, bedürfe es keiner weiteren Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Vertretungsbedarf und Befristung. Für die weiteren Gründe wird auf das Urteil vom 27.02.2007 Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 01.03.2007 zugestellte Urteil wendet sie sich mit ihrer per Fax-Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht am 21.03.2007 eingegangenen Berufung. Mit der per Fax-Schriftsatz am 26.04.2007 eingegangenen Berufungsbegründung wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichtes. Für die gedankliche Zuordnung der von der Vertretung wahrgenommenen Aufgaben zu den durch den Vertretungsfall ausgelösten Befristungsgrund sei das Direktionsrecht des Arbeitgebers maßgeblich. Diese gedankliche Zuordnung sei bei Vertragsschluss vorzunehmen. Das beklagte Land habe offensichtlich nur freigewordene Haushaltsmittel zur Befristung genutzt, was allerdings den Angaben im Arbeitsvertrag widerspräche. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin ausdrücklich als Aushilfe zur Vertretung angestellt. Ein Zusammenhang mit der Arbeitszeitreduzierung der Justizangestellten R. sei nicht erkennbar. Die Justizangestellte R. habe ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Die Klägerin werde jedoch nur zu einem Viertel aus der Stelle TRISTAN Nr. 144 vergütet. Bei ihrer Rückkehr zu einer Vollzeitarbeitsstelle sei Frau R. aus der Stelle Nr. 36 TRISTAN zu vergüten und nicht aus der Stelle Nr. 144. Ausweislich der Stellenbesetzungskartei werde auch Frau O. aus der Stelle TRISTAN Nr. 144 vergütet. Die gedankliche Zuordnung von Tätigkeiten fehle folglich.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27.02.2007 - 4 Ca 443/06 - abzuändern,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der zuletzt mit Änderungsvertrag vom 28.06.2006 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09. 2006 beendet wurde,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.09.2006 hinaus zu den Arbeitsbedingungen des letzten Arbeitsvertrages vom 21.01.2006 in Verbindung mit dem letzten Änderungsvertrag vom 28.06.2006 (mit Ausnahme der Befristungsabrede) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Berufungserwiderung vom 04.07.2007 trägt es vor, dass die Vakanz der Stelle Nr. 144 durch die Arbeitszeitreduzierung der Justizangestellte R. entstanden sei. Da die Justizangestellte R. bei voller Arbeitszeit auf der Stelle in der Grundbuchabteilung mit der Vergütungsgruppe V c BAT nur zu 75 % beschäftigt werden könne, müssten ihr bei voller Arbeitszeit 25 % Tätigkeiten einer Mitarbeiterin einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten zugewiesen werden. Das sei gemäß § 22 BAT nicht eingruppierungsrelevant und daher vom Direktionsrecht gedeckt. Außerdem verweist das beklagte Land auf die vorgelegten Geschäftsverteilungspläne, ausweislich derer die Aufgaben zwischen der Klägerin und Frau R. bereits zum 01.01.2005 „getauscht“ wurden. Entsprechend dieser Änderungen im Geschäftsverteilungsplan zum 01.01.2005 sei die Klägerin zu 25 % der Vollarbeitszeit der Stelle Nr. 144 zugeordnet worden. Dies entspreche den haushaltsrechtlichen Erwägungen des OLG vom 07.10.2005 und 12.01.2006, wonach der Klägerin befristet Aufgaben übertragen wurden, die ohne Arbeitszeitreduzierung der Angestellten R. oblegen hätten.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristungsabrede vom 28.06.2006 gemäß §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG, 611 BGB, § 1 SR 2y BAT, 21 BErzGG) mit Ablauf des 30.09.2006. Die Parteien haben die Befristungsgründe zur Vertretung wirksam vereinbart.

1. Maßgeblich für das Vorliegen eines Befristungsgrundes ist allein die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 28.06.2006. Durch den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Das gilt auch dann, wenn diesem Arbeitsvertrag andere befristete Arbeitsverträge vorangegangen sind. Lediglich dann, wenn die Parteien den Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrages unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Bestehens eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses stellen, ist auch das vorangegangene Arbeitsverhältnis auf eine wirksame Befristung zu überprüfen (BAG vom 04.06.2007, Az.: 7 AZR 523/02, AP Nr. 252 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA § 620 BGB, 202, Nr. 4, Ziffer 2 aa d. Gr. = Rn. 19; BAG vom 16.11.2005, Az.: 7 AZR 81/05, zit. n. juris, Rn. 23).

2. Grundsätzlich ist zunächst jedes Arbeitszeitvolumen für sich auf die Wirksamkeit der Befristung zu überprüfen, da nicht nur jeweils die Arbeitszeit vorübergehend aufgestockt wurde (vgl. BAG vom 23.08.2006, Az.: 7 AZR 12/06, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Verlängerung Rn. 11), sondern ausweislich des Arbeitsvertrages Inhalt des Befristungsgrundes selbst geworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Zusammensetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aus mehreren Zeitanteilen hinsichtlich des Arbeitszeitvolumens, welche jeweils unterschiedliche Befristungsgründe haben, zur Unwirksamkeit der Befristung insgesamt führt oder nur des entsprechenden Arbeitszeitanteiles. Zumindest dürfte dies maßgeblich davon abhängen, in welchem Verhältnis der unwirksam befristete Anteil des Arbeitsverhältnisses zum Gesamtarbeitsvertrag steht. Lediglich dann, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit Aufgaben zur Vertretung nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, sondern der Arbeitnehmer tatsächlich überwiegend zur Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrages. Denn in einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Übertragung von Aufgaben zur Vertretung für die Befristung des Arbeitsvertrages ursächlich war (vgl. BAG vom 16.11.2005, Az.: 7 AZR 81/05, AP Nr. 264 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Rn. 43).

3. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist, soweit sie den Stellenanteil von 0,25 aus der Stelle TRISTAN Nr. 144 betrifft, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG wirksam.

a) Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist als Befristungsgrund anerkannt und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG geregelt. Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede bei Vertretungsfällen liegt darin, dass von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis für den Beschäftigungsbedarf der Ersatzkraft besteht (BAG vom 13.06.2007, Az.: 7 AZR 747/05, n. v., zitiert nach juris, Rn. 14; BAG vom 15.02.2006, Az.: 7 AZR 232/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung = EzA § 14 TzBfG, Nr. 27, Rn. 12; BAG vom 10.03.2004, Az.: 7 AZR 402/03, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG, Nr. 9, Rn. 20). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen der unmittelbaren und mittelbaren Vertretung. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters auch zum Anlass für eine Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. In jedem Fall setzt der Sachgrund der Vertretung einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Dabei richten sich die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber nach der Form der Vertretung (BAG vom 15.02.2007, Az.: 7 AZR 232/05, a.a.O., Rn. 12, 13).

b) Die Beschäftigung der Klägerin vom 03.08.2006 bis zum 30.09.2006 erfolgte - wie bisher - zur Vertretung der Justizangestellten R. mit deren Aufgaben einer Sachbearbeiterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten. Die Klägerin war seit dem 01.01.2005 nicht mehr in der Grundbuchabteilung des Amtsgerichts A-Stadt als Eintragerin beschäftigt, sondern in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten. Aus den vom beklagten Land im Berufungsverfahren vorgelegten Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen folgt, dass die Klägerin die Aufgaben von Frau R. in einer Serviceeinheit vertritt. Frau R. ist seit 01.01.2005 mit einem Arbeitszeitanteil von 75 % einer Vollzeitstelle mit Aufgaben in der Grundbuchabteilung beschäftigt, die die Wertigkeit der Vergütungsgruppe V c BAT haben. Seit wann die Justizangestellte Frau R. Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT erhält, ist für die Zuweisung der Aufgaben und die Vertretung dieser Aufgaben nicht relevant. Soweit sich die Klägerin auf die Verfügung des OLG vom 12.01.2006, Ziffer 2.) (Bl. 86 d. A.) bezieht, wonach Frau R. zum 01.01.2006 nach Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden ist, ist dies für die Vertretung nicht relevant. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, kommt es nicht auf die Zuweisung von Haushaltsmitteln an, sondern auf die Aufgabenverteilung. Die weiteren 25 % einer Vollzeitstelle, die Frau R. bei voller Arbeitszeit in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten erbringen müsste, wurden aufgrund der befristeten Arbeitszeitreduzierung von Frau R. von der Klägerin wahrgenommen.

c) Der erforderliche Kausalzusammenhang folgt zum einen aus dem „Tausch“ der Aufgabenbereiche von Frau R. mit der Klägerin; zum anderen aus der Zuordnung der Klägerin zur Stelle TRISTAN Nr. 144. Auch wenn die Haushaltsmittel für den Sachgrund der Vertretung nicht maßgeblich sind, folgt aus der Zuordnung der Klägerin zur Stelle Nr. 144 doch, dass Vertretungsaufgaben der - ansonsten von zu 25% von Frau R. auszuübenden Tätigkeiten - Frau R. wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass Anlass für die Beschäftigung der Klägerin die Arbeitszeitreduzierung von Frau R. war.

Zumindest liegt die Vertretungskette zwischen der zu vertretenden Mitarbeiterin Frau R. und der Vertreterin Frau A. auf der Hand, wenn die Klägerin, die bis zum Ende des Jahres 2004 in der Grundbuchabteilung beschäftigt war, nunmehr durch Zuweisung der Aufgaben in der Grundbuchabteilung an die Justizangestellte Frau R. mit den Aufgaben einer Sachbearbeiterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten - wie zuvor Frau R. - betraut wird. Aus welcher Stellenkartei die Vergütung der Klägerin dabei folgt, ist letztendlich unerheblich. Dass Frau R. nunmehr aufgrund der Arbeitszeitreduzierung der Frau R. aus der Stelle Nr. 36 vergütet werden kann, mag haushaltsrechtliche Gründe haben, ist aber für die Begründung eines Vertretungsfalles unerheblich. Erheblich ist allein der Umstand, dass Frau R.ihre Arbeitszeit reduziert hat. Das führt nach dem Vortrag des beklagten Landes aber nicht dazu, dass Frau R. ihrerseits Frau R.vertritt und damit eine Vertretungskette in Gang gesetzt wird. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist Frau R. dauerhaft die Stelle in der Grundbuchabteilung in Vergütungsgruppe V c BAT übertragen, jedenfalls mit einem Arbeitszeitanteil von 75 %, so dass eine Vertretungskette zu Frau R. gerade nicht vorliegt. Der Zusammenhang zu der Arbeitszeitreduzierung von Frau R. ergibt sich allenfalls aus vergütungsrechtlicher Hinsicht, weil die Stellenvergütung somit sichergestellt ist. Da Frau R. ihrerseits die Arbeitszeit befristet reduziert hat, nämlich bis zum 31.12.2009, ist der Stellenanteil von 25 % in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten auch nicht dauerhaft zu besetzen, sondern eben nur vorübergehend.

Dass die Klägerin ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes nicht der früheren Abteilung wie Frau R. (Abteilung 10 und 9) zugeteilt wurde, sondern der Abteilung 39, ist insoweit unerheblich. Mitarbeiter in Serviceeinheiten sind von der Aufgabenverteilung her regelmäßig austauschbar, da die Aufgaben in den verschiedenen Abteilungen dieselben sind. Insofern liegt keine Umorganisation durch den Arbeitgeber vor, wenn Mitarbeiter in den Serviceeinheiten ausgetauscht werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist daher insgesamt gegeben.

d) Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den länger bestehenden Vertretungsbedarf in einer Serviceeinheit für Zivilprozessangelegenheiten bis zum Wegfall des Vertretungsgrundes mit der Klägerin befristet zu besetzen. Es steht dem beklagten Land grundsätzlich frei, wie es den Vertretungsbedarf befriedigt und organisiert (vgl. KR-Lipke, TzBfG, Rn. 108). Die Dauer der Befristung bedarf keines Sachgrundes ( BAG vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03, AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG). Da das beklagte Land mit seinem Antrag vom 17.05.2006 und laut Verfügung vom 26.06.2006 seitens des OLG zusammen mit der Vertretung für die Aufgaben einer Serviceeinheit ein gemeinsames Befristungsende bis zum 30.09.2006 „organisiert“ hat, spricht einiges dafür, dass die Beschäftigung der Klägerin aufgrund der Befristungen einheitlich zum 30.09.2006 enden sollte. Sachfremde Erwägungen hierzu sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen.

4. Für den Zeitraum vom 03.08. bis 21.09.2006 lag ebenfalls der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG für die Hälfte der Arbeitszeit einer vollen Stelle aufgrund der Vertretung der Justizobersekretärin v. E. vor. Die Klägerin hat mit der Berufung nicht mehr angegriffen, dass Frau v. E. als Beamtin ebenfalls mit den Aufgaben einer Serviceeinheit mit den Tätigkeitsmerkmalen von BAT VII eingesetzt war. Auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar mit Aufgaben beschäftigt war, die von Frau v. E. ausgeübt werden bzw. bei voller Arbeitskraft ausgeübt wurden, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vertretungsbedarf und der Einstellung der Klägerin darin, dass beide Mitarbeiter durch Ausübung des Direktionsrechts mit neuen Aufgaben im Rahmen einer Serviceeinheit betraut werden können. Der vorübergehende Vertretungsbedarf ist durch die Halbierung der regelmäßigen Arbeitszeit von Frau v. E. gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 3 NBG in Verbindung mit § 80 a NBG durch das Arbeitsgericht festgestellt worden.

5. Für den Zeitraum 22.09. bis 30.09.2006 lag der Sachgrund der Vertretung gemäß § 21 Abs. 1 BErzGG (ab 01.01.2007 BEEG) aufgrund der Vertretung der Justizangestellten D. vor. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung weder dagegen, dass die Justizangestellte D. ab dem 22.09.2006 im Mutterschutz ist, so dass ein Vertretungsfall vorliegt, noch gegen die Feststellungen des Arbeitsgerichts, dass auch die Justizangestellte D. in einer Serviceeinheit tätig war und mit Aufgaben betraut wurde, die der Vergütungsgruppe VII/VI b BAT entsprachen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Vertretungsbedarf und befristeter Beschäftigung der Klägerin ergibt sich daraus, dass der Klägerin kraft Direktionsrecht Aufgaben von Frau D. zugewiesen werden können und die Klägerin ausweislich der Bezugnahme im Arbeitsvertrag und der Verfügung des OLG vom 07.10.2005 auch schon für die Zeit 01.01. bis 02.08.2006 zur Vertretung von Frau D.während deren Elternzeit beschäftigt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin als unterliegende Berufungsklägerin.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 a ArbGG liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.