Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.08.2013, Az.: 4 LA 100/12

Pädagogische Fachkraft als Tagespflegeperson bei Betreuung von mehr als acht fremden Kindern

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.08.2013
Aktenzeichen
4 LA 100/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 45719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0809.4LA100.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 29.02.2012 - AZ: 4 A 1570/10

Fundstellen

  • DÖV 2013, 995
  • NdsVBl 2013, 5

Amtlicher Leitsatz

Die landesrechtlichen Regelungen des § 15 Abs. 2 AG KJHG, wonach mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein muss, wenn mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden, verstößt nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben in §§ 22 Abs. 1 und 43 Abs. 3 SGB VIII.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf

Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil

hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Tagespflegeerlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern im Rahmen der Großtagespflegestelle " C." ohne eine Begrenzung der Zahl der Betreuungsverträge hat und der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010 nicht rechtswidrig ist, soweit der Beklagte der Klägerin eine Tagespflegeerlaubnis nur für die Betreuung von bis zu drei gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und mit der Maßgabe, dass insgesamt höchstens sechs Betreuungsverträge abgeschlossen werden dürfen, erteilt hat.

Die Begrenzung der Pflegeerlaubnis für die Klägerin auf drei gleichzeitig zu betreuende Kinder in dem Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010 ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG kann Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, so handelt es sich nach § 15 Abs. 2 Satz 3 AG KJHG um eine Tageseinrichtung.

Hier befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin ein umgebautes Ferienhaus, in dem nach den eigenen Angaben der Klägerin eine Großtagespflegestelle betrieben wird. Die Klägerin, die selbst keine pädagogische Fachkraft ist, begehrt nach ihren Klageanträgen und deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Klägerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat, die Erlaubnis, im Rahmen dieser Großtagespflegestelle neben der dort bereits tätigen Frau D., die ebenfalls keine pädagogische Fachkraft ist und eine Tagespflegeerlaubnis für die Betreuung von fünf Kindern hat, bis zu fünf weitere Kinder zu betreuen. Dies ist jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG nicht möglich, weil danach mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein muss, wenn - wie hier - mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die landesrechtlichen Regelungen des § 15 Abs. 2 AG KJHG nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben in §§ 22 Abs. 1 und § 43 Abs. 3 SGB VIII.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII das Landesrecht. Das Landesrecht kann nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind entwicklungsoffen auch für neue Angebotsformen, die zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtungen einzuordnen sind, wie beispielsweise Großtagespflegestellen (Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 22 Rn. 11). Aufgrund dessen hat der Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 2 AG KJHG geregelt, dass Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumen als im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden kann (Satz 1), die Voraussetzungen für die bundesrechtlich nicht geregelte Angebotsform der Großtagespflegestelle, die regelmäßig in "anderen geeigneten Räumen" stattfindet, festgelegt (Satz 2) und hinsichtlich dieser neuen Angebotsform eine Abgrenzung zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtung vorgenommen (Satz 3).

§ 15 Abs. 2 AG KJHG steht auch nicht im Widerspruch zu § 43 SGB VIII. Zwar regelt dessen Absatz 3, dass die Kindertagespflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugt (Satz 1), im Einzelfall die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden kann (Satz 2) und Landesrecht bestimmen kann, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt (Satz 3 Halbsatz 1). Doch dürften diese Regelungen zum einen allein für den "Normalfall" der Betreuung von Kindern außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten durch eine Tagespflegeperson in deren Haushalt (vgl. § 43 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) gelten, nicht jedoch für die aufgrund des Landesrechtsvorbehalts in § 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII durch § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG neu eingeführte und in § 15 Abs. 2 Satz 3 AG KJHG von der Tageseinrichtung abgegrenzte Angebotsform der Großtagespflegestelle, in der mehrere Tagespflegepersonen mehrere Kinder "in anderen geeigneten Räumen" in Zusammenarbeit betreuen. Zum anderen sieht auch § 43 Abs. 5 SGB VIII vor, dass "das Nähere" im Hinblick auf die Erlaubnis zur Kindertagespflege, die Gegenstand der vorstehenden Absätze 1 bis 4 des § 43 SGB VIII ist, das Landesrecht regelt. § 15 Abs. 2 AG KJHG würde deshalb auch dann nicht gegen § 43 Abs. 3 SGB VIII verstoßen, wenn diese Vorschrift auch auf Großtagespflegestellen anwendbar wäre. Zudem findet sich ein entsprechender Landesrechtsvorbehalt auch in § 49 SGB VIII, wonach das Landesrecht das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG auch nicht gegen die duch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit. Denn es ist sachgerecht und entspricht dem Wohl der zu betreuenden Kinder, wenn für den Fall, dass mehr als acht Kinder von mehreren Tagespflegepersonen nicht wie im "Normalfall" in den jeweiligen Haushalten der Tagespflegepersonen, sondern in einer Großtagespflegestelle in Zusammenarbeit betreut werden, besondere Anforderungen an die Qualifikation zumindest einer dieser Tagespflegepersonen gestellt werden, da mit der Zahl der gleichzeitig in Zusammenarbeit zu betreuenden Kinder in einer solchen Großtagespflegestelle, die in dieser Hinsicht einer Tageseinrichtung ähnelt, sich (u.a.) auch die pädagogischen Anforderungen an die Tagespflegepersonen erhöhen.

Schließlich verstößt § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn im Vergleich zu dem Normalfall der Betreuung, in dem bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder durch eine Tagespflegeperson in deren Haushalt betreut werden (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), unterscheidet sich die Betreuung in einer Großtagespflegestelle, in der die Kinder in anderen geeigneten Räumen in Zusammenarbeit betreut werden, nach dem oben Gesagten auch im Hinblick auf die an die Tagespflegepersonen zu stellenden Anforderungen erheblich. Es liegen daher insoweit wesentlich verschiedene Sachverhalte vor, die dementsprechend auch ohne einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterschiedlich behandelt werden können. Soweit die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in dem Erfordernis einer pädagogischen Ausbildung der Tagespflegeperson sieht, weil auch Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung keine praktische Erfahrung in der Kinderbetreuung hätten, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar, da eine Tagespflegeperson mit einer pädagogischen Ausbildung bzw. eine pädagogische Fachkraft, wie dies § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG fordert, unabhängig von ihren Erfahrungen im Umgang mit Kleinkindern jedenfalls besser qualifiziert ist als eine Tagespflegeperson, die ihre Kenntnisse lediglich in einem qualifizierten Lehrgang erworben hat (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Auch der Einwand der Klägerin, dass § 15 AG KJHG nicht die notwendige Ermessensausübung im Einzelfall ersetze, ist nicht nachvollziehbar, da der nach dem oben Gesagten nicht gegen Bundesrecht verstoßende § 15 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG keinen Ermessensspielraum einräumt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der Betreuungsverträge. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AG KJHG ist in der Erlaubnis zur Kindertagespflege zu bestimmen, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet sein dürfen. Es ist sachgerecht, verletzt deshalb auch nicht die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht festgestellt hat, wenn der Beklagte hier gemäß seiner regelmäßigen Praxis die maximale Zahl der Betreuungsverträge entsprechend der doppelten Anzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, festgelegt hat. Denn nicht nur mit der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder, sondern auch mit der Zahl der Betreuungsverhältnisse insgesamt steigen die Anforderungen an die Tagespflegeperson. Es entspricht daher dem Wohl der zu betreuenden Kinder, wenn hier die Zahl der Betreuungsverträge in dem genannten Umfang begrenzt worden ist, weil Besonderheiten, die eine höhere Zahl von Betreuungsverträgen rechtfertigen könnten, wie beispielsweise eine besondere Qualifikation der Tagespflegeperson, hier nicht vorliegen.

Schließlich ist die von der Klägerin zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der "auflösenden Bedingung" in dem Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010, dass die Kindertagespflegeerlaubnis ihre Gültigkeit verliert, wenn die Tätigkeit für mehr als ein Jahr unterbrochen wird, nicht entscheidungserheblich. Denn sowohl der Hauptklageantrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Tagespflegeerlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf Kindern ohne eine Begrenzung der Zahl der Betreuungsverträge zu erteilen, als auch ihr Hilfsantrag, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten von 24 November 2010 rechtswidrig gewesen ist, soweit er eine Begrenzung der Zahl der betreuten Kinder auf bis zu drei Kinder und eine Begrenzung der Betreuungsverträge festgelegt hat, hätten aus den oben genannten Gründen auch dann keinen Erfolg, wenn die genannte Bedingung in dem Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010 rechtswidrig wäre. Dass nach Meinung der Klägerin die ihr erteilte Tagespflegeerlaubnis nicht unter eine solche Bedingung hätte gestellt werden dürfen, begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Berufung ist nach allem nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Entgegen der Meinung der Klägerin sind besondere, d.h. überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ersichtlich, so dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann.

Es kommt auch keine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).

Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrundes angeführt, dass "das Verfahren wegen der auflösenden Bedingung der Tagespflegeerlaubnis bei Unterbrechung der Tätigkeit" grundsätzliche Bedeutung habe. Hieraus ergibt sich aber schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die Frage, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig ist, nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich ist.

Die Klägerin hat zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ferner ausgeführt: "Grundsätzliche Bedeutung" hat "das Verfahren auch wegen der Nichtigkeit des § 15 KJHG durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage bzw. die Grundrechtsverletzung. Seit Jahren hemmt § 15 KJHG die Gründung von Großtagespflegen. Die Frage der Reduzierung der Zahl der betreuten Kinder hat grundsätzliche Bedeutung, da derzeit Tagesmütter ohne pädagogische Ausbildung an der gemeinsamen Anmietung gemeinsam genutzter Räume gehindert sind aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Begrenzung." Die damit von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 15 Abs. 2 AG KJHG gegen die §§ 22 Abs. 1 und 43 SGB VIII, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und/oder die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verstößt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, da sie nach dem oben Gesagten bereits im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres dahingehend beantwortet werden kann, dass § 15 Abs. 2 AG KJHG weder gegen die genannten bundesrechtlichen Vorschriften noch gegen die Artikel 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Soweit die Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes schließlich angeführt hat, "grundsätzliche Bedeutung hat auch die Einschränkung der Zahl der möglichen Betreuungsverhältnisse", kann diese Frage nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (u.a. der Qualifikation der Tagespflegeperson) beantwortet werden. Auch diese Frage verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung.