Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2013, Az.: 4 ME 76/13
Zulässigkeit der Errichtung einer Anlage nach BImSchG in materieller Hinsicht bzgl. schädlicher Umweltauswirkungen für nahegelegene Waldgebiete; Genehmigung eines Waldeigentümers zur Umwandlung der Waldflächen in eine andere Nutzungsart
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2013
- Aktenzeichen
- 4 ME 76/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 44428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0829.4ME76.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 12.03.2013 - AZ: 3 B 5/13
Rechtsgrundlagen
- § 3c S. 2 UVPG
- § 9 Abs. 1 UVPG
- § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 UmwRG
- § 2 Abs. 5 UmwRG
- § 4 Abs. 1 UmwRG
- Art. 11 Abs. 1 RL 2011/92/EG
- § 10 BImSchG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 14 Abs. 2 GG
Fundstellen
- AUR 2013, 433-439
- DÖV 2013, 950
- FStNds 2013, 762-766
- FStNds 2013, 766-768
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 994-995
- NdsVBl 2013, 4
- NuR 2013, 745-752
- ZUR 2013, 683-687
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die Zulässigkeit der Errichtung einer Anlage nach dem BImSchG in materieller Hinsicht davon abhängig, dass es zu keinen schädlichen Umweltauswirkungen für in der Nähe des Anlagegrundstücks liegende Waldgebiete kommt, und beantragt der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer eine Genehmigung zur Umwandlung dieser Waldflächen in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 NWaldLG, ist die Genehmigung der Waldumwandlung keine andere, die Anlage betreffende Entscheidung im Sinne des § 13 BImSchG.
- 2.
Bei einer durchgeführten, allerdings nicht nachvollziehbaren Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG über die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens besteht die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit dieses Vorhabens. Hieraus folgt zugleich, dass vor der Zulassung dieses Vorhabens die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG zu beteiligen ist und damit ein Beteiligungsrecht einer anerkannten Umweltvereinigung besteht, dessen Verletzung eine Klagebefugnis der Umweltvereinigung nach § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG begründen kann.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Klage des Beigeladenen gegen die Waldumwandlungsgenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juni 2012 (Verfahren 3 A 1/13) keine aufschiebende Wirkung hat, mit der Begründung abgelehnt, dass der Klage des Beigeladenen aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zukomme. Der Beigeladene sei klagebefugt und habe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage. Die Klagebefugnis des Beigeladenen folge aus § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Den Hilfsantrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr erteilten Waldumwandlungsgenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht das Interesse des Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs überwiege, weil dieser aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Der Antragsgegner habe durch die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 gegen für die Entscheidung bedeutsame Umwelt- bzw. Verfahrensvorschriften verstoßen, welche das Gericht der Hauptsache über § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 5 UmwRG, 4 Abs. 1 UmwRG und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU als Modifikation des im UmwRG geregelten Prüfungsmaßstabes zu überprüfen berechtigt und verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde dargelegten Gründe, die allein der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Ablehnung des Hauptantrags der Antragstellerin durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der von dem Beigeladenen erhobenen Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 sowohl die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis als auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis gegeben, so dass der Klage aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zukommt (1.). Die Ablehnung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, da die Klage des Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilten Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 nach dem vorgenanntem Prüfungsmaßstab nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist (2.).
(1.) Die Klagebefugnis des Beigeladenen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf die Klage des Beigeladenen gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 anwendbar.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Wie vom Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung (Beschlussabdruck S. 25 f.) zutreffend ausgeführt, ist bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ("bestehen kann") für die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht erforderlich, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens vorliegt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vielmehr genügt bereits die Möglichkeit, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzeshistorie und dem systematischen Vergleich zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG, der - anders als der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - für die Begründetheit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG ausdrücklich das "Bestehen" einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert (vgl. Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand: Juli 2013, § 1 UmwRG Rn 29 m.w.N.; ferner Schieferdecker, in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., UmwRG § 1 Rn 21 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin, für die Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf den Rechtsbehelf des Beigeladenen sei erforderlich, dass für das genehmigte Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, ist somit unzutreffend.
Für das von der Antragstellerin beantragte und mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2012 genehmigte Vorhaben der Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Ackerland) gemäß § 8 NWaldLG kann eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auch bestehen. Bei Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ("S" in Spalte 2 der Anlage 1) vorgeschrieben ist, kommt die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Betracht (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 1 UmwRG Rn 29 m.w.N.). Denn gemäß § 3c Satz 2 UVPG ist nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ergibt sich hier aus Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG besteht für forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben der Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald eine Verpflichtung zu einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG. Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 13. April 2012 die Umwandlung von Wald in Ackerland auf Flächen in der Gemarkung C. unter der Bezeichnung Flurstück 11/1 der Flur 5 (Größe 0,8955 ha) und Flurstück 46/1 der Flur 6 (Größe 0,4145 ha), mithin die Umwandlung von Wald in einer Gesamtgröße von 1,31 ha, beantragt. Der Antragsgegner genehmigte mit Bescheid vom 20. Juni 2012 unter Berücksichtigung der aktuellen Flurstückbezeichnungen für die Grundstücke in der Gemeinde Bippen, Gemarkung C., Flur 5, Flurstück 100 (vormals Flurstück 11/1) und Flur 6, Flurstück 132 (vormals Flurstück 46/1) die Umwandlung von Wald in einer Gesamtgröße von 1,73 ha (in der der Genehmigung beiliegenden Karte "rot" eingezeichnet). Sowohl nach dem Inhalt der erteilten Genehmigung als auch nach dem Inhalt des Antrags vom 13. April 2012 ist die Mindestgröße nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls erreicht gewesen.
Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, bei den von der Umwandlung betroffenen Waldflächen handele es sich um voneinander getrennte Flächen und diese hätten nur eine Größe von 0,8955 und 0,8300 ha, so dass das nach Nr. 17.2.3 Anlage 1 zum UVPG erforderliche Größenerfordernis von 1 ha für diese Flächen jeweils nicht erreicht werde, greift nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 48 ff.), dass die von der Waldumwandlungsgenehmigung umfassten Waldflächen auf den Flurstücken 100 und 132 eine natürliche Einheit bilden und es sich nicht um mehrere, voneinander zu trennende Waldflächen handelt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass auf den betroffenen Waldflächen des Flurstücks 100 auf ganzer Fläche Stieleichen und Kiefern (Bl. 20 i. V. m. Bl. 11 und 16 der Beiakte B (in dem Verfahren 3 A 1/13 Beiakte A)) sowie des Flurstücks 132 auf ganzer Fläche Roteichen und Rotbuchen (Bl. 22 i.V.m. Bl. 11 und 16 der Beiakte B) stehen und nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern (Bl. 30 ff. der Beiakte B) von einem in sich geschlossenen Baumbestand auszugehen ist. Insbesondere auf dem Luftbild auf Bl. 35 in der Beiakte B ist deutlich zu erkennen, dass der zwischen den Flurstücken 100 und 132 verlaufende Weg durch den Kronenschluss des Baumbestands verdeckt wird. Der Weg trennt diese beiden Flächen daher optisch nicht dergestalt voneinander, dass zwei unterschiedliche, voneinander zu trennende Waldflächen vorlägen. Dass - wie die Antragstellerin vorgebracht hat - der zwischen der Waldfläche verlaufende Weg geteert ist, ist insoweit ohne Belang.
Soweit die Antragstellerin des Weiteren vorgebracht hat, dass das "südlich gelegene Waldstück" in die Ackerfläche "Auf dem Esche" jenseits der Straße an drei Seiten begrenzt hereinrage, wenn man die Verbindungsstraße zwischen dem Rittergut und die Lindenallee außer Betracht lasse, und dieses Waldstück optisch von den übrigen zusammenhängenden Waldstücken zu differenzieren sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwischen dem "südlich gelegenen Waldstück und den nördlich und zu beiden Seiten des Heuerhauses gelegenen Waldflächen" besteht vielmehr ausweislich des vorgenannten Luftbilds vermittelt durch weitere Waldflächen, die allerdings nicht Gegenstand der Umwandlungsgenehmigung sind, ein räumlicher Zusammenhang. Der behauptete singuläre Charakter der südlich gelegenen Waldfläche ist anhand der vorliegenden Aufnahmen nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, welche Größe das nach ihrer Auffassung "singuläre" südlich gelegene Waldstück aufweist. Selbst wenn dieses "singulären" Charakter haben sollte, ist mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die übrigen von der Waldumwandlungsgenehmigung erfassten Waldstücke, die offensichtlich auch nach Auffassung der Antragstellerin durchaus als "eine" Waldfläche verstanden werden können (vgl. Beschwerdebegründung vom 17. April 2013, S. 3), eine Gesamtgröße von nicht mehr als 1 ha aufweisen.
Im Übrigen dürfte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG auch dann erforderlich gewesen sein, wenn es sich hier - wie von der Antragstellerin vorgebracht - um voneinander getrennte Waldflächen handeln würde. Denn gemäß § 3c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und einem vergleichbaren Zweck dienen. Jedenfalls dieses ist hier bei dem Vorhaben der Antragstellerin der Fall.
Da sich die für die Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG erforderliche Möglichkeit einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung des durch die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 zugelassenen Vorhabens bereits aus Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG ergibt, kann insoweit dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - eine potentielle Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Umwandlung von Waldflächen der Antragstellerin in Ackerland darüber hinaus auch deshalb besteht, weil die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 rechtlich und tatsächlich mit der dem Sohn der Antragstellerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 3. September 2012 zur Errichtung von zwei weiteren Hähnchenmastställen mit je 50.000 Tierplätzen in der Nähe der von der Waldumwandlung betroffenen Flächen der Antragstellerin verknüpft sei, die Waldumwandlungsgenehmigung daher als eine andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung "einkonzentriert" sein könne und für die Erweiterung der vorhandenen Stallanlagen um zwei weitere Masthähnchenställe mit je 50.000 Plätzen gemäß Nr. 7.3.1 der Anlage 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei (Beschlussabdruck S. 27 f.).
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen, dass der Beigeladene gemäß § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG befugt ist, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 zu erheben.
Für die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des von dem Beigeladenen gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 eingelegten Rechtsbehelfs der Klage ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in seiner ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Entscheidungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Genehmigungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der Klage des Beigeladenen gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 als Rechtsbehelfsverfahren nach § 2 UmwRG vor, da diese am 29. September 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und über sie bis zum 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG ist daher nicht - wie die Antragstellerin meint - auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung vom 20. Juni 2012 geltenden Fassung abzustellen. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Rechtsbehelf des Beigeladenen unzulässig wäre, wenn man der gerichtlichen Entscheidung anstelle der aktuell geltenden Fassung die bis zum 28. Januar 2013 geltende Fassung des § 2 Abs. 1 UmwRG zugrunde legen würde.
Nach § 2 Abs. 1 UmwRG in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, (Nr. 2) und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bei dem Beigeladenen handelt es sich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Darüber hinaus liegt - wie oben ausgeführt - eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, da es sich bei der genehmigten Waldumwandlung wegen der erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG um ein Vorhaben handelt, für das eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der Beigeladene macht auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG); der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (Beschlussabdruck S. 30 f.), die mit der Beschwerde der Antragstellerin auch nicht angegriffen worden sind. Überdies macht der Beigeladene geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG); auch diesbezüglich sind die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 31), zu denen sich die Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls nicht verhalten hat, nicht zu beanstanden. Schließlich sind auch die Maßgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 1. Hs. UmwRG muss die anerkannte Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss objektiv vorliegen, die Geltendmachung eines Beteiligungsrechts reicht wegen des insoweit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG abweichenden Wortlauts nicht aus (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 Rn 38 m. w. N.).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für den Rechtsbehelf des Beigeladenen die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vorliege, weil dem Beigeladenen entgegen § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit den §§ 16, 13 BImSchG keine Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der Umwandlung von Wald in Ackerland im (möglicherweise) UVP-pflichtigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gegeben worden sei (Beschlussabdruck S. 32 ff.), ist nicht zutreffend. Das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erforderliche Beteiligungsrecht des Beigeladenen in dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Waldumwandlungsgenehmigung folgt hier indes aus § 9 Abs. 1 UVPG. Dies ergibt sich aus Folgendem:
In dem auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren ist der Beigeladene nicht nach § 10 Abs. 3 BImSchG zu beteiligen gewesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Auslegung der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG genannten Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Das in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelte Recht der "Öffentlichkeit" stellt zwar auch ein Beteiligungsrecht einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung dar, da diese Teil der Öffentlichkeit ist. Dieses Beteiligungsrecht gilt indes nur für das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, das für die von dem Sohn der Antragstellerin beantragte Errichtung von zwei (weiteren) Hähnchenmaststallanlagen in unmittelbarer Nähe der Waldflächen der Antragstellerin durchzuführen gewesen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. a) 4. BImschV i. V. m. Nr. 7.1.3.1 der Anlage 1). In diesem Verfahren hat ein Beteiligungsrecht des Beigeladenen bestanden mit der Möglichkeit, Einwände gegen die von dem Sohn der Antragstellerin geplante Stallerweiterung zu erheben und auch zu den Auswirkungen des Vorhabens auf umliegende Waldgebiete Stellung zu nehmen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Beigeladenen in dem auf die Genehmigung der Umwandlung von Wald gemäß § 8 NWaldLG gerichteten Verfahren, das auf den Antrag der Antragstellerin als Eigentümerin dieser Flächen eingeleitet worden ist. Dieses Verfahren steht zwar in einem Zusammenhang zu dem parallel betriebenen immissionsschutzrechtlichen Verfahren, da durch die Umwandlung von Wald in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Stallanlagen, deren Errichtung zu grenzwertüberschreitenden Ammoniakimmissionen in den nördlich und westlich der Anlagen gelegenen Waldflächen führen wird (vgl. die Umweltverträglichkeitsstudie zur Erweiterung der Masthähnchenanlage um zwei weitere Stallgebäude von Dipl.-Ing. Rötker, Seiten 29 und 31), die Genehmigungsfähigkeit der Stallerweiterung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sichergestellt werden soll. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das Waldumwandlungsvorhaben der Antragstellerin zwingend in das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz einzubeziehen und über die Waldumwandlung nur zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu entscheiden gewesen ist. Eine Verpflichtung, die von der Antragstellerin beantragte Waldumwandlung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einzubeziehen, hätte nur bestanden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Waldumwandlungsgenehmigung eingeschlossen und daher kein Raum mehr für ein eigenständiges Verwaltungsverfahren bezüglich der "verdrängten" Entscheidung bestanden hätte (vgl. dazu Seibert, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, BImSchG, § 13 Rn 50 m.w.N.). Eine solche Konzentrationswirkung kommt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hier indes nicht zu.
Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Von der Konzentrationswirkung erfasst werden - von den vorgenannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich anlagebezogene ("die Anlage betreffende") Entscheidungen. Anlagebezogen sind solche Entscheidungen, die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und insoweit eine "Freigabewirkung" für den Betreiber der Anlage haben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.3.2007 - 1 S 1041/05 - m. w. N.). Die ersetzten behördlichen Entscheidungen müssen folglich auf eine Überprüfung dieses Vorhabens ausgerichtet sein (Seibert, a. a. O., § 13 Rn. 72). Eine anlagebezogene Entscheidung in dem vorgenannten Sinn liegt vor, wenn zur Errichtung einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage die Rodung von Wald deshalb erforderlich ist, weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, Wald stockt. In diesem Fall wird mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Waldgrundstück als vorgesehenes Betriebsgelände zwingend eine andere Nutzungsart verbindlich gestattet, so dass insoweit auch von einer Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die erforderliche Waldumwandlung auszugehen ist (vgl. auch Seibert, a. a. O., § 13 Rn. 75 m. w. N.). Demzufolge sieht auch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG vor, dass eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart nach § 8 Abs. 1 NWaldLG nicht erforderlich ist, soweit die Umwandlung durch eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung erforderlich wird. Dies gilt auch für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da diese eine anlagebezogene Baugenehmigung nach § 13 BImSchG ersetzt (vgl. Seibert, a. a. O., § 13 Rn. 76).
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der hier vorliegende Fall, in dem der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer eine Umwandlung von Wald auf Flächen beantragt, die in der Nähe eines Grundstücks liegen, auf dem eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage errichtet werden soll. Die Zulässigkeit der Errichtung dieser Anlage mag zwar in materieller Hinsicht davon abhängig sein, dass es zu keinen schädlichen Umweltauswirkung durch die Anlage auf umliegende Waldgebiete kommt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Waldeigentümer bzw. der Waldbesitzer unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NWaldLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine von ihm beabsichtigte Umwandlung seiner Waldflächen hat, über den unabhängig von der Errichtung und dem Betrieb der Anlage auf benachbarten Grundstücken zu entscheiden ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann die Genehmigung zur Waldumwandlung erteilt werden, wenn sie Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern (Nr. 1) und diese Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Abs. 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Abs. 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der im Einzelnen in § 8 Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) NWaldLG genannten Waldfunktionen überwiegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist über die Waldumwandlung durch die Waldbehörde zu entscheiden. Wird eine Umwandlungsgenehmigung erteilt, erstreckt sich diese nur auf das Waldgrundstück, auf dem die Umwandlung erfolgen soll. sie betrifft aber nicht die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage auf einem anderen Grundstück. Folglich fehlt es in dieser Konstellation an dem für die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erforderlichen unmittelbaren Bezug der Waldumwandlungsgenehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage auf einem anderen Betriebsgrundstück und der "Freigabewirkung" für dieses Vorhaben. Durch die Waldumwandlungsgenehmigung soll in diesem Fall zwar eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage geschaffen werden. Da die Waldumwandlung auf einem anderen Grundstück erfolgen soll, dürfte sie aber nicht einmal als vorbereitende Maßnahme für die Errichtung der Anlage anzusehen sein. Im Übrigen stellt selbst eine Genehmigung für eine vorbereitende Maßnahme für eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage keine anlagebezogene Genehmigung im Sinne des § 13 BImSchG dar (Wasieleski, in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 13 Rn. 29 m. w. N.; vgl. auch Storost, in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand: Juli 2013, § 13 D 1). Von der immissionsrechtlichen Genehmigung werden Genehmigungen, die lediglich Maßnahmen zum Gegenstand haben, die die Errichtung erst vorbereiten, nämlich nicht eingeschlossen (vgl. Seibert, a.a.O., § 13 Rn. 74).
Der für die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erforderliche Anlagebezug besteht im Übrigen auch dann nicht, wenn der Waldbesitzer - wie hier die Antragstellerin - sein wirtschaftliches Interesse an der Waldumwandlung (unter anderem) damit begründet, dass er wirtschaftlich von der nach erfolgter Waldumwandlung möglichen Errichtung einer Anlage in der Umgebung seiner Waldflächen profitiert. Denn dies ändert nichts daran, dass die Waldumwandlungsgenehmigung hier keine die Errichtung und den Betrieb der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage auf einem anderen Grundstück betreffende Entscheidung ist.
Das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erforderliche Beteiligungsrecht des Beigeladenen im Verfahren zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung kann sich daher - mangels Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben der Waldumwandlung - nicht aus § 10 BImSchG ergeben. Das Beteiligungsrecht des Beigeladenen in diesem Verfahren besteht hier jedoch gemäß § 9 Abs. 1 UVPG.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Außerdem wird der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsrecht nach § 9 Abs. 1 UVPG besteht auch für eine Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG als Bestandteil der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG. Der Beigeladene ist als anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG aber nur dann gemäß § 9 Abs. 1 UVPG in dem Verfahren zur Erteilung der beantragten Waldumwandlungsgenehmigung zu beteiligen, wenn für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Denn nur insoweit findet § 9 Abs. 1 UVPG aufgrund seiner systematischen Stellung im zweiten Abschnitt des ersten Teils des UVPG (Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung) Anwendung (vgl. auch Wagner, in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 9 Rn 20). Ob für das Vorhaben der Antragstellerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hängt wiederum - wie bereits dargelegt - von dem Ergebnis der nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG gebotenen standortortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ab. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist daher nach der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung setzt somit eine entsprechende (positive) Feststellung der Behörde voraus, an der es hier aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung vom 7. November 2012 des Antragsgegners fehlt. Dies führt indes nicht dazu, dass es die Behörde ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung in der Hand hat, im Fall einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls abschließend darüber zu entscheiden, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen ist. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll (vgl. § 3a Satz 4 UVPG), auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist nämlich gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG als nicht nachvollziehbar, folgt daraus, dass in dem Entscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und deren Unterbleiben einen Mangel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darstellt (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -; ebenso Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 4 Rn 14). Im Ergebnis besteht daher bei einer durchgeführten, allerdings nicht nachvollziehbaren Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, so dass vor der Zulassung dieses Vorhabens auch die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG zu beteiligen ist. Folglich ist in dieser Konstellation auch ein Beteiligungsrecht einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG zu bejahen.
Dass bei einer nicht den Maßgaben des § 3a Satz 4 UVPG genügenden Vorprüfung des Einzelfalls ein Beteiligungsrecht nach § 9 Abs. 1 UVPG besteht und daher die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 1. Hs. UmwRG für ein Rechtsbehelf nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist, folgt im Übrigen auch daraus, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hierdurch wird klargestellt, dass das Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung auch darauf beruhen kann, dass eine fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften in BT-Drs 17/10957, S. 17). Kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG mit Erfolg verlangt werden, folgt daraus allerdings auch zugleich, dass ein Rechtsbehelf, mit dem eine fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls gerügt wird, zulässig sein muss.
Das Ergebnis der vom Antragsgegner nach Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 (nachträglich) durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls vom 7. November 2012 erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (vgl. Beschlussabdruck S. 53 ff.) als nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene ist daher in dem Verfahren zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen der erforderlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG zu beteiligen gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG für die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage gegeben sind.
Soweit der Verwaltungsbehörde - wie hier - bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 4 a Abs. 2 UmwRG nur auf die in den Nummern 1 bis 4 aufgezählten Fehlertypen zu überprüfen. Gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG ist zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Hier ist der Antragsgegner bei der von ihm gemäß § 3c UVPG vorgenommenen Einschätzung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Waldumwandlungsvorhabens der Antragstellerin von einem falschen und nicht vollständig erfassten Sachverhalt ausgegangen mit der Folge, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar ist.
Der Antragsgegner hat seiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Antragsunterlage der Antragstellerin in dem auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 NWaldLG gerichteten Verfahren und die Umweltverträglichkeitsstudie von Dipl.-Ing. Rötker, die im Rahmen des auf die Erweiterung der Masthähnchenstallanlage gerichteten Verfahrens nach dem BImSchG in Auftrag gegeben worden ist, zugrunde gelegt (vgl. Prüfbogen vom 7. November 2012, Beschreibung des Vorprüfungsanlasses, Seite 1). Dem Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung hatte die Antragstellerin unter anderem einen Auszug aus dem Wald-Betriebswerk der forstwirtschaftlichen Besitzungen zu den Flächen D1, E1 und A1 beigefügt (vgl. Bl. 13, Bl. 19 bis 22 der Beiakte B zu dem Verfahren 4 ME 76/13). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass auf dem Flurstück 100 die Hauptbaumart Stieleiche (Alter: 125 Jahre, aus Pflanzung) gemischt mit Kiefer (Alter: 100 Jahre, aus Pflanzung) ist. Auf dem Flurstück 132 befindet sich die Hauptbaumart Roteiche (31 Jahre, aus Pflanzung) gemischt mit Rotbuche (31 Jahre, aus Pflanzung). Im Gegensatz dazu wird in der standortbezogenen Vorprüfung des Antragsgegner zu den Merkmalen des Vorhabens beschrieben, dass die beantragte Waldumwandlung eine Flächengröße von insgesamt 1,31 ha umfasse (Teilfläche A: 0,8855 ha, Teilfläche B: 0,4145 ha) und es sich bei der Teilfläche A um eine junge, 20 jährige Aufforstung bestehend aus Buche und Roteiche und um einen älteren, ca. 80-jährigen Laubmischholzbestand mit Stieleiche handele. Der Antragsgegner ist daher - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (Beschlussabdruck S. 54) - bei seiner Vorprüfung des Einzelfalls von einem falschen Alter des von der Waldumwandlung betroffenen Baumbestands ausgegangen. Es liegt auf der Hand, dass für die Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen der Umwandlung von Wald auch das Alter des betroffenen Baumbestands von Bedeutung sein kann, insbesondere wenn wie hier eine Diskrepanz von bis zu 45 Jahren vorliegt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass das Alter des vorhandenen Baumbestands insoweit ohne Belang wäre. Soweit sie eingewandt hat, dass es sich bei den 125 Jahre alten Stieleichen um "schlagreifen" Wirtschaftswald handele, ändert dies nichts daran, dass der Zustand der von der Waldumwandlung betroffenen Waldfläche von der Behörde zutreffend zu erfassen ist, um die nach § 3c Satz 2 UVPG gebotene Vorprüfung, ob erheblich nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben der Waldumwandlung zu erwarten sind, vornehmen zu können. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Differenz in der Altersstruktur der Waldumwandlungsfläche so gravierend sei, dass sie bereits für sich genommen die Einschätzung fehlender Umweltauswirkungen auf Natur und Landschaft nicht zu tragen vermöge, ist durch das Beschwerdevorbringen daher nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden.
Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung des Antragsgegners die Auswirkungen der Waldumwandlung auf Tiere und Pflanzen unerheblich sein sollen (Nr. 3.2 der Vorprüfung vom 7. November 2012). Denn diese Feststellung des Antragsgegners beruht auf einem im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nicht vollständig erfassten Sachverhalt.
In der von ihm durchgeführten Vorprüfung hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass nach der überschlägigen Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standorts durch die Antragstellerin die Umwandlungsflächen sich als Lebensraum für waldbewohnende Arten und Lebensgemeinschaften darstellten, dieser Lebensraum für die Jungaufforstung jedoch eingeschränkt vorhanden sei, besonders geschützte oder streng geschützte Arten augenscheinlich nicht vorkämen und der ca. 80-jährige Mischwaldbestand zahlreichen waldbewohnenden Arten einen guten Lebensraum böten und das Vorhandensein von höhlenbewohnenden Arten nicht auszuschließen sei (Nr. 3.2 Spalte 2 der Vorprüfung). In der Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt beschränkt sich der Antragsgegner auf die Feststellung, dass durch die Waldumwandlung Lebensräume von Arten und Lebensgemeinschaften erheblich beeinträchtigt würden, die angrenzenden, zum Teil naturnahen Bereiche des großflächigen Waldkomplexes jedoch gute Ausweichmöglichkeiten für waldbewohnende Arten, insbesondere für die höhlenbrütenden Arten vorhielten und auch die als Laubwald anzupflanzenden Ersatzaufforstungsflächen mittelfristig die Funktion als Lebensraum für Arten und Lebensgemeinschaften wahrnehmen könnten (Nr. 3.2 Spalte 3 der Vorprüfung). Zu den Auswirkungen der Waldumwandlung auf möglicherweise besonders oder streng geschützte Arten verhält sich die von dem Antragsgegner vorgenommene Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen nicht, auch nicht im Wege einer im Rahmen der Vorprüfung geforderten "überschlägigen Vorausschau" (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 -). Hierzu hätte indes Anlass bestanden, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchführung der Vorprüfung nach dem Inhalt der Umweltverträglichkeitsstudie von Dipl.-Ing. Rötker das Vorhandensein besonders geschützter oder streng geschützter Arten nicht auszuschließen gewesen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (S. 55 f.). Dem kann die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der vom Verwaltungsgericht erwähnte Schwarzspecht zwar im näheren Umfeld des Gutshofes im dortigen Altgehölz 400 Meter südwestlich von den Waldumwandlungsflächen gesichtet worden sei, nach dem Ergebnis einer Begehung vom 9. April 2013 durch Dipl.-Ing. Rötker im Baumbestand auf den Umwandlungsflächen jedoch keine aufgegebenen bzw. aktuellen Vermehrungsstätten des Schwarzspechts feststellbar gewesen seien (vgl. die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 9. April 2013). Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf die mögliche Betroffenheit des Schwarzspechts als streng geschützte Art durch die Waldumwandlung abgestellt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 55 f.), ist für die nach § 3a Satz 4 UVPG geforderte Kontrolle der Plausibilität des Vorprüfungsergebnisses allein die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen, so dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen (des Vorhabens) auf die Umwelt in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -). Aufgrund der Feststellungen in der Umweltverträglichkeitsstudie von Dipl.-Ing. Rötker hat daher für den Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung Anlass bestanden, überschlägig zu beurteilen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Hieran fehlt es, so dass das Ergebnis der Vorprüfung auch insoweit nicht plausibel ist.
Die fehlende Plausibilität des Ergebnisses der Vorprüfung ergibt sich schließlich auch daraus, dass sich der Antragsgegner in dieser nicht zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) unter dem Code 9190 gelisteten FFH-Lebensraumtyp "Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur" auseinandergesetzt hat. In der Umweltverträglichkeitsstudie von Dipl.-Ing. Rötker wird der Waldbereich, der auf dem Flurstück 100 der Flur 5 umgewandelt werden soll, als "Eichenmischwald armer, trockener Sandböden (WQT)" gekennzeichnet (vgl. Biotoptypenkarte auf Seite 14 der Umweltverträglichkeitsstudie; Bl. 54 der Akte 3 A 1/13). Der Biotoptyp "Eichenmischwald armer, trockener Sandböden" mit der Klassifizierung "WQT" entspricht gemäß der Einstufung der Biotoptypen in Niedersachsen dem FFH-Lebensraumtyp 9190 (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte 3 A 1/13). Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse in der Umweltverträglichkeitsstudie hätte es daher im Rahmen der Vorprüfung der überschlägigen Einschätzung zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf diesen Lebensraumtyp bedurft. Da in der Vorprüfung unter 3.2 (Spalte 2) in der überschlägigen Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standorts durch den Antragsteller lediglich ausgeführt wird, dass ein FFH-Lebensraumtyp nicht vorliege, und der Antragsgegner in seiner Beurteilung der Auswirkungen (Nr. 3.2 Spalte 3 der Vorprüfung) mögliche Auswirkungen auf einen FFH-Lebensraumtyp offensichtlich nicht berücksichtigt, liegt ein Ermittlungsdefizit im Rahmen der Vorprüfung vor, der ebenso zur fehlenden Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen Einschätzung der fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Waldumwandlung führt. Auch insoweit gilt, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse hierzu unbeachtlich sind. Es ist daher unerheblich, dass ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Dipl.-Ing. Rötker vom 15. April 2013 der betroffene Wald tatsächlich "im weitesten Sinne dem o.g. Biotoptyp zugeordnet werden" könne, aufgrund der geringen Größe, der scharfen Durchforstung und Unterpflanzung mit Buche, fehlendem Totholz und weitestgehend fehlender biotoptypischer Strauch- und Krautschicht der Wald jedoch stark "degeniert, der biotoptypische Zustand als schlecht einzustufen" und der erfasste Bestand deshalb nicht dem schutzwürdigen FFH-Lebensraumtyp 9190 zuzuordnen sei. Im Übrigen findet sich weder in der Vorprüfung des Antragsgegners noch im Verwaltungsvorgang eine gleichlautende Einschätzung, so dass insoweit noch von einem weiteren Klärungsbedarf auszugehen ist.
Erweist sich somit das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG vorliegend als nicht nachvollziehbar, folgt hieraus - wie oben bereits ausgeführt - zugleich, dass in dem Entscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens der von der Antragstellerin beantragten Waldumwandlung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und insoweit auch ein Beteiligungsrecht des Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG bestanden hat. Dem Beigeladenen ist folglich entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 2. Hs.
UmwRG). Demzufolge sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde eingewandt hat, dass die angegriffene Entscheidung "die grundrechtlichen Positionen des forstwirtschaftlich wirtschaftenden Waldbesitzers" verkenne und diese es erforderlich machten, "bei fakultativen, nur nach Vorprüfung bestehender UVP-Pflicht allein auf den Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde abzustellen und die Klagebefugnis der Umweltverbände hier einzugrenzen", rechtfertigt dies eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Möglichkeit einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, unter den in § 2 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen einen zulässigen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, führt ersichtlich weder zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich die Antragstellerin als "Forstwirtin" berufen hat, noch zu einem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des "forstwirtschaftlich wirtschaftenden Waldbesitzers". Wie vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1. Mai 2013 richtigerweise ausgeführt, nimmt der (erfolgreiche) Rechtsbehelf einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung dem Eigentümer von Waldflächen keine Nutzungsmöglichkeit, die ihm von Rechts wegen zustünde. Vielmehr wird durch ihn sichergestellt, dass der Waldeigentümer seinen Wald unter Beachtung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) nur im Rahmen der zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nutzt.
Der Beigeladene hat schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Gerichts über seine Klage gegen die der Antragstellerin erteilten Waldumwandlungsgenehmigung, da er - wie ausgeführt - die Verletzung eines Beteiligungsrechts im Genehmigungsverfahren geltend machen kann. Mangels Konzentrationswirkung der dem Sohn der Antragstellerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 3. September 2012 im Sinne von § 13 BImSchG auf die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist es insoweit ohne Belang, ob diese Genehmigung in Bestandskraft erwachsen ist.
Das Verwaltungsgericht hat damit im Ergebnis zutreffend sowohl die Klagebefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen für die von ihm gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 erhobene Klage bejaht, so dass dieser aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zukommt und der Hauptantrag der Antragstellerin abzulehnen ist.
(2.) Die Ablehnung des Hilfsantrags der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr erteilten Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 anzuordnen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Klage des Beigeladenen hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung Erfolg, so dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung das Aussetzungsinteresse des Beigeladenen nicht überwiegt.
Der Beigeladene ist - wie unter 1. ausgeführt - gemäß § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Klage erfüllt auch die übrigen Zulassungsvoraussetzungen. Darüber hinaus ist sie auch begründet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (Nr. 2) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG enthält nach seinem Sinn und Zweck eine Sonderregelung zu § 46 VwVfG und nimmt die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Mängel von dem für Verfahrensfehler geltenden Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG aus (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -; vgl. ferner der 12. Senat des beschließenden Gerichts, Urt. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 -). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nummer 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt. Mit dem durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) eingefügten § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wird klargestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, den Aufhebungsanspruch nach Maßgabe des Satzes 1 begründen kann, ohne dass es auf das Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG ankommt (vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 17). Da hier - wie bereits dargelegt - dieser Verfahrensfehler gegeben ist, besteht ein Aufhebungsanspruch des Beigeladenen nach dem derzeit gültigen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als nationales Recht. Mithin ist es vorliegend auch nicht erheblich, ob Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (seit 17. Februar 2012 Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der im Hinblick auf die Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken und ob Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in den Fällen, in denen das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats entsprechend Art. 10a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG vom Grundsatz her bestimmt, dass für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängt, dahin auszulegen ist, dass eine gerichtliche Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und wenn durch den Verfahrensfehler zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen ist (vgl. den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 10.1.2012 - 7 C 20/11 -). Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. Art. 11 Richtlinie 2011/92/EU durch § 4 Abs. 1 UmwRG (Beschlussabdruck S. 38 ff.) und das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hierzu kommt es daher nicht an. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht "begründungsalternativ und insoweit selbständig tragend" angenommen, dass die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG aufzuheben ist (Beschlussabdruck S. 47). Darüber hinaus kann auch dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen (Beschlussabdruck S. 60 ff.) - die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20. Juni 2012 auch wegen Verstoßes gegen weitere, für die Entscheidung bedeutsame Umweltvorschriften, insbesondere § 8 Abs. 3 NWaldLG und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, materiell rechtswidrig ist und der Beigeladene auch aus diesem Grund die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Antragstellung im Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat berücksichtigt insoweit allein das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Umwandlung von Wald in Ackerland, das der Senat hier in der festgesetzten Höhe bemisst. Da das Verfahren zur Waldumwandlung ein eigenständiges Verfahren darstellt, welches nicht in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einzubeziehen gewesen ist, ist das Interesse der Antragstellerin insoweit auch nicht gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Erweiterung von Stallanlagen durch den Sohn der Antragstellerin. Der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts auch nicht an dem Betrag höherer Pachtzinseinnahmen, die die Antragstellerin im Fall der Errichtung weiterer Stallanlagen von ihrem Sohn erhalten will. Denn diese wären nur mittelbare Folge der von ihr beantragten Waldumwandlung und sind ebenfalls nicht gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Interesse, das aus einer geänderten Nutzung von Waldflächen als Ackerflächen folgt.