Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.2007, Az.: 9 Sa 228/07
Altersteilzeitvertrag; Aufklärungs- und Hinweispflicht; Aufklärungsflicht; Hinweispflicht
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2007
- Aktenzeichen
- 9 Sa 228/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG - 13.12.2006 - AZ: 1 Ca 415/05
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf die Änderung des tariflichen Altersvorsorgesystems hinzuweisen die nach Einholung der Rentenauskunft durch den Arbeitnehmer eingetreten ist. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber auf einen zeitlich länger zurückliegenden Altersteilzeitantrag, dem eine Rentenauskunft beilag, unaufgefordert zurückkommt und er Kenntnis von der dazwischen liegenden Änderung des Vorsorgesystems hat.
2. Ein allgemeiner Hinweis im Altersteilzeitvertrag auf mögliche Verluste bzw. Beeinträchtigung von Ansprüchen z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus der Zusatzversorgung führt dann nicht zu einem Haftungsausschluss.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.12.2006 - 1 Ca 415/05 - abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 207,14 € brutto ab dem 01.05. und auf weitere 207,14 € brutto jeweils ab dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12.2006 monatlich 207,14 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers infolge der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und dem vorgezogenen Rentenbeginn des Klägers auf den Eintritt des 60. Lebensjahres. Für den Inhalt des Altersteilzeitvertrages vom 12.12.2001 wird auf Blatt 18 und 19 der Akte Bezug genommen. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung eines Versorgungsverlustes, der durch die Neuregelung der tariflichen Altersversorgung im kommunalen Bereich zum 01.01.2001 durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 entstanden sei, über die er nicht informiert wurde.
Dem Kläger war im Herbst 1999 ein Leitfaden zur Altersteilzeit vom 18.06.1999 übergeben worden, nach dessen Ziffer 4 eine Proberechnung seiner Gesamtversorgung einzuholen war. Diese Auskunft der Versorgungsanstalt der Stadt B-Stadt vom 08.10.1999 übergab der Kläger der Beklagten zusammen mit seiner Interessenbekundung vom 13.12.1999. Beides war im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vom 12.12.2001 Gegenstand der Personalakte des Klägers. Nachdem der Vertragsschluss aufgrund der Interessenbekundung zunächst aus persönlichen Gründen des Klägers, später wegen Interessenausgleichsverhandlungen seitens der Beklagten nicht weiter betrieben worden, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2001 mit, dass der Antrag des Klägers auf Altersteilzeit geprüft werde (Bl. 17 d. A.). Der K. Verband unterrichtete die Beklagte zuvor mit Rundschreiben A 15/2001 vom 15.11.2001 sowie mit Rundschreiben A 16/2001 vom 05.12.2001 über den Ausgang der Tarifverhandlungen über die Neuordnung des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001. Dem Rundschreiben des K. Verbandes vom 18.11.2001 war der Altersvorsorgeplan 2001 als Anlage beigefügt, der unter Ziffer 3.4.2 eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben - also eine für den Kläger relevante Regelung - enthielt. Für den Inhalt des Rundschreibens wird auf Blatt 162 bis 164 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte griff mit Rundschreiben vom 19.11.2001 den Abschluss von Altersteilzeitverträgen wieder auf (Bl. 59 bis 61 d. A.).
Ergänzend wird für das streitige und unstreitige Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug auf den Tatbestand des Urteils vom 13.12.2006 Bezug genommen (Bl. 207 bis 209 d. A.).
Mit diesem dem Kläger am 19.01.2007 zugestellten Urteil hat das Arbeitsgericht am 13.12.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages auf die Änderung des Versorgungsrechts im November 2001 hinzuweisen. § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages schließe eine Haftung der Beklagten wirksam aus, da gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht bestanden hätten. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Abschluss des Altersteilzeitvertrages im betrieblichen Interesse gestanden hätte und der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öfffentlichen Dienstes nicht vertraut sei. Ein solcher Fall lag nach Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht vor. Wegen der rechtlichen Erwägungen im Einzelnen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 210 bis 212 d. A.).
Gegen das Urteil hat der Kläger mit am 19.02.2007 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Berufungsbegründungsfrist war gemäß Beschluss vom 19.03.2007 auf Antrag des Klägervertreters vom 19.03.2007 bis zum 19.04. 2007 verlängert worden. Auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 19.04.2007 wird Bezug genommen. Im Einzelnen führt der Kläger unter Wiederholung des unstreitigen Sachverhaltes aus: Der Kläger habe von der Änderung des Zusatzversorgungssystems nichts gewusst und auch keinen Hinweis dazu erhalten. Die Beklagte wiederum sei durch die Rundschreiben des K. Verbandes informiert gewesen und habe einen erheblichen Wissensvorsprung gehabt. Das Rundschreiben vom 15.11.2001 sei der Beklagten spätestens am 18.11.2001 zugegangen, das Rundschreiben vom 05.12.2001 spätestens am 11.12.2001. Die Höhe des Versorgungsschadens ergebe sich daraus, dass er bei Eintritt in den Ruhestand erst ab dem 01.04.2009 (Erreichen des 63. Lebensjahres) eine Zusatzversorgung erhalten hätte, die mindestens um 207,14 € brutto monatlich höher gelegen hätte. Anders als nach früherem Versorgungsrecht werde der Rentenverlust aus der für ihn ungünstigen Übergangsregelung in Ziffer 3.4.2 des Altersvorsorgeplanes 2001 nicht ausgeglichen. Für die Berechnung des Versorgungsschadens wird auf das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 16.11.2007 (Blatt 276 und 277 d.A.) sowie im Schriftsatz vom 14.09.2006, S. 8 und 9 (Blatt 106 und 107 d.A) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Berufung,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.12.2006 - 1 Ca 415/05 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.657,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 207,14 € brutto ab dem 01.05. und auf Teilbeträge in Höhe von jeweils weiterer 207,14 € brutto ab dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12. 2006 monatlich 207,14 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist darauf, dass es sich bei den Rundschreiben des K.Verbands vom 15.11.2001 und 05.12.2001 um allgemeine Informationen gehandelt habe. Der erst bei redaktionellem Abschluss des Tarifvertrages am 01.03.2002 aufgenommene Stichtag, wonach bis zum 14.11.2001 abgeschlossene Altersteilzeitverträge nach altem Recht zu behandeln seien, sei zum Zeitpunkt des Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger nicht bekannt gewesen. Aus den vorgelegten Rundschreiben habe man keine Rückschlüsse auf Nachteile für den Kläger ziehen können. Das Schreiben vom 05.12.2001 habe der Sachbearbeiter am 12.12.2001 nicht gekannt. Der Kläger sei auch immer darauf hingewiesen worden, dass sich die Sachlage ändern könne. Er habe an Informationsveranstaltungen mit diesem Inhalt am 07.10.1999 und 29.02.2000 teilgenommen. Er sei auch auf Verlustmöglichkeiten hingewiesen worden. Der Kläger habe die Situation selbst verschuldet, weil er bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine neue Auskunft eingeholt habe. Dies sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Von der Stichtagsregelung habe die Beklagte erstmals mit Rundschreiben vom 0506.2002 und 13.08.2002 erfahren. Mit § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages sei die Beklagte ihren Hinweis- und Aufklärungspflichten daher ausreichend nachgekommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 611, 280 Abs. 1, 249 BGB wegen Verletzung vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten zu. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger über den Abschluss des neuen tariflichen Altersvorsorgesystems und die Übergangsregelung zum Altersvorsorgeplan 2001 in Ziffer 3.4.2 zu informieren, wie sich für die Beklagte aus den Rundschreiben vom 15.11.und 05.12.2001 des K. Verbandes ergab.
1. Gegen die in Ziffer 2. des Klageantrags erhobene Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, da zu erwarten ist, dass die Beklagte sich an eine entsprechende Feststellung hält. Gegenteiliges hierzu ist seitens der Beklagten nicht eingewandt. Eine Klage auf künftige Leistung durch den Kläger war daher nicht erforderlich.
2. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Pflicht, bei der Erteilung von Auskünften dafür zu sorgen, dass diese richtig und vollständig sind. Vielmehr können den Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnises Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen. Dabei richten sich Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG vom 13.11.1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169/173 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5, BAG vom 10.03.1998 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 2 a der Gründe; BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 59, Rn. 18 ff. = Ziffer II 2 der Gründe; BAG vom 12.12.2002 - 8 AZR 497/01 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Rn. 41; BAG vom 14.07.2005 - 8 AZR 300/04 - AP Nr. 41 zu § 242 BGB Auskunftspflicht = EzA § 242 BGB 2002 Nr. 1, Rn. 32 = Ziffer II 2 b aa der Gründe). Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen. Weiterhin ergibt sich eine Belehrungspflicht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Versorgung kümmern, oder wenn er darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung Rechnung tragen (BAG vom 23.05.1989 - 3 AZR 257/88 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28; BAG vom 10.03.1988 - 8 AZR 420/85 a.a.O.; BAG vom 17.10. 2000 - 3 AZR 605/99 a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen, ergab sich für die Beklagte eine gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflicht.
a) Der Abschluss des Altersteilzeitvertrages erfolgte zumindest auch im Interesse und auf Veranlassung der Beklagten. Das Interesse der Beklagten folgt zum einen aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung zum Personalabbau durch Altersteilzeit vom 18.06.1999 sowie dem Rundschreiben der Beklagten vom 19.11.2001, in dem erneut auf die Möglichkeit des Abschlusses von Altersteilzeitverträgen hingewiesen wurde. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass auch der Kläger an dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages interessiert war, wie durch seine Interessenbekundung vom 13.12.1999 und zumindest im Jahre 2000 erfolgte Nachfragen zum Ausdruck kommt. Dem Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und der damit verbundenen frühzeitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses steht ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers nicht entgegen (vgl. auch BAG vom 17.10.2000 a.a.O., Rn. 21/22).
Zudem ergriff die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2001 an den Kläger und Vorlage des Altersteilzeitvertrages vom 12.12.2001 auch die Initiative zum Abschluss des streitigen Altersteilzeitvertrages. Unstreitig ist der Altersteilzeitvertrag aufgrund der Interessenbekundung des Klägers vom 13.12.1999 zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Interessenbekundung selbst stellt noch kein verbindliches Angebot seitens des Klägers dar, sondern ist Voraussetzung für die abschließende Prüfung durch die Beklagte, die mit Übersendung des Altersteilzeitvertrages vom 24.01.2000 zum Ausdruck kam. Dieses Angebot nahm der Kläger unstreitig nicht an. Eine spätere Unterschrift durch den Kläger stellt keine Annahme des Vertragsangebotes dar, weil ein Vertragsangebot nach § 150 Abs. 2 BGB, wenn eine zeitliche Vorgabe nicht erfolgte, dann anzunehmen ist, wenn es nach den Umständen zu erwarten ist, d. h., dass die Annahme in der Regel binnen kurzer Zeit nach Zugang des Angebotes zu erklären ist. Eine Annahme, die erst einige Wochen später erfolgt, führt nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern stellt ein neues Angebot dar (§ 150 Abs. 1 BGB). Dessen Annahme ist wiederum seitens der Beklagten nicht vorgenommen worden. Das ist zwischen den Parteien im Ergebnis auch unstreitig. Damit stellt das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 26.11.2001 bzw. die Übersendung des Vertrages vom 12.12.2001 die erneute Abgabe eines Angebot seitens der Beklagten dar, welches vom Kläger auch angenommen wurde. Im Ergebnis ist nach dem fast zweijährigen Zeitablauf seit der Interessenbekundung des Klägers damit die Initiative zum aktuellen Abschluss des Altersteilzeitvertrages von der Beklagten ausgegangen. Auch hier steht nicht entgegen, dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages möglicherweise auch im Interesse des Klägers stand.
b) Maßgeblich sind bei dieser Ausgangslage sodann die Wissensvorsprünge der Beklagten einerseits über die Änderungen des tariflichen Altersvorsorgesystems ab 01.01.2001 und andererseits der Kenntnisstand des Klägers aufgrund der Einholung einer Versorgungsauskunft vom 08.10.1999. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte keine Kenntnis von der tariflichen Stichtagsregelung zum 14.11.2001 für den Abschluss von Altersteilzeiverträgen hatte und auch nicht haben konnte, da diese Regelung erst beim redaktionellen Abschluss des Tarifvertrages per 01.03.2002 aufgenommen wurde. Auf die Stichtagsregelung beruft sich der Kläger nicht und sie ist auch nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist, dass die Beklagte aufgrund des Rundschreibens des K.Verbands über die Änderung des tariflichen Altersvorsorgesystems und nach der beigefügten Anlage 1 „Altersvorsorgeplan 2001“ auch über den Inhalt der wesentlichen Änderungen, nämlich Ablösung des Gesamtversorgungssystems und Einführung eines Punktemodells sowie das Übergangsrecht informiert war. Aus Ziffer 3.4.2 zum Stichwort „Übergangsrecht“ musste für die Beklagte folgen, dass der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrganges von der eingeschränkten Besitzstandsregelung erfasst sein würde. Nach der beschriebenen Besitzstandsregelung war für die Beklagte auch erkennbar, dass zum Stichtag 31.12.2001 der Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betrages für die Versorgungsrente im Alter von 63 maßgeblich sein würde und die Gutschrift der entsprechenden Anwartschaft erfolgen würde, zu der dann über das Punktemodell noch die Erhöhung der Versorgungsrente erreicht werden kann. Aus der Einleitung des Rundschreibens folgt auch unmissverständlich, dass sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf diese Neuordnung der Zusatzversorgung geeinigt haben. Dass der Tarifvertrag in schriftlicher Form zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterschrieben war, steht dem inhaltlichen Abschluss des Tarifvertrages zunächst nicht entgegen. Der Beklagten muss jedenfalls klar gewesen sein, dass mit dem 13.11.2001 die beschriebene Neuordnung der Zusatzversorgung beschlossen war und dass sich allenfalls Einzelheiten bei der schriftlichen Niederlegung des Tarifvertrages noch ändern würden. Das Rundschreiben vom 05.12.2001 enthält gegenüber dem Rundschreiben vom 15.11.2001 keine wesentlichen Abweichungen. Insbesondere ist die Neuordnung der Gesamtversorgung ebenso wie die Übergangsregelung beschrieben. Ob der Beklagten bei Vorlage des Altersteilzeitvertrages das Rundschreiben vom 05.12.2001 bekannt war, ist daher unerheblich. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Beklagten ist das Rundschreiben zumindest am 11.12.2001 bei ihr eingegangen. Ob es dem Sachbearbeiter am 12.12.2001 bekannt war und ob hier eventuell ein Organisationsverschulden bei der Beklagten zu berücksichtigen ist, wenn es dem Sachbearbeiter nicht bekannt war, kann folglich offenbleiben. Die erforderliche Kenntnis über die Änderung der tariflichen Altersversorgung bei der Beklagten war aufgrund des Rundschreibens vom 15.11.2001 bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorhanden. Auch wenn von der Beklagten nicht im Einzelnen verlangt werden kann, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen dieser Änderungen abschließend beurteilen konnte, muss ihr bei verständiger Würdigung klar gewesen sein, dass sich Änderungen für den Kläger bei seiner Versorgungsrente ergeben. Das folgt schon allein daraus, dass von der Gesamtversorgung abgerückt wurde und die Anwartschaft zugunsten des Klägers per 31.12.2001 aus der individuell bestimmten Versorgungsrente im Alter von 63 ermittelt wurde. Gegenüber dem Kläger hatte die Beklagte damit einen Wissensvorsprung in einer für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages wichtigen Frage.
c) Die Beklagte hat durch die Bezugnahme in ihrem Schreiben an den Kläger vom 26.11.2001 auf den (früheren) Antrag des Klägers auf Altersteilzeit auch eine besondere Vertrauenslage geschaffen. Die Beklagte war über den Inhalt der Versorgungsberechnung vom 08.10.1999 informiert. Die Bedeutung der Versorgungsberechnung folgt schon allein daraus und auch die Kenntnis der Beklagten von dieser Bedeutung, dass die Beklagte selbst dem Kläger im Herbst 1999 darauf hingewiesen hat, dass er vor Abgabe einer Interessenbekundung sich eine Auskunft über die ihm zustehende Versorgung einholen solle und diese zusammen mit der Interessenbekundung einzureichen ist. Nach dem Inhalt der von der Beklagten vorformulierten Interessenbekundung ist es unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, dass diese Auskunft vorlag. Diese Auskunft war der Beklagten ebenso bekannt wie der Umstand, dass eine erneute Auskunft durch den Kläger nicht eingeholt wurde. Sie selbst ist in ihrem Schreiben vom 26.11.2001 auf den früheren Antrag des Klägers zurückgekommen. Die Beklagte hatte somit nicht nur einen erheblichen Wissenvorsprung gegenüber dem Kläger, sondern sie konnte auch unschwer erkennen, dass der Kläger nicht nur rechnerisch hinsichtlich der Versorgungsrente, sondern auch rechtlich auf einem anderen Stand sein musste. Der Beklagten ist einerseits zuzugeben, dass es auch im Interesse des Klägers ist, worauf er von der Beklagten in Informationsveranstaltungen auch hingewiesen worden sein soll, dass sich die Berechnung der Versorgungsrente ändern kann, wenn längere Zeiträume verstreichen. Andererseits bestand für den Kläger, der unstreitig von dem Inhalt der Tarifvertragsverhandlungen nichts wusste und auch nicht notwendig Kenntnis haben musste, da er nicht Mitglied in einem maßgeblichen Verband ist, kein Anlass, eine solche einschneidende Änderung in Erwägung zu ziehen. Aufgrund der Bezugnahme in dem Schreiben vom 26.11.2001 auf den früheren Antrag des Klägers durfte er davon ausgehen, seinerseits alles Erforderliche für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages getan zu haben. Darauf durfte der Kläger letztendlich vertrauen, so dass er allenfalls mit geringfügigen Änderungen hinsichtlich der Berechnung bei der Versorgungsrente rechnen durfte. Da die Beklagte unschwer erkennen konnte, dass der Kläger ein außergewöhnliches Informationsbedürfnis aufgrund dieser neuen Entwicklung hatte und andererseits von sich aus auf das ursprüngliche Angebot des Klägers zurückgekommen ist und ihm den Abschluss eines neuen Altersteilzeitvertrages anbot, hat die Beklagte eine Situation geschaffen, in der der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sich gegenüber seiner früheren Interessenbekundungserklärung vom 13.12.1999 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
d) Ob dem Kläger möglicherweise ein Mitverschulden an der Herbeiführung dieser Situation trifft, ist für das Bestehen einer gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflicht zunächst unerheblich. Diese gesteigerte Aufklärungspflicht bestand - wie bereits ausgeführt - und konnte seitens der Beklagten durch die allgemeine Formulierung in § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages auch nicht ausgeschlossen werden. In diesem Haftungsausschluss wird allgemein auf die Auskunftserteilung durch die ZVK bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erkundigungspflicht bei einem Rechtsbeistand oder dem Arbeitsamt hingewiesen. Der allgemeine Hinweis, dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages zu Verlusten von Ansprüchen führen kann, ist insoweit nichtssagend und ist schon fast selbstverständlich bei dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Es ist jedenfalls kein Hinweis auf konkrete Gefahren oder konkrete Verluste. Der Erkundigungspflicht ist der Kläger letztendlich nachgekommen, indem er sich am 08.10.1999 eine Versorgungsauskunft eingeholt hat, was die Beklagte auch wusste. Nach dem Wissensvorsprung der Beklagten und dem erkennbaren Informationsdefizit des Klägers war die Beklagte verpflichtet, den Kläger konkret darauf hinzuweisen, dass die eingeholte Versorgungsauskunft nach dem geänderten Versorgungssystem möglicherweise nicht mehr zutreffend sein könnte. Weitere Hinweispflichten hinsichtlich konkreter Versorgungsnachteile trifft die Beklagte nicht, weil sie den Kläger bereits mit diesem allgemeinen Hinweis in die Lage versetzt hätte, die veraltete Auskunft überprüfen zu lassen. Bereits diesen allgemeinen Hinweis hat die Beklagte aber schon nicht gegeben.
3. Nach Auffassung der Kammer traf den Kläger letztendlich kein Mitverschulden an dem Eintritt des einen Schadenersatz begründenden Sachverhaltes.
Ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat bzw. er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Einwendung des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei die entsprechenden Tatsachsen vorträgt oder diese unstreitig sind. Der Schadenersatzanspruch ist zu kürzen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein gewissenhafter und verständiger Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Ein Mitverschulden aus dem Gesichtspunkt heraus, dass der Kläger anderweitig höhere Versorgungsansprüche, ggf. im Wege des Schadenersatzes z. B. gegenüber der ZVK, geltend machen konnte und dies unterlassen hat, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Rechtsträger falsche Auskünfte erteilt hat oder die Versorgungsberechnung unzutreffend ist.
Auch der Umstand, dass der Kläger keine erneute Auskunft über seine Versorgungsrente eingeholt hat, führt nicht zu einem Mitverschulden. Aufgrund des Informationsstandes des Klägers und des Wissensvorsprunges der Beklagten hinsichtlich der Änderung der Rechtslage und auch des Kenntnisstandes des Klägers folgt hieraus kein Mitverschulden. Der Kläger hat sich so verhalten, wie es ein gewissenhafter und verständiger Mensch in seiner Situation tun würde. Er hat die Auskünfte im Jahre 1999 eingeholt, zu denen die Beklagte ihm geraten hat, und durfte in der gegebenen Situation darauf vertrauen, dass die Beklagte ihn über wesentliche Änderungen im Versorgungssystem aufklären würde. Auch das Rundschreiben vom 19.11.2001 der Beklagten, in dem auf die nunmehr wieder bestehende Möglichkeit des Abschlusses von Altersteilzeitverträgen unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung Nr. 34 hingewiesen wurde, ergab für ihn letztendlich nichts anderes. Der am Ende sich befindende Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit bei Herrn Stillfried ist allgemein gehalten, und der Kläger durfte davon ausgehen, dass es sich hier um dieselben Auskünfte handeln würde, wie bereits zwei Jahre zuvor. Ein erneutes Merkblatt war nicht beigefügt, vielmehr heißt es in dem Rundschreiben, dass das Merkblatt zur Altersteilzeit mit Änderungen überarbeitet und neu aufgelegt wird. Auch hier durfte der Kläger letztendlich darauf vertrauen, dass es bei den ursprünglich erhaltenen Hinweisen verbleiben würde, zumal der Kläger auf das Rundschreiben vom 19.11.2001 überhaupt nicht reagiert hat, sondern die Initiative, wie oben beschrieben, von der Beklagten mit Schreiben vom 26.11. 2001 ausging. Hier wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass in ihre Anschreiben ausdrücklich auf den ursprünglichen Antrag des Klägers Bezug genommen wird. Das deutet darauf hin, dass aus Sicht der Beklagten der Antrag vollständig eingereicht wurde. Ein Mitverschulden, das zum Untergang oder zur Minderung des Schadenersatzanspruches führen könnte, ist mithin nicht erkennbar.
4. Die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte war für den Versorgungsschaden des Klägers auch ursächlich. Es ist davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine eigenen Interessen in vernünftiger Weise wahrt. Für eine abweichende Beurteilung ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 15.10. 1985 - 3 AZR 612/83 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 12. = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 41; BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 69/99 - AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = EzA § 1 BetrAVG Nr. 71, Rn. 48 = Ziffer II 3 der Gründe). Die Beklagte hat nicht eingewendet, dass der Kläger bei entsprechendem Hinweis auf die Änderungen des Versorgungssystems und die Übergangsregelung im Altersvorsorgeplan 2001 keine weitere Auskunft eingeholt hätte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht aufklärungsgerecht verhalten hätte, sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt auch sonst nicht ersichtlich.
5. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 249 BGB für die Vergangenheit die Höhe der unstreitigen Differenz zwischen der dem Kläger gezahlten Versorgung in Höhe von 1.578,48 € und dem Versorgungsrentenbeitrag, der sich für den Kläger bei Eintritt in den Ruhestand mit Eintritt des 63. Lebensjahres in Höhe von 1.785,61 € brutto ergeben hätte. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Kenntnis der Sachlage den Alterteilzeitvertrag nicht abgeschlossen hätte und frühestens mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand eingetreten wäre. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er erst mit dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen wäre. Die monatliche Differenz in Höhe von 207,14 € brutto ist für die Zeit von April bis November 2006 einschließlich nebst geltend gemachter Zinsen zu zahlen. Der Feststellungsantrag ist ab dem 01.12.2006 in Höhe von monatlich 207,14 € brutto begründet.
6. Die Zinsforderung beruht auf §§ 284, 288 BGB, wonach der Schuldner im Verzug eine Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. Der Zinsanspruch ist allerdings begrenzt auf den Antrag zu 1. vom 14.09.2006.
7. Gemäß §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites insgesamt zu tragen. Die teilweise Berufungsrücknahme wegen der sich in den Anträgen zu 1. und 2 überschneidenden Monate September bis November 2006 durch den Kläger wirkt sich auf die Kostenregelung nicht aus (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
8. Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Die maßgeblichen Grundsätze für das Bestehen einer gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflicht beim Abschluss von Aufhebungs- und Altersteilzeitverträgen ist in der genannten Rechtsprechung entschieden.