Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 2 NB 386/12

Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei freiwilliger Aufnahme von einer über die aufgrund der Kapazitätsberechnung festgesetzte Studierendenzahl hinausgehenden Anzahl Studierender

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2013
Aktenzeichen
2 NB 386/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0220.2NB386.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 24.10.2012 - AZ: 1 C 26/12
OVG Niedersachsen - 23.01.2013 - AZ: 2 PA 387/12

Fundstelle

  • DÖV 2013, 441

Amtlicher Leitsatz

Werden infolge freiwilliger Übernahme einer Überlast und gleichzeitiger Überbuchung im Sinne des § 5 Abs. 4 Hochschul-Vergabeverordnung im Ergebnis deutlich mehr Studierende aufgenommen als aufgrund der Kapazitätsberechnung festgesetzt, spricht dies bei nachvollziehbaren Prognoseunsicherheiten nicht ohne Weiteres dafür, dass faktisch vorhandene zusätzliche Kapazitäten missbräuchlich verdeckt worden sind

Gründe

1

In insgesamt 21 Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 (- 1 C 10/12 -, [...]), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die im Wesentlichen dahin gehen sollte, dass die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung der Antragsteller zum Bachelorstudium Psychologie im Wintersemester 2012/2013 an der Universität Osnabrück bzw. zur Einbeziehung in ein Auslosungsverfahren verpflichtet wird. Dabei hat das Verwaltungsgericht bei 83 in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Studienplätzen und 105 tatsächlich vorgenommenen Immatrikulationen eine Kapazität von nur 74 Studienplätzen zugrunde gelegt (Antragsgegnerin: Aufnahmekapazität von 73,1619). Die Differenz erklärt sich zum Teil durch freiwillige Überlast, im Übrigen durch Überbuchung.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die vorträgt:

3

Wenn die wahre Kapazität nur bei 74 Studienplätzen liege, finde die Festsetzung von 83 Studienplätzen und die tatsächliche Immatrikulation von 105 Studierenden keine hinreichende Erklärung. Soweit darin eine Überlast von 10 Studienplätzen eingeschlossen sei, gebe es kein nachvollziehbares Kriterium für eine Festlegung in dieser Höhe. Diese Unklarheiten erforderten einen Sicherheitszuschlag von 15 %.

4

Die Zahl der verfügbaren Stellen im Angestelltenbereich lasse sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen, sondern nur auf einen Vertrag zwischen dem Präsidium der Antragsgegnerin mit dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut für Psychologie. Dieser Mangel erfordere einen weiteren Sicherheitszuschlag von 15 %.

5

Die Art und Weise der Einbeziehung von Mitteln aus dem Hochschulpakt lasse sich weder dem Grunde noch der Höhe nach auf gesetzliche Vorgaben zurückführen. Die Erhöhung um 10 Studienplätze als Überlast sei willkürlich und stehe in keinem Zusammenhang mit den Mitteln aus dem Hochschulpakt. Dies rechtfertige einen weiteren Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 %.

6

Soweit der angegriffene Beschluss davon ausgehe, die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrer von 8 auf 9 LVS setze den Zukunftsvertrag II um, sei diese Erhöhung tatsächlich durch eine Änderung der LVVO erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Mittel des Zukunftsvertrages II gebunden würden; die Gehälter seien offensichtlich nicht entsprechend erhöht worden. Infolgedesen bleibe offen, wie die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen aus dem Zukunftsvertrag II auf Kapazitätserhöhung erfüllt habe.

7

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Lehrverpflichtung des Akademischen Rats Dr. C. mit 4 LVS unzureichend angesetzt. Dessen Berechtigung zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifikation ergebe sich weder aus der Ernennungsurkunde noch aus der Tätigkeitsbeschreibung, sondern nur aus einem - insoweit nicht ausreichenden - Schreiben des Dekans.

8

Die vorgenommene Kapazitätsvernichtung durch die - nach haushaltsrechtlichen Vorgaben zwingende - Umwandlung einer Stelle für einen Juniorprofessor für Sozialpsychologie in eine Stelle zur Nachwuchsförderung lasse sich nicht durch eine bisher ungünstige Personalstruktur rechtfertigen. Es fehle jede Abwägung mit den Interessen der Studierenden.

9

Vergebene Lehraufträge seien unabhängig davon als kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, ob sie aus Studienbeiträgen finanziert worden seien. Das Betreuungsverhältnis sei bereits durch den Curricularnormwert vorgegeben. Auch die Lehraufträge, die aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert würden, erhöhten die Ausbildungskapazität.

10

Die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 hätten nicht nur für andere Studiengänge eingesetzt werden dürfen, sondern hätten auch zur Schaffung von Studienplätzen in dem am härtesten vom numerus clausus betroffenen Studiengang Psychologie verwendet werden müssen. Die Zielvereinbarung 2012/2013 könne keinen rechtlichen Bestand haben, soweit sie dem entgegenstehe; eine Abwägungsentscheidung unter Einbeziehung der Interessen der Studienbewerber für das Fach Psychologie sei ersichtlich nicht getroffen worden.

11

Der Export in andere Studiengänge in Höhe von 43,4491 LVS werde nach den eigenen Darlegungen des angegriffenen Beschlusses in dieser Menge gar nicht den anderen Studiengängen zugewandt. Außerdem setze ein solcher Export die rechtssatzmäßige Festsetzung von Curricularanteilen voraus, die hier nicht erfolgt sei. Dies erhöhe die Kapazität um 25 %.

12

Die Deputatsreduzierung von 4,5 LVS für den Dekan sei formal unwirksam, weil die Entscheidung vom Präsidium ohne rechtliche Grundlage auf ein einzelnes Mitglied übertragen worden sei.

13

Die Anteilquoten seien für den Bachelor- und den Masterstudiengang in gleicher Höhe festgesetzt worden. Angesichts der geringen Nachfrage für den Masterstudiengang sei die diesem zugewandte Kapazität mit Sicherheit nicht ausgeschöpft worden. Es habe eine horizontale Substitution stattfinden müssen.

14

Die Schwundberechnung habe für das Wintersemester 2010/2011 mit 105 Studierenden eine zu geringe Anfängerzahl eingestellt. Bereits an dieser Stelle hätten die vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren zugesprochenen Studienplätze eingesetzt werden müssen.

15

Die hier vorgenommene Überbuchung beruhe nicht auf Erfahrungen der vergangenen Jahre; jedenfalls habe die Antragsgegnerin insoweit keine Tatsachen mitgeteilt. Offenbar sei ins Blaue hinein in einem einzigen Zug eine so große Zahl von Studienbewerbern (nämlich 400) zugelassen worden, dass die Überschreitung der Zulassungszahl vorherzusehen gewesen sei. Dies dürfe nicht den Anspruch der Eilantragsteller auf effektiven Rechtsschutz schmälern.

16

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

17

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

18

1. Soweit die Zahl der tatsächlich zugelassenen Studierenden deutlich über der festgesetzten Zahl und erst recht der "wahren" Kapazität lag, kann daraus im vorliegenden Einzelfall nicht gefolgert werden, die Kapazitätsberechnung berge Unsicherheiten oder verschleiere tatsächlich vorhandene Mehrkapazität.

19

a) Der Umfang der freiwillig übernommenen Überlast findet seine Erklärung darin, dass die Antragsgegnerin einer Bitte des Ministeriums gefolgt ist, die Bemühungen des Landes im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 nicht durch eine - an sich berechtigte - Reduzierung der vorangegangenen Zulassungszahl zu konterkarieren. In diesem Sinne formuliert die Studienangebotszielvereinbarung 2012/13: "Darüber hinaus setzt sich die Hochschule zum Ziel, die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger im 1. Hochschulsemester in den unter a) und b) nicht explizit aufgeführten Studiengängen mindestens konstant zu halten." Dem kann eine sachwidrige Handhabung der von § 4 Abs. 3 Nr. 1 NHZG gebotenen Möglichkeiten nicht entnommen werden.

20

b) Auch die als Folge einer zusätzlich vorgenommenen Überbuchung eingetretene Erhöhung der Studierendenzahl gibt keinen Anlass zur Ausbringung eines "Sicherheitszuschlags". Überbuchungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Beschl. v. 22.5.2012 - 2 NB 306/11 -; Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, [...]; Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/10 u.a. -; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 -, jeweils m.w.N.). Nach § 5 Abs. 4 der Hochschul-Vergabeverordnung kann die Hochschule durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (Senatsbeschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 - unter Hinweis auf Beschl. d. ehemals für das Kapazitätsrecht zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts v. 25.8.1981 - 10 B 770/81 -, SchlHA 1981, 165).

21

Überbuchungen zehren die vorhandene Kapazität auf. Für einen Zuteilungsanspruch des Studienplatzbewerbers müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2009 - 5 NC 7.09 -, [...] Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

22

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehen, was die Chancen anderer Studienbewerber schmälert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen (vgl. dazu auch Schemmer, DVBl. 2011, 1338, und Maier, DVBl. 2012, 615). Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert (vgl. zu dieser Erwägung in anderer Einkleidung auch BVerwG, Urt. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210 = NVwZ 2011, 1135 [BVerwG 23.03.2011 - BVerwG 6 CN 3.10]; dazu Müller, NVwZ 2011, 1113, 1114: "zulassungsnahe Qualifikation"), braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht.

23

An Grenzen mag das Instrument der Überbuchung freilich dort stoßen, wo es "rechtsmissbräuchlich" gehandhabt wird, etwa um die tatsächlich vorhandene Kapazitäten zu verschleiern oder um den vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 23. März 2011 angesprochenen "Anreiz" zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren. Führen Überbuchungen wiederholt zu deutlich mehr Zulassungen als der Zulassungszahlenverordnung entspricht, kann dies unter Umständen einen Hinweis darauf geben, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich unrichtig ermittelt oder angibt. Da die Überbuchung allerdings auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prognosen ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt ist, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 = NVwZ 1993, 666; BVerfG, 3. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, BVerfGK 16, 418 = NVwZ 2010, 435 [BVerfG 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07]).

24

Insoweit ist allerdings kein enger Maßstab anzulegen, denn eine großzügige Überbuchung ist "kapazitätsfreundlich" und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft auch nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit "zulassungsnaher Qualifikation" einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt. Bei der Einschätzung des Annahmeverhaltens der zugelassenen Bewerber darf deshalb Raum gelassen werden für Prognosefehler zugunsten von Studienbewerbern mit "zulassungsnaher Qualifikation". Für eine Argumentation mit mathematischen Scheingenauigkeiten ist in diesem Zusammenhang deshalb von vornherein kein Raum. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Hochschulen auf die Herausforderungen, die sich durch doppelte Abiturjahrgänge und die Aussetzung von Dienstpflichten gestellt haben, für einen begrenzten Zeitraum mit einer besonderen "Kraftanstrengung" geantwortet und dabei auch berücksichtigt haben, dass in einer solchen Situation in besonderem Maße mit der Nichtannahme von Studienplätzen zu rechnen ist, weil der verstärkte Zulauf zu den Hochschulen durch die Zulassungsverfahren nur unzureichend geordnet werden kann. Für diese besondere Situation kann nicht ohne Weiteres auf Erfahrungswerte der Vorjahre zurückgegriffen werden.

25

Hiernach ist die vorgenommene Überbuchung nicht als missbräuchlich zu beanstanden. Im Vergleich zu den Gesamtzahlen des vergangenen Semesters (410 Zulassungen, 80 Immatrikulationen) war die Überbuchung im laufenden Semester (400 Zulassungen für 83 Studienplätze) eher zurückhaltend. Eine Differenzierung nach dem Annahmeverhalten in der ersten "Zulassungsrunde" und im Nachrückverfahren ist zwar angängig, aber nicht zwingend geboten. Anderenfalls müssten im Einzelfall auch noch die Zeiträume näher betrachtet werden, in denen diese Zulassungsrunden stattgefunden haben bzw. noch stattfinden. Denn wenn mit dem Zeitablauf der Anteil derjenigen Studierwilligen sinkt, welche eine Zulassung ausnutzen, ist auch die Annahmewahrscheinlichkeit im Nachrückverfahren kein von vornherein feststehender Wert. Das Zulassungs- und Überbuchungsverfahren würde bei geringem praktischen Ertrag für die Kapazitätserschöpfung mit methodisch aufwändigen prognostischen Differenzierungsaufgaben überfrachtet, wenn man den Hochschulen eine Feinsteuerung der Prognose unter genauer Auswertung vorangegangener Zulassungs- und Nachrückverfahren auferlegte.

26

c) Soweit die Beschwerde in diesem und anderem Zusammenhang den Hochschulpakt 2020, den Zukunftsvertrag II und die Zielvereinbarung 2012/2013 (auszugsweise im Internetauftritt der Antragsgegnerin) anspricht, hat das Verwaltungsgericht die Finanzierung "virtueller" Stellen und Lehraufträge, die vorübergehend die Kapazität steigern, mit Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung in den Vorjahren erörtert und als nicht zu beanstanden angesehen (S. 13 oben und S. 17 Mitte). Danach kompensieren diese virtuellen Stellen und Lehraufträge erhöhte Dienstleistungen für Studiengänge, deren Kapazität mit Mitteln des Hochschulpaktes unmittelbar erhöht worden ist. Dagegen ist für sich genommen nichts zu erinnern.

27

Weder das Land noch die Antragsgegnerin waren auch zwingend gehalten, Mittel aus dem Hochschulpakt vorrangig für die besonders stark beschränkten Studiengänge einzusetzen, weil es insoweit nicht um Kapazitätserschöpfung geht, sondern um Kapazitätsausweitung. Infolgedessen bestand größere Freiheit in der Wahl der Studiengänge, welchen die zusätzlichen Mittel gewidmet werden sollten. Dabei konnte nicht nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zum Teil andere Kapazitätsbeschränkungen - z.B. patientenbezogene Kapazitätsbeschränkungen in medizinischen Hochschulen - vorrangig Platz greifen, sondern es durfte auch eine hochschulpolitische Steuerung vorgenommen werden, welche sich nicht zuvörderst an den Interessen eines möglichst hohen Durchsatzes in Fächern mit besonders "hartem" numerus clausus orientiert. Denn eine prinzipielle Ausrichtung (nur) an solchen Gesichtspunkten würde die Gefahr in sich bergen, dass die Breite und die Vielfalt des Studienangebots insgesamt Schaden nähme.

28

Vordergründig mag es zwar widersprüchlich erscheinen, dass der Studiengang Psychologie aus den genannten Mitteln nicht unmittelbar finanziell unterstützt wird, gleichzeitig aber eine Überlast und eine weitere Überschreitung der Zulassungszahl als Folge des Überbuchungsverfahrens auf sich nimmt, die durchaus ins Gewicht fallen. Es ist den Hochschulen jedoch unbenommen, bei einem das übliche Maß weit überschreitenden Zustrom Studienwilliger auch ohne zusätzlichen Mitteleinsatz besondere Anstrengungen zu erbringen, ohne dass ihnen das in dem Sinne zum Nachteil ausgelegt werden kann, dies spreche für versteckte Kapazitäten.

29

Da nicht ersichtlich ist, dass über die genannten hinaus überhaupt zusätzliche Mittel aus dem Zukunftsvertrag II kapazitätswirksam in den Studiengang geflossen sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die Erhöhung der Lehrverpflichtung den Zukunftsvertrag II unmittelbar umsetzen sollte.

30

2. Zur Rüge, der Stellenplan für Angestellte entbehre der erforderlichen rechtssatzmäßigen Grundlage, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Hochschule nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal selbst entscheidet, ohne dass deren Stellen im Haushaltsplan erläutert werden. Eine solche Entscheidung liegt in Gestalt des auf umfangreichen Vorarbeiten beruhenden, Anfang 2009 geschlossenen Vertrages zwischen dem Präsidium der Antragsgegnerin und dem Fachbereich Humanwissenschaften sowie dem Institut für Psychologie über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts für Psychologie hier vor. Höhere Anforderungen ergeben sich weder aus § 8 KapVO noch aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Stellenplänen (vgl. Beschl. v. 30.4.2004 - 2 NB 781/04 -, NVwZ-RR 2005, 414, v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, [...], v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 -, [...], und vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, [...]). Art. 12 Abs. 1 GG verbietet für den Hochschulbereich weder den Einsatz neuerer Methoden der Personalbewirtschaftung noch deren Anwendung durch die Hochschule selbst. Ist ein Stellenplan für Angestellte durch die Hochschule selbst verbindlich festgelegt, so dass nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots überprüfbar ist, ob Kapazitätseinschränkungen gerechtfertigt sind, genügt dies den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Dass der Vertrag mit seiner insoweit maßgeblichen Anlage - einem Stellentableau - vom Verwaltungsgericht unzutreffend verstanden worden wäre oder an mangelnder Bestimmtheit leide, trägt die Beschwerde nicht vor.

31

3. Soweit die Reduzierung der Lehrverpflichtung des Akademischen Rats Dr. C. auf 4 LVS beanstandet wird, hat die Antragsgegnerin eine Bestätigung mit Datum vom 19. September 2012 darüber vorgelegt, dass ihm im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit Gelegenheit gegeben worden sei und werde, sein Habilitationsverfahren vorzubereiten, durchzuführen und abzuschließen; somit sei er auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt. Diese Bestätigung reicht hier aus. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO beträgt die Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der Weiterqualifikation beschäftigt werden, 4 LVS. Anders als Regelungen anderer Bundesländer (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012 - 3 Nc 53/11 -, [...]) stellen das Niedersächsische Hochschulgesetz (§§ 21 Abs. 2, 31 Abs. 3 NHG) und die Lehrverpflichtungsverordnung (§ 4 Abs. 2 LVVO) nicht auf die Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnis oder eine Funktionsbeschreibung ab. Dagegen ist es bereits Einstellungsvoraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses dient (§ 31 Abs. 3 Satz 1 NHG; zu einer ähnlichen Rechtslage OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, WissR 2006, 265). Wie § 31 Abs. 4 NHG zeigt, ist dies nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit der Verfolgung des Ziels der wissenschaftlichen Weiterqualifikation; dies ist jedoch die vom Gesetz sozusagen herausgehobene Fallgruppe. Infolgedessen bedarf der Nachweis, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen soll, nicht zwingend besonderer Förmlichkeiten.

32

4. Die Umwandlung einer Stelle für einen Juniorprofessor für Sozialpsychologie in eine Stelle zur Nachwuchsförderung ist trotz - isoliert gesehen - kapazitätsverringernder Wirkung nicht zu beanstanden. Die Rüge, dies lasse sich durch eine ungünstige Personalstruktur nicht rechtfertigen, wird den umfangreichen Erwägungen der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die dazu über einen langen Zeitraum angefertigten Papiere hat bereits das Verwaltungsgericht genannt; zusammengefasst und bewertet werden diese Überlegungen in der "Erläuterung und Darlegung der sachlichen Gründe zur Umwandlung von Stellen in der Lehreinheit Psychologie" (VV Bl. 506 ff). Den insoweit genannten Gründen setzt die Beschwerde keine substantiierten Erwägungen entgegen. Auch die Belange der Studierwilligen sind von der Antragsgegnerin - wenn auch nur kurz - angesprochen und gewichtet worden. Dabei musste sie der Sicherung von Studienplätzen für eine möglichst hohe Zahl an Hochschulzulassungsberechtigten nicht zwingend den Vorzug geben vor der Gewährleistung eines auch personell angemessen strukturierten Studiums. Schließlich ist auch nicht plausibel gemacht, dass die Maßnahme im Widerspruch zu haushaltsrechtlichen Vorgaben stand.

33

5. Welche Lehraufträge bei der Kapazitätsberechtigung zu berücksichtigen waren, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus § 10 Satz 1 KapVO und - unter zutreffendem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2010 (- 2 NB 394/09 -, [...] Rdnr. 33; dazu auch Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, [...]) - aus § 11 Abs. 2 NHG abgeleitet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Bewertung. Soweit für die Lehraufträge "Jugend und Rechtsextremismus" (D.-H. Beck) und "Konstruktive Methoden der Konfliktbewältigung" (L. Müller) teilweise Mittel aus dem Hochschulpakt eingesetzt worden sind (VV Bl. 553, GA Bl. 20), die das Verwaltungsgericht - offenbar im Zusammenhang mit dem Konzept der "virtuellen Lehraufträge" - nicht in die Berechnung eingestellt hat, begegnet dies aller Voraussicht nach keinen Bedenken, da diese Lehraufträge - soweit ersichtlich - (lediglich) der Bewältigung der im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 bereits zusätzlich aufgenommenen Studierenden dienen. Dem braucht der Senat indes nicht abschließend nachzugehen, weil eine andere Bewertung in diesem Punkt allein noch keine freie Kapazität belegte, die über das Maß der Überlast und der Überbelegung hinausreichte.

34

6. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, nach den Darlegungen des angegriffenen Beschlusses werde der Exportanteil von 43,4491 LVS den anderen Studiengängen tatsächlich gar nicht zugewandt. Soweit die Beschwerde meint, für einen Export sei die rechtssatzmäßige Festsetzung von Curricularanteilen bei den aufnehmenden Studiengängen erforderlich, setzt sie sich nicht mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Senats auseinander (Beschl. v. 26.4.2010 - 2 NB 159/09 -, [...]).

35

7. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Deputatsermäßigung für den Dekan habe nicht - wie durch Präsidiumsbeschluss vom 22. September 2011 geschehen - auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten für Studium und Lehre übertragen werden dürfen. Der Senat hat zwar aus der Systematik des § 7 Abs. 1 Satz 1 LVVO gefolgert, dass es für solche Deputatsermäßigungen nach Nr. 3 der genannten Vorschrift einer Ermessensentscheidung bedarf (Beschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, [...]). Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass diese Ermessensentscheidung in jedem Fall abschließend durch das gesamte Präsidium vorzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf § 37 Abs. 4 Satz 2 NHG hingewiesen, wonach die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahrnehmen. Eine solche Konkretisierung der Geschäftsbereiche ist in dem genannten Beschluss erfolgt, wobei dieser Beschluss zugleich die an die Anträge zu stellenden Anforderungen festlegt und Ermessensdirektiven für das Maß der Ermäßigung enthält. Weder die Grundordnung noch die Lehrverpflichtungsverordnung stehen einer solchen Delegation entgegen. § 7 Abs. 1 LVVO spricht - anders als ihre Absätze 2 und 3 - das Präsidium der Hochschule als Entscheidungsträger selbst nicht an. § 14 Abs. 3 der Grundordnung besagt zwar, dass die Dekanin oder der Dekan "durch das Präsidium" ganz oder teilweise freigestellt werden; es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit für diesen Bereich eine von § 37 Abs. 4 Satz 2 NHG abweichende Sonderbestimmung getroffen werden sollte. "Präsidium" in diesem Sinne ist mithin bei selbständiger Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs auch die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

36

8. Der Umstand, dass die Anteilquoten für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang in gleicher Höhe festgesetzt worden sind, deutet hier nicht auf eine Fehlgewichtung mit der Folge hin, dass im Masterstudiengang Kapazität nicht ausgeschöpft werde. Wie der Senat im Beschluss vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 u.a. -, [...]) erörtert hat, kann es ein berechtigtes Anliegen einer Hochschule sein, für alle erfolgreichen Bachelorabsolventen einen Masterstudienplatz bereitzustellen; er hat deshalb für das hier in Rede stehenden Psychologiestudium auch unbeanstandet gelassen, dass im Einzelfall ein höherer Anteil auf den Masterstudiengang entfiel als auf den Bachelorstudiengang.

37

9. Soweit gerügt wird, bei der Schwundberechnung habe die Antragsgegnerin die im Wintersemester 2010/2011 im Eilverfahren zugesprochenen Studienplätze zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist die Antragsgegnerin dem in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Daraufhin hat die Antragstellerin ihr Vorbringen nicht mehr weiter belegt.