Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2020, Az.: 2 NB 770/18

CNW-Wert; Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Fachsemester höheres; Gesamt-CNW; Gesamtcurricularnormwert; Humanmedizin; Kohortenprinzip; Lehrangebot; Lehrdeputat; Lehrnachfrage; Lehrnachfrage; Parameter: Patientenkapazität; Schwundberechnung; Studienplatz; Teilstudienplatz; Universität Göttingen; Vollstudienplatz; Vorklinik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.01.2020
Aktenzeichen
2 NB 770/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.10.2018 - AZ: 8 C 362/18

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2018 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 6. November 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2018 - geändert durch Beschlüsse vom 6. November 2018 -, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz und hilfsweise auf einen Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von jeweils 147 Vollstudienplätzen für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2018/2019 und zum Sommersemester 2019 vom 18. Juni 2018 - ZZ-VO 2018/2019 - (Nds. GVBl. S. 130 ff.). Hinsichtlich der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht hingegen auf der Basis von 97 Teilstudienplätzen für das gesamte Studienjahr 2018/2019 eine Kapazität von 49 Teilstudienplätzen für das Wintersemester 2018/2019 und 48 Teilstudienplätzen für das Sommersemester 2019 errechnet, während in der ZZ-VO 2018/2019 für das Wintersemester 2018/2019 lediglich 36 und das Sommersemester lediglich 35 Teilstudienplätze festgesetzt worden sind. Für das 2. Fachsemester hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des sogenannten Kohortenprinzips und Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. April 2018 - 8 C 1/18 u.a. - ausgeführt, für die Studierenden des aktuellen 2. Fachsemesters, die ihr Studium im Sommersemester 2018 begonnen hätten, sei von einer rechnerischen Sollzahl von im Ergebnis 144 Voll- und 49 Teilstudienplätzen auszugehen, was den Festsetzungen in der ZZ-VO 2017/2018 entspreche.

Für das 2. Fachsemester ist das Verwaltungsgericht von 149 besetzten Vollstudienplätzen und 49 besetzten Teilstudienplätzen ausgegangen, sodass außerkapazitär freie Studienplätze im 2. Fachsemester nicht zur Verfügung stünden. Das Verwaltungsgericht hat indes angenommen, dass bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester 151 Vollstudienplätze und 36 Teilstudienplätze besetzt seien. Für das 1. Fachsemester seien daher keine weiteren Vollstudienplätze zu vergeben, es seien aber weitere 13 Teilstudienplätze zu vergeben, die das Verwaltungsgericht mittels Losverfahren vergeben hat. Hiergegen führen die Antragsteller, die bei der Verlosung der Teilstudienplätze des 1. Fachsemesters nicht zum Zuge gekommen sind, ihre jeweilige Beschwerde.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller mit dem jeweiligen sinngemäßen Beschwerdeantrag,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 2. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise auf einen Teilstudienplatz zuzulassen,

sind unbegründet.

Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang des Senats bestimmen, sind im 2. und 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weder weitere Vollstudienplätze (dazu 1.) noch weitere Teilstudienplätze (dazu 2.) vorhanden.


Die Zulassungszahl für jedes höhere als das 1. Fachsemester ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZZ-VO 2018/2019 aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Die in § 2 Satz 2 ZZ-VO vorgesehene Berechnungsmethode ist auch für den Fall maßgeblich, in dem die in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahlen die Kapazität der Hochschule unterschreiten und daher korrekturbedürftig sind. Dieser Umstand ist (nur) insoweit zu berücksichtigen, als der Berechnung im Eilverfahren die gegebenenfalls vom Senat für das betreffende Semester ermittelte Zulassungszahl für Studienanfänger zugrunde gelegt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - hierauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin - berechnet sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Studienplatzkapazität in höheren Fachsemestern dagegen nicht auf der Grundlage des sogenannten Kohortenprinzips. Hiernach soll die für eine Studienkohorte bei Studienbeginn errechnete Kapazität (abzüglich des Schwundes) grundsätzlich auch in den nachfolgenden Semestern maßgeblich sein. Dem folgt der Senat indessen in ständiger Rechtsprechung schon im Ansatz nicht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris Rn. 46 und v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris, vgl. auch die Darstellung von Rüping in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 6 NHZG Rn. 32). Daher ergibt sich die Kapazität für höhere Fachsemester aus der vom Gericht für das 1. Fachsemester ermittelten Studienplatzkapazität.

1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine weiteren Vollstudienplätze für das 2. und 1. Fachsemester außerhalb (dazu 1.1) und innerhalb (dazu 1.2) der Kapazität.

1.1 Soweit die Antragsteller gegen eine Heranziehung von § 17 Abs. 1 KapVO einwenden, dass der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte stationäre Parameter von 15,5 % als veraltet anzusehen sei und daher nicht mehr angewandt werden könne, folgt der Senat dem in ständiger Rechtsprechung nicht. Die Berechnung der Studienplatzzahl im Regelstudiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Wertes von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

 Der Hinweis der Antragsteller auf die Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht des Normgebers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf die von den Antragstellerinnen angeführte Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten anhand der Modellstudiengänge, die gegebenenfalls Auswirkungen auch auf den Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft untersucht, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht (vgl. hierzu und zum Zeitplan Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris Rn. 35), hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten. Eine gerichtliche Korrektur hält der Senat mit Blick auf die erforderliche Auswertung dieser Erkenntnisse durch den Normgeber weiterhin nicht für erforderlich (so zuletzt etwa auch OVG NRW, Beschl. v. 8.4.2019 - 13 C 19/19 -, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 -, juris Rn. 3 ff., BayVGH, Beschl. v. 19.9.2018 - 7 CE 18.1008 -, juris Rn. 8 ff., VGH BW, Beschl. v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4 ff, jeweils.m.w.N.).

Der weitere Hinweis der Antragsteller auf die Regelung für den Modellstudiengang an der Charité - Universitätsmedizin Berlin greift nicht durch. Soweit das Land Berlin für den genannten Modellstudiengang zwischenzeitlich ab dem 1. Juli 2018 in § 17a KapVO Berlin einen stationären Faktor von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten vorsah (vgl. 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 19.6.2018, GVBl. BE 2018, 456), liegt dem kein tragfähiges Berechnungsmodell zugrunde, welches auf die Antragsgegnerin übertragen werden könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 – 2 NB 1/19 -, juris Rn. 38 f.). Anlass für die Neuregelung in Berlin war, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für den dort zum Wintersemester 2010/2011 eingeführten Modellstudiengang die bisherige Kapazitätsberechnung allein nach der patientenbezogenen Kapazität und unter Ansetzung eines stationären Faktors von 15,5 % auf Grundlage der Abweichungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV nur für die Dauer des auf acht Jahre festgesetzten Erprobungszeitraumes für zulässig ansah und der Berliner Verordnungsgeber daher gehalten war, ab dem Wintersemester 2018/2019 eine Neuregelung zu treffen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.9.2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 11 f.). Die daraufhin getroffene Neuregelung stützt sich ausweislich der Verordnungsbegründung aber lediglich auf Zwischenergebnisse der im Auftrag der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführten Neuerhebung der Kriterien der Eignungswahrscheinlichkeit (in der Verordnungsbegründung als Patientenverfügbarkeit bezeichnet) und der Patientenbelastbarkeit durch die Firma BACES an den sechs Standorten eines humanmedizinischen Modellstudienganges im Bundesgebiet (vgl. VO-Begr., abrufbar unter pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-109.pdf, S. 5). Zwar sind die vom Institut BACES vor Ort durchgeführten Erhebungen mittlerweile abgeschlossen. Ein endgültiger Abschlussbericht der Firma BACES an die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht vorhanden und liegt dem Senat auch heute noch nicht vor. Soweit in der Begründung der Berliner Änderungsverordnung ausgeführt wird, die vorläufigen Ergebnisse des Institutes BACES zeigten eine geringere Patientenverfügbarkeit (Eignungswahrscheinlichkeit), jedoch zugleich eine höhere Patientenbelastbarkeit, die sich kapazitätsfreundlich auswirke (vgl. VO-Begr., S. 6), erscheint dies angesichts der Veränderung der Krankenhauswirklichkeit - insbesondere durch die Einführung des sogenannten Fallpauschalensystems und der damit einhergehenden kürzeren Verweildauer der Patienten im Krankenhaus - zwar plausibel. Dies kann jedoch mangels Vorliegens von endgültigen und hinreichend erläuterten Ergebnissen der durchgeführten Erhebung bzw. der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche zur Aufgabe hat, die patientenbezogenen Parameter der Kapazitätsformel (Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit) zu überprüfen und ggf. eine andere Möglichkeit zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen zu ermitteln, vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe sowie der Entwurf einer neuen Berechnungsformel für die patientenbezogene Kapazität aller Modellstudiengänge im Bundesgebiet mitsamt einer plausiblen Erläuterung liegen nach wie vor nicht vor. Auch die in der Berliner Verordnungsbegründung genannten Einzelwerte zur Patientenverfügbarkeit und zur Patientenbelastbarkeit (vgl. VO-Begr., S. 7) können vor diesem Hintergrund vom Senat nicht hinreichend nachvollzogen werden.

Hinzu kommt, dass sich der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Neuregelung, die das Verwaltungsgericht Berlin in einem Hinweisbeschluss geäußert hat, mittlerweile dazu entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das Wintersemester 2019/2020 sowie das Sommersemester 2020 wieder auszusetzen. Stattdessen wurde für diese Semester in dem mit Wirkung ab dem 10. Juli 2019 neu eingefügten § 17a Abs. 2 KapVO Berlin bestimmt, dass für die Berechnung der stationären Kapazität wieder der Faktor von 15,5 % zur Anwendung kommt, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlages von 10 % (vgl. 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 13.6.2019, GVBl. BE 2019, 403). Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich, weil die in den neuen Wert von 17,1 % eingeflossenen Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ derzeit noch vorläufig und die Überlegungen zur Auswertung der erhobenen Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes innerhalb des Stiftungsprozesses noch nicht abgeschlossen sind (vgl. VO-Begr., abrufbar unter pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-156.pdf, S. 5, 10, wonach von einer Beschlussfassung im Stiftungsrat im Frühjahr 2020 auszugehen ist). Dies unterstreicht, dass sich die im Land Berlin unter Ansetzung eines stationären Faktors von 17,1 % getroffene Neuregelung nicht auf eine valide Datengrundlage stützen kann.

Der Beschwerdeeinwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin lasse völlig außer Acht, dass es für einen modernen Unterricht „am“ Patienten nicht immer einen im Zeitpunkt der Untersuchung anwesenden Patienten brauche, zumal im Fach Radiologie der Unterricht nur am Bildschirm erfolge und etwa an der Universität L. -Stadt eine Ausbildung statt am Patienten im Studienhospital stattfinde, greift nicht durch. Eine weitere Erhöhung der maßgeblichen patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO aufgrund einer besonderen Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln kommt nicht in Betracht. Die von den Antragstellern angeführten Lehrmethoden oder auch andere Lehrmethoden wie etwa die Möglichkeiten des Einsatzes moderner didaktischer Ausbildungsmittel wie das e-Learning oder das Skills Lab auch in der (klinischen) Ausbildung vermögen nichts an dem bei der Antragsgegnerin bestehenden maßgeblichen Flaschenhals der patientenbezogenen Kapazität zu verändern. Ein Ersatz der in der ÄApprO vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab oder anderer Lehrmethoden kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht. Derartige Lehrmethoden stellen keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 57).

 1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist weder für das 2. noch für das 1. Fachsemester ersichtlich. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste ergibt sich, dass zum maßgeblichen Stichtag im 2. Fachsemester 149 Vollstudienplätze belegt sind, sodass insoweit eine Überbuchung von zwei Studienplätzen vorliegt. Für das 1. Fachsemester weist die Belegungsliste 151 belegte Vollstudienplätze aus, sodass auch insoweit eine Überbuchung um vier Studienplätze gegeben ist.

2. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich zudem keine weiteren Teilstudienplätze außerhalb (dazu 2.1) und innerhalb (dazu 2.2) der Kapazität.

2.1 Die Antragsteller wenden sich im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots ohne Erfolg gegen die Deputatsverminderungen für Prof. Dr. M. und Prof. Dr. N. (dazu 2.1.1) sowie den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin sowie die Masterstudiengänge Cardiovascular Science, Molecular Biology und Neuroscience (dazu 2.1.2). Die Berechnung der Lehrnachfrage begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ebenfalls keinen Bedenken (dazu 2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat in einem ersten Schritt angenommen, dass im aus seiner Sicht maßgeblichen Zeitpunkt des 30. September 2018 24.00 Uhr, d.h. bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2018 um 00.00 Uhr in der Vorklinik insgesamt 67 Stellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 437 LVS in Ansatz zu bringen seien, wobei es in einem weiteren Schritt unter anderem die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsreduzierungen in einem Umfang von jeweils zwei LVS für Prof. Dr. M. als Prodekanin für Forschung (in der Nachfolge von Prof. O.) sowie als Mitglied des Senatsausschusses für die Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und in einem weiteren Umfang von zwei LVS für Prof. Dr. N. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs P. (Center of New Technology der Universität Q. -Stadt) anerkannt, sodass das Verwaltungsgericht im Ergebnis von einem um die Deputatsreduzierungen (insgesamt 32,5 LVS) verminderten Lehrangebot von 404,5 LVS ausgegangen ist.

Während das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss in Anlehnung an das Antragsvorbringen der Antragstellerinnen in Bezug auf Prof. Dr. M. lediglich die Reduktion des Lehrdeputats um zwei LVS wegen ihrer neuen Funktion als Prodekanin für Forschung, nicht aber die weitere Reduzierung wegen ihrer weiterhin ausgeübten Funktion als Mitglied des Senatsausschusses für die Sonderforschungsbereiche der DFG thematisiert hat, stellen die Antragstellerinnen in ihrer jeweiligen Beschwerdebegründung lediglich die Deputatsreduktion in einem Umfang von zwei LVS wegen der Tätigkeit von Prof. Dr. M. als Mitglied des genannten Senatsausschusses infrage. Mit Blick auf die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sieht sich der Senat daher lediglich wegen dieser letztgenannten Tätigkeit veranlasst, im Beschwerdeverfahren in eine Prüfung einzusteigen. Gleiches gilt für die von den Antragstellerinnen in ihrer jeweiligen Beschwerdebegründung thematisierte Tätigkeit von Prof. Dr. N. als Sprecher des genannten Sonderforschungsbereichs an der Universität Q. -Stadt.

Die so verstandenen Beschwerdeeinwände der Antragsteller gegen die Deputatsverminderungen der genannten beiden Professoren in einem Umfang von insgesamt vier LVS greifen nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Deputatsreduzierungen für Forschungsaufgaben in Gremien anderer Hochschulen oder Einrichtungen auf der Grundlage des bisherigen § 15 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408) in der Fassung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235) - im Folgenden: LVVO a.F. - und nunmehr in der seit dem 10. September 2018 geltenden wortgleichen Vorschrift des § 16 LVVO in der Fassung vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. S. 181) - LVVO n.F. - gerechtfertigt sein können (Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 363/18 -, juris Rn. 17 und v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 12). Der auf § 7 Abs. 2 LVVO a.F. gestützte Beschwerdeeinwand der Antragstellerinnen, die genannten Funktionen stellten keine „besonderen Dienstaufgaben“ im Sinne dieser Vorschrift dar, geht daher ins Leere. Daran, dass die Wahrnehmung der externen Aufgaben durch die genannten Hochschullehrer im Interesse der Antragsgegnerin im Sinne des § 15 LVVO a.F. und nunmehr des § 16 LVVO n.F. liegt, hat der Senat im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 20. Februar 2019 keine begründeten Zweifel (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 13 zur Tätigkeit von Prof. Dr. M.). Im Hinblick auf die Tätigkeit von Prof. Dr. N. hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die internationale Vernetzung und die darauf zielende Mitarbeit in ausländischen Forschungsgremien in ihrem wohlverstandenen Interesse liegen. In dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats vom 20. November 2017 heißt es hierzu, dass die Intensivierung der Internationalität in Forschung und Lehre zu den erklärten Strategiezielen der Antragsgegnerin gehöre und Prof. Dr. N. im Rahmen seiner Abordnung an die Universität Q. -Stadt Berufungs- und Begutachtungsprozesse begleiten und die an der Antragsgegnerin eingesetzten Verfahren zur Qualitätssicherung in Q. -Stadt etablieren solle.

2.1.2 Die Beschwerdeeinwände der Antragsteller gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports seitens der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 56,1085 LVS greifen nicht durch.

Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich gemäß § 11 Abs. 2 KapVO aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studierenden der nicht zugeordneten Studiengänge sowie der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in diesen Studiengängen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller sind die Dienstleistungsexporte in die genannten Masterstudiengänge nicht deshalb kapazitätsrechtswidrig, weil sie nicht der Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dienten und weil es sich tatsächlich nicht um konsekutive Masterstudiengänge, sondern um Promotionsstudiengänge handele. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Antragsgegnerin diese Dienstleistungsexporte zu Recht vorgenommen hat und die gebotene Abwägung im Einzelnen erfolgt ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in am 25. Juni 2019 durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Senat zutreffend ausgeführt, dass in diesen Masterstudiengängen in der Regel der Masterabschluss erworben werde und nicht unmittelbar eine Promotion erfolge (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

Auch die Beschwerdeangriffe der Antragsteller gegen den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin einen Ausbildungsaufwand im Umfang des Beispielstundenplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS, nunmehr Stiftung für Hochschulzulassung) für diesen Studiengang und auf dieser Grundlage einen Curricularanteil in Höhe von 0,8666 in Ansatz gebracht. Bei einer Studienanfängerzahl von 81 im Studienjahr 2018/2019 ist sie zu einem Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0973 LVS (0,8666 x 81 : 2) gelangt. Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Senat in Berufungsverfahren betreffend vergangener Studienjahre, bei der die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller anwesend war, gezeigt hat, lag der auf der Grundlage der verbindlichen Praktikumspläne betriebene Ausbildungsaufwand zwar unterhalb des Werts des Beispielstundenplans, sodass der Curricularanteil - wie sich im Einzelnen aus der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. R. vom 16. März 2018 ergab - lediglich mit 0,8610 zu bemessen war (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 41). Die Beklagte hatte in dieser mündlichen Verhandlung aber zugleich klargestellt, dass dieser Zustand der Unterschreitung des Wertes von 0,8666 lediglich bis zum Sommersemester 2018 angedauert hatte. Für die Studienjahre ab 2018/2019 und mithin auch für das Wintersemester 2018/2019 ist daher für den Studiengang Zahnmedizin wieder ein Curricularanteil von 0,8666 zugrunde zu legen.

Im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.). Hieran wird festgehalten. Nach § 11 Abs. 2 KapVO wird der Bedarf an Dienstleistungen nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Studienanfänger, ist also bereits nach ihrem Wortlaut einer Schwundberechnung nicht zugänglich. Es kommt daher weder darauf an, für welches Fachsemester des nachfragenden Studiengangs die Dienstleistung erbracht wird, noch darauf, ob und in welcher Höhe im weiteren Verlauf dieses Studiengangs ein Schwund in höheren Semestern festzustellen ist (so ausdrücklich auch BayVGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.).

2.1.3 Für die Berechnung des Curricularanteils der Vorklinik geht der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von dem von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht in ihren Kapazitätsberechnungen in Ansatz gebrachten Wert von 1,6818 aus. Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin (unstreitig) den Gesamtcurricularnormwert von 8,2, wobei dies - jedenfalls auch - darauf zurückzuführen sei, dass der CNW-Wert der Lehreinheit der Vorklinik in Höhe von 2,4685 überhöht und deshalb proportional zu kürzen sei, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik wegen Überschreitung des Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin nicht in Betracht kommt. Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. verwiesen.

Der Beschwerdeeinwand der Antragsteller, der Rechenweg des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden. Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage den Beschwerden der Antragsgegnerin stattgegeben und deren Kapazitätsberechnung im Grundsatz bestätigt (vgl. Senatsbeschl. in den Verfahren 2 NB 777/18 u.a. -, für die Veröffentlichung in juris vorgesehen).

2.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist nicht ersichtlich. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste für das 2. Fachsemester ergibt sich, dass insgesamt 49 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert waren, sodass insoweit eine Überbuchung von 14 Studienplätzen vorliegt. Für das 1. Fachsemester weist die Belegungsliste 39 zählbare Eintragungen auf, sodass insoweit eine Überbuchung von drei Studienplätzen gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht jeweils auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).