Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2013, Az.: 1 LA 235/11

Widerruflichkeit der Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB bis zu deren Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2013
Aktenzeichen
1 LA 235/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0828.1LA235.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.10.2011 - AZ: 4 A 1956/10

Fundstellen

  • BauR 2013, 2066
  • BauR 2014, 98-99
  • DÖV 2013, 949
  • FStNds 2014, 47-49
  • IBR 2013, 774
  • NJW-Spezial 2013, 653-654
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • NVwZ-RR 2013, 947-949
  • NZBau 2013, 691-692
  • NdsVBl 2013, 3
  • NdsVBl 2014, 86-87
  • NordÖR 2013, 544

Amtlicher Leitsatz

Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zu deren Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde widerrufllich.

[Gründe]

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Mehrfamilienhauses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. Str. 39 in C.; die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks mit der Hausnummer 41. Beide Grundstücke sind mit um die Jahrhundertwende errichteten Mehrfamilienhäusern bebaut, die zu den seitlichen Grenzen jeweils Grenzabstände von rund einem Meter einhalten.

Mit Bauantrag vom 27. November 2009 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung und zum Umbau ihres Hauses. Dabei sollte das Dachgeschoss zu einer weiteren - vierten - Wohnung ausgebaut werden. Im rückwärtigen Bereich war die Errichtung eines gut vier Meter tiefen Anbaus vorgesehen, der Wintergärten und Balkone aufnehmen sollte. Zudem war der Einbau einer zum Grundstück des Klägers hin ausgerichteten Dachgaube geplant. Die entsprechenden Planzeichnungen, die das Bauvorhaben als "Um- und Anbau eines Wohnhauses" bezeichnen und von eins bis vier durchnummerierte und vollständig separierte Wohnungen darstellen, legte der Lebensgefährte der Beigeladenen dem Kläger vor. Dieser erteilte unter dem 17. Oktober 2009 schriftlich seine Zustimmung; diese ging wenig später der Beklagten zu.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 widerrief der Kläger seine Zustimmung unter Hinweis darauf, dass er sich von dem Lebensgefährten der Beigeladenen arglistig getäuscht fühle. Dieser habe versichert, dass er das Objekt gemeinsam mit der Beigeladenen selbst nutzen und bewohnen wolle. Nunmehr habe er jedoch erfahren, dass eine Vermietung der Wohnungen geplant sei, weshalb er seine Zustimmung nicht mehr aufrechterhalte.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 2. Juni 2010 mit Nachtrag vom 16. August 2010 die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben. Aufgrund der Zustimmung der Nachbarn werde von der Einhaltung der Abstandsvorschriften Befreiung erteilt. Ein dagegen gerichteter Widerspruch sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 26.7.2010 - 4 B 1700/10 -; Nds. OVG, Beschl. v. 9.9.2010 - 1 ME 162/10 -, Beschl. v. 29.3.2012 - 1 MC 8/12 -).

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht wirksam widerrufen. Ein solcher Widerruf komme entsprechend § 130 Abs. 1 BGB nur bis zum Eingang der Erklärung bei der Baugenehmigungsbehörde in Betracht. § 183 BGB ändere an diesem Ergebnis nichts. Auch ein Anfechtungsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Er sei über den Inhalt seiner Erklärung, nämlich der Zustimmung zu der Herstellung von vier Wohnungen, nicht im Irrtum gewesen. Ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB bestehe zudem auch deshalb nicht, weil die Zustimmungserklärung gegenüber der Beklagten abzugeben gewesen sei und diese - anders als nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich - eine etwaige Täuschung weder gekannt habe noch habe kennen müssen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Stellung des Zulassungsantrags hat die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Nachtragsgenehmigung vom 14. November 2011 für eine veränderte Bauausführung der Wintergärten sowie eine Außentreppe erteilt. Im Hinblick auf diese zunächst in das Zulassungsverfahren einbezogene Genehmigung haben der Kläger und die Beklagte übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass die Zustimmung des Klägers zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen weiterhin wirksam ist und einen Erfolg seiner Klage hindert. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.

Ohne Erfolg meint der Kläger zunächst, die Zustimmung zu einer Baugenehmigung (vgl. § 72 Abs. 4 NBauO in der Fassung vom 10.2.2003, Nds. GVBl. S. 89 - a. F. -, nunmehr § 68 Abs. 4 NBauO in der Fassung vom 3.4.2012, Nds. GVBl. S. 46) sei bis zur Erteilung der Genehmigung frei widerruflich. Das Verwaltungsgericht hat insofern in Übereinstimmung mit der seit längerem einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der - soweit ersichtlich - ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur entschieden, dass ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB nur bis zum Zugang der Zustimmungserklärung bei der Baugenehmigungsbehörde erklärt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 u.a. -, [...] Rn. 8; OVG LSA, Beschl. v. 4.2.2002 - 2 M 328/01 -, [...] Rn. 8; OVG Rl.-Pf., Urt. v. 25.2.1987 - 8 A 27/86 -, [...] Ls. 1; mit etwas anderer Begründung auch OVG NRW, Beschl. v. 20.1.2000 - 7 B 2103/99 -, [...] Rn. 12; ebenso für das Immissionsschutzrecht OVG NRW, Urt. v. 14.3.2012 - 8 D 48/11.AK -, [...] Rn. 113 ff., und für das Planfeststellungsrecht VGH Ba.-Wü., Urt. v. 6.4.2004 - 8 S 1997/03 -, [...] Rn. 30; aus der Literatur ebenso Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 72 Rn. 35, 131; Molodovsky, in: Koch/Molodovsky/Famers, BayBauO, Art. 66 Rn. 183 <Stand der Bearbeitung: Oktober 2007>; wohl auch Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBauO, Art. 66 Rn. 132 ff. <Stand der Bearbeitung: Juni 2008>; anders aber Jäde, UPR 2005, 161 <163 f.>). Dem ist zuzustimmen. Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben bewirkt sowohl einen materiell-rechtlichen als auch einen verfahrensrechtlichen Verzicht auf mögliche Abwehrrechte; die entsprechenden Rechte gehen damit - soweit sie disponibel sind - unter (unzutreffend insofern Jäde, UPR 2005, 161, der eine allein verfahrensrechtliche Wirkung annimmt). Ist ein solcher Untergang mit Zugang der Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde eingetreten, leben die untergegangenen Rechte nicht dadurch wieder auf, dass sich der Nachbar im Nachhinein von seiner Erklärung distanziert.

Soweit der Kläger demgegenüber eine entsprechende Anwendung des § 183 BGB favorisiert, steht dem entgegen, dass die dort geregelte Interessenlage mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. § 183 BGB betrifft den Fall, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten abhängt (vgl. § 182 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder die Wirksamkeit des Bauantrags noch die Erteilung der Baugenehmigung ist von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Unabhängig davon, ob der Nachbar durch seine Unterschrift dem Bauvorhaben zugestimmt oder nicht zugestimmt hat, hängt die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO a. F.; § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO allein von der Vereinbarkeit des konkreten Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab (zutreffend BayVGH, Beschl. v. 3.11.2005, a. a. O., Rn. 18).

Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Nachbarn spricht nicht dafür, die Zustimmungserklärung noch nach Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde für frei widerruflich zu halten. Zu fordern ist nämlich, dass die Zustimmung in hinreichend bestimmter Form erklärt wird und sich auf ein konkretes, genau umschriebenes Bauvorhaben bezieht (vgl. Schmaltz, a. a. O., Rn. 33). Das beugt Missverständnissen vor; zudem besteht gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht im Fall eines Irrtums des Erklärenden. Der Gefahr einer Überrumpelung kann der Nachbar schließlich selbst wirksam dadurch begegnen, dass er die vorgelegten Bauvorlagen sorgfältig prüft.

Zu Unrecht wendet sich der Kläger zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erklärung sei gegenüber der Baugenehmigungsbehörde abgegeben worden. Richtig ist zwar, dass die Zustimmung in tatsächlicher Hinsicht gegenüber dem Lebensgefährten der Beigeladenen erfolgt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser - oder die Beigeladene selbst - zugleich Adressat der Erklärung ist. Adressat der Erklärung ist vielmehr derjenige, dem gegenüber sie ihre Rechtswirkung entfaltet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht etwa der Bauherr, sondern die Baugenehmigungsbehörde, die - wie ausgeführt - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht zu prüfen hat. Ihr gegenüber bewirkt der Verzicht auf bestehende materiell-rechtliche Abwehrrechte, dass die entsprechenden Rechte dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen. Soweit der Verzicht tatsächlich gegenüber dem Bauherrn erklärt worden ist, fungiert dieser als Bote, überbringt also eine nicht für ihn bestimmte Erklärung an den Empfänger im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 26). Eine Dreieckskonstellation liegt mithin im Hinblick auf den Verzicht - anders als der Kläger meint - nicht vor.

Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht ein Anfechtungsrecht auf der Grundlage der §§ 119, 123 BGB verneint hat. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, ein Anfechtungsrecht bestehe nicht, nämlich vorrangig damit begründet, dass der in Immobiliengeschäften erfahrene Kläger über den Inhalt seiner Erklärung, nämlich der Zustimmung zu einem Mehrfamilienhaus mit vier vollständig separierten und deshalb zur Vermietung bestimmten Wohnungen, nicht im Unklaren war, mithin also ein Irrtum nicht vorlag. Dagegen bringt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts vor. Auf die weiteren Fragen, ob der Beigeladenen bzw. ihrem Lebensgefährten eine Täuschungshandlung zur Last zu legen und ob § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall anwendbar ist, kommt es deshalb nicht an.

Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel aus dem Inhalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. November 2011 abgeleitet hat, hat er das Verfahren mit Schriftsatz vom 27. März 2013 für erledigt erklärt. Diese Erledigungserklärung ist - wie auch dem zusammenfassenden Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2013 zu entnehmen ist - dahingehend auszulegen, dass der Kläger an seinem auf die vorgenannte Nachtragsbaugenehmigung bezogenen Vorbringen nicht mehr festhält. Einer Erledigungserklärung im prozessualen Sinne bedurfte es demgegenüber nicht, weil die Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigung eine genehmigungsrechtliche Einheit darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, [...] Rn. 33 ff.; Urt. v. 18.2.2013 - 2 A 2135/11 -, [...] Rn. 46). Mit der Einbeziehung von Nachtragsgenehmigungen in das laufende Verfahren ist demzufolge keine Erweiterung bzw. Änderung des Streitgegenstands verbunden, die eine Erledigungserklärung erforderlich machen könnte.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger aufgeworfenen Frage nach der Widerruflichkeit der Nachbarzustimmung. Es entspricht - wie ausgeführt - der einhelligen Auffassung der Oberverwaltungsgerichte und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur, dass sich die Widerruflichkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet. Gegenargumente, die eine andere Betrachtungsweise als ernstlich möglich erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Ein weitergehendes Klärungsbedürfnis besteht damit nicht. Hinzu kommt, dass die von dem Kläger vermisste höchstrichterliche Klärung ohnehin nicht möglich sein dürfte. Der Verzicht auf Nachbarrechte dürfte eine bauordnungsrechtliche und damit landesrechtliche Fragestellung betreffen, die sich einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht entzieht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Schließlich ist der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgelehnt und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, waren die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung unerheblich. Der Vernehmung des Behördenmitarbeiters zu seinen mündlichen Äußerungen gegenüber dem Kläger bedurfte es danach nicht, weil etwaige mündliche Äußerungen gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG ohnehin keine wirksame Zusicherung darstellen. Eine Beweiserhebung zu den behaupteten Äußerungen der Beigeladenen und ihres Lebensgefährten gegenüber Dritten, die Indizien für eine Täuschungshandlung ergeben sollten, war entbehrlich, weil das Verwaltungsgerichts bereits das Vorliegen eines Irrtums verneint hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).