Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.08.2013, Az.: 1 KN 217/11
Anordnung der Bekanntmachung eines Bebauungsplanes durch den Bürgermeister und Ausfertigung erst am Tage vor seiner Publikation; Anstellen von Ermittlungen zu einem Angebotsplan für eine Biomasseanlage durch die Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.08.2013
- Aktenzeichen
- 1 KN 217/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 45644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0806.1KN217.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 1 Abs. 4 BauGB
- § 1 Abs. 6 Nr. 11, 14 BauGB
- § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB
- § 12 BauGB
- § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
- § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB
- § 1 Abs. 1 EEG
- § 50 S. 1 BImSchG
- § 39 BNatSchG
Fundstellen
- AUR 2013, 477-479
- AUR 2014, 76-77
- ZfBR 2014, 64-70
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bürgermeister die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes anordnet und diesen erst am Tage vor seiner Publikation ausfertigt.
- 2.
Die Gemeinde muss den Ermittlungen, die sie zu einem Angebotsplan für eine Biomasseanlage anstellt, nicht stets seine höchstmögliche Ausnutzung zugrunde legen. Dazu verpflichten sie insbesondere weder der Trennungsgrundsatz noch die sog. Seveso-Richtlinie.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich aus einer ganzen Reihe von Gründen, u.a. zum Schutze der Wohnruhe sowie vor unzumutbaren Gerüchen ihrer in G., einem Ortschaftsbereich nordöstlich der Kernstadt der Antragsgegnerin, gelegenen Grundstücke gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 727 "Biomasseanlage G.". Ihre Grundstücke sind eigenem Bekunden zufolge 270 m und 350 m vom Planbereich entfernt; nach Auffassung der Antragsgegnerin liegt jedes von ihnen über 300 m davon entfernt. Der pfeifenstielartig geformte Planbereich schließt mit der 7 m breiten Zufahrt im Norden an die L 193 "Zur Jürse" an, die aus der Bebauung G. nach Norden/Richtung H. herausführt. Sein trapezförmiger Südbereich, in dem die Biogasanlage errichtet werden soll, grenzt im Norden an die "Alte Heerstraße", welche aus der Ortschaft nach Osten abgeht und den Planbereich im Norden von dem Waldstück trennt, an dessen Ostseite entlang die Zufahrt verläuft. Mit seiner Ostseite grenzt der Plan unmittelbar an das Gebiet der I. -Kaserne und - insoweit durch einen Weg getrennt - nördlich an ein Waldgebiet an, das bis zur L 193 (Zur Jürse) reicht. Er setzt ein Sondergebiet zur Unterbringung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas, elektrischer Energie und Wärme aus Biomasse fest.
Das Planverfahren begann auf Initiative der in der Beigeladen zusammengeschlossenen drei Landwirte, deren Höfe in verschiedenen Himmelsrichtungen und Entfernungen zum Plangebiet liegen. Das Planverfahren war zunächst auf die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerichtet. Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange entschied sich die Antragsgegnerin, einen Angebotsplan aufzustellen, weil die beigeladenen Betreiber sich sowohl ihrer Organisationsform als auch der Rentabilität des Vorhabens (Höhe der Einspeisungsprämie) unsicher geworden seien. Außerdem könne auf der Grundlage eines Angebotsbebauungsplanes leichter auf technische Neuerungen reagiert werden.
Ohne die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu wiederholen, legte die Antragsgegnerin den Planentwurf in der Zeit vom 2. Mai bis zum 3. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Am 30. Juni 2011 beschloss ihr Rat den Plan zum ersten Mal als Satzung. Dies sowie die Paralleländerung des Flächennutzungsplans machte sie am 20. Oktober 2011 öffentlich bekannt (GemABl. f.d. Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 40, S. 399).
Am 15. November 2011 haben die Antragsteller diesen Normenkontroll- und zum Aktenzeichen - 1 MN 218/11 - außerdem einen Normenkontrolleilantrag gestellt. Diesem gab der Senat durch Beschluss vom 4. Mai 2012 (DVBl. 2012, 777 = ZfBR 2012, 470 = BauR 2012, 1208) mit der Begründung statt, § 4 a Abs. 4 Satz 1 BauGB schließe es aus, - wie von der Antragsgegnerin getan und im ersten Planaufstellungsverfahren auch praktiziert - in der Hauptsatzung zu bestimmen, Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 BauGB hätten ausschließlich über die homepage der planenden Gemeinde zu geschehen.
Die Antragsgegnerin änderte daraufhin am 7. Juni 2012 (GemABl. f.d. Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 23, S. 272, vom 21.6.2012) ihre Hauptsatzung und bestimmte in deren § 10 Abs. 1, Rechtsvorschriften (Verordnungen und Satzungen) und die Erteilung von Genehmigungen zum Flächennutzungsplan sowie dessen Änderungen und sonstige Bekanntmachungen nach dem BauGB und solche, auf die sich die Verfahrensvorschriften der Bauleitplanung beziehen, würden in der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung - Leine-Zeitung" verkündet. Sie beteiligte erneut die Träger öffentlicher Belange, legte ihrem Entwurf nunmehr nicht nur eine Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 600 kW, sondern - weil dies angesichts der vorhandenen Fläche und der Höhenfestlegungen als Maximalausnutzung anzusehen sei - eine Anlage von 1,5 MW elektrischer Leistung zugrunde, bat verschiedene Gutachter deshalb um ergänzende Ausführungen und legte den so veränderten Entwurf in der Zeit vom 30. Juli bis zum 30. August 2012 öffentlich aus. Die Antragsteller beteiligten sich erneut.
Am 8. November 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 727 "Biomasseanlage G." zum zweiten Mal als Satzung und die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet statt Fläche für die Landwirtschaft). Nach Ausfertigung des Planes am 25. Januar 2013 machte sie ihn am 26. Januar 2013 bekannt.
Der Planumgriff blieb unverändert. Ein unregelmäßig geschnittener Nordteil der trapezförmigen Fläche im Süden des Planbereichs wird als Fläche A, der südlich davon gelegene als Fläche B festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen lauten (auszugsweise):
1. Art der Nutzung des Sondergebiets (SO) mit der Zweckbestimmung "Biomasseanlage"
1.1 Das "sonstige Sondergebiet" dient der Unterbringung einer Anlage zur Erzeugung von Gas, elektrischer Energie und Wärme aus Biomasse und von damit zweckmäßigerweise verbundenen Anlagen und Einrichtungen.
1.2 Im Sondergebiet sind zulässig
a) Anlagen und Einrichtungen zur Annahme, zur Lagerung und zur Trocknung angelieferter Biomasse, insbesondere Annahmebehälter für Gülle, Silage-Lagerflächen, bauliche Anlagen zur Abgrenzung von Lagerflächen, Waage, Trocknungshalle;
b) Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse, insbesondere Fermenter (Hauptgärbehälter), Nachgärer, Gärproduktlager, Pumpenraum;
c) Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität und Wärme aus der Verbrennung von Biogas, insbesondere Blockheizkraftwerk (BHKW), Transformator zur Stromübergabe, Wärmeübergabecontainer;
d) Anlagen und Einrichtungen zur Aufbereitung von Biogas mit dem Ziel, eine Einspeisung in das Gasnetz zu ermöglichen;
e) Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zum Vertrieb von Prozessrückständen aus der Erzeugung von Biogas aus Biomasse, insbesondere Anlagen für Befüllung, Entnahme und Transport von Stoffen.
1.3 In der Biomasseanlage dürfen nur nachwachsende Rohstoffe und Gülle zur Vergärung gebracht werden. Die Verwertung von organischen Haushaltsabfällen und von Tierkadavern ist unzulässig.
1.4 Im Teilgebiet A sind folgende Anlagen und Einrichtungen unzulässig.
- Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse, insbesondere Fermenter (Hauptgärbehälter), Nachgärer, Gärproduktlager, Pumpenraum;
- Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus der Verbrennung von Biogas, insbesondere Blockheizkraftwerke (BHKW).
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO 1990
2. Maß der baulichen Nutzung - zulässige Höhe von baulichen Anlagen
2.1 Im Teilgebiet A des festgesetzten Sondergebiets darf die Oberkante (OK) von baulichen Anlagen eine Höhe von 43,0 m über NHN (real ca. 6 m über Grund) nicht überschreiten.
2.2 Abweichend von der Festsetzung 2.1 darf die OK einer Mehrzweck-Lagerhalle zur Trocknung von Biomasse einschließlich ihrer Überdachung eine Höhe von max. 49,0 m über NHN (real ca. 12 m über Grund) erreichen.
2.3 Im Teilgebiet B des festgesetzten Sondergebiets darf die Traufhöhe (TH) von baulichen Anlagen eine Höhe von 47,0 m über NHN (real ca. 10 m über Grund) nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist an der Schnittlinie der Außenseite der Außenwand mit der Dachhaut zu messen. Die OK von baulichen Anlagen im Teilgebiet B des festgesetzten Sondergebiets darf eine Höhe von 57,0 m über NHN (real ca. 20 m über Grund) nicht überschreiten.
2.4 Die Feststellung der Höhe über NHN (Normalhöhenull) erfolgt im System DHHN92 (Deutsches Haupthöhennetz, Stand 1992).
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 BauNVO 1990
3. Vorkehrungen an der Anlage zur Erzeugung von Biogas zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren
3.1 Die im festgesetzten Sondergebiet zulässige Anlage zur Erzeugung von Biogas ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Die Anlagenbestandteile Hauptgärbehälte (Fermenter), Nachgärer und Gärproduktlager sind als Stahlbetonrundbehälter herzustellen. Dabei sind mindestens folgende Wandstärken einzuhalten:
- Wandstärke Fermenter: 0,35 m;
- Wandstärke Nachgärer: 0,35 m;
- Wandstärke Gärproduktlager: 0,45 m.
3.2 Die in TF 3.1 Satz 2 genannten Anlagenbestandteile sind jeweils mit zwei kegelförmig geschnittenen Tragluftfolien (Material: Polyvinylchlorid (PVC)-Gewebe oder hochelastisches Polyethylen (PE)) gasdicht zu verschließen.
3.3 An in der Biogasanlage eingesetzten Verbrennungsmotoren ist durch geeignete bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen - wie insbesondere Einhausungen sowie Absorptions- und Reflexionsschalldämpfer - sicherzustellen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten (Mannschaftsquartiere der benachbarten Bundeswehrkaserne, nächstgelegene Wohnungen) keine schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere durch tief frequenten Schall auftreten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.
Nummer 4 der textlichen Festsetzungen betrifft die Sammlung und Versickerung von Niederschlagswasser, ihre Nummer 5 trifft Bestimmungen für die Gestaltung der Flächen, die innerhalb der Flächen für Aufschüttungen (Wall) liegen. Nr. 1 der Hinweise lautet:
Städtebaulicher Vertrag: Zu diesem Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB. Der Vertrag regelt insbesondere den Ausgleich von Eingriffen im Sinne des Naturschutzrechts, den Waldausgleich und den Artenschutz.
Die Antragsteller beziehen den zweiten Satzungsbeschluss in ihren Antrag mit ein und machen gegen den Plan eine Reihe formeller sowie materieller Mängel geltend.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 8. November 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 727 "Biomasseanlage "G." für unwirksam zu erklären,
hilfsweise, das heißt für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 30. Juni 2011 in derselben Angelegenheit gefassten Satzungsbeschluss für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Hauptantrag abzulehnen.
Sie tritt dem Antrag entgegen.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die im Hauptsache- sowie im Eilverfahren (1 MN 218/11) gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die Planaufstellungsvorgänge zu beiden Satzungsbeschlüssen Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Beide Antragsteller sind antragsbefugt. Es ist nicht offensichtlich nach jeder Sichtweise ausgeschlossen, dass auch der Antragsteller zu 2) durch die angegriffene Planung in einem abwägungsbeachtlichen Belang (Gerüche, Lärm des Zu- und Ablieferungsverkehrs) betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, UPR 1998, 348; Urt. v. 24.9.1998 - 4 C 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
Der Hauptantrag ist nicht begründet. Daher ist auf den nur für den Fall seines Erfolges gestellten Hilfsantrag nicht mehr einzugehen.
Der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8. November 2012 litte selbst dann nicht an einem Ausfertigungs-/Bekanntmachungsmangel, wenn er - wie von den Antragstellern geltend gemacht - erst am 25. Januar 2013, d.h. dem Tag vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden wäre und der Hauptverwaltungsbeamte der Antragsgegnerin die Bekanntmachung schon am 23. Januar 2013 verfügt hätte. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, der zur Ausfertigung und Bekanntmachung Berufene müsse den Plan bereits formgültig ausgefertigt haben, bevor er dessen Bekanntmachung veranlasse. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 17.1.1999 - 4 B 129.98 -, UPR 1999, 191 = NVwZ 1999, 878 = BRS 62 Nr. 29) fordert (im Anschluss an den Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21) lediglich, dass der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt sein muss. Dabei nimmt das Bundesverwaltungsgericht ([...] Rdnr. 5 dieser Entscheidung) sogar hin, dass der Plan erst am Tage seiner Bekanntmachung ausgefertigt wird. Dann würde er - so das Bundesverwaltungsgericht - zwar gleichsam für einige Stunden rückwirkend in Kraft treten. Das wäre indes bundesrechtlich hinzunehmen.
Die von den Antragstellern beschworene Gefahr, eine so frühe Veranlassung der Bekanntmachung berge die Gefahr in sich, dass der Plan nicht ausgefertigt bekanntgemacht werde, ist hinzunehmen. Zwar sind beim Fragenkreis Ausfertigung/Bekanntmachung auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, ob die gewählte Verfahrensweise das Risiko in sich birgt, der verkündete Rechtsakt weiche von dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt ab (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.10.2010 - 12 KN 71/08 -, BauR 2011, 1140 = BRS 76 Nr. 49). Jegliches Risiko muss indes nicht ausgeschaltet werden. Das Risiko ist hier zudem deshalb gering, weil § 11 NKomVG dem Hauptverwaltungsbeamten als Organ und nicht in Person die Pflicht auferlegt, Satzungen auszufertigen und für ihre Bekanntmachung zu sorgen. Sollte daher nach der Bekanntmachungs-Veranlassung eine dazu befugte Person ausfallen, wird durch die Vertretungsregelung hinreichend verlässlich sichergestellt, dass der Plan noch ausgefertigt werden kann.
Die Antragsgegnerin war nicht von Baugesetzbuchs wegen gezwungen, die Öffentlichkeit neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen, nachdem sie von der Absicht, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, Abstand genommen und zur Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans übergewechselt war. Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = NVwZ 1988, 916 = BRS 48 Nr. 21) ein rechtmäßiger Aufstellungsbeschluss nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den später aufgestellten Bebauungsplan darstellt und gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Verletzung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung unbeachtlich ist.
In der Sache werden durch diesen Wechsel Beteiligungsrechte nicht unzumutbar verkürzt. Wenn im Hinblick auf einen unverändert beibehaltenen Standort ein und derselbe Anlagentyp, wenngleich mit anderer Leistungskraft und vorhabenbezogen frühzeitig der Öffentlichkeit vorgestellt wird, eröffnet das dieser jedenfalls im Wesentlichen die Möglichkeiten, auf die heraufziehende Planung Einfluss zu nehmen, wie dies bei der frühzeitigen Vorstellung eines Entwurfs für einen Angebotsplan gewesen wäre, der sogleich statt einer elektrischen Leistungsfähigkeit von 600 kW eine solche von 1,5 MW oder noch höher ins Auge gefasst hätte. Die Eindringlichkeit der schon zur Vorstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einer Leistungsfähigkeit von 600 kW vorgebrachten Einwendungen zeigt, dass die niedrigere Leistungsfähigkeit grundsätzlich bereite Bürger nicht substantiell davon abgehalten hätte, sich im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu Wort zu melden.
Der Plan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover aus dem Jahre 2005 (nachfolgend RROP 2005) bestimmt hinsichtlich des Bundeswehrstandortes folgendes:
D 3.11.2
Militärische Verteidigung
01
Die Belange der militärischen Verteidigung sollen mit den Zielen der Entwicklung der räumlichen Struktur der Region in Einklang gebracht werden. Die in der Region vorhandenen militärischen Anlagen mit und ohne Schutzbereich sind bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt für die in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Sperrgebiete sowie für nicht dargestellte Anlagen.
LROP C 3.11.2.01
Diese Anordnung enthält kein Ziel der Raumordnung, d.h. eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, welche der Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verbindlich vorgegeben gewesen wäre. Der Text ordnet nur ein "Berücksichtigungsgebot", d.h. an, bei der Planung/Abwägung dürfe die Gemeinde Belange des Militärs nicht ausblenden, sondern müsse sich - verfahrensrechtlich und inhaltlich - mit dem jeweiligen Bundeswehrstandort ins Benehmen setzen. Das ist geschehen.
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bei extremer Vergrößerung der zeichnerischen Darstellungen illustriert haben, dass sich die Schraffur für den militärischen Sicherheitsbereich in den das südliche Drittel des Planbereichs hinein erstreckt, ist dies drucktechnischen Ungenauigkeiten und nicht dem Willen der Region Hannover zuzuordnen, auch hierfür einen militärischen Bereich zu reklamieren, in den hinein nicht geplant werden dürfe. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass die im Planaufstellungsverfahren verschiedentlich beteiligte Bundeswehr/-Wehrbereichsverwaltung Einwendungen nicht erhoben hat, "ihren" militärischen Bereich nicht anzutasten. Es ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, dass und weshalb in rechtlich verbindlicher Weise auf diesen Bereich hin der militärische Sicherheitsbereich ausgeweitet und entsprechende (insbesondere: Eigentums-)Rechte begründet worden wären.
Schwieriger verhält es sich mit der Frage, ob die Antragsgegnerin an der Planung wegen des geringen Abstands zum nördlich und westlich des Plangebiets stehenden Wald raumordnungsrechtlich gehindert gewesen war. Aber auch diese Frage ist letztlich zum Nachteil der Antragsteller zu beantworten. D 3.3 Forstwirtschaft 04 des RROP 2005 enthält kein Ziel, das als raumordnerische Letztentscheidung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin vorgegeben gewesen wäre. D 3.3 04 lautet:
Waldränder und ihre Übergangszone sind aufgrund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualität grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Als Richtwert gilt ein Abstand von 100 m. Ist dies aufgrund von vorhandener, angrenzender Bebauung nicht möglich, so sind mit den Forstbehörden abzustimmende Mindestabstände einzuhalten, die der Qualitätssicherung, vor allem aber der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Windwurf) Rechnung tragen.
Einer raumordnerischen Regelung recht ähnlichen Inhalts hatte der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2005 (- 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90, [...] - Rdnrn. 22 ff) mit der Erwägung den Zielcharakter abgesprochen, schon die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" raube dieser Anordnung den Charakter einer der Abwägung verbindlich vorgegebene Letztentscheidung des Raumordnungsgesetzgebers.
Es ist nun zwar fraglich, ob dieses Ergebnis mit dieser Begründung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, NVwZ 2004, 226, 227; siehe auch Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = DVBl 2004, 239 = NVwZ 2004, 220, 224; Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = BRS 76 Nr. 1) würde aufrechterhalten werden können. Danach darf der Raumordnungsgesetzgeber - etwa durch sog. Soll-Vorschriften - die "Härte" mindern, d.h. die Reichweite seiner Vorgabeneinschränken, ohne dass sie damit notwendigerweise ihren Charakter einbüßten, in der Abwägung nicht überwunden werden zu dürfen. Damit soll der Gemeinde eine Planung ermöglicht werden, welche auch ohne (echtes) Zielabweichungsverfahren die im Raumordnungsplan bestimmten Absichten vollständig; jedenfalls im Einzelfall verwirklicht. Seinen Zielcharakter be-/erhält eine solche Bestimmung indes nur so lange, wie nicht die Ermittlung/Bestimmung des Norminhalts einer anderen Stelle übertragen wird/bleibt. Außerdem muss der Raumordnungsgesetzgeber dann selbst, und zwar hinreichend genau, bestimmen, in welcher Weise und wann das (unverändert bestehende) Ziel soll "aufgeweicht" werden dürfen. Dazu reicht es nicht aus, nur negativ einzugrenzen, wann das nicht der Fall sein soll. Erforderlich ist vielmehr, dass der Raumordnungsgesetzgeber durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festlegt, innerhalb dessen sich die Gemeinde planerisch bewegen darf, ohne den Korridor des § 1 Abs. 4 BauGB zu verlassen. Daran fehlt es hier.
Ein erhebliches Indiz für den fehlenden Zielcharakter der raumordnerischen Bestimmung D 3.3 04 des RROP 2005 ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Region Hannover trotz verschiedentlicher Beteiligung im ersten und zweiten, d.h. neuerlichen Auslegungsverfahren die Verletzung eines raumordnerischen Ziels ausdrücklich verneinte (vgl. Beiakte W, Vorlage zum Satzungsbeschluss vom 8.11.2012 - Verwaltungs-Drucksache Nr. 231/2012, S. 59, 63 und 71).
Die Darstellung Nr. D.3.3 04 RROP 2005 formuliert - auch in Verbindung mit den Erläuterungen zum RROP 2005 - inhaltlich keinen Rahmen, der zureichend die Beurteilung der Frage zuließe, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden darf bzw. wann er mit der Folge der Zielverletzung verlassen wird. D 3.3 04 Satz 3 RROP 2005 scheint dabei, wie die Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend anführen, eine Unterschreitung des in Satz 2 bestimmten "Regel-/Mindestabstandes" von 100 m nur dann zuzulassen, wenn angrenzende Bebauung schon vorhanden ist, nicht also, wenn sie wie hier planungsbedingt erst hinzutreten soll. Die textlichen Festsetzungen (TF) 1.4 und 2.2 des angegriffenen Planes nämlich lassen u.a. die Errichtung einer Mehrzweck-Lagerhalle zur Trocknung von Biomasse im Teilbereich A und damit innerhalb dieses 100 m-Bereiches durchaus zu, und zwar sogar mit einer Höhe von mehr als nur 6 m über Grund.
Die Begründung zu dieser raumordnungsrechtlichen Anordnung (Seiten 97 unten/98 oben der Erläuterungen zum RROP 2005) lautet nun allerdings:
Waldränder schützen als Nahtstellen zwischen Wald und offener Landschaft das Waldinnere und angrenzende Teilflächen sowie viele aus der Feldflur verdrängte Tiere und Pflanzen. Überdies sind sie für den Erholungswert der Landschaft bedeutungsvoll. Waldränder haben zudem eine wichtige Klima- und Artenschutzfunktion. Als Richtwert zur Wahrung dieser Funktionen gilt ein Abstand von 100 Metern für Bebauung und sonstige störende Nutzungen. Sofern aufgrund der örtlichen Situation (Wald im Siedlungsbereich) bei vorhandener Bebauung und Beanspruchung durch sonstige Planungen dieser Abstand nicht gewahrt werden kann bzw. unterschritten wird, ist ein Mindestabstand in Abstimmung mit der Wald-/Forstbehörde (Gefahrenabwehr) einzuhalten.
Das zeigt: Anders als der Wortlaut D 3.3 04 RROP 2005 nahezulegen scheint, entsprach es im Jahre 2005 dem Willen der Region Hannover, nicht nur vorhandene Nutzungen näher als 100 m an Waldränder herangerückt zu sehen. Deren ökologische und sonstige in den Erläuterungen beschriebenen Funktionen sollten vielmehr beiseite gedrängt und auf das gefahrenabwehrrechtlich Erforderliche (Brandschutz, Windfall) schon dann reduziert werden dürfen, wenn "sonstige Planungen" - diese treten mithin nach den Erläuterungen gleichberechtigt neben die "vorhandene Bebauung" - diesen 100 m-Korridor beanspruchen wollen. Dementsprechend nimmt dieser Gesichtspunkt trotz seines Fettdrucks im Ergebnis tatsächlich nur als raumordnungsrechtlicher "Grundsatz" Bedeutung in Anspruch, nicht aber als Ziel, dessen Tragweite sich als in gewissem Umfang elastischer Rahmen darstellte. Kriterien, wann und in welchem Umfang von dem genannten Grundsatz soll abgewichen werden dürfen, enthalten der Text und die Erläuterungen zum Regionalen Raumordnungsprogramm der Region Hannover aus dem Jahre 2005 mithin nicht (ausreichend).
Die dort in Bezug genommene Regelung des Landesraumordnungsprogrammes Teil II 1994 (GVBl. 1996 Nr. 16, dort C 3.3 02) bestätigt dies. Dort wird lediglich angeordnet:
Auf die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt und eine Vermehrung stabiler, standortgerechter Mischwaldbestände ist hinzuwirken. Die Wildhege hat sich diesen Zielen unterzuordnen. Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden.
Ein "Rahmen-Hof", d.h. ein Korridor, innerhalb dessen sich der Regionalplaner und/oder der Ortsgesetzgeber sollten bewegen dürfen, wird auch dort nicht verlässlich umrissen.
Zu den Angriffen, der Plan sei ohne gemeindeweit umfassendes Biomassen-Konzept nicht im Rechtssinne erforderlich, die Flächennutzungs-Planung daher zu beanstanden, ist auszuführen (die weiteren auf die Flächennutzungsplan-Änderungen gemünzten Rügen werden im Zusammenhang mit den Angriffen auf den Bebauungsplan abgehandelt):
Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die in dem Entwurf zu den "Biomasseleitlinien der Stadt C." - Stand: 22. August 2011 - angestellten Überlegungen zu einem gemeindeweiten Nutzungskonzept für Biomassenanlagen mit Ratsbeschluss endgültig abgeschlossen zu haben, bevor sie den Flächennutzungsplan änderte und den angegriffenen Bebauungsplan aufstellte.
Zwar darf eine Gemeinde Nutzungskonzepte informell entwickeln und auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ihrer künftigen Planung zugrunde legen. Dazu besteht Anlass aber nur dann, wenn die Gemeinde dieses Konzept zum Ausgangspunkt von Planungen machen will, mit denen sie eine bestimmte Nutzung (namentlich: Einzelhandel) auf bestimmte Gemeindebereiche konzentrieren und flankierend anderenorts ausschließen/eindämmen will. Um ein solches Konzept geht es hier nicht. Angesichts der bei der Planaufstellung anzutreffenden Verteilung vorhandener und geplanter Biomasseanlagen (vgl. die Karte im Anhang zu den genannten Biomasseleitlinien der Stadt C., 3 MB-PDF-Datei auf der hompage der Antragsgegnerin "Verteilung Biomasseanlagen, Stand November 2010; Zusammenfassung zudem in Erläuterung der Flächennutzungsplan-Änderung) bedurfte es jedenfalls bei dieser Planung keines gemeindeweiten Biomassenanlagen-Konzeptes, um den Entschluss zu dieser Planung zu fassen und damit die Erforderlichkeit der Planung zu begründen; denn ein Plan ist schon dann erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Ein solches "Konzept" braucht mit anderen Worten nicht gemeindeweit zu bestehen oder der Plan aus einem solchen Konzept entwickelt zu sein.
Die vorhandenen und geplanten Biomasseanlagen werfen einschließlich der hier in Rede stehenden keine städtebaulichen Probleme auf, die im Wege eines gemeindeweiten "Biomassenutzungs-Konzepts" (§ 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB) hätten vorstrukturiert werden müssen. Das gilt selbst dann, wenn man - wie in diesen Biomasseleitlinien der Antragsgegnerin (Stand: 22. August 2011) erwogen - aus ethischer Achtung die Verstromung teilweise grundsätzlich lebensmitteltauglicher Materialien als bedenklich ansieht. Erstens hatten die Vorüberlegungen der Antragsgegnerin dazu eine "Drittel-Lösung" skizziert; nur ein Drittel der im Bereich der Antragsgegnerin vorhandenen Anbauflächen sollten danach für Zwecke der Energieverwertung genutzt werden dürfen. Von der Erreichung dieser Schwelle war die Antragsgegnerin auch bei Realisierung des angegriffenen Plans so weit entfernt, dass es einer weiteren Präzisierung oder gar endgültigen Verabschiedung dieses Konzepts der Biomasseleitlinien nicht bedurfte. Zweitens und vor allem brauchte sich die Antragsgegnerin wegen des EEG keine abschließenden Gedanken zur ökologischen und ethischen Sinnhaftigkeit von Biomasseanlagen, insbesondere zu der Frage zu machen, ob und welchen Umfangs die sog. Ökobilanz "stimmt" und es zu verantworten ist, zum Teil lebensmittelfähige Substanzen zwecks Energiegewinnung gären zu lassen. Diese Erwägungen hat der dazu bevorzugt berufene Bundesgesetzgeber nicht nur in § 35 Abs. 1 Nr. 6 und § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f.) BauGB, sondern gerade auch in §§ 1 Abs. 1, 27 EEG angestellt. Es wäre unter kompetenzrechtlichen Vorzeichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 = DVBl 1998, 705 = NJW 1998, 2341) möglicherweise sogar fragwürdig, wollte/sollte eine Gemeinde - wie die Antragsteller favorisieren/anregen - (naturgemäß nur) für ihr Gebiet zu einem anderen als dem Ergebnis gelangen, dass Biomasseanlagen eine aus ökologischen Gründen zu favorisierende Art der Energiegewinnung darstellten. Die Antragsgegnerin brauchte sich nicht um die sog. "Vermaisung" der Landschaft zu kümmern. Diesem Phänomen ist - falls erstrebt - nur mit anderen als städtebaulichen Instrumentarien beizukommen.
Mit den vorstehenden Ausführungen ist zugleich gesagt, dass die Wahl des Planbereichs weder Ergebnis einer gemeindeweiten noch der/einer Suche nach dem bestgeeigneten Standort sein muss. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr den Wunsch der Beigeladenen nach einer Planung an dieser Stelle aufnehmen. Darin liegt keine von § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstandende, weil einseitig und allein auf die Förderung privater Interessen gerichtete Planung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35; siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.1986 - 10 C 45/85 -, BauR 1986, 412). Vielmehr zeigt schon § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB, dass die Förderung erneuerbarer Energien einen städtebaulichen Belang darstellt. Auf diesen nimmt die Antragsgegnerin auf S. 6 der Planbegründung unter Teil I Vorbemerkung ausdrücklich Bezug.
Für die Wahl dieses Planbereichs sprachen außer § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB die Eigentumsverhältnisse, welche eine Realisierung des Vorhabens begünstigen (bei Windenergieanlagen zuweilen problematisch; vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), schließlich die günstige Lage zwischen den Höfen der drei zur Beigeladenen zusammengeschlossenen Landwirte (vgl. Abbildung zu 7.2 des Erläuterungsberichts zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes). Danach liegt das Plangelände zwar nicht im Scheitelpunkt dreier Linien, welche die drei Höfe der in der Beigeladenen zusammengeschlossenen Landwirte miteinander verbänden, wohl aber in dem Dreieck eingeschlossen, das diese drei vergleichsweise nah beieinander liegenden Höfe in der Landschaft beschreiben. Diese können mithin zumindest einen Teil der für den Anlagenbetrieb erforderlichen Rohstoffe aus vergleichsweise kurzer Distanz anliefern. Die Antragsgegnerin durfte sich dieses Vorhabens damit planerisch annehmen. Sie war nicht verpflichtet, den gemeindeweit bestgeeigneten Standort zu suchen und als Alternative in Blick zu nehmen. Sie durfte diesen Plan vielmehr fassen, wenn und soweit seiner Realisierung keine städtebaulichen Bedenken entgegenstanden. Daher bliebe es auch ohne durchgreifende Folgen, wenn das Eigentum am Plangelände - wofür allerdings weder bei Satzungsbeschluss noch jetzt etwas sprach/spricht - auf Dritte überginge. Das würde zwar unter Umständen den einen Gesichtspunkt relativieren, nämlich dazu führen können, dass die für den Anlagenbetrieb erforderlichen Rohstoffe nicht mehr zwingend von den Höfen der drei zur Beigeladenen zusammengeschlossenen Landwirte angeliefert werden. Das änderte an der besonderen Geeignetheit dieses Standorts indes nichts. An- und Abfahrtsverkehr werden nicht über eine Straße geleitet, welche im Ortsbereich von G. abzweigt und so größeren Umfangs zu bewältigungsbedürftigen Spannungen führen könnte.
Die Antragsgegnerin hatte insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens unter Beachtung des Trennungsgebotes im Hinblick auf Schall, Gerüche und Berstschutz/Störfallrecht zu ermitteln. Das ist in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Dazu musste sie namentlich nicht diejenige (namentlich: elektrische) Leistung in Blick nehmen, die bei aller äußerster Anstrengung und bei Fortdauer des technischen Fortschritts (dieser hatte auch die Umstellung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB von elektrischer auf Wärmeleistung und Normkubikmeter Gas motiviert; vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011, BGBl. I S. 1509 sowie BT-Drucks. 17/6076, S. 10) auf einem Gelände dieser Größe und mit diesen Höhenfestsetzungen zu erreichen ist. Der Plan ist mit anderen Worten nicht erst dann abwägungsgerecht, wenn selbst die vorstellbar höchstmögliche Ausnutzung keine Verletzung des Städtebaurechts erwarten lässt. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gemeinde eine Konfiguration auf ihre Vereinbarkeit mit dem Städtebaurecht untersucht/untersuchen lässt, die eine wirtschaftlich sinnvolle, d.h. substantielle Ausnutzung der (Angebots-)Planfestsetzungen darstellt. Lassen sich die Planfestsetzungen danach ausnutzen, ohne dass es weiterer planerischer Festsetzungen zur Lösung von (namentlich: Nachbarschafts-)Konflikten bedarf, dann darf die planende Gemeinde es damit sein Bewenden haben lassen. Denn sie darf dann - erstens - darauf vertrauen, dass verbleibende Probleme auf der Ebene der Vorhabenzulassung gelöst werden können (zulässiger Konflikttransfer). Zweitens darf sie es hinnehmen, dass (noch) weitergehende Ausnutzungen der Angebotsfestsetzungen im Einzelfall an § 15 Abs. 1 BauNVO scheitern. Auch bei einem Angebotsbebauungsplan muss die Gemeinde nicht darauf bedacht sein, dass er in jedweder Hinsicht und Tragweite ausgenutzt werden kann. Sie darf es vielmehr hinnehmen, dass eine solche Ausnutzung im Einzelfall scheitert/scheitern kann. Dann wäre/ist eine (etwa durch technischen Fortschritt ermöglichte) so weit gehende Ausnutzung der Planfestsetzungen "eben unzulässig".
Selbst wenn daher nicht verlässlich auszuschließen sein sollte, dass eine Steigerung der Ausnutzung an Nachbarrechtsgrenzen stößt, muss sie das nicht zwingend zum Anlass nehmen, dem planerisch vorzubeugen und das Planangebot dementsprechend zu reduzieren. Vielmehr darf sie den Angebotsbebauungsplan jedenfalls dann und so lange unverändert lassen, wie die auf die Vorhabenzulassungsebene verlagerten Probleme dort gelöst werden können, bei Einhaltung dort zu erwartender Schranken die Planangebote noch immer substantiell ausgenutzt werden können und es zudem nicht zu beanstanden ist, dass die Gemeinde die Nachbarschaft nicht mit planerischen Mitteln noch weitergehend, nämlich in den Vorsorgebereich hinein schützt. Letzteres darf die Gemeinde unterlassen, ohne gegen den Trennungsgrundsatz zu verstoßen (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = DVBl. 2012, 912 = NVwZ 2012, 1338; Beschl. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15; Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834 = NVwZ 2007, 831 = BRS 71 Nr. 5). Dieser stellt ein wesentliches Prinzip städtebaulicher Planung dar und soll erreichen, dass Konflikte miteinander unvereinbarer Nutzungen durch deren räumliche Trennung - statt durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 oder Vorschriften der Anlagenzulassung - so weit wie möglich vermieden werden sollen. Es stellt allerdings nur ein Prinzip dar, ist mithin Ausnahmen zugänglich (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, [...] Rdnr. 29). Er beansprucht zwar auch dann grundsätzlich Geltung, wenn die mit einer Planausnutzung verbundenen Gefahren im Vorhabenzulassungsverfahren beherrscht werden können. Die Gemeinde darf sich von ihm aber namentlich dann und umso eher (jedenfalls teilweise) lösen, je größer das Gewicht ihrer Planung und sichergestellt ist, dass (wenn auch nicht vollen Umfangs mehr die Vorsorge-, wohl aber) die Gesichtspunkte schädlicher Einwirkungen - und sei es im Vorhabenzulassungsverfahren - ausreichend berücksichtigt werden können. Jedenfalls das ist hier der Fall.
Der angegriffenen Planung kommt erhebliches Gewicht zu. Die Förderung alternativer Energien hat - wie §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB, §§ 1, 2, 27 f. EEG zeigen - bundesweit wesentliche Bedeutung. Die Flächen für die Planausnutzung sind verfügbar. Die Lage des Plangebiets ist mehr als nur günstig. Denn die Ortschaft G. liegt ein beträchtliches Stück entfernt. Die unmittelbar angrenzende militärische Nutzung ist nicht so schutzbedürftig wie jene. Das Plangebiet ist gut angebunden. Die notwendige (private) Zufahrtstraße geht nicht im Ort G. ab, sondern mündet außerhalb davon auf die öffentliche Verkehrsverbindung. Diese (L 193) ist ohnedies kräftig belastet, so dass der hinzutretende Verkehr - auch innerorts - keine wesentliche Veränderung bewirkt. Die Entfernungen zu den drei Hofstellen der in der Beigeladenen zusammengeschlossenen Mitgesellschafter (Lieferanten der Rohstoffe) ist als sehr günstig anzusehen.
Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Maßnahmen zur Erforschung der Auswirkungen reichen aus, um annehmen zu können, auch ohne weitere planerische Vorsorge könnten die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Auswirkungen zureichend, d.h. - was wegen der Bedeutung des Vorhabens zu rechtfertigen ist - (zwar noch nicht im Vorsorgebereich, wohl aber) vor der Schwelle der Unzumutbarkeit bewältigt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im zweiten Verfahren der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) eine Anlagenkonfiguration mit einer elektrischen Leistung von 1,5 MW zugrunde gelegt hat. Auch/schon diese bedeutet eine so große Ausnutzung der Angebotsplanung, dass dies nicht als eine verglichen mit dem Planangebot unterwertige Ausnutzung, sondern als eine substantielle angesehen werden kann. Wie die Skizze Anlage 1 b (Anhang zur Planbegründung) zeigt, wird dabei der Bereich B so weitgehend mit Fermentern usw. "vollgestellt, dass diese "Verzweieinhalbfachung" der von den Beigeladenen ursprünglich (möglicherweise sogar noch jetzt nur) ins Auge gefassten elektrischen Leistung als auskömmliche, vernünftige Planausnutzung angesehen werden kann. Dabei haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass eine Steigerung der elektrischen Leistung nicht mit einer entsprechend gesteigerten Belastung der Nachbarschaft einhergeht. Steigerung der elektrischen Leistung ist vielmehr ganz wesentlich von einer effizienteren elektrischen Ausbeute bei gleichbleibender Biogasmenge und -qualität zu erwarten. Ein Blockheizkraftwerk von (beispielsweise) 2,5 bis 3 MW elektrischer Leistung geht zwingend daher weder mit größerer Zahl von Fermentern noch mit verstärkten Silagemieten einher. Als Anlagenhöchstleistung durften daher diese 1,5 MW für das Planaufstellungsverfahren zugrunde gelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Blockheizkraftwerk von 1,5 MW Leistung größere Silagemieten, eine deutlich höhere Zahl von Fermentern usw. brauchte.
Daraus ergibt sich
- für Lärm:
Es ist sichergestellt, dass der reine Anlagenlärm, namentlich derjenige, der im tieffrequenten Bereich angesiedelt ist, bei der Vorhabenzulassung bewältigt werden kann. Insofern hätte es der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 möglicherweise nicht bedurft. Anlieger haben unabhängig davon einen Anspruch darauf, durch tieffrequenten Lärm nicht beeinträchtigt zu werden.
Die Ausführungen auf S. 15 f. der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 30. August 2010 zum Bebauungsplan Nr. 727 (Nr. 6.6 der Untersuchung) zeigen, dass namentlich tieffrequente Geräusche jedenfalls im Wesentlichen allein im Vorhabenzulassungsverfahren bewältigt werden können. Tieffrequenter störender Schall ist mit Biomassenanlagen nicht schlechthin konstitutionell verbunden, sondern auf unsachgemäße Vorkehrungen in der einzelnen Anlage zurückzuführen. Es sind mithin Umstände, denen mit planerischen Mitteln kaum beizukommen ist, sondern im Wesentlichen im Vorhabenzulassungsverfahren durch Sicherstellung entsprechender Bauausführung, Raumausstattung, Verhältnis der Zündfolgenfrequenz zur Raumresonanz usw. geklärt werden muss und auch kann.
Die bei der neuerlichen Auslegung angestellten Überlegungen verfehlen entgegen der Annahme der Antragsteller die Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr ist sehr gut nachzuvollziehen, dass eine mögliche Kapazitätsausweitung entweder nur durch eine Installation leistungsfähigerer Blockheizkraftwerke oder durch Installation zweier weiterer Anlagen bewerkstelligt werden kann. Das hat der TÜV Nord in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 ebenso nachvollziehbar dargelegt wie den Umstand, dass in einem solchen Fall eine Pegelerhöhung um nur etwa 5 dB(A) zu erwarten sein wird. Die Ausbreitungsberechnungen (Anhang 3.1 und 3.2 des Gutachtens TÜV Nord vom 30. August 2010) zeigen, dass sich eine Erhöhung der Immissionslasten um 5 dB(A) innerhalb des für die Nachbarschaft Zumutbaren halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Immissionspunkte 2 und 3 unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich von G. gelegen sind und dementsprechend höhere Lärmfrachten hinnehmen müssen als im Binnenbereich gelegene Grundstücke eines allgemeinen Wohngebiets; einen höheren Schutzanspruch können dort gelegene Grundstücke nicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49; B. v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165).
Sollte wider Erwarten doch eine Anlagenkonfiguration denkbar sein, bei der die Lärmfrachten höher ausfallen, mag dies im Einzelfall dazu führen können, dass eine solche Konfiguration an § 15 Abs. 1 BauNVO scheitert. Das ist indes - wie oben dargelegt - kein triftiger Einwand gegen diesen Plan. Dieser muss nicht Sorge dafür tragen, selbst seine "allerschlimmste" Ausnutzung dürfe zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen.
Der An- und Abfahrtsverkehr war in der Untersuchung der PGT Umwelt und Verkehr GmbH aus Hannover vom 24. Februar 2011 sorgfältig ermittelt worden. Selbst für die Erntekampagne ergeben sich angesichts der Vorbelastung auf der L 193 von in jeder Richtung über 2000 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag keine Zusatzbelastungen, welche auch nur in Richtung Hörbarkeitsschwelle zu deuten wären. Selbst wenn die "Verzweieinhalbfachung" der elektrischen Leistung mit linear entsprechender Erhöhung des An- und Abfahrtsverkehrs einherginge - das ist nicht der Fall, denn der Zuwachs ist unterproportional -, würden die Zusatzbelastungen allenfalls einen Wert von 100 KfZ am stärksten Tag ausmachen. Das fügt der vorhandenen Verkehrsfrequenz von in jeder Richtung über 2000 Kraftfahrzeugen/d keine Belastung hinzu, welche unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms ober aber Verkehrssicherheit als mehr als nur geringfügig anzusehen wäre. Das gilt auch im Hinblick auf die "Wespentaille" der Ortsdurchfahrt der L 193, welche der Antragsteller zu 2) in der mündlichen Verhandlung anhand eines Luftbilds aus Google maps an die im Gericht aufgehängte Leinwand gezeigt hatte. Wenn sich Kinder dort angesichts eines fehlenden Gehwegs wegen der Verkehrsbelastung schon jetzt vorsehen müssen, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die genannten Zusatzbelastung die Schädlichkeits- oder auch nur die Gefahrenerhöhungsschwelle in lärmtechnischer oder verkehrstechnischer Hinsicht soll überwinden können.
- für Gerüche:
Es mag zwar zutreffen, dass eine 1,5 MW-Anlage (statt einer 0,6 MW-Anlage) zuzüglich Nutzung der Abwärme (statt deren Abgabe an die Bundeswehr) durch Betrieb einer Trocknungsanlage Geruchsfrachten zur Folge haben wird, welche entgegen der für eine 600 kW-Anlage angestellten Untersuchungen von Barth & Bitter vom 30. August und 15. September 2010 (Beiakte S) die dort angenommene Irrelevanzschwelle von 0,02 der Jahresstunden/GIRL übersteigt. Entgegen der Kritik der Antragssteller sind die ergänzenden Äußerungen von Barth & Bitter vom 2. und 20. Juli 2012, in denen bei einer Leistungssteigerung auf 1,5 MW im Bereich der Ortschaft G. Geruchshäufigkeiten von 9 % der Jahresstunden vorhergesagt worden sind, nicht so evident unzutreffend, dass die Antragsgegnerin aus ihr nicht die Einsicht hätte schöpfen können, jedenfalls im Zulassungsverfahren würde sich bei vernünftiger Ausnutzung der Angebotsplan-Festsetzungen kein unzumutbarer Zustand ergeben. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Geruchsbelästigungen, welche von der Anlage zu Lasten des Bundeswehrstandortes ausgehen. Sportplatz und Maschinenhalle können dort keinen besonderen Schutz beanspruchen, weil sie nur zu vorübergehendem Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das war auch der Grund, weshalb es in dem vom Senat am 13. Januar 2009 (- 1 KN 69/07 -, BRS 74 Nr. 27) entschiedenen Fall zu keinem Geruchskonflikt gekommen war, solange die Nachbarschaft des antragstellenden Aussiedlerhofes nur in Einrichtungen der Bundeswehr bestand. Die Mannschaftsquartiere liegen nach diesen Äußerungen von Barth & Bitter aus dem Jahre 2012 unterhalb der für Dorfgebiete geltenden Werte von 0,15 der Jahresstunden; einen höheren Schutzanspruch können Bundeswehrstandorte nicht beanspruchen.
Diese ergänzenden Ausführungen von Barth & Bitter vom Juli 2012 stellen entgegen der Darstellung der Antragsteller keine Art "Schnellschuss" dar, dem schon angesichts zu kurzer Äußerungsfrist jedwede Überzeugungskraft abzusprechen ist. Der Äußerung von Barth & Bitter vom 20. Juli 2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Planungsbüros der Antragsgegnerin schon unter dem 16. und dem 20. Juni 2012 nachgefragt hatte, ob eine Erhöhung der elektrischen Leistung von 600 kW auf 1,5 kW angesichts der Art und Weise keinen Bedenken begegne, in der im Gutachten von Barth & Bitter vom 30. August 2010 die Anlage beschrieben worden war. Dort hatte es auf dem Deckblatt dieser Äußerung geheißen:
Art der Anlage:
Biogasanlage in Verbindung mit einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungs-Wärmeleistung von 1 bis 10 MW gemäß Ziffer 1.4 Spalte 2 b) aa) der 4. BImSchV
In ihren Antworten vom 2. Juli 2012 (Mail) und vom 20. Juli 2012 (Schreiben) führen Barth & Bitter vielmehr aus:
Aus dieser Beschreibung des Vorhabens lasse sich zwar nicht herleiten, dass eine Anlagensteigerung sogar bis zu 10 MW-Wärmeleistung nur die in den Gutachten vom 30. August und 15. September 2010 beschriebenen Auswirkungen haben würde. Barth & Bitter fahren indes fort, selbst wenn die Abwärme nicht zur Beheizung der Bundeswehr-Quartiere, sondern zum Betrieb einer Trocknungsanlage verwandt würde, lägen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten im Bereich der Gemeinde G. noch immer unter 50 % des nach der Geruchsimmissionsrichtlinie Zumutbaren. Das ist angesichts einer "Vorlaufzeit" von über einem Monat keine Aussage, welche gleichsam mit rascher und gleichsam unwissenschaftlicher Hand "hingetuscht" wäre und von daher keinerlei Aussagekraft entfalten könne. Vielmehr durfte dies der Antragsgegnerin Anlass sein anzunehmen, jedenfalls im Vorhabenzulassungsverfahren würden sich bei einer Anlagenkonfiguration von 1,5 MW elektrischer Leistung aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Geruchsauswirkungen auf Grundstücke im Bereich der Ortschaft G. ergeben (können). Sollte dies dort wider Erwarten anders sein, gälte auch hier: Dann wäre eine Anlage unzulässig, welche dies täte.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht zudem, dass die von den Antragstellern vielfach beschworenen Vorbelastungen im maßgeblichen Einflussbereich nicht anzutreffen sind. Während der mündlichen Verhandlung wurden die aus Google maps ersichtlichen Luftbilder detailliert daraufhin untersucht, ob es denn in der näheren Umgebung überhaupt landwirtschaftliche Höfe gibt, deren Gerüche als Vorbelastung bei der Betrachtung derjenigen einbezogen werden müssten, welche von der hier interessierenden Anlage ausgehen (können). Dabei ergab sich, dass den Luftbildern solche landwirtschaftlichen Baulichkeiten nicht zu entnehmen sind. Die Antragsteller haben auch nicht geltend zu machen vermocht, dass sich zwischenzeitlich in näherer Umgebung zur Gemeinde G. solche Anlagen angesiedelt hätten und jedenfalls im Zulassungsverfahren daher ernstliche Probleme bestehen würden, die in der Geruchsimmissionsrichtlinie enthaltenen Orientierungswerte einzuhalten. Geruchsbelästigungen entstehen zum einen durch die Belieferung mit Gülle und Abfuhr des sog. Gärkuchens. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist nicht zwingend damit zu rechnen, dass die Anlieferung von Gülle zu Geruchsbeeinträchtigungen führen wird, welche nach Dauer oder Intensität ernstlich zu Lasten der Ortschaft G. ins Gewicht fallen. Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2003 (- 1 LB 3724/01 -, RdL 2004, 119, [...]Rdnr. 18) einen Nachbarstreit zu behandeln, in dem sich die damalige Klägerin dagegen wehrte, dass die Gülle-Entnahmestelle eines Schweinestalls nur 15 m südwestlich ihres Wohnhauses angebracht worden war. Ein seinerzeit vom Senat eingeholtes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Oldenburg vom 21. Oktober 2003 hatte ergeben, dass selbst dann, wenn sämtliche Gülle, die im Betrieb des Beigeladenen Bauherrn anfalle, über diese Entnahmestelle abgefahren würde, sich die Emissions-, d. h. nicht einmal Immissionszeiten nur von 1 ‰ auf 3 ‰ der Jahresstunden erhöhen würden. Dabei war ermittelt worden, dass - den Vorgang der Homogenisierung der Gülle eingeschlossen - innerhalb von nur 10 Minuten Anfahrten, Anhalten, Betanken/Einfüllen der Gülle und Wegfahren zu bewerkstelligen waren.
Selbst wenn hier deutlich größere Güllemengen zum Betrieb der Biomasseanlagen erforderlich sein sollten, ist auch hier nicht (jedenfalls nicht zwingend) damit zu rechnen, ein Umfüllen der Gülle würde zu Lasten der Ortschaft G. unzuträgliche Immissionen verursachen. Das ergibt sich (nicht nur aus der Himmelsrichtung - es dürften Westwinde vorherrschen -, sondern schon) aus dem Umstand, dass solche Gülle nicht gleichsam offen umgefüllt, sondern im geschlossenen System in die Lager gepumpt wird. Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin annehmen, die Anlieferung von Gülle werde weder für die Ortschaft von G. noch für die über 120 m entfernt stehenden Mannschaftsquartiere der Bundeswehr zu Geruchsbelästigungen führen, welche die in der Geruchsimmissionsrichtlinie genannten Orientierungswerte erreichen oder gar übersteigen.
Dasselbe gilt für den Anstich der Silage-Mieten. Es mag sein, dass die auf Seite 10 der gutachtlichen Stellungnahme von Barth & Bitter vom 30. Augst 2010 genannten Anschnittflächen und -häufigkeiten größer ausfallen, wenn statt einer 0,6 MW- eine 1,5 MW-Biogasanlage betrieben wird. Angesichts der Geringfügigkeit der daraufhin ermittelten Geruchsausbreitungs-Häufigkeiten (vgl. Abbildung 3 der Untersuchung vom 30. August 2010), durfte die Antragsgegnerin auch zu diesem Punkt zur Auffassung gelangen, eventuell bestehende Unsicherheiten könnten dem Vorhabenzulassungsverfahren überlassen werden, ohne dass es dazu weiterer planerischer Maßnahmen bedürfe.
- für das Störfallrecht:
steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass wegen der zu erwartenden Gasmenge die Vorschriften der 12. BImSchV (Störfallverordnung) sowie in Verbindung mit § 50 Satz 1 BImSchG die sog. Seveso-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EEG des Rates vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) anzuwenden ist. Das hat der Mitarbeiter J. des Planungsbüros der Antragsgegnerin unter dem 3. März 2011 (u.a. Beiakte S) überzeugend herausgearbeitet. Darauf wird ebenso verwiesen wie hinsichtlich seiner gleichfalls überzeugenden begründeten Einschätzung, dass die sich hieraus ergebenden Probleme auf der Ebene der Vorhabenzulassung geklärt werden können, ohne dass es unterstützender planerischer Festsetzungen bedarf, die über dasjenige hinausgehen, was die textlichen Festsetzungen namentlich im Hinblick auf die Wandstärken von Fermenter, Nachgärer und Gärproduktlager in 3.1 des Planes halten. Hiernach müssen diese Wandstärken von 0,35 (Fermenter und Nachgärer) bzw. von 0,45 bei Herstellung als Stahlbetonrundbehälter aufweisen.
Die sog. Seveso-Richtlinie richtet sich an die planenden sowie diejenigen Stellen gleichermaßen, welche über die Vorhabenzulassung zu entscheiden haben (vgl. die Entscheidung des EuGH - Erste Kammer - vom 15.9.2011 - Rs. C-53.10 -, [...] Rdnr. 35).
Feste Abstände bestimmt die sog. Seveso-Richtlinie indes nicht. Festgelegt wird lediglich, dass einem angemessenen Abstand Rechnung zu tragen sei (vgl. nochmals EuGH - Erste Kammer - vom 15.9.2011, [...] Rdnr. 40). Insofern kommt es ganz maßgeblich auf die Zusammensetzung des Gases an, welche in der Anlage anzutreffen sein wird. "Das" Biogas gibt es daher mit der Folge nicht, dass auch hier gerade dem Gesichtspunkt des Konflikttransfers in das Vorhabenzulassungsverfahren ganz wesentliche Bedeutung zukommt. J. hat in der genannten Untersuchung zur Anlagensicherheit bei Biomasseanlagen vom 3. März 2011 nachvollziehbar und zutreffend herausgearbeitet, der riskante Schwefelwasserstoff (H2S) komme im Biogas für gewöhnlich nur in Konzentrationen zwischen 0,1 und 0,4 Volumen-Prozent vor, es sei jedoch erst ab Konzentration von 1 vollem Volumen-Prozent als sehr giftig und damit hoch explosiv anzusehen. Die daraus abgeleitete Folgerung, erst ab einer Gasmenge von deutlich mehr als 180.000 m3 werde es gefährlich, ist ebenso wenig durchgreifend in Zweifel gezogen worden wie seine anschließende Beobachtung, bei einer 600 kW-Anlage seien voraussichtlich nur ca. 67.000 m3 Gesamtgasmenge zu erwarten. Selbst wenn - was angesichts der Unterproportionalität (Steigerung der Leistungsfähigkeit von Blockheizkraftwerken) nicht zu erwarten ist - die Gasmenge im Verhältnis zur elektrischen Leistung linear anstiege, müsste die auf dem Planbereich unterzubringende Blockheizkraftwerkkombination mithin eine elektrische Leistung von 7,8 MW aufweisen, um in diesen Gefahrenbereich hineinzureichen. Das mag an der einen oder anderen Stelle mit Fehlern belastet sein, zeigt aber: Mit einer "Verdreizehnfachung" der Leistung ist in diesem Planbereich ernstlich nicht zu rechnen. Selbst wenn die Beigeladenen oder ein von ihnen gefundener Investor eine solche Konfiguration plante, würde er dann möglicherweise an die Grenzen des Störfallrechts stoßen und eine so intensive Ausnutzung der Angebotsplan-Festsetzungen nicht verwirklichen können. Auf eine solche eher realitätsferne, jedenfalls das Maß des "Substantiellen" weit übersteigende Ausnutzung musste die Antragsgegnerin bei Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 727 nicht Bedacht nehmen.
Andere Erkenntnismittel als der Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG", erarbeitet von der Arbeitsgruppe "Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1" der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2. überarbeitete Fassung (vom November 2010) stehen derzeit nicht zur Verfügung. Dementsprechend hat sich J. in der genannten Ausarbeitung zutreffend am Anhang 1 dieses Leitfadens (Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse mit Erläuterungen - Achtungsabstände) orientiert. Zureichende Zweifel an der Annahme, die in Anlagen der hier interessierenden Art zu erwartenden Biogase seien den Substanzen Methanol (DN 50, Brand) bzw. Propan (DN 50, Explosion) mit Abständen von jeweils etwa 120 m zuzuordnen, bestehen nicht. Namentlich ein höheres Aufkommen von Schwefelwasserstoff (H2S) als von J. angenommen, musste die Antragsgegnerin nicht in die Betrachtung einstellen (vgl. dazu auch Nds.OVG, Beschl. v. 31.3.2011 - 12 ME 26/11 - [...], dort Rdnr. 12).
Angesichts dieser Sachlage blieb der Antragsgegnerin letztlich gar nichts anderes übrig, als die Entscheidung über die Vereinbarkeit der jeweiligen Konfiguration dem jeweiligen Zulassungsverfahren zu überlassen. Jedenfalls in Verbindung mit den oben genannten Wandstärken ist die Erwartung gerechtfertigt, ein Störfallereignis werde zu einem Zerreißen der Kunststoffplanen über den genannten Behältnissen und damit dazu führen, dass die Explosionswirkung sich nicht nach der Seite, d.h. unter anderem nach G. und zu den Bereichen der Bundeswehr hinein ausbreitet, sondern zu einer "stichflammenartigen" Auswirkung nach oben führen. Bedenkt man noch, dass die sog. Seveso-Richtlinie das Schutzniveau zugunsten der Nachbarschaft eher konservativ angesetzt hat (vgl. dazu Reidt, Störfall und Städtebaurecht - Schutzabstände in der Bauleitplanung und bei der Vorhabengenehmigung, BauR 2012, 1182, 1192) zeigt sich, dass sich die Antragsgegnerin in dieser Erwartung sogar auf der Seite der Vorsorge und daher nicht allein der Gefahrenabwehr sehen durfte.
Insgesamt ist mithin festzustellen, dass hinsichtlich der Kardinalfragen Geräusche, Gerüche und Störfallfragen eine so gründliche Prognose der schädlichen Umwelteinwirkungen der Planaufstellung vorangegangen ist, dass hinsichtlich des Trennungsgebotes (§ 50 Satz 1 BImSchG) sowie der Standortwahl durchgreifende Bedenken nicht bestehen. Fragen des Brandschutzes können im Vorhabenzulassungsverfahren ebenso verlässlich beantwortet werden wie solche, die sich im Hinblick auf Gefahren für das Grundwasser stellen (vgl. dazu auch 2.4 des Umweltberichtes).
Dass im Zusammenhang mit der privaten Zuwegung Randbereiche des nördlich aufstehenden (im Wesentlichen:) Nadelwaldes in Anspruch genommen werden müssen, hat die Antragsgegnerin gesehen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG gestattet indes eine Waldumwandlung. Die zuständige Forstbehörde hat dem zugestimmt. Die waldrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 NWaldLG) sind mit ihr verbindlich abgesprochen und in den städtebaulichen Vertrag (Teil E, §§ 12 f.) eingeflossen, den die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossen hat. Durchgeführt mussten diese Maßnahmen bei Satzungsbeschluss noch nicht sein.
Fragen des Artenschutzes führen nicht zur städtebaurechtlichen Unwirksamkeit des Planes. Sie sind in einem Bebauungsplan nicht zu regeln und können diesen allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB zu Fall bringen. Denn nicht im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist ein Plan erst dann, wenn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seinen Vollzug verhindern (vgl. z.B. die Nachweise im Senatsurteil vom 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl 2010, 448).
Es existieren hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der §§ 39 ff. BNatSchG würden bei einer Planausnutzung in einer Weise unausweichlich, d. h. unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten und trotz der Verpflichtung, bei den Bauarbeiten nach geschützten Tierarten Ausschau zu halten (dann Pflicht, innezuhalten), erfüllt, die noch nicht einmal im Ausnahme-/Befreiungswege würden beseitigt werden können.
Das von den Antragstellern behauptete Ermittlungsdefizit besteht nicht (vgl. zum Folgenden Umweltbericht zu Nrn. 2.2, 2.10.5 ff.). Die Antragsgegnerin hatte nicht nur von der Ökologischen Station Steinhuder Meer (ÖSSM) eine Voruntersuchung, d. h. eine Potentialabschätzung durchführen lassen. Darauf aufbauend wurden vielmehr von April bis Anfang Juni 2011 von dem Planungsbüro Szamatolski und Partner/Berlin sehr detaillierte Untersuchungen zur Pflanzen und Tierwelt angestellt. Dabei beschränkte sich die Untersuchung nicht nur auf den Planbereich - der als bis dahin intensiv genutzter Acker wenig Anlass zur Annahme bot, geschützte Arten würden dort anzutreffen sein. Vielmehr wurden benachbarte Weideflächen sowie der angrenzende Wald (offenbar sogar bis zu einer Tiefe von 100 m) in die Untersuchung und Bestandsaufnahme einbezogen. Dabei wurde nicht nur Fledermäusen und Vögeln (darunter einer Milanart) Aufmerksamkeit geschenkt, sondern auch/vor allem Reptilien einschließlich der von den Antragstellern verschiedentlich akzentuierten Waldeidechse.
Der Erhebungszeitraum ist entgegen der nicht näher begründeten Kritik der Antragsteller nicht zu beanstanden. Vielmehr zeigt der Umstand, dass die Überwachungsmaßnahmen (vgl. 3.2 des Umweltberichtes) nach der Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (Region Hannover) von April bis Juli jedes dritten Jahres stattfinden sollen, dass dies jedenfalls nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde gerade ein besonders aussagekräftiger Zeitraum darstellt. Dem setzen die Antragsteller Aussagekräftiges/Substantiiertes nicht entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und in welcher Hinsicht diese Wahl des Ermittlungszeitraums Defizite nach sich ziehen muss. Die Erforschungstätigkeit der Gemeinde muss sich nicht ins Blaue hinein erstrecken. Sie darf sich vielmehr auf das beschränken, was realistischerweise, das heißt nach Lage der Dinge an geschützten Arten dort erwartet werden kann (vgl. BW-VGH v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 -, a.a.O., [...]Rdn. 55 f.). Das Antragsvorbringen enthält keine triftigen Anhaltspunkte, welche der Antragsgegnerin Anlass zu weiteren Nachforschungen hätte geben müssen.
Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, die Ausnutzung der Planfestsetzungen werde notwendigerweise, d. h. auch auf dem Ausnahme-/Befreiungswege zu nicht mit den Artenschutzregelungen zu vereinbarenden Folgen führen. Was zum Nachteil geschützter Tiere verboten ist, hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2010 (- 3 S 1873/09 -, NuR 2011, 369, [...]Rdn. 53 ff.) zutreffend zusammengefasst. Ihm ist aber auch in der Einschätzung zu folgen, der Schutz wild lebender Tiere gehe nicht so weit, dass jede Handlung zu unterlassen sei, welche sich auf streng geschützte Tierarten in irgendeiner Weise auswirken könnte. Die Risiken müssten in realistischer Weise abgeschätzt werden (ebenso BW-VGH, Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = UPR 2011, 149). Das hat die Antragsgegnerin getan. Sie durfte sich auf die Erkenntnisse stützen, welche in den genannten Untersuchungen der Ökologischen Station Steinhuder Meer und des Berliner Planungsbüros gesammelt und im Umweltbericht (2.2, 2.10.5, 2.10.6 f.) behandelt worden waren. Der Städtebauliche Vertrag (Teil D, § 9a) zeigt, dass die Planfestsetzungen ohne unausweichliche Verletzung von Artenschutzvorschriften ausgenutzt werden können. Das reicht vor § 1 Abs. 3 BauGB aus.
Der Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dafür erforderlichen Überlegungen hatte die Antragsgegnerin im vorstehend bereits verwerteten Umweltbericht (vgl. dort insbesondere 2.10.2 und 2.10.7 nebst Überwachungsmaßnahmen 2.10.8) angestellt. Dort wurden auch die internen und externen Ausgleichsmaßnahmen erörtert. Dass die hierfür vorgesehenen Maßnahmen in dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und den Gesellschaftern der Beigeladenen verbindlich abgesprochen worden sind, entspricht § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB.