Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: 2 NB 391/13

Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; innerkapazitär; Kürzung; Normierung; proportionale Kürzung; Vorklinik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2014
Aktenzeichen
2 NB 391/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.10.2013 - AZ: 8 C 872/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Unterlaufen der Hochschule bei der Besetzung der nach der ZZ VO zur Verfügung stehenden Studienplätze Fehler, die zur Folge haben, dass ein von ihr als besetzt gebuchter Studienplatz aus Rechtsgründen nicht als besetzt angesehen werden kann, steht ein verdeckter Studienplatz zur Verfügung. Die Vergabe dieses Studienplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen im gegen die Hochschule geführten Kapazitätsprozess beansprucht werden.
2. Die Überprüfung der Besetzungslisten der Hochschule beschränkt sich dabei auf bestimmte Fehlerquellen.
3. Zu den Grenzen der Normierungspflicht beim Dienstleistungsexport (Einzelfall).
4. Wird bei Addition der Curricularanteile der vorklinischen und klinischen Lehreinheiten der Gesamtcurricularnormwert des Studiengangs Humanmedizin überschritten, kommt eine proportionale Kürzung (auch) des Eigenanteils der Vorklinik im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn alles dafür spricht, dass diese Überschreitung allein auf ein zu hohes Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit zurückzuführen ist und dagegen der Curricular sowie vor allem der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit nicht überhöht sind.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 30. Oktober 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren die Zuteilung eines Teilstudienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zum Wintersemester 2013/14, für das die ZZ-VO 2013/14 bei der Antragsgegnerin eine Kapazität von 215 Studienplätzen (130 Voll- und 85 Teilstudienplätze) vorsieht. Die Antragsteller halten diese Festsetzungen nicht für kapazitätserschöpfend. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen hat das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 abgelehnt. Dabei hat es eine Kapazität von 131 Voll- und (nur) 82 Teilstudienplätzen ermittelt. Aufgrund der Zusagen der Antragsgegnerin ist es davon ausgegangen, dass 131 Voll- und 85 Teilstudienplätze besetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf die angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die jeweils ihren erstinstanzlichen Antrag in erster Linie mit der Begründung weiter verfolgen, es stünden außerhalb der von der ZZ-VO festgesetzten Kapazität noch weitere, also sogen. außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung. Sie machen außerdem geltend, es seien selbst dann Studienplätze bei der Antragsgegnerin unbesetzt, wenn man die Festsetzungen der ZZ-VO als abschließend akzeptiere, denn die Antragsgegnerin habe die danach zur Verfügung stehenden (sogen. innerkapazitären) Studienplätze nicht bzw. teilweise fehlerhaft besetzt.

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht.

1. Ein innerkapazitärer Teilstudienplatz, also ein Studienplatz innerhalb der von der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl, steht für das 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

1.1 Allerdings ist es grundsätzlich möglich, die ordnungsgemäße „innerkapazitäre“ Besetzung der durch die ZZ-VO festgesetzten Studienplätze im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Unterlaufen der Antragsgegnerin bei der Besetzung der nach der ZZ-VO zur Verfügung stehenden Studienplätze Fehler, die zur Folge haben, dass ein von ihr als besetzt gebuchter Studienplatz aus Rechtsgründen nicht als besetzt angesehen werden kann, steht ein verdeckter Studienplatz zur Verfügung, dessen Vergabe die Antragsteller beanspruchen können. Diesen Anspruch können sie - anders, als die Antragsgegnerin meint (vgl. zu diesem Standpunkt auch BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 107.80 - Buchholz 421.21 HSchR Nr. 5) - im gegen die Hochschule geführten Kapazitätsprozess gerichtlich geltend machen. Ihnen kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein solches Anliegen nur im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren über Hochschulstart verfolgt werden könne und sie sich ggf. gegen die dort ergangenen ablehnenden Bescheide in einem gerichtlichen Verfahren hätten zur Wehr setzen müssen.

Die Rüge, bei der Antragsgegnerin seien verdeckte Studienplätze vorhanden, weil Studienplätze im Vergabeverfahren tatsächlich nicht oder nicht ordnungsgemäß besetzt worden seien, betrifft nicht das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung und das nachfolgende Auswahlverfahren der Hochschulen. Das in der VergabeVO-Stiftung für das Land Niedersachsen geregelte mehrstufige Studienplatzzuteilungsverfahren sieht die reguläre Vergabe von Studienplätzen nach festgeschriebenen personen- und leistungsbezogenen Kriterien vor (vgl. §§ 7, 10 Abs. 4 ff. VergabeVO Stiftung). Nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens werden noch oder wieder verfügbare Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben (§ 9 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens finden, sofern Studienplätze noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, zwei Nachrückverfahren auf der Grundlage von Ranglisten der Stiftung statt (§ 10 Abs. 10, 11 VergabeVO Stiftung). Werden oder sind auch danach noch Studienplätze verfügbar, erfolgt die Vergabe dieser Plätze durch die Hochschule ausschließlich durch Losverfahren (§ 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung). Für die Vergabe von Teilstudienplätzen gilt die besondere Regelung des § 22 VergabeVO Stiftung, wonach diese getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung im Wesentlichen in einem Losverfahren vergeben werden.

Die hier erhobene „Besetzungsrüge“ der Antragsteller richtet sich aber weder gegen die ordnungsgemäße Vergabe von Studienplätzen bzw. Teilstudienplätzen durch die Stiftung noch gegen die Ermittlung der weiteren zuzulassenden Studierenden im Auswahlverfahren der Hochschulen. Hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung liegt das schon deshalb auf der Hand, weil die Antragsteller Fehler rügen, die die Hochschule - und nicht die Stiftung - bei der Besetzung der ihr nach der ZZ-VO zur Verfügung stehenden Studienplätze macht. Denn im Einzelnen geht es vor allem um die unrichtige Zählung von Beurlaubten, die fehlende Nachbesetzung von Studienplätzen, die nach Beginn des Berechnungszeitraums wieder frei werden, sowie um die auf sonstigen Gründen beruhende fehlerhafte Führung von Studierenden im jeweiligen Semester. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass Zulassungen durch die Stiftung - geht es wie hier um die Prüfung von Besetzungslisten - auch dann als kapazitätsdeckend hinzunehmen sind, wenn sie auf unzutreffender Tatsachengrundlage ausgesprochen worden sind (vgl. z.B. VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - juris Rdnr. 150 f.).

Die Besetzungsrüge richtet sich aber ebenso wenig gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschulen. Die Antragsteller machen gerade nicht geltend, dass sie bei Einhaltung der Vergabekriterien einen Zulassungsanspruch haben, sondern halten der Antragsgegnerin - vergleichbar mit dem Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes „außerhalb der Kapazität“ - (auch hier) entgegen, dass sie ihre Kapazität nicht ausgeschöpft habe und verdeckte Studienplätze vorhanden seien, weil Studienplätze tatsächlich nicht oder nicht ordnungsgemäß besetzt seien. Gegenstand ihres Anliegens ist mithin auch hier eine Kapazitätsrüge, die im Verhältnis zum regulären innerkapazitären Zulassungsanspruch ebenso ein aliud ist, wie der außerkapazitäre Zulassungsanspruch. Vor diesem Hintergrund ist dieser Anspruch - wie der außerkapazitäre Zulassungsanspruch - nicht im regulären Studienplatzvergabeverfahren zu verfolgen.

Dass dieser auf verdeckte innerkapazitäre Studienplätze abzielende Anspruch bislang in den Regelungen der Vergabeverordnungen keinen Niederschlag gefunden hat, bedeutet nicht, dass er von Studienplatzbewerbern nicht verfolgt werden kann. Er lässt sich, ebenso wie der außerkapazitäre Zulassungsanspruch, aus dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten. Einer darüber hinausgehenden (verordnungsrechtlichen) Verankerung bedarf es nicht, zumal auch der außerkapazitäre Anspruch in § 24 VergabeVO Stiftung lediglich vorausgesetzt (und eingeschränkt), nicht aber konstitutiv geregelt wird.

Ist es danach keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Besetzungsrüge, dass die Antragsteller im regulären Studienplatzvergabevergabeverfahren über Hochschulstart einen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes gerade bei der betroffenen Hochschule gestellt haben, hindert es auch nicht, wenn ein Antragsteller einen solchen Antrag gestellt, aber einen Ablehnungsbescheid nicht angefochten hat.

Erforderlich ist es allerdings, den Anspruch auf Zuweisung eines wegen fehlerhafter Besetzung noch zur Verfügung stehenden innerkapazitären Studienplatzes im Vorfeld einer gerichtlichen Durchsetzung bei der Antragsgegnerin geltend zu machen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 24.1.2014 - 2 NB 103/13 - [Vergleichsvorschlagsbeschl.]). Da sich die Besetzungsrüge indes nach den obigen Ausführungen - wie die Berufung auf verdeckte Studienplätze wegen der Nichtausschöpfung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazität - als Kapazitätsrüge darstellt und weil sich die Frage, ob und inwieweit sie sinnvoll erhoben werden kann, ganz überwiegend erst im Kapazitätsprozess beantworten lassen wird, sieht der Senat den nach § 24 VergabeVO Stiftung zu stellenden „außerkapazitären“ Antrag insoweit als ausreichend an, um diesem Antragserfordernis zu genügen (anders noch im vorgen. Vergleichsvorschlagsbeschl.). Dem haben die Antragsteller Rechnung getragen.

1.2 Die Überprüfung der Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt. Insofern unterscheidet sich der hier eingenommene Rechtsstandpunkt letztlich kaum von der auf den ersten Blick restriktiveren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, NVwZ 2003, 500, u. Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris).

1.2.1 Eine fehlerhafte Besetzung der nach der ZZ-VO zur Verfügung stehenden Studienplätze kann vor allem dann vorliegen, wenn Studierende fälschlicherweise im (hier) ersten Semester geführt werden, obgleich sie bereits in der Vergangenheit in diesem Semester geführt wurden (sei es als Beurlaubte, sei es als aktive Studierende) und dort dementsprechend einen Studienplatz „blockiert“ haben. Dies hat der Senat bereits für den Fall der Doppelzählung eines Beurlaubten entschieden (vgl. Beschl. v. 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris Rdnrn. 27 ff., wonach eine Beurlaubung nicht dazu führt, dass der beurlaubte Studierende aus seiner kapazitätsrechtlichen Kohorte ausscheidet).

1.2.2 Von Relevanz ist neben dieser Konstellation auch der Fall, dass Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden. Denn dieser Studienplatz kann - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne weiteres nachbesetzt werden, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen. Bleibt er gleichwohl unbesetzt, kann einem Studienplatzbewerber nicht entgegengehalten werden, dieser Studienplatz gelte aufgrund der ursprünglichen Besetzung kapazitätsrechtlich als besetzt. Der Senat hatte sich bislang allerdings noch nicht mit der Frage zu befassen, auf welchen Zeitpunkt es hier maßgeblich ankommt, wann also die Hochschule einen wieder frei gewordenen Studienplatz nicht mehr nachbesetzen muss, sondern unbesetzt lassen darf und sodann den Abgang des Studierenden als Schwund zu verbuchen hat. Dieser Zeitpunkt ist zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Verwaltungspraxis nach abstrakten Kriterien festzulegen und nicht im Einzelfall immer wieder neu zu definieren. Maßgeblich kann mithin nicht die individuellen Wertungen unterliegende Sichtweise Einzelner sein, bis zu welchem Zeitpunkt im Semester sich ein Studium noch sinnvollerweise aufnehmen lässt. Ausgangspunkt ist vielmehr die Einschätzung des Verordnungsgebers, die in der VergabeVO Stiftung bzw. Hochschul-VergabeVO ihren Niederschlag gefunden hat und die die Hochschulen möglichst durch Festlegung genauer Daten näher zu konkretisieren haben. Dabei ist nach der Erkenntnislage im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen Voll- und Teilstudienplätzen wie folgt zu differenzieren:

Bei der Vergabe von Vollstudienplätzen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass Studienplätze auch noch nach Vorlesungsbeginn (im Wintersemester: ca. Mitte Oktober) sinnvoll vergeben werden können. Denn nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung findet nach Durchführung zweier Nachrückverfahren, die bis Mitte des Monats Oktober durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 11 VergabeVO Stiftung), bei Vorhandensein noch oder wieder freier Studienplätze ein Losverfahren statt. Der für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Semestern maßgebliche § 16 Abs. 1 Hochschul-VergabeVO sieht ebenfalls für einen Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn noch die Durchführung eines Losverfahrens vor. Den Zeitpunkt, zu dem das Losverfahren abgeschlossen wird, hat der Verordnungsgeber in beiden Fällen nicht festgelegt, sondern dies den Hochschulen überlassen (vgl. § 10 Abs. 12 Satz 2 VergabeVO Stiftung und § 16 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO). In § 16 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO hat er aber klargestellt, dass diese Entscheidung davon abhängen soll, wie lange weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit noch sinnvoll erscheinen. Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Medizin in der Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang „Medizin“ mit dem Abschluss Staatsexamen geregelt, dass die Vergabe der Studienplätze durch Los wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Diese Festlegung, die nicht sachwidrig erscheint, ist auch für die hier zu klärende Frage maßgeblich. Danach sind Studienplätze, die bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn frei werden, nachzubesetzen, wobei der Senat davon ausgeht, dass eine Studienplatzvergabe auch noch ermöglicht werden kann, wenn der Studienplatz erst zum Ende dieses Zeitraums frei wird.

Für die Vergabe von Teilstudienplätzen gilt ein abweichendes Verfahren. Nach § 22 Abs. 1 VergabeVO Stiftung werden die Zulassungen durch die Stiftung erteilt, was nach § 22 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung (im Wesentlichen) im Wege einer Verlosung erfolgt. Diese Verlosung ist nach der vorgenannten Regelung nach dem zweiten Nachrückverfahren durchzuführen, was in der Praxis aber möglicherweise abweichend gehandhabt wird (vgl. die Information unter www.hochschulstart.de/index.php?id=hilfe 230; danach werden die Teilstudienplätze bereits nach dem ersten Nachrückverfahren unter den bis dahin abgelehnten Bewerbern verlost). In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Teilstudienplätze in drei Verlosungen vergeben, wobei die Zulassungsbescheide der letzten Stufe erst Anfang November (6. November 2013 und 5. November 2014) bereitgestellt wurden (abzurufen unter http://www.hochschulstart.de/index.php?id =termin_ws). Hiernach gilt auf der Basis der derzeitigen Erkenntnislage Folgendes: Da die Hochschule nach der verordnungsrechtlichen Vorgabe - anders als bei Vollstudienplätzen - an dem Vergabeverfahren für Teilstudienplätze nicht unmittelbar mitwirkt, sondern lediglich die Zulassungen der Stiftung umsetzt, kann sie eine Nachbesetzung von frei gebliebenen oder wieder frei gewordenen Teilstudienplätzen nur dadurch veranlassen, dass sie diese Plätze der Stiftung vor Beginn der sogenannten 3. Stufe der Teilstudienplatzvergabe meldet. Maßgeblich dürfte insoweit der Zeitpunkt sein, zu dem für die Studienplatzbewerber die Frist für die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes endet. Diese Frist endete 2014 am 31. Oktober 2014 (vgl. unter http://www.hochschulstart.de/index.php?id=4319&no_cache=1&tx_tdcalendar_pi1%5Byear%5D=2014&tx_tdcalendar_pi1%5Bmonth%5D=10&tx_tdcalendar_pi1%5Bday%5D=24&tx_tdcalendar_pi1%5Bevent%5D=35&cHash=1e242a80d10458796983432c33f0a277) und dürfte - da die Termine für die Bereitstellung der Zulassungsbescheide der letzten Stufe, wie oben erwähnt, beinahe identisch waren, auch 2013 am 31. Oktober bzw. am 1. November 2013 geendet haben.

1.2.3 Ein Studienplatz wird allerdings in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden. Wird dagegen ein etwaiger Höherstufungsantrag von der Hochschule nicht innerhalb dieser Frist beschieden oder abgelehnt, hat der Senat weder die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, noch hat er grundsätzlich zu prüfen, ob die Hochschule den Antrag zügiger hätte bescheiden können; der Studienplatz gilt als belegt. Ausnahmsweise könnte anderes gelten, wenn die Hochschule die Bescheidung des Antrags aus sachwidrigen Gründen verzögert hat, um eine Nachbesetzung des Studienplatzes nicht mehr vornehmen zu müssen.

1.2.4 Der weitere - auch von den Antragsstellern im vorliegenden Verfahren angesprochene - Fall, dass ein auf einem Teilstudienplatz Studierender eine Zulassung für einen Vollstudienplatz (1. Semester) erhält, ist hinsichtlich der Frage der Höherstufung des Studierenden nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen zu behandeln. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich nicht fehlerhaft verhalten dürfte, wenn sie einen solchen Studierenden nach der Zulassung zunächst im 1. Semester (Vollstudium) führt, obgleich er möglicherweise schon das 3. Semester (Teilstudium) absolviert hatte. Diese Vorgehensweise ist vielmehr in der VergabeVO Stiftung angelegt: Danach kann (und soll) sich derjenige, der einen Teilstudienplatz erhält, weiter im Wege erneuter Bewerbungen bei Hochschulstart um einen Vollstudienplatz (und dies nur für das 1. Semester) bemühen. Denn das Teilstudium gilt im Vergleich zum Vollstudium als aliud, wie die Regelungen der §§ 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 4 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO Stiftung zeigen. Außerdem wird - nach Auskunft von Hochschulstart unter www.hochschulstart.de/index.php?id=hilfe230 - entgegen § 14 Abs. 6 VergabeVO Stiftung die Absolvierung eines Teilstudiums als Wartezeit auf das Vollstudium angerechnet. Es ist vor diesem Hintergrund konsequent, den Studierenden zunächst im 1. Semester des Vollstudiums zu führen und - bei Nachweis der fachlichen Voraussetzungen sowie vorhandener Kapazität im höheren Semester - erst nachfolgend höherzustufen.

1.2.5 Angesichts dessen sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Besetzungslisten, die die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zu dem Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, im Grundsatz ausreichend. Sie ermöglichen eine Kontrolle, ob Studienplätze vor den maßgeblichen Zeitpunkten frei geworden und nicht mehr nachbesetzt worden sind. Ebenso können anhand des Immatrikulationsdatums bzw. der Matrikelnummer Auffälligkeiten festgestellt werden, die auf eine unzutreffende Buchung in das betreffende Semester schließen lassen können. Angesichts des Standes der Liste sind auch etwaige Höherstufungen zu erkennen; der Senat geht entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 davon aus, dass sie diese Studienplätze - sofern sie nicht nachbesetzt werden - wie bei einer Exmatrikulation als frei geworden kennzeichnet. Sodann obliegt es den jeweiligen Antragstellern, sich mit diesen Listen auseinanderzusetzen und auf weitere Nachforschungen des Senats hinzuwirken.

1.3 Im vorliegenden Verfahren hat sich der Senat nur mit der Frage zu befassen, ob die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Teilstudienplätze ordnungsgemäß besetzt hat. Denn die Antragsteller haben sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf die Zuweisung eines Teilstudienplatzes beschränkt. Diese Beschränkung gilt umfassend, das heißt, die Antragsteller können weder außer- noch innerkapazitär eine Zulassung auf einem etwa freien Vollstudienplatz beanspruchen. Ebenso wenig, wie der Senat bei einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes zu überprüfen hat, ob bei der Antragsgegnerin Vollstudienplätze über die durch die ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahlen hinaus außerkapazitär zur Verfügung stehen, hat er sich hier mit der Frage zu befassen, ob auch bei Zugrundelegung der Festsetzungen der ZZ-VO gleichwohl verdeckte Studienplätze innerkapazitär, etwa aufgrund einer fehlerhaften Besetzung, existieren.

Unbeschadet dessen fehlt es auch an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechenden Darlegung der Antragsteller, warum es möglich sein soll, sie als Teilstudienplatzstudierende auf einem unbesetzt gebliebenen Vollstudienplatz zuzulassen. Die Antragsteller haben diese Schlussfolgerung lediglich im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 und dort nur damit begründet, „leergebliebene Vollstudienplätze“ seien „jedenfalls als Teilstudienplätze zu besetzen, damit kein Platz frei bleibt“. Inwieweit ein solches Konstrukt überhaupt - auch mit Blick auf Beschwerdeverfahren Dritter - rechtlich zulässig wäre, ist aber zweifelhaft; immerhin hätte eine konsequente Umsetzung zur Folge, dass die Antragsteller als Teilstudienplatzinhaber einen Vollstudienplatz blockierten. Mit Blick darauf, aber auch angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Teilstudienplatz im Verhältnis zu einem Vollstudienplatz nicht lediglich als „minus“, sondern als „aliud“ anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, juris Rdnr. 4, v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 25), hätte es der genaueren Darlegung seitens der Antragsteller bedurft, warum der geltend gemachte Zulassungsanspruch bestehen soll.

1.4 Danach ergibt sich für die Besetzung der Teilstudienplätze im Wintersemester 2013/14 (Belegungsliste mit Stand vom 7. Dezember 2013) Folgendes:

·Die jeweils am 4. bzw. 11. November 2012 Beurlaubten Nrn.      und       sind mitzuzählen. Die Antragsgegnerin ist den Einwänden der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 unter Vorlage entsprechender Nachweise umfassend und überzeugend entgegengetreten.
·Der Exmatrikulierte Nr.     war ebenfalls mitzuzählen; die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass dieser Studierende die Immatrikulation vom 25. Oktober 2013 am 6. November 2013 mit Wirkung für das gesamte Semester zurückgenommen hat. Dieser Platz war nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.2.2 nicht nachzubesetzen.
·Die von einer Antragstellerin in einem Parallelverfahren benannte Studierende Nr.     ist ebenfalls mitzuzählen; die Antragsgegnerin hat dort erläutert, dass diese Studierende bereits zuvor in einem anderen Studiengang, Kulturanthropologie und Soziologie, bei ihr immatrikuliert war und erst zum Wintersemester 2013/14 eine Zulassung für einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hat.
·Ebenso hat die Antragsgegnerin die Immatrikulationsdaten der Studierenden Nrn.   ,   ,   ,   ,   ,   ,    plausibel erläutert. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass diese späten Immatrikulationen aus den Vergabeterminen der Stiftung bei der Besetzung von Teilstudienplätzen folgten.
·Zur Frage der Höherstufungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass diese im Zeitpunkt der Listenziehung bereits abgewickelt und die Studienplätze ggf. nachbesetzt worden wären; im Übrigen kämen Höherstufungen beim 1. Fachsemester des Teilstudiums nicht vor.

Danach waren bei der Antragsgegnerin 89 Teilstudienplätze - und damit 4 Plätze mehr, als nach der ZZ-VO vorgegeben - besetzt. Die damit vorliegende Überbuchung ist nach der Rechtsprechung des Senats unbedenklich (vgl. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 16, u. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rdnrn. 20 ff.). Die von einer Antragstellerin in einem Parallelverfahren übersandte - nicht veröffentlichte - Entscheidung des OVG Hamburg (Beschl. v. 2. Juni 2014 - 3 Nc 91713 -) betrifft einen nicht vergleichbaren Einzelfall einer Überbuchung; ebenfalls nicht vergleichbar ist der vom OVG Hamburg entschiedene Fall, dass eine Hochschule mit den Zulassungen von vorneherein mehr Studienplätze besetzten wollte, als rechtsförmlich festgesetzt waren (vgl. Beschl. v. 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, juris).

Ein (verdeckter) innerkapazitärer Teilstudienplatz steht mithin nicht zur Verfügung.

2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz im 1. Fachsemester außerhalb der von der ZZ-VO 2013/14 festgesetzten Kapazität.

Der Senat geht nach Prüfung der Einwände der Antragsteller gegen die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts davon aus, dass bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/14 allenfalls 83 Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung standen.

2.1 Für das Lehrangebot der Antragsgegnerin gilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Folgendes:

2.1.1 Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht wegen der Übernahme besonderer Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO akzeptierten Deputatsreduzierungen in einem Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) - zwei LVS mehr als im vorhergehenden Sommersemester 2013 - greifen nicht durch.

Soweit die Antragsteller die Deputatsreduzierungen bereits dem Grunde nach - mit Ausnahme der Deputatsreduzierung des Studiendekans von 4 LVS - wegen (im Wesentlichen) formeller Mängel der Entscheidung über diese Reduzierungen für nicht berücksichtigungsfähig halten, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 9 ff., Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen wird auch angesichts des ergänzenden Vorbringens der Antragsteller festgehalten. Insbesondere sieht der Senat auch in Anbetracht der ihm obliegenden Aufklärungspflichten - wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris) gerade keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft - keinen Anlass, sämtliche Vorstandsprotokolle über die Beschlüsse der Deputatsreduzierungen oder dienstliche Erklärungen der Beteiligten zum Abwägungsvorgang einzuholen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den den Gerichten im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren obliegenden Aufklärungspflichten ist es nicht geboten, jeder Behauptung oder Vermutung der Antragsteller im Wege umfassender Sachverhaltsaufklärung nachzugehen. Das gilt hier umso mehr, als der im vorhergehenden Sommersemester 2013 näher beleuchtete Vorgang betreffend die Deputatsreduzierung von Prof. G. keinen Anlass zur Beanstandungen gegeben hat. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin ein aktuelles Vorstandsprotokoll vom 17. September 2013 vorgelegt; danach hat sich der Vorstand mit sämtlichen Deputatsreduzierungen erneut befasst. Die dortige Entscheidung ist vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung im Fakultätsrat ergangen, die dem Vorstand vorlag und die dieser sich zu eigen gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Überprüfung, inwieweit sich die Ausführungen der Antragsteller zu der Problematik der Deputatsreduzierungen im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 tatsächlich noch im Rahmen dessen halten, was als zulässige Ergänzung des fristgerechten Beschwerdevorbringens im Sinne des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO anzusehen ist.

Auch hinsichtlich der Einwände betreffend die sachliche Rechtfertigung der Deputatsreduzierung von Prof. G. wird auf den vorgenannten Senatsbeschluss vom 15. April 2014 Bezug genommen (juris Rdnrn. 14 ff.). Neue Gesichtspunkte sind hierzu nicht vorgetragen worden. Die erstmals im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 enthaltenen Einwände gegen die Deputatsreduzierung von Prof. H. um 2 LVS sind nicht in der Frist des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegt worden; der Senat musste sich mit ihnen daher nicht befassen. Bei dieser Gelegenheit weist der Senat darauf hin, dass es nicht dem Darlegungserfordernis der vorgenannten Regelung entspricht, dem Senat - wie mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 geschehen - unkommentiert eine knapp 60 Seiten lange Beschwerdebegründung für das Folgesemester mit dem Ziel vorzulegen, diese zum Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens zu machen. Der Senat ist nicht gehalten, sich einzelne Elemente aus einem solchen Schriftsatz herauszusuchen, die als Vertiefung der bisherigen - fristgerechten - Beschwerdebegründung zu sehen sein könnten. Das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2014 unter der Überschrift „Lehrauftragsstunden und Titellehre“, mit dem sie weitere Sachverhaltsaufklärung fordern, ist ebenfalls verfristet und zudem unsubstanziiert.

Im Ergebnis beträgt das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der Vorklinischen Medizin mithin (444 - 30 LVS =) 414 LVS.

2.1.2 Der vom unbereinigten Lehrangebot wegen des Dienstleistungsexports anzusetzende Abzug ermittelt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens wie folgt:

2.1.2.1 Der Senat hält daran fest, dass ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt, und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports nicht wieder herauszurechnen ist. Auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 62 ff., und vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 21 ff., wird verwiesen. In dem letztgenannten Beschluss ist der Senat bereits den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen getreten, mit denen jenes für das Wintersemester 2013/14 an seiner gegenteiligen Rechtsprechung festhält. Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. April 2014 - 8 C 2/14 u.a. - (Sommersemester 2014) für seine weiterhin gegenteilige Auffassung gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Einwand des Verwaltungsgerichts in der zuletzt genannten Entscheidung, eine Korrektur der Schwundberechnung verbiete sich schon deshalb, weil sich die Antragsgegnerin bewusst für diese Berechnungsmethode entschieden habe, möglicherweise bei Kapazitätsberechnungen für nachfolgende Studienjahre greifen und sich dort eine gerichtliche Korrektur verbieten könnte. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/15 war der Antragsgegnerin die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Schwundkorrektur beim Dienstleistungsexport (lange) bekannt. Dass sie gleichwohl eine abweichende Berechnung vorgenommen hat, könnte dagegen sprechen, im Rahmen eines kompensatorischen Vorbringens eine gegenteilige Berechnung ins Spiel bringen zu können. Dass die Antragsgegnerin auch für das vorliegende Studienjahr theoretisch noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums eine Neuberechnung der Kapazität hätte vornehmen können, hält der Senat dagegen nicht für ein durchgreifendes Argument gegen die Möglichkeit einer Korrektur der Berechnung im Beschwerdeverfahren.

2.1.2.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin beträgt bei einem CAq von 1,4601 14,6010 LVS (20 x 1,4601: 2).

2.1.2.2.1 Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, die Lehr- und sonstigen Veranstaltungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, in der Kapazitätsberechnung als Dienstleistungsexport zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 31 ff.). Durchgreifende Gesichtspunkte, die für eine zwingende Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit der Vorklinik sprechen könnten, sind nicht vorgetragen worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 die Mitwirkung der Medizinischen Lehreinheiten u.a. an dem hier interessierenden Bachelorstudiengang Molekulare Medizin nochmals erläutert. Danach wird für diesen Studiengang ein CNW im Umfang von 4,3164 von den Lehreinheiten der Humanmedizin erbracht; hier entfalle ein Anteil von 1,852 auf die Vorklinik und der verbleibende Anteil von 2,4644 auf die klinischen Einrichtungen, wobei die klinische Theorie Dienstleistungen für die klinisch-praktische Medizin erbringe. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage eines Auszugs aus dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 16. September 20     darauf hingewiesen, dass der Studiengang aufgrund dieser Verhältnisse der klinisch-praktischen Medizin zugeordnet sei. Diese Bewertung und Zuordnung erscheint - unabhängig von dem zu hoch gegriffenen Anteil der Vorklinik, von dem die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexports selbst nicht mehr ausgeht - aus Sicht des Senats konsequent. Der Schwerpunkt der Lehrleistungen wird von den klinischen Lehreinheiten erbracht. Für die klinisch-theoretische Lehreinheit hat der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss für das vorhergehende Sommersemester 2013 darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung von Studiengängen zu dieser Lehreinheit nach der Konzeption der KapVO ausscheiden dürfte (vgl. ebenfalls für Molekulare Medizin: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.5.2007 - NC 9 S 105/06 -, juris Rdnr. 38). Die Antragsteller haben dem lediglich ihre eigene Sichtweise entgegengesetzt, aber keine überzeugenden Argumente für ihren Standpunkt vorgebracht. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass sich aus § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO lediglich ergeben soll, dass der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin kein irgendwie bestimmbarer Teil des Studiengangs Medizin zugerechnet werden kann.

Ebenso hält der Senat nach wie vor die Berechnung auf Blatt F-5 der Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin dem Grunde nach für ausreichend. In dieser Berechnung ist unter Berücksichtigung der nach der Prüfungs- und der Studienordnung zum Studiengang Molekulare Medizin (vgl. dort insbesondere das als Anlage III amtlich bekannt gemachte Modulhandbuch) wahrzunehmenden Lehrveranstaltungen der zu erbringende Dienstleistungsexport schlüssig dargestellt; der Angabe der Curricularanteile anderer Lehreinheiten bedarf es hierzu nicht. Der Senat sieht keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Beteiligungsquoten an den einzelnen Veranstaltungen generell weiter zu hinterfragen. Abgesehen davon ist - wenn schon seitens der Antragsteller die Angabe falscher Anteilsquoten der Vorklinik gemutmaßt wird - nicht schlüssig, inwiefern eine (konsequenterweise ebenso falsche) Angabe der korrespondierenden Anteilsquoten anderer Lehreinheiten der Kontrolle dienen könnte.

2.1.2.2.2 Der CAq-Wert ist gegenüber dem im Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris, für das Sommersemester 2013 ermittelten Wert weiter herabzusetzen.

In dem genannten Beschluss (juris Rdnrn. 34 ff.) hat der Senat den von der Antragsgegnerin ermittelten CAq-Wert unter Berücksichtigung von Rügen der dortigen Antragsteller von 1,8500 auf 1,5913 gekürzt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15. August 2014 vorgetragen, sie habe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats die Tabelle F-5 ihrer Kapazitätsberechnung nach Maßgabe des Modulhandbuchs überarbeitet. Dabei habe sich ergeben, dass der Curricularnormwert (im Folgenden: CNW) im importierenden Studiengang von 5,7800 eingehalten werde. Der CAq der Vorklinik sei auf 1,5267 gesunken. Der Senat legt seiner weiteren Betrachtung diese Berechnung der Antragsgegnerin zugrunde, weil sie sowohl seinen Beanstandungen als auch weitergehenden Einwänden der Antragsteller aus dem Sommersemester 2013 Rechnung trägt. Die Antragsteller haben hierauf lediglich im Schriftsatz vom 10. September 2014 verschiedene (einzeln aufgelistete) Anteile der Vorklinik am Lehrimport in Frage gestellt. Diesem pauschalen Bestreiten musste der Senat nicht weiter nachgehen, zumal die Antragsgegnerin diese Werte im Vergleich zu dem vorhergehenden Berechnungszeitraum nicht verändert hat.

Allerdings ist die Berechnung der Antragsgegnerin dahin zu korrigieren, dass als CAq lediglich ein Wert von 1,4601 anzusetzen ist. Die Antragsteller haben bereits im vergangenen Semester darauf hingewiesen, dass die Vorlesungen Anatomie, Biochemie und Physiologie nicht nur für Studierende der Molekularen Medizin erbracht werden, sondern diese Veranstaltungen gemeinsam mit den Studierenden der Humanmedizin wahrgenommen werden. Diesem Umstand hat die Antragsgegnerin, die diese Vorlesungen (gleichwohl) bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik (nur) mit der standardisierten Gruppengröße von G=180 angesetzt hat, auch noch bei der ursprünglichen Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2013/14 dadurch Rechnung getragen, dass sie sie im Rahmen des Dienstleistungsexports nicht berücksichtigt hat. Das ist eine sachgerechte Methode, der besonderen Situation der gemeinsamen Vorlesungen Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird nämlich die Lehrnachfrage nicht doppelt berücksichtigt; die Vorlesung wird bei der Berechnung des Curriculareigenanteils so bewertet, als werde sie nur für Humanmediziner gehalten, dafür wird aber kein Dienstleistungsexport in die Molekulare Medizin geltend gemacht.

In der nun vorgelegten Tabelle hat die Antragsgegnerin hieran aber nicht mehr festgehalten, sondern hat - unter Ansatz größerer Gruppen als zuvor - die sich hieraus ergebenden Curricularanteile in den Dienstleistungsexport eingestellt. Diese Vorgehensweise dürfte aber jedenfalls so lange ausscheiden, wie die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Curriculareigenanteils für die o.g. Vorlesungen weiterhin von einer Gruppengröße von (nur) 180 ausgeht (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10241 u.a. -, juris Rdnr. 18, v. 25.7.2005 - 7 CE 05.10069 -, juris Rdnr. 29, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rdnr. 10 f., VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.5.2006 - 4 Nc 35/05, juris Rdnr. 97, VG Sigmaringen, Beschl. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 90). Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die Curricularanteile für die Vorlesungen in Anatomie (0,0074), Biochemie (0,0296) und Physiologie (0,0296) von dem von der Antragsgegnerin ermittelten Wert abgezogen (1,5267 - 0,0666 = 1,4601).

Ergänzend wird auf die weiteren Einwände der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 26. Mai 2014 gegen die Berechnungen des Senats in dem vorgenannten Beschluss vom 15. April 2014 eingegangen:

- Praktikum Spezielle molekularmedizinische Methoden:  Die Antragsteller befassen sich nicht mit den Erwägungen des Senats, die diesen dazu veranlasst haben, hier den Faktor f = 0,3 anzusetzen (insbes. Anwendung des § 13 Abs. 2 LVVO) und überzeugen daher nicht.
- Molekulare Zellbiologie und Genetik: Der Senat hat bei seiner Berechnung die von den Antragstellern geforderte Erhöhung des Gesamt-CNW um 0,1 bereits berücksichtigt (juris Rdnr. 47).
- Pathologie der Zelle: Auch hier entspricht die Berechnung der Antragsteller derjenigen des Senats. Zweifel an dem Anteil der Vorklinik am Praktikum in Höhe von 50% bestehen nicht. Die Zuordnung der Pathologie zur Lehreinheit der Klinisch-theoretischen Medizin und die Zugehörigkeit des Modulverantwortlichen zur klinischen Lehreinheit schließen es nicht aus, dass (neben überwiegenden Leistungen dieser Lehreinheiten) auch (zumal in einem bezogen auf das Gesamtmodul nur zu vernachlässigenden Umfang von rund 7% [CNW=0,3500, davon Anteil Vorklinik 0,0250]) Lehrleistungen der Vorklinik in Anspruch genommen werden.
- Molekulare Grundlagen neuronaler Erkrankungen: Dem Einwand hinsichtlich der Vorlesungsstunden hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Rechnung getragen; die Berechnung entspricht den Werten in der von den Antragstellern gefertigten Tabelle. Hinsichtlich der außerdem geäußerten Einwände, mit denen der Lehranteil der Vorklinik bestritten wird - wobei die Ausführungen nicht im Einzelnen nachvollziehbar sind - gelten die Feststellungen zum Modul „Pathologie der Zelle“ angesichts eines immer noch vergleichsweise geringen Anteils der Vorklinik an den Gesamtlehrleistungen (rund 24%) entsprechend.

2.1.2.3 Der Dienstleistungsexport in die Masterstudiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften ist - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ausgewiesen, vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet und vom Senat für das Sommersemester 2013 (vgl. Beschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 54 ff.) zugrunde gelegt - bei CAq-Werten von 0,5326 bzw. 0,3919  mit 5,3260 LVS (20 x 0,5326 : 2) bzw. 3,9190 LVS (20 x 0,3919 : 2) zu berücksichtigen.

Vorab ist klarzustellen, dass die Einwände der Antragsteller gegen die diesen Werten zugrunde liegende - vom Senat für das Sommersemester 2013 gebilligten - Berechnungen der Antragsgegnerin nicht durchgreifen. Die Antragsteller haben insoweit lediglich Argumente wiederholt, die gegenüber dem Senat bereits im Sommersemester 2013 von anderen Antragstellern vorgebracht worden sind; sie rechtfertigen auch nach erneutem Überdenken keine andere Einschätzung. Gleiches gilt, soweit eine nicht genügende Normierung des Dienstleistungsexports in den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Studienordnungen aus den Jahren 2002 gerügt wird.

Die Antragsteller haben allerdings darüber hinaus die Frage aufgeworfen, ob die Berechnung des Dienstleistungsexports auf der Grundlage neuer Prüfungs- und Studienordnungen hätte erfolgen müssen, die am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten sind (vgl. § 13 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung Molekulare Biologie vom 9. Juli 2013, Amtliche Mitteilungen I Nr. 29 vom 16. Juli 2013, S. 851, [PrStO MoBi]; § 14 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung Neurowissenschaften vom 9. Juli 2013, Amtliche Mitteilungen I Nr. 29 vom 16. Juli 2013, S. 878, [StO Neuro]). Die Antragsgegnerin stellt dies in Abrede und verteidigt ihre ursprüngliche Berechnung. Sie verweist außerdem darauf, dass sich der Dienstleistungsexport bei Berücksichtigung der neuen Rechtslage insgesamt erhöht hätte.

Der Senat geht im Ergebnis mit der Antragsgegnerin davon aus, dass an den ursprünglich in die Kapazitätsberechnung eingestellten CAq festzuhalten ist. Eine Neuberechnung auf der Grundlage der neuen Prüfungs- und Studienordnungen kommt für dieses Studienjahr nicht in Betracht. Zwar soll nach § 5 Abs. 2 KapVO die Aufnahmekapazität neu ermittelt werden, wenn nach der Kapazitätsermittlung bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch wesentliche Änderungen der Daten eintreten. Ob die Bekanntgabe der neuen Prüfungs- und Studienordnungen zwischen dem Berechnungsstichtag (hier. 1. Februar 2013) und dem Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober 2013) angesichts des Umstandes, dass diese Prüfungs- und Studienordnungen erst mit Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten sind, dem Grunde nach eine solche „wesentliche Änderung der Daten“ darstellen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf der Grundlage dieser neuen Regelungen lässt sich keine rechtsverbindliche Berechnung des Dienstleistungsexports erstellen, weil es an jeglicher normativen Verankerung der Dienstleistungsverpflichtung der Vorklinik in diesen Prüfungs- und Studienordnungen fehlt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hat das im vorliegenden Eilverfahren aber nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin angesichts dieser (unzureichenden) Regelungen überhaupt keinen Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung einstellen darf. Der Dienstleistungsexport ist vielmehr in Höhe der ursprünglich angesetzten Werte zu berücksichtigen.

Im Einzelnen: Eine Berechnung des Dienstleistungsexports auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Prüfungs- und Studienordnungen scheidet aus, weil es an einer hinreichenden Normierung der von der Vorklinik zu erbringenden Dienstleistungen fehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verpflichtung zur Dienstleistung eine normative Regelung voraus, in der die Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegt sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, juris, zum Studiengang Zahnmedizin, VGH BW, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, beide m.w.N.). Das mag zwar nicht dazu zwingen, die exakten Lehranteile, die die exportierende Lehreinheit zu erbringen hat, normativ festzulegen. Es ist aber zumindest erforderlich, dass sich eine von der Hochschule im Kapazitätsprozess vorgelegte Berechnung der Lehranteile in irgendeiner Art und Weise anhand der einschlägigen normativen Regelungen plausibilisieren lässt.

Daran fehlt es im streitgegenständlichen Studienjahr, wenn auf die ab dem 1. Oktober 2013 maßgebliche Rechtslage abgestellt wird, denn diesen Anforderungen werden die seit Beginn des Wintersemesters 2013/14 geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nicht gerecht. Aus ihnen lässt sich der von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/14 neu berechnete Dienstleistungsexport nicht plausibilisieren. Die Antragsgegnerin hat - ausgehend von den neuen Prüfungs- und Studienordnungen - mit Schriftsatz vom 3. September 2014 tabellarische Berechnungen der Lehranteile der verschiedenen Lehreinheiten an den Masterstudiengängen Molekulare Biologie und Neurowissenschaften vorgelegt. Daraus ergeben sich - jeweils nach proportionaler Kürzung - Lehranteile der Vorklinik von 0,5043 (Molekulare Biologie) und 0,6965 (Neurowissenschaften). Die in diesen Tabellen ausgewiesenen Lehrleistungen der Vorklinik stehen in keiner erkennbaren Beziehung zu den am 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Prüfungs- und Studienordnungen dieser Masterstudiengänge: Die Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen selbst geben keinen Aufschluss darüber, welche Lehrveranstaltungen für die Studierenden verbindlich sind. § 3 Abs. 6 Satz 1 PrStO MoBi verweist (lediglich) darauf, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in Modulen zu erbringen seien und diese in einer Modulübersicht verbindlich festgelegt seien (Anlage I). In dieser Modulübersicht sind indessen nur die einzelnen Module (in englischer Sprache) aufgeführt, wobei die Modulbezeichnungen keine Rückschlüsse auf die hier interessierende Frage zulassen, ob und ggf. inwieweit die Vorklinik Lehrleistungen zu erbringen hat. Nichts anderes gilt für das in § 3 Abs. 3 Satz 3 PrStO MoBi erwähnte Modulverzeichnis. Dieses Modulverzeichnis enthält keine Angaben, die eine Zuordnung von Lehrleistungen der Vorklinik zu bestimmten Modulen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund muss der Senat sich nicht näher damit befassen, dass dieses Modulverzeichnis erst in den amtlichen Mitteilungen II der Antragsgegnerin vom 28. August 2014 überhaupt veröffentlicht worden ist und es fraglich ist, inwieweit das von der Antragsgegnerin dort geregelte „rückwirkende Inkrafttreten“ tatsächlich eine rückwirkende Rechtsverbindlichkeit für das Studienjahr 2013/14 auszulösen vermag. Für den Studiengang Neurowissenschaften gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die nunmehr am 30. September 2014 bekanntgemachten Modulverzeichnisse gelten erst ab dem 1. Oktober 2014.

Dieses Fehlen jeglicher normativen Regelung des Dienstleistungsexports hat aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation indessen nicht zur Folge, dass für die Studiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften für das Studienjahr 2013/14 kein Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden darf. Dass das Vorliegen einer irgendwie gearteten normativen Regelung vorausgesetzt wird, ist kein Selbstzweck. Nicht jeder - zumal kurzfristig wieder behobene - rechtstechnische Fehlgriff des Normgebers rechtfertigt deshalb die Konsequenz, dass real verbrauchte und in ihrer Größenordnung sachlich nicht durchgreifend in Frage gestellte Dienstleistungen außer Betracht gelassen werden. Für dieses Studienjahr steht es außer Zweifel, dass die Vorklinik - wie in den Jahren zuvor - Lehrleistungen für die beiden Studiengänge erbracht hat und aufgrund der Gestaltung dieser Studiengänge auch weiterhin verbindlich zu erbringen hatte. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Einführung der neuen Prüfungs- und Studienordnungen durchgreifende Änderungen vorgenommen worden wären, welche die grundsätzliche Verpflichtung der Vorklinik, Dienstleistungen zu erbringen, in Frage gestellt hätten. Dies zeigen ein Vergleich der Regelungen der alten und neuen Prüfungs- und Studienordnungen und § 1 der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung, wonach die Medizinische Fakultät (weiterhin) als Anbieter für den Studiengang neben zwei bzw. drei anderen Fakultäten verantwortlich ist. Vor allem lässt sich das aber - für das laufende Studienjahr - auch den am 30. September 2014 bekanntgemachten Modulverzeichnissen entnehmen, da dort Lehranteile der Vorklinik ausgewiesen sind. Es lässt sich mithin für das Studienjahr 2013/14 allein nicht rechtsverbindlich nachvollziehen, ob und inwieweit sich bei der Höhe der von der Vorklinik zu erbringenden Lehrleistungen Änderungen ergeben haben. Damit scheidet zwar eine Neuberechnung der Höhe des Dienstleistungsexports anhand dieser Regelungen aus. Da aber alles dafür spricht, dass sich gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum - betrachtet man beide Studiengänge gemeinsam - jedenfalls insgesamt keine Verringerung der Exportwerte ergeben hat,  ist es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sachgerecht, an den ursprünglich in die Kapazitätsberechnung eingestellten Werten festzuhalten.

2.1.2.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den CAq-Wert von 0,8666 für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin akzeptiert hat (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Unter Ansatz von 84 Studierenden ergibt sich nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung des Verwaltungsgerichts (vor Schwund, vgl. S. 34 d. amtl. Entscheidungsabdrucks) ein Dienstleistungsexport von 36,3720 LVS, tatsächlich sogar von 36,3972 LVS (84 x 0,8666 : 2).

Im Ergebnis beträgt der Dienstleistungsexport mithin in den Studiengang Molekulare Medizin 14,6010 LVS (20 x 1,4601: 2), in die Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften 5,3260 LVS (20 x 0,5326 : 2) bzw. 3,9190 LVS (20 x 0,3919 : 2) sowie schon nach den erstinstanzlichen Zahlen (siehe oben) in den Studiengang Zahnmedizin (84 x 0,8666 : 2 =) 36,3720 LVS. Insgesamt ergibt sich für den Studiengang Humanmedizin ein halbjährlicher Dienstleistungsexport von (14,6010 + 5,3260 + 3,9190 + 36,3720) = 60,2180 LVS (bzw. korrigiert: 60,2432 LVS).

Daher beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (444 - 30 - 60,2180) = 353,7820 LVS (bzw. korrigiert: 353,7568 LVS).


2.2 Der Senat geht zur Ermittlung der Lehrnachfrage von einem Anteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung in Höhe von 1,6827 aus. Die Einwände der Antragsteller gegen die Berechnung dieses sogen. Eigenanteils (CAp) durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris, im Wesentlichen bestätigt hatte, greifen damit nur zu einem geringen Teil durch.

2.2.1 Auszugehen ist bei der Berechnung von den Werten, die die Antragsgegnerin auf Blatt F-4 ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. Hier hat sich im Vergleich zu dem vorhergehenden Semester insoweit eine Änderung ergeben, als die Antragsgegnerin für das Wahlfach nur noch einen Anteil von 6/45 (Curricularanteil = 0,0089) angesetzt hat. Unter Berücksichtigung dessen hat sie einen Eigenanteil von 1,6833 ermittelt. Dieser Wert ist - vgl. die Ausführungen im zuvor zitierten Senatsbeschluss - weiter um 0,0006 zu kürzen (1,8571 x 0,5 : 15 x 6/45 = CA Wahlfach 0,0083), da das Wahlfach nur in einem Umfang von 26 LVS zu absolvieren ist. Danach errechnet sich ein Eigenanteil von 1,6827.

2.2.2 Soweit die Antragsteller erneut die Auffassung vertreten, es bedürfe der Normierung der verschiedenen Anrechnungsfaktoren (vor allem der Gruppengröße, aber auch der Stundenzahlen für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten und der Aufteilung der Lehre auf die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten), um den Curriculareigenanteil rechtsverbindlich ermitteln zu können, wird auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris Rdnrn. 76 ff. sowie den Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnr. 61 (Sommersemester 2013) Bezug genommen. Die Antragsteller tragen keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vor; sie setzen sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Beschluss vom 22. August 2013 auseinander. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass in der Anlage 3 zu der am 27. September 2013 in Kraft getretenen Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Mitteilungen I Nr. 44 S. 1738, Anlage 3 auf S. 1780) nunmehr für die einzelnen Fächer die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten differenziert unter Angabe der Stundenanzahl aufgelistet sind. Ebenso sind dort (nochmals) die Gruppengrößen für Praktikum (15) und Seminar (20) angegeben.

2.2.3 Die Notwendigkeit einer Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik aufgrund des Umstandes, dass die Vorlesungen Anatomie, Biochemie und Physiologie auch von Studierenden der Molekularen Medizin besucht werden, sieht der Senat nicht. Die Antragsteller legen nicht, dar, was dagegen spricht, hier eine Gruppengröße von 180 anzusetzen, solange - wie bei der Kapazitätsberechung zunächst auch geschehen und vom Senat unter 2.1.2.2.2 der Berechnung zugrunde gelegt - nicht gleichzeitig ein Dienstleistungsexport für diese Vorlesung ansetzt wird. Auf die obigen Ausführungen unter 2.1.2.2.2 wird verwiesen.

2.2.4 Der Forderung der Antragsteller, den Eigenanteil der Vorklinik wegen einer Überschreitung des Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin proportional zu kürzen, ist (erneut) nicht zu entsprechen.

Der Senat hat eine solche Kürzung zuletzt in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 62 ff., abgelehnt: Eine Überschreitung des CNW von 8,2 sei nicht bereits deshalb zu unterstellen, weil die Antragsgegnerin keine personalbezogene Berechnung der Kapazität der Klinik vorgelegt habe. Der Senat gehe außerdem - wie die Antragsgegnerin - davon aus, dass die von den Antragstellern geforderte verhältnismäßige Kürzung (auch) des Curriculareigenanteils der Vorklinik keine notwendige Folge einer Überschreitung des Gesamt-CNW durch einen - von den Antragstellern letztlich nur behaupteten - überhöhten Curricularanteil der Klinik sei. An diesen Grundsätzen ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten; auch hier scheidet aus der letztgenannten Erwägung eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik aus.

Allerdings haben die Antragsteller ihr Vorbringen zu dieser Problematik inzwischen präzisiert. Sie haben dargelegt, dass angesichts der niedersächsischen Rechtslage - in der Kapazitätsverordnung ist lediglich ein Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin festgelegt, nicht aber jeweils ein Teil-CNW für die Vorklinik und die Klinik - eine Kontrolle der Lehrnachfrage der Vorklinik nur im Hinblick auf diesen Gesamt-CNW erfolgen könne. Der Senat hat die Antragsgegnerin daraufhin gebeten, den Curricularanteil der Klinik mitzuteilen und die dafür maßgebliche Summe der einzelnen Curricularanteile unter Anwendung der Faktoren v, f und g näher aufzuschlüsseln und nachvollziehbar zu machen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin - zusammengefasst - dargelegt, dass der CNW im Studiengang Humanmedizin bei ihr (deutlich) überschritten werde, weil im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbracht würden. Im Bereich der Vorklinik könne dagegen keine Rede von einer überhöhten Lehrnachfrage sein; der Curricularanteil von 2,4685 sei in jeder Hinsicht - auch im nationalen Vergleich - unauffällig. Unabhängig davon, dass die Angemessenheit des vorklinischen CNW generell nicht von der Einhaltung des Gesamt-CNW abhänge, ergäbe sich schlussendlich aus der Überschreitung des Gesamt-CNW lediglich die Konsequenz, dass allenfalls die klinische Leistung nach unten korrigiert werden müsse.

Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist der Senat zwar davon überzeugt, dass der Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin bei ihr (deutlich) überschritten wird. Der Senat sieht sich aber zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst, weil die Antragsgegnerin hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass diese Überschreitung durch ein zu hohes Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit auftritt (2.2.4.1) und dagegen der Curricular- sowie vor allem der Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit unauffällig sind (2.2.4.2). Aus diesem Grund kommt trotz der Überschreitung des Gesamt-CNW eine proportionale Kürzung (auch) des Eigenanteils der Vorklinik nicht in Betracht (2.2.4.3).

2.2.4.1 Die Antragsgegnerin hat die Überschreitung des Gesamt-CNW damit begründet, dass in der klinischen Lehreinheit wegen der patientenbezogenen Limitierung der Studienplätze im zweiten Studienabschnitt Lehrkapazitäten zur Verfügung stünden, die man u.a. dadurch fruchtbar mache, dass beispielsweise an Stelle von Vorlesungen Seminare oder Praktika angeboten würden. So würden bei ihr etwa Seminare im Umfang von 32 Semesterwochenstunden abgehalten, was die nach gängigen Berechnungen für Seminare anzubietenden 18 Semesterwochenstunden deutlich überschreite. Es handle sich insgesamt um eine überobligatorische Leistung zugunsten der immatrikulierten Studierenden, die allerdings dazu führe, dass der CNW der Klinik „in jedem Fall“ den Wert von 5,7315 (Differenz zwischen 8,2000 [=Gesamt-CNW] und 2,4685 [=Curricularanteil der Vorklinik]) überschreite. Die Berechnungen, die eine Antragstellerin in einem Parallelverfahren hierzu angestellt hat, bestätigen lediglich, dass in der Klinik deutlich überhöhte Lehrleistungen erbracht werden.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese freien Lehrkapazitäten auf einer sachwidrigen Zuordnung von Lehrpersonal beruhen, Lehrpersonal also gerade aus dem Grund der klinischen und nicht der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern. Der Umstand allein, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, indiziert das nicht; denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss für das Sommersemester 2013 hervorgehoben hat, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, juris Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 38 ff., Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnr. 55, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).

2.2.4.2 Der Senat vermag dagegen nicht zu erkennen, dass der Curricularanteil der Vorklinik in unzulässiger Weise überhöht wäre.

Zunächst lässt sich - wie die Antragsgegnerin zutreffend meint - aus dem Umstand, dass in der Klinik ein deutlich erhöhtes, überobligatorisches Lehrangebot erbracht wird, nicht darauf schließen, dass in der Vorklinik das Lehrangebot ebenfalls überhöht ist. Es gibt schon keinen dahingehenden logischen Zusammenhang zwischen dem Lehrangebot der Klinik einerseits und der Vorklinik andererseits.

Die Antragsgegnerin hat zutreffend hervorgehoben, dass es in Niedersachsen, anders als in anderen Bundesländern, an einer Normierung eines Teil-CNW für die Vorklinik in Höhe von 2,42 fehlt. Vor diesem Hintergrund ist der von ihr weiter gezogene Schluss zutreffend, dass die Überschreitung dieses Werts - ausgehend von ihrer Kapazitätsberechnung - um 0,0485 (2,4685 - 2,42) allein nicht die Annahme einer unzulässig überhöhten Lehrnachfrage rechtfertigt. Eine solche Abweichung ist vielmehr gewollte Folge der fehlenden normativen Regelung von Teilcurricularnormwerten für Klinik und Vorklinik, da der niedersächsische Verordnungsgeber den Hochschulen - anders als in anderen Bundesländern - insoweit einen Spielraum eingeräumt hat. Diesen Spielraum kann die Antragsgegnerin nutzen; der Senat hat den Teil-CNW mithin nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil er den Wert von 2,42 überschreitet, sondern dieser Wert kann bei der Beurteilung, ob die Antragsgegnerin aus sachwidrigen Erwägungen einen zu hohen Curricularanteil der Vorklinik festgelegt hat, lediglich der Orientierung dienen.

Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Lehranteil kann angesichts dessen auch im bundesweiten Vergleich nicht als auffällig bezeichnet werden, weil sich ein Vergleich mit den Ländern verbietet, die den Wert von 2,42 normativ festgelegt haben. Ein Vergleich mit den Ländern, in denen das Ministerium die Entscheidung der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten trifft, zeigt hingegen, dass der Lehranteil von 2,4685 nicht völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. etwa die Festsetzungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 2014 für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (2,4937) und die Philipps-Universität Marburg (2,4956), abrufbar unter https://www.uni-frankfurt.de/51259980/ErlKapVO---2014-15-Endfassung.pdf; vgl. ferner die in den folgenden Entscheidungen genannten Curricularanteile der Vorklinik: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris  Rdnr. 33: 2,7227 (Mannheim); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29: 2,4777 (Freiburg); Sächs. OVG, Beschl. v. 10.6.2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rdnr. 29: 2,4494; VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris Rdnr. 97: 2,4373).

Die Antragsgegnerin hat außerdem als eine mögliche Erklärung für die Diskrepanz zwischen dem bei ihr festgelegten Curricularanteil der Vorklinik und dem von Dr. Blasberg in seinem Aufsatz „Ärzteapprobationsordnung und KapVO - Aspekte der Kapazitätsberechnung“ ermittelten Wert von 2,4167, der wohl Richtschnur für die Normierung von 2,42 in anderen Bundesländern war, die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs in der Berechnung des Dr. Blasberg angeführt. Dieser Ansatz ist plausibel. Die Antragsteller haben demgegenüber nach wie vor nicht dargelegt, woraus sich herleiten lassen könnte, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sein könnte.

Gleiches gilt für den - für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen - Curriculareigenanteil der Vorklinik. Hier hat die Antragsgegnerin außerdem unter Rückgriff auf einen Vergleich mit dem - nicht mehr geltenden - Beispielstudienplan aus dem Jahre 1989 dargelegt, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik bei ihr - selbst wenn man vergleichsweise nur auf die Leistungen der Anatomie, Physiologie und Biochemie abstellte - im Verhältnis zum Curricularanteil der Vorklinik nicht unproportional gewachsen ist.

2.2.4.3 Hiervon ausgehend kommt eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik wegen der (unstreitigen) Überschreitung des Gesamt-CNW nicht in Betracht. Der zulässige Gesamt-CNW von 8,2 wird nach den Erkenntnissen im Eilverfahren - wie zuvor dargelegt - lediglich durch ein überobligatiorisches Lehrangebot in der Klinik überschritten. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 62 ff., verdeutlicht, dass in einem solchen Fall keine Veranlassung für eine proportionale Kürzung besteht. Eine solche proportionale Kürzung und die damit verbundene Rückführung eines CNW ist kein Selbstzweck; auch ist der Senat nicht ohne weiteres gehalten, die Hochschule durch gerichtliche Eilmaßnahmen dazu anzuhalten, ihrer Pflicht zu genügen, den Gesamt-CNW einzuhalten. Eine proportionale Kürzung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vielmehr nur dann angebracht, wenn sich die Annahme verdichtet, dass zu Lasten der jeweiligen Antragsteller Kapazitäten nicht ausgeschöpft worden sind. Aus dieser Erwägung kommt eine proportionale Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils innerhalb einer Lehreinheit in Betracht, wenn dadurch etwaige Kapazitätsverluste vermieden werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Überschreitung auf einem überhöhten Ansatz der Lehrnachfrage beruht und mithin der
Curriculareigenanteil überhöht ist. Ebenso hat der Senat in seinem vorgenannten Beschluss eine Kürzung des Curricularfremdanteils - und damit des Dienstleistungsexports in den von der Überhöhung betroffenen Studiengang - vorgenommen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Überschreitung des Curricularnormwerts auf einem überhöhten Fremdanteil beruhte. Es besteht demgegenüber kein Anlass dafür, im Eilverfahren, den Curricular(eigen)anteil der Vorklinik zu kürzen, wenn - wie hier - alles dafür spricht, dass diese Überschreitung allein auf einem erhöhten Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit beruht. Die dadurch bedingte Überschreitung des Gesamt-CNW berührt die Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Konsequenz ihrer etwaigen Verpflichtung zur Rückführung der Überschreitung allenfalls sein könne, den Wert der Klinik durch Kürzung von Lehrleistungen zurückzuführen (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnrn. 51 ff.).

Es verbleibt danach bei einem CAp der Vorklinik von 1,6827.

2.3 Der Forderung der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 12. Juli 2014 und vom 11. August 2014, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/15 vorzulegen und die Abweichungen im Vergleich zur hier streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zu erläutern, war nicht nachzugehen, da der Senat lediglich die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2013/14 zu überprüfen hat und schon nicht ersichtlich ist, welcher Ertrag sich aus einer vergleichenden Betrachtung unterschiedlicher Studienjahre ergeben könnte.

2.4 Bei einem bereinigten Lehrangebot von 353,7820 LVS - der Senat legt seiner weiteren Berechnung diesen höheren und damit für die Antragsteller günstigeren Wert zugrunde - und einer Lehrnachfrage von 1,6827 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 420,4933 Studienplätzen (353,7820 x 2 : 1,6827). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 210,2466 Studienplätzen. Ausgehend von der von den Antragstellern mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach 131 Vollstudienplätze zur Verfügung stehen, errechnen sich 79,2466 Teilstudienplätze vor Schwund.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich dem Senat nicht erschließt, warum - so die Antragsteller - aus dem Grundsatz der Kapazitätserschöpfung folgen soll, dass bereits ab einem Wert von x,1 eine Aufrundung geboten sein soll. Dieses Gebot zielt auf die Ausnutzung tatsächlich vorhandener Studienplätze; 0,1 Studienplatz ist aber kein voller Studienplatz. Es ließe sich in Anbetracht dessen eher die genau gegenteilige Argumentation führen, nämlich, dass selbst bei x,5 Studienplätzen eine Aufrundung nicht geboten ist, weil gerade kein voller weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Auch die Kapazitätsverordnung schreibt keine bestimmte Berechnungsweise vor (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 13 C 6/11 -, juris Rdnr. 13 f., u. v. 5.11.2013 - 13 C 48/13 -, juris Rdnrn. 21 ff). Ein Bezug zu den von den Antragstellern herangezogenen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes ist nicht erkennbar.

2.5 Es bedarf keiner Entscheidung, welche Schwundberechnung der Ermittlung der Anzahl der Teilstudienplätze zugrunde zu legen ist. Denn bei keiner Berechnungsweise ergeben sich für das Wintersemester 2013/14 mehr als die in der ZZ-VO 2013/14 festgesetzten 85 Teilstudienplätze.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung (Stand: 17. September 2013) unter Einbeziehung der Zahlen des Sommersemesters 2013 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0413 ermittelt. Danach ergeben sich (79,2466 x 1,0413) 82,5195, gerundet 83 Studienplätze.

Das Verwaltungsgericht hat den Schwundausgleichsfaktor auf 1,0404 festgesetzt. Danach ergeben sich (79,2466 x 1,0404) 82,4482, gerundet 82 Studienplätze.

Im Rahmen ihrer kompensatorischen Erwägungen hat die Antragsgegnerin den Schwundausgleichsfaktor 1,0199 ermittelt. Danach ergeben sich (79,2466 x 1,0199) 80,8236, gerundet 81 Studienplätze.

Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte keine Verpflichtung der Antragsgegnerin bestanden haben, die von ihr - bzw. in korrigierter Form vom Verwaltungsgericht - der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegte Schwundberechnung mit Blick darauf von sich aus zu berichtigen, dass sich in den Beschwerdeverfahren betreffend das Sommersemester 2013 herausgestellt hat, dass die Antragsgegnerin Studierende des ersten bzw. zweiten Fachsemesters nicht in diesen Semestern hätte führen dürfen. Diese Erkenntnisse lagen erst ab Dezember 2013 vor; sie konnten mithin bei der aktualisierten Schwundberechnung vom 17. September 2013 noch nicht berücksichtigt werden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1.  August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 21 ff. (Zahnmedizin), den Charakter der Schwundberechnung als Prognoseentscheidung betont. Diese Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris Rdnr. 11). Es ist also beispielsweise nicht Sache des Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Schwundberechnung durchzuführen, nur weil es diese Methodik für aussagekräftiger hält. Ebenso wenig ist der Senat berufen, die Berechnung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse selbständig einer Überprüfung zu unterziehen und eine neue Berechnung durchzuführen bzw. die Antragsgegnerin zu veranlassen, eine neue Berechnung zu erstellen. Bei der Kontrolle der Schwundberechnung der Antragsgegnerin hat der Senat vielmehr von der „ex-ante“-Sicht der Antragsgegnerin auszugehen.

Zu der von der Antragsgegnerin kompensatorisch übermittelten Schwundberechnung weist der Senat darauf hin, dass die Angaben bislang nicht hinreichend nachvollziehbar sein dürften, sondern wohl der näheren Erläuterung bedürfen. Allerdings hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass es der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, im gerichtlichen Verfahren ihre Schwundberechnung nachträglich zu korrigieren (vgl. Beschluss vom 1.  August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 26 ff.).

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).