Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.08.2013, Az.: 1 LB 28/11

Privilegierung eines Betriebsleiterwohnhauses mit erheblicher "Ausbaureserve" im Außenbereich; Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2013
Aktenzeichen
1 LB 28/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 44005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0813.1LB28.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.09.2008 - AZ: 4 A 2852/06

Fundstellen

  • AUR 2013, 422-423
  • AUR 2014, 74-75
  • FStBW 2014, 238-240
  • FStHe 2014, 305-307
  • FStNds 2014, 49-51
  • GV/RP 2014, 210-212
  • KomVerw/B 2014, 142-144
  • KomVerw/LSA 2014, 145-147
  • KomVerw/MV 2014, 135-137
  • KomVerw/S 2014, 151-153
  • KomVerw/T 2014, 140-142
  • NdsVBl 2013, 3

Amtlicher Leitsatz

Keine Privilegierung eines Betriebsleiterwohnhauses mit erheblicher "Ausbaureserve" im Außenbereich

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses.

Der Kläger sowie seine Familie betreiben unter mehreren Betriebsnummern und in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung mehrere Stallanlagen. Ihr Hofgrundstück befindet sich mit einem Puten- und einem Schweinemaststall in der F. Straße 49 (frühere Adressbezeichnung F. Straße 27, Betriebsnummer G.). Weitere Putenställe stehen an den Standorten H. (Betriebsnummer I.), J. Straße 28 (Betriebsnummer K.), F. Straße (Betriebsnummer L.) und J. Straße 3a (lt. Beklagtem 1a, Betriebsnummer M.). Der letztgenannte Standort mit drei Stallgebäuden für 14.895 Putenhähne oder 26.709 Putenhennen und einem Strohlager wird von der N. GbR betrieben. Der Standort liegt ca. 400 m entfernt vom Hofgrundstück.

Am 26. Februar 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zum Neubau eines Landarbeiterwohnhauses mit Doppelgarage ca. 130 m westlich dieser drei Stallgebäude. Der Bauplatz grenzt im Norden und Westen an Weideland, im Süden steht ein einzelnes, offenbar für Wohnzwecke errichtetes Gebäude, das nicht dem Kläger gehört; hieran schließen sich südlich Lagerflächen und -hallen an. Der Bauplatz liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans; ein bestehender einfacher Bebauungsplan betrifft lediglich die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen. Von der Genehmigung machte der Kläger zunächst keinen Gebrauch. Am 27. Januar 2004 beantragte er die Verlängerung der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 lehnte der Beklagte den Verlängerungsantrag mit der Begründung ab, eine Landarbeiterwohnung am geplanten Standort sei nicht erforderlich, als nicht privilegiertes Vorhaben sei das Haus nicht genehmigungsfähig. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Am 18. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 mit folgender Begründung abgewiesen hat: Das Vorhaben diene nicht einem im Außenbereich privilegierten Betrieb, gleichgültig, ob dieser nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder mangels überwiegender eigener Futtergrundlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass ein "vernünftiger Landwirt" unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das beantragte Vorhaben realisieren werde. Die 1991-1993 errichteten Ställe hätten über 10 Jahre lang ohne ständige Anwesenheit eines Landarbeiters betrieben werden können; auch habe der Kläger die ihm erteilte Baugenehmigung drei Jahre lang nicht ausgenutzt. Er beschäftige bereits eine Arbeitskraft, die nicht bei den Ställen wohne. Nach Erkenntnissen der Landwirtschaftskammer sei es in der Umgebung üblich, Ställe für die Intensivtier-Geflügelhaltung von Arbeitskräften bewirtschaften zu lassen, die nicht am Standort wohnten. Zu den weiter entfernten Ställe des Klägers müsse auch ein am Standort J. Straße 3a wohnender Arbeiter pendeln.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2011 - 1 LA 235/08 - zugelassenen Berufung hat der Kläger unter Vorlage von Stellungnahmen der O. P. GmbH & Co. KG vom 19.4.2011 sowie seines Steuerberaters vom 20.4.2011 vorgetragen: Geplant sei tatsächlich ein Betriebsleiterwohnhaus nur für den Standort J. Straße 3a. Die von der Q. GbR genutzten Flächen stellten eine ausreichende Futtergrundlage für die am Standort betriebene Putenmast dar. Die Größe seines Betriebes erfordere eine Vollzeitbetreuung. Durch die ständige Verfügbarkeit eines Betriebsleiters werde die Betreuung der Ställe verbessert. Insbesondere Jungputen tolierierten Schwankungen in der Futter-, Wasser- und Klimaversorgung nur sehr begrenzt. Trotz automatisierter Fütterung und Lüftung sei es nötig, die Tiere mehrmals täglich beim Gang durch den Stall zu kontrollieren, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen und im Falle von Krankheiten, technischen Störungen o. ä. sofort reagieren zu können. Technische Störungen würden per Alarm auf ein Telefon gemeldet und müssten zu jeder Zeit innerhalb kürzester Zeit behoben werden können; dies reduziere die Zahl der Tierverluste. Zudem ermögliche erst die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters die Nutzung eines u.a. aus hygienischen Gründen geplanten neuen Strohlagers. Der durchschnittliche Jahresumsatz der GbR betrage 969.198,76 € brutto. Bei einer Verbesserung des ökonomischen Ergebnisses im Ver- und Einkauf um 2,5% könne der Umsatz um 25.000,- € gesteigert, der Aufwand um 20.000,- € gemindert werden. Die tatsächliche Mastkapazität werde bisher nicht ausgeschöpft, da eine Ausreizung der Viehbesatzdichte zu Beginn der Einstallperiode und zum Ende der Mast das dargestellte ausgefeilte Management erfordere. Die mögliche Kapazität werde derzeit um regelmäßig 1.895 Tiere unterschritten; dies führe zu Einbußen von 31.668,- €. Der Gewinn könne mithin durch ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters um 20.000,- + 25.000,- + rd. 30.000,- € = ca. 75.000,- € gesteigert werden. Dem stünden Herstellungskosten für das Wohnhaus i.H.v. nur 200.000,- € bzw. laufende jährliche Kosten in Höhe von 16.250 € gegenüber.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 aufzuheben und unter Änderung des angegriffenen Urteils vom 11. September 2008 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Geltungsdauer des Bauscheins vom 26. Februar 2001 zu verlängern,

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, er gehe ebenfalls davon aus, dass das geplante Wohnhaus dem Betrieb an der J. Straße 3a zuzuordnen sei. Es handele sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb; neuere Berechnungen der Landwirtschaftskammer hätten ergeben, dass der Betrieb nicht über eine ausreichende Futtergrundlage verfüge. Das Vorhaben diene auch nicht dem Betrieb. Ein Großteil aller Putenställe im Kreisgebiet des Beklagten würden ohne Betriebsleiterwohnhaus am Standort betrieben. Deren Belegung unterscheide sich nicht von derjenigen der unmittelbar auf Hofstellen befindlichen Ställe. Eine durch nicht "perfekte" Betreuung bedingte Minderbelegung sei daher nicht nachvollziehbar. Der Betreuungsaufwand in der Putenmast beschränke sich auf zwei tägliche Kurzkontrollen der technischen Einrichtungen und Sichtung der Tiere beim Durchgang durch den Stall und die Ergänzung der Einstreu (1-2x wöchentlich); der Zeitaufwand hierfür betrage ca. 2x2 Stunden täglich, die Arbeiten erfolgten tagsüber. Die Lüftung erfolge durch allenfalls an besonders heißen Tagen elektronisch und könne dann während der Bestandskontrollen erfolgen. Der Ausfall der Fütterungs-, Tränke- und Lünftungsanlagen erfordere kein minütliches Einschreiten. Der derzeitige Betreuer der Ställe lebe in C. und könne, ebenso wie die Betreiberfamilie, den Stall in kurzer Zeit erreichen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei im Übrigen nicht plausibel. Auch fehle es am räumlich-funktionellen Zusammenhang des Wohnhauses zur Tierhaltungsanlage; es werde in einem Abstand von 130 m errichtet.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags des Klägers durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 71 Satz 3 NBauO 2012 (§ 77 Satz 3 NBauO 2003) kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben (weiterhin) öffentlichem Baurecht entspricht. Daran fehlt es hier. Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses entsprechend dem klägerischen Bauantrag ist mit § 35 BauGB nicht vereinbar.

Das klägerische Vorhaben ist im Außenbereich nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig, und zwar unabhängig davon, ob man den Betrieb, dem das Wohnhaus zuzuordnen ist, als landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als einen allenfalls § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallenden Betrieb der Intensivtierhaltung ohne überwiegende eigene Futtergrundlage i.S.d. § 201 BauGB einstuft. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben nur privilegiert, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Diese Voraussetzung erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Betriebsleiter- oder Landarbeiterwohnhaus nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Begriff des "Dienens" soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Zweck tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestalt und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit, Ausstattung oder Größe aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 <141>; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 -, [...]Rn. 17; Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, [...]Rn. 22 f. m.w.N.). Für Betriebsleiterwohnhäuser am Standort eines mit der Hauptnutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Betriebes können, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls keine geringeren Anforderungen gelten.

Diese Anforderungen erfüllt das klägerische Vorhaben nicht. Der Senat muss dabei nicht abschließend Stellung dazu nehmen, ob ein Betriebsleiterwohnhaus am Betriebsstandort J. Straße 1a mit Blick auf den Betreuungsbedarf des Betriebes überhaupt erforderlich ist. An der vom Antragsteller vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung sind freilich erhebliche Zweifel angebracht. So geht diese von einer Verbesserung des ökonomischen Ergebnisses im Ver- und Einkauf mit Umsatzsteigerungen von 25.000 € und Kosteneinsparungen von 20.000 € pro Jahr aus, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit die Präsenz des Betriebsleiters am Standort Auswirkungen auf das Ver- und Einkaufsergebnis haben könnte; die von der O. P. GmbH & Co. KG dargestellten Vorteile beziehen sich auf die Betreuung der Tiere. Ver- und Einkauf werden nicht standortgebunden abgewickelt. Die Behauptung des Klägers, die genehmigte Kapazität des Stalls könne nur dann ausgeschöpft werden, wenn ständig eine Aufsichtsperson vor Ort sei, hat der Beklagte schriftsätzlich sowie durch Beschreibung der üblichen Betriebsabläufe in der mündlichen Verhandlung immerhin mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt.

Selbst wenn man aber unterstellte, dass ein vernünftiger Landwirt auf dem Betriebsgrundstück ein Betriebsleiterwohnhaus errichten würde, würde dies kein Gebäude der zur Genehmigung gestellten Größe und Ausstattung rechtfertigen. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Hauptgebäude eine Grundfläche von ca. 17x11 m, eine Wohnfläche von 131,38 m2 und eine sonstige Nutzfläche von 51,92 m2 haben. Es sind ein Wohn-/Esszimmer, Kinder- und Elternschlafzimmer, eine große Küche mit Speisekammer, eine geräumige Diele, Flur/Garderobe, Bad, Gäste-WC sowie ein Hauswirtschaftsraum im Hauptgebäude, zwei Garagen und ein Geräteraum im Nebengebäude vorgesehen. Dies mag, von der Doppelgarage vielleicht abgesehen, für ein Betriebsleiterwohnhaus noch angemessen sein. Auffällig ist freilich, dass einerseits die Verkehrsflächen und Nebenräume im Verhältnis zu den drei Wohnräumen ungewöhnlich großzügig angelegt sind, andererseits kein Büro vorgesehen ist, obgleich die Betriebsbeschreibung des Klägers vom 1.3.2000 für den Betriebsleiter 100 Jahresstunden Betriebsführungstätigkeit vorsieht und die Wirtschaftlichkeitsberechnung des klägerischen Steuerberaters voraussetzt, dass dessen Beschäftigung zu Vorteilen im Ein- und Verkauf führe. Vor allem - und dies entscheidet - fällt jedoch auf, dass sich sämtliche Räume auf das Erdgeschoss des Hauses konzentrieren. Das darüber gelegene Dachgeschoss wird nach den Bauvorlagen nicht ausgebaut, obwohl hierfür eine Deckenhöhe von 2,51 m - wie im Erdgeschoss - und wohnnutzungstypische Fenster zumindest an der südlichen Giebelseite und in dem Vorbau über dem Eingangsbereich vorgesehen sind. Der Spitzboden ist mit einer Höhe von 3,51 m und Fenstern in den Giebeln ebenfalls einer Umnutzung zu Wohnraum zugänglich; eine weitere Ausbaureserve stellt der Bodenraum über dem Nebengebäude, der ebenfalls durch zwei giebelseitige Fenster ausreichend Licht erhält, dar.

Ein nachvollziehbarer Grund, ein Wohnhaus in derartigen Dimensionen zu errichten und auch schon eine ausreichende Belichtung des Obergeschosses, die ggf. leicht durch Dachfenster ergänzt werden kann, vorzusehen, ist nicht ersichtlich, wenn die Absicht besteht, dauerhaft nur das Erdgeschoss und damit etwas über die Hälfte der möglichen Wohnfläche zu nutzen. Ein vernünftiger Landwirt würde in diesem Fall schon mit Blick auf die Baukosten ein kleineres Gebäude errichten und dieses voll ausnutzen. Dies gälte selbst dann, wenn ungeachtet der oben dargestellten Bedenken die Berechnung des Steuerberaters des Klägers zuträfe, nach der die Baukosten sich binnen weniger Jahre durch die Vorteile der ständigen Präsenz eines Betriebsleiters vor Ort amortisierten. Denn auch in diesem Fall würde ein vernünftiger Landwirt die durch Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses zu erzielenden Vorteile nicht teurer erkaufen als nötig.

Würde das Wohnhaus hingegen mit Blick auf eine künftige Erweiterung im Dachgeschoss und ggf. noch im Spitzboden und über dem Nebengebäude in den vorgesehenen Dimensionen errichtet, so wäre es für die Unterbringung eines Betriebsleiters - der nach der Betriebsbeschreibung vom 1.3.2000 einschließlich Lohnnebenkosten ca. 60.000,- DM im Jahr kosten sollte - unangemessen großzügig. Selbst wenn man die Lohnentwicklung seit dem Jahr 2000 sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Bereitstellung einer standesgemäßen Unterkunft als Teil eines "Gesamtpakets" dazu dienen könnte, den Arbeitsplatz attraktiver zu machen, drängt sich daher der Verdacht auf, dass das Gebäude tatsächlich mit Blick auf eine andere (Wohn-) Nutzung konzipiert ist.

Als sonstiges Vorhaben ist das Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich unzulässig. Es beeinträchtigt öffentliche Belange, da es den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans widerspricht, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungs- und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.