Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2016, Az.: 7 ME 43/16

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2016
Aktenzeichen
7 ME 43/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.02.2016 - AZ: 2 B 165/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. Februar 2016 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 und 16. April 2015 abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 29. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, in der Stadt Salzgitter gewerblich Altkleider zu sammeln (Ziffer I. i. V. m. Ziffer III. des Bescheides), ihr aufgegeben, die bereits im Stadtgebiet Salzgitter aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen (Ziffer II. des Bescheides) und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Ziffer IV. des Bescheides). Mit dem Bescheid vom 16. April 2015 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ergänzend dazu die Einziehung der Container im Wege der Ersatzvornahme angedroht, sollten die bereits im Stadtgebiet Salzgitter aufgestellten Sammelcontainer nicht innerhalb von zwei Wochen entfernt worden sein.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerdebegründung zunächst geltend, dass der Zuverlässigkeitsbegriff des § 18 KrWG eng auszulegen sei. Es dürften lediglich Belange berücksichtigt werden, die einen Bezug zum Gesetzeszweck des KrWG hätten. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden solle, müssten umweltrechtlicher oder abfallrechtlicher Natur sein. Straßenrechtliche, straßenverkehrsrechtliche oder gar zivilrechtliche Erwägungen müssten außer Acht bleiben. Denn die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Abfalls werde dadurch nicht berührt. Diese Grundsätze gälten auch im Zertifizierungsverfahren als Entsorgungsfachbetrieb. In der AbfAEV habe der Gesetzgeber ebenfalls ein enges Verständnis des Zuverlässigkeitsbegriffs offenbart.

Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch dann angenommen werden kann, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, sofern es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gekommen ist.

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten Tätigkeiten anerkannt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 947 [BVerwG 11.12.2013 - BVerwG 6 C 24.12]). § 3 Abs. 2 AbfAEV findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Absatz 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.).

Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht. Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen kann. Denn nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Diese beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.; Beschluss vom 19.07.2013, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014, a. a. O.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht danach zu Recht davon ausgegangen, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch dann bestehen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstöße kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass bei der vorliegenden Aufstellsituation der überwiegenden Zahl der Container kein Verstoß gegen straßenrechtliche Bestimmungen vorgelegen habe, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin rügt, dass die beanstandeten Container überwiegend entweder auf Privatgrundstücken gestanden hätten oder zwar auf einer öffentlichen Fläche, jedoch nicht auf einer öffentlichen Straße. Die Straßengesetze gälten jedoch nur für öffentliche Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Eine öffentliche Verkehrsfläche sei vorliegend nicht betroffen gewesen. Es bedürfe keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn der Behälter abseits der öffentlichen Verkehrsfläche stehe, dieser aber nur von einer öffentlichen Straße bedient werden könne. Auch in dem Abholen der Altkleider aus einem Container, der auf privatem Grund stehe, könne keine Sondernutzung liegen. Für das Aufstellen von Containern auf Privatgrundstücken sei keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich; der Gemeingebrauch werde nicht beeinträchtigt.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin bereits, dass ihr von der Antragsgegnerin - und dieser folgend auch dem Verwaltungsgericht - kein Verstoß gegen straßenrechtliche Bestimmungen wegen des Fehlens einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorgeworfen wird, so dass es auf ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ankommt. Der Bescheid vom 29. Januar 2015 stützt sich vielmehr ausdrücklich auf zivilrechtliche Verstöße gegen privatrechtliche Eigentums- und Besitzrechte an Grundstücken. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, Sammelcontainer widerrechtlich, d. h. ohne Zustimmung zur Aufstellung und ohne Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf Privatgrundstücken abgestellt zu haben. Wie bereits dargelegt, vermag neben Verstößen gegen straßenrechtliche Bestimmungen auch der Verstoß gegen die privatrechtlichen Eigentums- und Besitzrechte an Grundstücken Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung begründen.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerdebegründung weiter, dass die Antragsgegnerin - letztlich auch das Verwaltungsgericht - ungeprüft fremde Sach- und Rechtsfeststellungen übernommen habe. Die Behörde habe jedoch selbständig im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ermitteln. Die Aufstellung und Leerung der Container sei regional personell unterschiedlich gestaltet; das Fehlverhalten in anderen Regionen tätiger Personen lasse sich daher nicht unreflektiert auf die Region der angezeigten Sammlung übertragen. Darüber hinaus seien Jahre zurückliegende Vorkommnisse nicht in die Bewertung einzubeziehen, wenn - wie hier - dargelegt worden sei, dass die Auswahl und Überwachung gerade in Anbetracht der Verstöße in der Vergangenheit deutlich verbessert worden sei. Die hier bemängelten Containeraufstellungen stammten aus dem Jahr 2013. Im Übrigen bewege sich die Relation der Verstöße zur Gesamtzahl der Behälter unterhalb des Promillebereichs. Diesem Vorbringen vermag der Senat nicht zu folgen.

Es besteht zunächst keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet
- etwa in einem Nachbarkreis - von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris; Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 29. Januar 2015 als auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zum Beleg eines systematischen und massiven Fehlverhaltens der Antragstellerin auf deren Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht auch in anderen Gemeinden als der Antragsgegnerin verwiesen haben. Zu nennen sind hier beispielsweise der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 10. Oktober 2014 (Az.: 1 B 160/14) betreffend eine Sammlungsuntersagung für das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, das (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. März 2015 (Az.: 3 A 91/14) betreffend eine Sammlungsuntersagung für den Landkreis Grafschaft Bentheim und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2013 (Az.: 2 A 966/13) betreffend eine Sammlungsuntersagung für den Landkreis Gifhorn.

Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist hinreichend durch Fotos und schriftliche Erklärungen der Grundstückseigentümer dokumentiert, dass die Antragstellerin in einer Vielzahl von Fällen Container widerrechtlich, d. h. ohne Zustimmung zur Aufstellung und ohne Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf Privatgrundstücken abgestellt hat. Es handelt sich zum einen um die im Bescheid vom 29. Januar 2015 genannten Standorte „B.“, „C.“ und „D.“. Hinsichtlich des Standortes „B.“ hat der Grundstückseigentümer der Antragsgegnerin per E-Mail vom 12. Januar 2015 mitgeteilt, dass er keine Zustimmung zur Aufstellung erteilt habe. Schriftlich hat er unter dem 20. April 2015 erneut erklärt, dass der Container widerrechtlich aufgestellt und eine Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Hinsichtlich des Standortes „C.“ hat der Grundstückseigentümer der Antragsgegnerin unter dem 17. Dezember 2014 telefonisch und unter dem 08. Januar 2015 schriftlich mitgeteilt, dass er nichts von dem Container auf dem Grundstück gewusst habe; ein Vertrag bestehe nicht. Hinsichtlich des Standortes „D.“ ist der Antragsgegnerin unter dem 19. Dezember 2014 und 09. Januar 2015 per E-Mail mitgeteilt worden, dass keine Genehmigung für die Aufstellung erteilt worden sei. Die von der Antragstellerin im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten drei Einverständniserklärungen beziehen sich allesamt auf andere Grundstücke („E.“, „F.“, „G.“). Des Weiteren hat die Antragsgegnerin nach Erlass der Untersagungsverfügung, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, im Jahr 2015 eine Vielzahl weiterer Fälle ermittelt und in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert, in denen Container widerrechtlich auf Privatgrundstücken abgestellt worden sind. Es handelt sich insbesondere um die Standorte „H.“, „I., J. (Einfahrt Festplatz)“, „K.“, „L.“, „M.“, „N.“ und „O.“. In allen sieben Fällen haben die Grundstückseigentümer der Antragsgegnerin schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, dass der jeweilige Container widerrechtlich aufgestellt und eine Erlaubnis nicht erteilt worden sei.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich dabei nicht um „Jahre zurückliegende Vorkommnisse“. Vielmehr ist eine Vielzahl der Verstöße im Jahr 2015 festgestellt worden. Dass diese - erneuten - Rechtsverstöße nach Erlass der Untersagungsverfügung erfolgten, verleiht diesem Verhalten ein besonderes Gewicht. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte deutliche Verbesserung der Auswahl und Überwachung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Auch die Relation der Verstöße zur Gesamtzahl der Behälter bewegt sich nicht „unterhalb des Promillebereichs“. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin unter dem 23. September 2013 mitgeteilt, dass sie im Stadtgebiet über 37 Container verfüge. Am 03. Juni 2014 hat sie angezeigt, dass sie seit dem 01. Januar 2014 nur noch über 23 Container im Stadtgebiet verfüge. Dem stehen die oben genannten und dokumentierten zehn Verstöße gegenüber.

Der Umstand, dass die Antragstellerin die Container - eigenem Vorbringen nach - nicht selbst, sondern durch Vertragspartner (P., Q.) aufgestellt hat, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Denn sie muss sich jedenfalls eine mangelnde Kontrolle ihrer Vertragspartner entgegenhalten lassen. Als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung ist sie im Außenverhältnis für die Sammlung ordnungsrechtlich verantwortlich (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Soweit sich auf den Containern nunmehr teilweise die Beschriftung „R.“ wiederfindet, kann dies eine fehlende Verantwortlichkeit der Antragstellerin ebenfalls nicht begründen. Auf das Firmengeflecht der Antragstellerin und der R. hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: 7 ME 15/15) hingewiesen.

Die genannten Fälle deuten darauf hin, dass Sammelcontainer der Antragstellerin systematisch „wild“ abgestellt werden und sie zeigen exemplarisch, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, die von ihr angezeigte Sammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Denn wie dargelegt, gehört zur ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung, dass bei dieser nicht fremdes (Grund-)Eigentum beeinträchtigt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Die Antragstellerin ist offenbar der Auffassung, sich mit Fragen der Gestattung privater Verfügungsberechtigter nicht oder erst dann auseinandersetzen zu müssen, wenn Beschwerden bei ihr eingehen. Dies verkennt ihre rechtliche Verpflichtung grundlegend, sich vor Aufstellung der Sammelcontainer zu vergewissern, dass diese rechtmäßig erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2015 - 20 A 885/14 -, juris).

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund das zusätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung und die Frage, ob dieses „neue“ Vorbringen im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig ist. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Sowohl der Umstand, dass der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das ausgestellte Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb entzogen worden ist, als auch die mit der Beschwerdeerwiderung dargelegten derzeitigen Containerstandplätze im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bestätigen die Annahme der Unzuverlässigkeit lediglich.

Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, dass der Untersagungsbescheid schon deshalb fehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin die mögliche Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen als milderes Mittel unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Erwägung gezogen habe, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Antragsgegnerin danach kein Ermessen eingeräumt. Im Übrigen ist die Untersagungsanordnung voraussichtlich nicht unverhältnismäßig. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich in räumlicher Hinsicht auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, d. h. gewerbliche Sammlungen der Antragstellerin anderenorts sind nicht betroffen. Überdies steht es der Antragstellerin frei, die genannten Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen - etwa durch Vorlage eines Konzepts, durch welches das ordnungsgemäße Aufstellen ihrer Sammelcontainer gewährleistet wird oder Darlegung eines „Beschwerdemanagements“ -, um dadurch der Untersagungsanordnung die Grundlage zu entziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit der von der Antragsgegnerin erstrebte Zweck mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erreichen sein sollte; ein diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin fehlt.