Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2019, Az.: 2 NB 1695/17

Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; Deputatsreduzierung; Dienstaufgabe; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Lehrangebot; Lehrnachfrage; Masterstudiengang; proportionale Kürzung; Sicherheitszuschlag; Sonderforschungsbereich; tagesbelegte Betten; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz; Zahnmedizin; Überbuchung; Überprüfungsobliegenheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2019
Aktenzeichen
2 NB 1695/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.10.2017 - AZ: 8 C 222/17

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom
30. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 30. Oktober 2017, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Semester für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Vollstudienplätzen und (zugunsten der Antragsteller trotz der von ihm ermittelten Zahl von 49) 50 Teilstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2017/2018 und zum Sommersemester 2018
- ZZ-VO 2017/2018 - vom 17. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 204 ff.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 148 Vollstudienplätze und
59 Teilstudienplätze besetzt seien. Für das 1. Fachsemester seien daher insgesamt keine weiteren Studienplätze zu vergeben. Hiergegen haben die Antragsteller jeweils Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller mit dem jeweiligen Beschwerdeantrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auf einem Vollstudienplatz zuzulassen, jeweils hilfsweise beschränkt bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass,

sind unbegründet.

Einwände gegen die von dem Verwaltungsgericht abgelehnten Hilfsanträge auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität haben die Antragsteller mit ihren Beschwerden nicht erhoben, sodass die mit der Beschwerde weiter geltend gemachten Hilfsanträge auf Zulassung innerhalb der jeweils festgesetzten Kapazitäten mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO bereits deshalb ins Leere gehen.

Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind außerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 weder weitere Vollstudienplätze (dazu 1.) noch weitere Teilstudienplätze (dazu 2.) vorhanden.

1. Soweit sich die Antragsteller im Rahmen der Berechnung der Kapazitäten der Vollstudienplätze gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazitäten nach § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222) in der Fassung der Änderung vom 25. August 2015 (Nds. GVBl. S. 169) und hier insbesondere gegen die Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % der Gesamtzahl der tagebelegten Betten des Klinikums gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO wenden, nimmt der Senat wie bereits in seinem das Sommersemester 2017 betreffenden Beschluss vom 31. August 2018 (- 2 NB 867/17 - juris Rn. 5) Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25. August 2017 (- 2 NB 247/16 -, juris Rn. 5 betreffend das Wintersemester 2016/2017), dem Beschluss vom 14. September 2016 (- 2 NB 331/15 -, juris Rn. 7 betreffend das Wintersemester 2015/2016) und insbesondere in seinem Urteil vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 betreffend das Wintersemester 2012/2013), an denen für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2017/2018 festgehalten wird. Die Antragsteller haben in ihren Beschwerdebegründungen nichts durchgreifend Neues vorgetragen.

 Der Hinweis der Antragsteller auf die Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht des Normgebers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten anhand der Modellstudiengänge, die gegebenenfalls Auswirkungen auch auf den Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht (vgl. hierzu und zum Zeitplan Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris Rn. 35), hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten. Eine gerichtliche Korrektur hält der Senat mit Blick auf die erforderliche Auswertung dieser Erkenntnisse durch den Normgeber jedenfalls derzeit nicht für erforderlich (so zuletzt etwa auch VGH BW, Beschl. v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4 ff., und OVG NW, Beschl. v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 -, juris Rn. 3 ff., jeweils.m.w.N.).
Ein von den Antragstellern bis zu einer etwaigen normativen Neuregelung geforderter Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % kommt mithin weiterhin nicht in Betracht.

2. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine weiteren zu vergebenden Teilstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Deputatsreduzierung für G. im Umfang von 2 LVS wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Senatsausschusses für die Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu Recht berücksichtigt.

Nach § § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August.2007 (Nds. GVBl. S. 408) in der Fassung vom 4. August 2014 (Nds GVBl. S. 235) - im Folgenden: LVVO 2007 - kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung einer Lehrperson unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen, wenn die Lehrperson besondere Dienstaufgaben wahrnimmt. Darüber hinaus kann das Präsidium der Hochschule gemäß § 15 LVVO 2007 auf Antrag der Lehrperson die Lehrverpflichtung ermäßigen, wenn diese außerhalb der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die im Interesse unter anderem der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Im vorliegenden Fall greift letztere Rechtsgrundlage durch.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller liegt der erforderliche Antrag von G. vor. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 hat G. unter Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Senatsausschusses für die Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft die Reduktion ihres Lehrdeputats um 2 SWS beantragt. Dem weiteren Beschwerdeangriff der Antragsteller, dem Antrag von G. sowie der Genehmigung durch den Fakultätsrat könne ein Hinweis auf § 24 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) in der Fassung vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172) nicht entnommen werden, sodass die Tätigkeit nicht zur Dienstaufgabe erklärt worden sei und es mithin an der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 2 LVVO 2007 fehle, ist die Antragsgegnerin zu Recht mit dem Hinweis auf § 15 LVVO 2007 begegnet. Eine Deputatsreduzierung wegen einer Tätigkeit einer Lehrperson außerhalb der Hochschule auf der Grundlage von § 15 LVVO 2007 bedarf nicht der besonderen Erklärung zur Dienstaufgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 5 NHG. Unerheblich ist, dass die Ermächtigungsnorm des § 15 LVVO weder in dem Antrag von G. vom 20. Januar 2017 noch in der Genehmigung vom 20. März 2017 ausdrücklich in Bezug genommen worden ist. Dass die genannte Tätigkeit von G. im wohlverstandenen Interesse der Antragsgegnerin liegt – worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist – und die Ausübung ihrer Lehrtätigkeit in dem beantragten und genehmigten Umfang ausschließt, stellen die Antragsteller nicht in Abrede.

2.2 Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin für die Dienstleistungsexporte in den Studiengang Zahnmedizin sowie die Masterstudiengänge Molekulare Biologie, Neurowissenschaften und Cardiovascular Science angesetzten Werte greift nicht durch.

2.2.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Dienstleistungsexporte in die genannten Masterstudiengänge zu berücksichtigen. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium, der bei Studiengängen mit numerus clausus als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist im Grundsatz zulässig. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für sogenannte „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport könnte lediglich dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2018 - 13 C 67/18 - juris Rn. 23 f. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Dienstleistungsexporte in diese Masterstudiengänge ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen sind.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Antragsgegnerin die Dienstleistungsexporte zugunsten der genannten Masterstudiengänge zu Recht vorgenommen hat und insbesondere die gebotene Abwägung im Einzelnen erfolgt ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 120/16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Studiengänge stark nachgefragt werden und ihre Einrichtung und ihr Fortbestand mithin sachlich gerechtfertigt sind. Der Umstand, dass diese Masterstudiengänge nach Ansicht der Antragsteller nicht der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses dienen, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller unerheblich. Denn auch die hier streitgegenständlichen Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin führen nicht zu einem derartigen Abschluss. Deshalb bedarf es nicht der von den Antragstellern geforderten Prüfung, ob und in welchem Umfang es sich um konsekutive Masterstudiengänge oder Promotionsstudiengänge handelt.

Ob die Antragsgegnerin dem Beschwerdeeinwand der Antragsteller, hinsichtlich der Masterstudiengänge Neurowissenschaften und Molekulare Biologie sei eine Korrektur der Curricularwertberechnung von 14 auf 18 Semesterwochen erforderlich, zutreffend mit dem Hinweis begegnet ist, dass es für die Exportberechnung unerheblich sei, ob das Lehrprogramm auf 2 x 14 oder 2 x 18 Wochen ausgerichtet sei, kann dahinstehen. Denn die Antragsteller haben bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Beschwerdeeinwand zu weiteren Studienplätzen jenseits der von der Antragsgegnerin – wie im Folgenden ausgeführt – zulässigerweise vorgenommenen Überbuchungen führen würde.

2.2.2 Hinsichtlich des von dem Verwaltungsgericht errechneten Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin in einem Umfang von schwundbereinigt 34,3971 LVS (ohne Schwund 35,5306 LVS) weisen die Antragsteller eingangs ihres hierauf bezogenen Beschwerdeangriffs zwar darauf hin, dass der Beispielstudienplan als Ersatzmaßstab deshalb nicht herangezogen werden könne, weil die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen den von diesem Beispielstundenplan vorgesehenen Umfang gar nicht erreichten. Im Folgenden akzeptieren die Antragsteller in ihrer im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 30. November 2017 aufgestellten Alternativberechnung des gesamten Dienstleistungsexports aber den von dem Verwaltungsgericht für den Studiengang Zahnmedizin unter Berücksichtigung eines Schwundfaktors errechneten Dienstleistungsexport. Der Senat geht zugunsten der Antragsteller gleichwohl davon aus, dass sie mit ihren Beschwerden dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend auch den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin infrage stellen, zumal sie in ihrem weiteren Begründungsschriftsatz vom 3. April 2018 – wenn auch außerhalb der einmonatigen Begründungsfrist – in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 16. März 2018 im Ergebnis einen Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von nur noch 34,1496 LVS für zutreffend halten.

Aber auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens steht den Antragstellern kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Dies zeigt die folgende Berechnung. Dabei bringt der Senat den von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Curricularanteil von 1,6850 in Ansatz und berücksichtigt beim Dienstleistungsexport keinen in der nachfragenden Lehreinheit auftretenden Schwund (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 122/16 - juris Rn. 12 m.w.N. und v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 62 ff.). Die Argumentation der Antragsteller gegen die insoweit inzwischen ständige Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage (vgl. darüber hinaus Senatsbeschl. v. 31.8.2018 - 2 NB 867/17 - juris 11) rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 34,1496 LVS
gesamter Dienstleistungsexport: 55,1603 LVS (34,1496 LVS + 5,2620 LVS + 6,9650 LVS + 8,7837 LVS)
bereinigtes Lehrangebot = 346,8397 LVS (426 - 24 - 55,1603)
Anteil des bereinigten Lehrangebots Humanmedizin: 317,3558 LVS
(346,8397 LVS x 0,9150)
jährliche Aufnahmekapazität Humanmedizin: 376,6864
(317,3583 LVS x 2 : 1,6850)
bei 288,1415 Vollstudienplätzen: 88,5449 Teilstudienplätze vor Schwund
98,2494 Teilstudienplätze nach Schwund für das Studienjahr (88,5449 x 1,1096)

Danach ergäbe sich eine Studienplatzzahl für das streitgegenständliche Semester von (gerundet) 49 Teilstudienplätzen (98,2494 : 2). Die Antragsgegnerin hat zudem 59 Teilstudienplätze im 1. Fachsemester besetzt; hinzu kommen vier zu berücksichtigende überbuchte Vollstudienplätze. Die Überbuchung müssen die Antragsteller gegen sich gelten lassen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2018 - 2 NB 867/17 - juris Rn. 13 und v. 19.3.2018 - 2 NB 2/18 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.; s. zudem Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris Rn. 136 ff. und Senatsbeschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Rn. 103 ff).

2.3 Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8,2, wobei dies - jedenfalls auch - darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht und deshalb proportional um den Faktor 0,9803 auf 1,6414 zu kürzen sei, und alternativ wegen des aus ihrer Sicht damit verbundenen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsverbots einen Sicherheitszuschlag auf die festgesetzte Kapazität fordern, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik wegen Überschreitung des Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin nicht in Betracht kommt. Zur näheren Begründung verweist der Senat wie bereits in seinem Beschluss vom 31. August 2018 (- 2 NB 867/17 - juris Rn. 22) auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris Rn. 64 ff.), vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris Rn. 21), vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris Rn. 106), vom 10. März.2016 (- 2 NB 150/15 -, juris Rn. 29 f.), vom 25. August 2017 (- 2 NB 247/16 -, juris Rn. 22) und zuletzt vom 8. Dezember 2017 (- 2 NB 869/17 u.a. -) sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris, Rdnr. 106 ff., und - 2 LB 324/15 -, juris, Rdnr. 63 ff).

Hieran wird auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller, das keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte enthält, und ihres ergänzenden Hinweises auf die Ausführungen in dem Aufsatz von Pastor (NVwZ 2018, 119) festgehalten. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass es sich bei dem Studiengang der Humanmedizin um einen einheitlichen Studiengang handele, ist die Antragsgegnerin dem mit dem zutreffenden Einwand entgegengetreten, nach der Konzeption der Kapazitätsverordnung werde zu Berechnungszwecken eine Zweiteilung vorgenommen und eine Proportionalkürzung über die Grenzen der Lehreinheiten hinweg stünde hierzu in Widerspruch.

Ein anderes Ergebnis ist nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 (- 6 C 36.16 -) geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss im Revisionsverfahren nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Zur Begründung der hälftigen Kostenverteilung hat es die Frage, ob das Kapazitätserschöpfungsgebot dazu verpflichte, festgestellte Überschreitungen des normativ vorgegebenen Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung der curriculare Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional gekürzt werde, ausdrücklich offengelassen.

2.4 Der Senat folgt den Antragstellern schließlich nicht in ihrer Erwägung, dass die Berechnung der vorklinischen Lehrnachfrage deshalb korrigiert werden müsse, weil die gesamte Berechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft sei. Bereits mit Beschluss vom 31. August 2018 (- 2 NB 867/17 - juris Rn. 14 ff.) hat der Senat klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung und Überprüfung des curricularen Eigenanteils nicht im Einzelnen der Frage nachzugehen ist, wie viele Veranstaltungen die Hochschule in den betreffenden Fächern tatsächlich angeboten hat und mit wie vielen Studierenden diese Veranstaltungen jeweils belegt waren. Denn der im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils als angemessen erachtete Ausbildungsaufwand ist anhand einer Modellrechnung für jede Lehrveranstaltung zu ermitteln. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).