Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2018, Az.: 2 NB 2/18
außerkapazitärer Studienplatz; Studienplatz; Überbuchung; Willkür
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.03.2018
- Aktenzeichen
- 2 NB 2/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.12.2017 - AZ: 2 C 54/17
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 4 VergabeVO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Überbuchungen sind grundsätzlich - bis zur Grenze von Willkür - zulässig.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 8. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Durch Beschlüsse vom 8. Dezember 2017 - 2 C 32/17 u.a. -, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge von drei Antragstellerinnen, unter anderem den Antrag der Antragstellerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auf vorläufige Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes im Bachelorstudiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ unter anderem in dem Fach „Deutsch“ im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2017/2018 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auf vorläufige Zuteilung eines derartigen Teilstudienplatzes weiter.
Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem hier streitgegenständlichen Studiengang mit (gerundet) 92 Teilstudienplätzen (statt wie festgesetzt: 86) angenommen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das unbereinigte Lehrangebot belaufe sich auf 185,3052 LVS, wobei es zum Ausgleich einer angeforderten, aber von der Antragsgegnerin nicht vorgelegten Übersicht über die konkrete Besetzung der einzelnen Stellen in der Lehreinheit „Germanistik“ einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 % der vom Präsidium zum Zwecke der Kapazitätsberechnung beschlossenen Stellenausstattung (5 % von 121 LVS = 6,0500 LVS) in Ansatz bringe. Nach Abzug des Dienstleistungsexports in Höhe von insgesamt 12,6428 LVS ergebe sich ein bereinigtes Lehrangebot von 172,6624 LVS, das unter Berücksichtigung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 1,7223 und einer Anteilsquote des Bachelorteilstudiengangs von 0,2075 zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 41,6042 Vollzeitstudienplatzäquivalenten und unter Beachtung eines Schwundfaktors von richtigerweise 1,1045 zu einer Gesamtaufnahmekapazität von (41,6042 x 1,1045 = 45,9518 Vollzeitstudienplatzäquivalenten x 2 = 91,9036) gerundet 92 Teilstudienplätzen führe. Bei einer zu berücksichtigenden Überbuchung seitens der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 97 vergebenen Studienplätzen ergebe sich keine nicht ausgeschöpfte Kapazität.
Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen:
1. Die Beschwerdeeinwände der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung bleiben erfolglos.
Überbuchungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die mit der anderweitigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris, Rdnr. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10046 -, juris, Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 4), grundsätzlich zulässig. Nach § 5 Abs. 4 der Hochschul-Vergabeverordnung kann die Hochschule durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt. Überbuchungen zehren die vorhandene Kapazität auf. Für einen Zuteilungsanspruch des Studienplatzbewerbers müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden. Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehen, was die Chancen anderer Studienbewerber schmälert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. hierzu insgesamt Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Rdnr. 16 m.w.N.).
Eine Ausnahme mag dann gerechtfertigt sein, wenn das Instrument der Überbuchung "rechtsmissbräuchlich" gehandhabt wird, etwa um die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten zu verschleiern oder um einen etwaigen "Anreiz" zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren. Diese Kontrolle am Maßstab der Willkür ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein taugliches Instrument, insbesondere bedarf es keiner Überprüfung am Maßstab der „Entschuldbarkeit“, wobei die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung den inhaltlichen Unterschied zwischen einer Willkürkontrolle und einer „Verschuldenskontrolle“ nicht deutlich gemacht hat. Führen Überbuchungen wiederholt zu deutlich mehr Zulassungen als der Zulassungszahlenverordnung entspricht, kann dies unter Umständen einen Hinweis darauf geben, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich „willkürlich“ oder „unentschuldbar“ unrichtig ermittelt oder angibt. Da die Überbuchung allerdings auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prognosen ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt ist, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, NVwZ 1993, 666; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435).
Insoweit ist allerdings kein enger Maßstab anzulegen, denn eine großzügige Überbuchung ist "kapazitätsfreundlich" und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit "zulassungsnaher Qualifikation" einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt. Bei der Einschätzung des Annahmeverhaltens der zugelassenen Bewerber darf deshalb Raum gelassen werden für Prognosefehler zugunsten von Studienbewerbern mit "zulassungsnaher Qualifikation". Für eine Argumentation mit mathematischen Scheingenauigkeiten ist in diesem Zusammenhang deshalb von vornherein kein Raum (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdnr. 23 f.). Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin nicht zwischen der Vergabe der Studienplätze im Hauptverfahren und in den beiden Nachrückverfahren differenziert hat. Einer weiteren Sachaufklärung in dieser Frage bedarf es daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht.
Nach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Überbuchung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht als missbräuchlich zu beanstanden. Die Antragstellerin verhält sich nicht näher zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Verhältnis der Zulassungen zu den Einschreibungen (300 zu 97) mache deutlich, dass die Antragsgegnerin den Überbuchungen realistische Prognosen zugrunde gelegt habe. Mit ihrem Beschwerdeeinwand, keiner der durch die Überbuchung Begünstigten habe fristgerecht um einen Antrag außerhalb der Kapazität nachgesucht, verkennt die Antragstellerin, dass es sich im Fall einer Überbuchung nicht um eine Vergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität, sondern gerade innerhalb dieser Kapazität handelt. Einer Abfrage, wie die Erfahrungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Annahme der Studienplätze in der Vergangenheit gewesen sind, bedurfte es ebenfalls nicht.
2. Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZZ-VO 2017/2018 (Nds. GVBl. 2017, 204) normativ festgesetzte Kapazität von 43 Vollstudienplatzäquivalenten und damit 86 Teilstudienplätzen hingewiesen.
Gleiches gilt für die normative Angabe des CN-Wertes. Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Festsetzung des CN-Wertes „immer wieder mit dem Haushaltsplan, mit dem Budget und Verträgen über die mittelfristige Entwicklungsplanung … argumentiert, ferner mit dem Hochschulpakt und dem Programm ‚Lehramt GHR 200‘“, die allerdings „nicht die gesetzlich als Teil der Kapazitätsberechnung gebotenen Festlegungen … durch Rechtsverordnung“ ersetzen könnten, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin zitierten Merkmale betreffen die Berechnung des (unbereinigten) Lehrangebots, während die Lehrnachfrage gemäß § 13 KapVO errechnet wird unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes (CNW). Die Berechnung der Anteilsquote des hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs hat das Verwaltungsgericht unter Angabe der normativen Grundlage der Anlage 3 der KapVO im Einzelnen auf S. 15 des Beschlussumdruckes geleistet.
Daher ist ein von der Antragstellerin geforderter Sicherheitsaufschlag von 15 % auf die festgesetzte Kapazität von 86 Studienplätzen (im Ergebnis 99 Plätze) oder auf die „wahre Aufnahmekapazität“ von 92 Studienplätzen (im Ergebnis 106 Plätze) nicht gerechtfertigt.
3. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das unbereinigte Lehrangebot zu niedrig ermittelt, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Lehrverpflichtung der Stelleninhaber der A 13-/A 14-Stelle der Laufbahn der akademischen Räte und der Stelle für Angestellte des wissenschaftlichen Dienstes unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO zu Recht mit jeweils 10 LVS (insgesamt 20 LVS) in Ansatz gebracht. Nach dieser Vorschrift beträgt die Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10 LVS. Da sich die Höhe der Lehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsverordnung ergibt, geht der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht nachvollziehbar, ob und weshalb die Arbeitsverträge der Stelleninhaber „lediglich eine so niedrige Lehrverpflichtung“ aufwiesen, ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die Höchstlehrverpflichtung der Stelleninhaber der fünf befristeten TV-L- E 13/A 13-Z-Stellen mit lediglich jeweils 4 LVS zu Recht akzeptiert. Diese Stelleninhaber werden auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt und weisen daher gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO jeweils ein Lehrdeputat nur in dieser Höhe auf. Der Einwand der Antragstellerin, es fehlten die Tätigkeitsbeschreibungen dieser Stelleninhaber, ist unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Stelleninhaber namentlich benannt und die Arbeitsverträge sowie die Tätigkeitsbeschreibungen vorgelegt. Aus letzteren ergibt sich, dass die Stelleninhaber auch zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation mit dem Ziel der Promotion bzw. der Habilitation beschäftigt werden. Diese Tätigkeitsbeschreibungen sind jeweils von der Dekanatsleitung erstellt und unterschrieben worden; einer gesonderten Unterschrift der Stelleninhaber bedarf es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Bei ihrer Kritik, dass zur „‘eigenen Weiterqualifikation‘ auch das Abhalten von möglichst vielen Lehrveranstaltungen“ gehöre, verkennt die Antragstellerin den Sinn und Zweck der Begrenzung der Lehrverpflichtung des hier interessierenden Personenkreises. Diesen soll neben der Lehrverpflichtung ausreichend Zeit für die eigene Weiterqualifikation in Gestalt wissenschaftlichen Arbeitens insbesondere im Rahmen eines Promotions- oder Habilitationsvorhabens gegeben werden. Dieses Ziel würde durch die Verpflichtung zur Abhaltung von „möglichst vielen“ Lehrveranstaltungen konterkariert. Die eigene Weiterqualifikation beinhaltet gerade nicht oder zumindest nicht in erster Linie die fremde Weiterqualifikation der Studierenden.
Der weitere Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft weitere Lehraufträge in Höhe von lediglich 6,9334 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt, greift nicht durch. Die Kritik der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe insoweit eine eigene Ermittlung unterlassen, ist angesichts dessen Ausführungen nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Grundlagen der Berechnung der in Ansatz zu bringenden Lehraufträge dargestellt und auf dieser Grundlage im Einzelnen ausgeführt, dass mit Blick auf § 10 Satz 1 KapVO die näher bezeichneten Lehrveranstaltungen von Prof. E. und Prof. F. im Wintersemester 2015/2016 sowie die Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2016 der Dozentin G. sowie von Prof. H. und Prof. E. mit einem Gesamtumfang von 5,000 LVS und die in diesen Semestern erteilten Lehraufträge „Deutsch für Seiteneinsteiger – Unterricht in Sprachlernklassen“ mit insgesamt 1,9334 LVS und damit insgesamt 6,9334 LVS einzubeziehen sind. Weitere Lehraufträge hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu Recht nicht mit in die Kapazitätsberechnung einbezogen.
Dies betrifft gemäß § 9 Satz 3 NHZG zunächst Lehraufträge, die aus Studienqualitätsmitteln i.S.d. § 14a NHG finanziert worden sind (vgl. hierzu die Auflistung Bl. 843 bis 846 BA 008). Insoweit trifft die These der Antragstellerin, dass sich nach den Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „alle staatlichen Studienqualitätsmittel – sofern für sie Stellen und Lehraufträge eingekauft worden sind – kapazitätserhöhend auswirken“ müssen, nicht zu. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 15.12.2014 - 2 PA 321/14 - betreffend ein Verfahren auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls Verfahrensbevollmächtigter der seinerzeitigen Antragstellerin war), hat der niedersächsische Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Satz 3 NHZG gerade eine derartige kapazitätsrechtliche Wirkung zusätzlicher, dezidiert für die bereits Studierenden gedachter qualitätsbezogener Mittel für die Lehre verhindern wollen. Dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere bietet das Vorbringen der Antragstellerin, das sich auf die plakative Behauptung beschränkt, dies führe zu einer „Luxusausbildung, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verboten“ sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Lehraufträge aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 und näher bezeichneter Veranstaltungen im Rahmen des Programms „GHR 300“ seien deshalb nicht kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen, weil die Antragsgegnerin diese Mittel bereits im Wege virtueller Lehraufträge berücksichtigt habe, ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegengetreten. Sie hat lediglich diese Art der Berechnung als rechtsfehlerhaft bezeichnet, weil dadurch die Vorschriften der KapVO unterlaufen werden könnten. Ihre abstrakt formulierten Bedenken, dass die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität durch Auffüllung mittels fiktiver Lehraufträge ergebnisorientiert „irgendeine Zielzahl von Studienplätzen angepeilt und dann – ohne Rücksicht auf die vorhandenen Lehrauftragsmittel und vergebenen Lehraufträge – diese Zielzahl realisiert werde, obwohl zusätzliche Studienplätze angesichts der vorhandenen Mittel und der tatsächlich erteilten Lehraufträge vorhanden“ seien, hat die Antragstellerin nicht näher auf die konkret gegebenen Umstände bei der Antragsgegnerin bezogen und nicht hinreichend dargelegt, dass dem im Ergebnis in willkürlicher Weise eine kapazitätsmindernde Berechnung zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Berücksichtigung fiktiver Lehraufträge sei vielmehr kapazitätserhöhend. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin einbezogenen virtuellen Lehraufträge in Höhe von 33,0511 LVS und in Höhe von 18,2707 LVS als bedenkenfrei eingestuft, weil diese damit ihren Verpflichtungen gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur aus dem Hochschulpakt 2020 und dem Programm GHR 300 ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sei; hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht.
Der Einwand der Antragstellerin, der Umstand, dass Herr I. nach den Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei, schließe nicht aus, dass er über sein Deputat hinaus Lehraufträge wahrgenommen habe, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Lehrveranstaltungen des Genannten seien trotz dessen Ausweisung im Personalverzeichnis als Lehrbeauftragter nicht als Lehraufträge in die Kapazitätsberechnung einzustellen, weil die Antragsgegnerin durch Vorlage des Arbeitsvertrags glaubhaft gemacht habe, dass Herr I. in dem genannten Zeitraum als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat hierzu erstinstanzlich ergänzend ausgeführt, Herr I. sei seinerzeit aus Mitteln des Hochschulpakts finanziert worden und deshalb in der seinerzeitigen Berechnung bereits enthalten, sodass er in der vorliegenden Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben müsse. Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Lehraufträge von drei anderen Lehrpersonen berücksichtigt hat. Ausweislich des Personalverzeichnisses der Antragsgegnerin (Stand: 10.11.2015 – BA 004, S. 111 und 101) ist Prof. E. Professor im Ruhestand und Prof. H. ist Honorarprofessor, sodass diese Personen über ihre Lehraufträge hinaus kein reguläres Lehrdeputat haben. Dass Frau G., die in dem genannten Personalverzeichnis (S. 113) als Lehrbeauftragte geführt – und als solche von dem Verwaltungsgericht berücksichtigt worden ist – wird, ein darüber hinaus gehendes Lehrdeputat hat, ist nicht ersichtlich.
Aus dem abschließenden pauschalen Hinweis der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 21. Dezember 2017, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Lehraufträge „in Wirklichkeit entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen“ eine weit über die Zahl von 33,0511 LVS und 18,20707 LVS für die virtuellen Lehraufträge im Zusammenhang mit der Umsetzung des Hochschulpakts 2020 und des Programms GHR 300 erteilt worden seien, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme; eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts und des Senats zur weiteren Sachaufklärung ergibt sich hieraus nicht.
Im Ergebnis leidet die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts nicht an einem Rechtsfehler, der sich zu Lasten der Antragstellerin auswirken würde. Deshalb kann die Beschwerde der Antragstellerin bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung kompensatorisch aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu ihren Lasten zu Recht einen – vom Verwaltungsgericht als „moderat“ bezeichneten – Sicherheitszuschlag in Höhe von 6,0500 LVS in Ansatz gebracht hat, kann deshalb dahinstehen. Dass über das von dem Verwaltungsgericht angenommene Maß hinaus – wie die Antragstellerin in ihrer Replik vom 22. Januar 2018 am Ende ihres Schriftsatzes anmahnt – ein „erheblicher Sicherheitszuschlag zusätzlich“ anzusetzen ist, erschließt sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ein Vergleich mit dem Zahlenwerk des Wintersemesters 2014/2015 spreche eher für eine konstant gebliebene Stellenausstattung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).