Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: 11 OA 17/16

Festsetzung; Streitwerterhöhung; Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.2016
Aktenzeichen
11 OA 17/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.12.2015 - AZ: 11 A 432/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die auf eine Streitwerterhöhung zielende Kostenbestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist in einem Rechtsschutzverfahren gegen die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern nicht anwendbar.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg         - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts, die seiner Ansicht nach den Wert zu hoch ansetzt.

Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung der Festsetzung von erhöhten Zwangsgeldern. Mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2013 ergingen gegen den Kläger verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen wegen Mängel in der Schweinehaltung. Unter Ziffer 20 des Bescheides wurde die Festsetzung von Zwangsgeldern unterschiedlicher Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der unter den Ziffern 1. bis 19. aufgeführten tierschutzrechtlichen Anordnungen angedroht. Nach einer Betriebskontrolle setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2014 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 63.060,00 EUR wegen Nichtbefolgung mehrerer Anordnungen des Bescheides vom 16. Juni 2013 fest. Nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichts drohte der Beklagte die Festsetzung erneuter Zwangsgelder in Höhe eines Gesamtbetrages von 125.580,00 EUR an.

Im Klageverfahren, das mit Urteil vom 14. Dezember 2015 zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2014 hinsichtlich der Androhung der Festsetzung erneuter Zwangsgelder geführt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 125.850,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiere sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziff. 1.7.1. Zu dem festgesetzten Zwangsgeld von 63.060,00 EUR sei die Hälfte der angedrohten erhöhten Zwangsgelder zu addieren, hier insgesamt 62.790,00 EUR. Bei Addition ergebe sich der festgesetzte Wert.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung vorgetragen wird: Die Bemessung des Streitwertes hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 63.060 EUR sei nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hingegen falle die Zwangsgeldandrohung nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, weil sie die Leistungspflicht noch nicht festsetze. Insoweit sei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG maßgeblich. Die Zwangsgeldandrohung wirke sich auf den Erlass künftiger, auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Festsetzungen aus. Wegen der Zwangsgeldandrohung sei für den Kläger offensichtlich absehbar, dass auf ihn gegebenenfalls weitere, in der Anzahl noch nicht absehbare Zwangsgeldfestsetzungen zukämen. Es sei deshalb lediglich die Hälfte des als Zwangsgeld angedrohten Betrages anzusetzen. Soweit in der Grundverfügung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die tierschutzrechtliche Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes je Tier angedroht werde, sei außerdem der Wert auf eine dreifache Zuwiderhandlung bzw. auf eine Zuwiderhandlung bei maximal drei Tieren beschränkt. Es ergebe sich danach für die Zwangsgeldandrohungen ein Wert von 4.290,00 EUR, mithin insgesamt ein Betrag von 67.350,00 EUR.

Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 125.850,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend bei der Festsetzung des Streitwertes zu Recht an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014,11) orientiert, der auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Ziffer 1.7.1 bei einem selbständigen Vollstreckungsverfahren, wie es hier gegeben ist, vorschlägt, das festgesetzte Zwangsgeld in voller Höhe (Satz 1) und das angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte (Satz 2) zu berücksichtigen. Diese Wertannahme berücksichtigt nach § 52 Abs. 1 GKG das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Klageverfahren, das sich sowohl gegen die Zwangsgeldfestsetzungen als auch gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen richtet. Soweit lediglich die Festsetzung weiterer Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung auferlegter Verpflichtungen angedroht wird, besteht ein geringeres Interesse, dem durch den Ansatz der Hälfte der angedrohten Zwangsgelder Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der festgesetzten Zwangsgelder betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, so dass deren Höhe nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgebend ist.

Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt nicht in Betracht. Der Beklagte verweist zu Unrecht auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG.Hat nach dieser Vorschrift der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Die Vorschrift bezieht sich auf finanzgerichtliche und kommunalabgabenrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beispielsweise für ein bestimmtes Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl von Jahren auswirken. Mit ihr will der Gesetzgeber einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegentreten, die in solchen Rechtsstreitigkeiten auftritt, wenn der Streitwert auf ein Jahr begrenzt wird (Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 -, NVwZ-RR 2015, 238, juris, Rn. 3, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/11471, Seite 245). Die Anwendung der Vorschrift setzt regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte voraus, denen die gleiche Rechtsproblematik zugrunde liegt (Bay. VGH, Beschl. v. 13.1.2016 - 3 C 15.2646 -, juris, Rn. 3). Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sind in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Es handelt sich nicht um einen kommunalabgabenrechtlichen Streit. Der Kläger begehrt Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Selbst bei einer Anwendbarkeit der Vorschrift in vergleichbaren Fällen umfasst der Antrag des Klägers bereits die Zwangsgeldandrohungen, so dass diese ihrem Wert entsprechend in die Streitwertberechnung einfließen müssen. Die Zwangsgeldandrohungen wirken sich hingegen nicht auf „in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interessen“ (BT-Drs. 17/11471, Seite 245) aus, die bei der Wertermittlung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zusätzlich berücksichtigt werden sollen. Im Verhältnis zu den Zwangsgeldandrohungen stellen möglicherweise nachfolgende Zwangsgeldfestsetzungen auch nicht regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte dar. Schließlich erlaubt die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Werterhöhung bis zum Dreifachen des Wertes nach Satz 1. Sinn und Zweck der Kostenbestimmung gehen nicht dahin, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG oder auch nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzenden Betrag zu unterschreiten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).