Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2013, Az.: 4 LA 112/12

Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2013
Aktenzeichen
4 LA 112/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 45720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0802.4LA112.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.12.2011 - AZ: 4 A 347/10

Fundstelle

  • DÖV 2013, 995

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege setzt grundsätzlich eine vorherige Antragstellung bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus, wobei der Antrag auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann, aber in dem Falle, dass beide Elternteile sorgeberechtigt sind, von beiden Elternteilen beim Jugendamt zu stellen ist.

  2. 2.

    Eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung ohne oder gar gegen den Willen des Sorgeberechtigten ist nicht zulässig.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf

Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

hat keinen Erfolg. Denn die von den Klägern benannten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat. Denn die Kläger haben für die Zeit vor Eingang ihrer am 10. Juni 2009 verfassten Jugendhilfeanträge beim Jugendamt am 16. Juni 2009 keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege gemäß § 27 Abs. 1, 2 Satz 1 i. V.m. § 33 SGB VIII für die Unterbringung und Betreuung ihres Sohnes C. bei dem Großvater des Kindes und dessen Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. Juli 2008 bis zum 6. Mai 2009, für den die Kläger (ebenfalls) Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege begehrt haben, zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit vor dem 16. Juni 2009, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98) die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzt, wobei der Antrag auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann, hier aber ein solcher Antrag vor dem 16. Juni 2009 nicht gestellt worden ist. Einen förmlichen Antrag auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege haben die Kläger erst am 16. Juni 2009 beim Jugendamt des Beigeladenen eingereicht. Dass die Kläger darin als Hilfebeginn Juli 2008 angegeben haben, ist für die Gewährung der begehrten Jugendhilfeleistungen nicht ausreichend, da der Hilfeantrag nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Hilfebeginn gestellt sein muss. In der Zeit vor dem 16. Juni 2009 haben die Kläger auch nicht durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt des Beklagten oder des Beigeladenen gestellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass beide Kläger sorgeberechtigt sind und deshalb beide einen übereinstimmenden Antrag beim Jugendamt hätten einreichen müssen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Kläger keine begründeten Zulassungsrügen erhoben haben, und auch nach den eigenen Angaben der Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrages hat jedenfalls der Kläger zu 1. gegenüber dem Jugendamt des Beklagten oder des Beigeladenen vor dem 16. Juni 2009 in keiner Form hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege gemäß § 27 Abs. 1, 2 Satz 1 i. V.m. § 33 SGB VIII für die Unterbringung und Betreuung seines Sohnes C. bei dem Großvater des Kindes und dessen Ehefrau begehrt. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 1. am 17. Juli 2008 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten erklärt, dass er zur Zeit nicht entscheiden könne, ob er C. bei sich lassen oder ob jemand anderes sein Kind betreuen solle. Am 25. und am 27. Juli 2008 soll er nach den Angaben des Großvaters des Kindes erklärt haben, dass C. erst einmal bei seinem Großvater bleiben solle. Am 22. August 2008 erklärte der Kläger zu 1. dann jedoch nach den Angaben des Großvaters diesem gegenüber, dass er C. wieder zu sich nehmen wolle, weil er diesen vermisse. Auch wenn der Kläger zu 1. diese Absicht in der Folgezeit nicht in die Tat umgesetzt hat, bestehen nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Zeit vor dem 16. Juni 2009 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten oder des Beigeladenen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege für seinen Sohn C. zumindest in der Form schlüssigen Verhaltens beantragt hat. Nach diesem Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Hilfegewährung zu dieser Zeit nicht seinem Willen entsprochen hätte. Eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung ohne oder gar gegen den Willen des Sorgeberechtigten ist jedoch nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232; Wiesner, SGB VIII, § 27 Rn. 26; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 27 Rn. 43). Auch die eigenen Angaben der Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrages sprechen dafür, dass eine Hilfegewährung in der Form der Vollzeitpflege in der Zeit vor dem 16. Juni 2009 jedenfalls nicht dem Willen des Klägers zu 1. entsprochen hätte. Denn die Kläger haben insofern ausgeführt: "Fast alle leiblichen Eltern meinen, die Herausnahme ihres Kindes und Übersiedlung in eine Pflegefamilie sei nur eine vorübergehende Lösung. Das hat hier auch der leibliche Vater gedacht." Ferner haben die Kläger ausgeführt: "Von einer psychisch kranken Mutter und einem überforderten Vater konnte seinerzeit nicht erwartet werden, dass diese umgehend einen (förmlichen) Antrag auf Jugendhilfe schriftlich stellen, wenn ihnen die Kinder weggenommen werden und die eigene Situation völlig unklar ist, bzw. beide davon ausgehen, dass die Kinder zu ihnen zurückkehren." Hieraus ergibt sich aber jedenfalls, dass der Kläger zu 1. nicht - auch nicht in der Form schlüssigen Verhaltens - eine solche Hilfegewährung in der Zeit vor dem 16. Juni 2009 gegenüber dem Jugendamt beantragt hat.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Hilfe zur Erziehung ohne eine vorherige Antragstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen einer zulässigen Selbstbeschaffung der Hilfe sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil eine solche "Selbstbeschaffung" hier nicht vorliegt. Denn nach dem oben Gesagten hat der sorgeberechtigte Kläger zu 1. seinen Sohn C. selbst nicht vor dem 16. Juni 2009 in einer der Vollzeitpflege entsprechenden Form bei dem Großvater und dessen Ehefrau untergebracht bzw. ist ein dahin gehender Wille des Klägers zu 1., ohne den von einer selbst beschafften Hilfe keine Rede sein kann, nicht erkennbar. Es ist danach vielmehr davon auszugehen, dass eine Hilfegewährung in dieser Form zu dieser Zeit nicht dem Willen des Klägers zu 1. entsprochen hätte. Aus diesem Grunde haben hier auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe als eine der Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung (vgl. die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) vorgelegen, weil die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ohne oder gar gegen den Willen des Sorgeberechtigten nach dem oben Gesagten nicht zulässig ist. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung deshalb nicht erfüllt, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Kläger nicht rechtzeitig einen entsprechenden Jugendhilfeantrag hätten stellen und die Entscheidung des Jugendamtes hierüber hätten abwarten können (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a) SGB VIII).

Besondere, d.h. überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Diese ergeben sich entgegen der Meinung der Kläger auch nicht daraus, dass "im Rückblick die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme geprüft werden" muss, da dies nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich ist.

Es kommt auch keine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).

Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2012 und damit noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angeführte "Frage der Abgrenzung einer Jugendhilfemaßnahme als selbstbeschaffte Leistung nach § 36a SGB VIII, als tatsächlich erbrachte Jugendhilfeleistung oder als innerfamiliäre Lösung", die "gerade bei Pflegekinderfällen dringend klärungsbedürftig" sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn zum einen ist diese Frage nach dem oben Gesagten hier nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger für die Zeit vor dem 16. Juni 2009 schon wegen des Fehlens eines vorherigen Jugendhilfeantrages und einer zulässigen Selbstbeschaffung keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege haben. Zum anderen kann die von den Klägern angeführte Abgrenzungsfrage nicht fallübergreifend und allgemeingültig, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles beantwortet werden.

Die weitere Frage, ob "ein Anspruch auf Erstattung selbst erbrachter Leistungen nach § 36a, 27, 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nur dann in Betracht" kommt, "wenn nicht nur die Leistung tatsächlich erbracht wurde, sondern auch die Annexleistung Pflegegeld nach § 39 VIII erbracht wurde, und zwar als private Vorausleistung", haben die Kläger erst nach Ablauf der genannten Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2012 aufgeworfen und kann daher nicht berücksichtigt werden, weil der Zulassungsantrag insoweit unzulässig ist. Im Übrigen ist diese Frage nach dem oben Gesagten auch nicht entscheidungserheblich.

Schließlich haben die Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dargelegt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1999 - 11 B 41.99 - und 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Senatsbeschlüsse vom 22.7.2013 - 4 LA 74/12 - und 14.7.2008 - 4 LA 123/07 -). Die Kläger haben insoweit angeführt, das Verwaltungsgericht habe einen schweren Verfahrensfehler gemacht, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1) mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Frage, ob ein Sachverhalt einem Jugendamt "klar" gewesen sei, keine beweistaugliche "Tatsache" sei. "Hier hätte das Gericht die Chance gehabt, den Sachverhalt weiter aufzuklären". Die Kläger wollen damit offenbar eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO rügen. Insofern liegt aber jedenfalls kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Denn auch wenn eine Beweiserhebung ergeben hätte, dass dem Jugendamt "klar" gewesen ist, dass C. "dauerhaft im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme fremdplatziert werden musste", wie dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2011 mit dem Beweisantrag zu 1) unter Beweis gestellt worden ist, wäre die Klage für die Zeit vor dem 16. Juni 2009 abzuweisen gewesen, da die Kläger mangels eines vorherigen Jugendhilfeantrags und einer zulässigen Selbstbeschaffung für diese Zeit keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege haben.