Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.05.2023, Az.: 8 LA 80/22

Betriebsstätte; Beweis; Meldebescheinigung; Rundfunkbeitragspflicht; Vermutung; Wohnung; Zur Rundfunkbeitragspflicht für eine nicht zu Wohnzwecken genutzte Betriebsstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.05.2023
Aktenzeichen
8 LA 80/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 19121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0508.8LA80.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 20.05.2022 - AZ: 4 A 262/19

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 388/2023
  • ZAP 2023, 607

Amtlicher Leitsatz

Das Rundfunkbeitragsrecht sieht nur bei der doppelfunktionalen Nutzung einer Raumeinheit sowohl als Betriebsstätte wie auch als Wohnung eine doppelte Beitragspflicht (für den nicht privaten und den privaten Bereich) vor. Bei § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung, dem Beschränkungen hinsichtlich der Beweismittel, mit denen diese widerlegt werden kann, nicht zu entnehmen sind.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 20. Mai 2022 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.298,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem es der Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen stattgegeben hat, hat keinen Erfolg.

Der mit dem Zulassungsvorbringen allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 u. v. 10.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9f.). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 -, juris). Regelmäßig bedarf es qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 10 u. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 6). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Erklärungen und unter Auswertung des von ihm vorgelegten Bildmaterials zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Räumlichkeiten "A-Straße, A-Stadt" nicht um eine privat genutzte Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV handelt, sondern um eine (allein) geschäftlich genutzte Betriebsstätte, für die der Kläger - neben den von ihm entrichteten Rundfunkbeiträgen im nicht privaten (betrieblichen) Bereich (§§ 5, 6 Abs. 1 RBStV) - nicht zusätzlich Rundfunkbeiträge für den privaten Bereich (§§ 2, 3 Abs. 1 RBStV) schuldet. Es hat ausgeführt:

"... (Der Kläger) hat von Anfang an gegenüber dem Beklagten erklärt, die streitgegenständliche Raumeinheit ausschließlich als Betriebsstätte zu nutzen. ... Unwidersprochen hat er ferner schriftsätzlich vorgetragen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit in den Jahren 2013 und 2014 die erfolgte Einrichtung eines Beitragskontos für die Raumeinheit ... im privaten Bereich aufgrund der ausschließlich geschäftlichen Nutzung jeweils storniert hat. Der Kläger verfügt im Übrigen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin über eine Wohnung, in der er lebt. Ferner zeigen die vom Kläger mit der Klageschrift und im Nachgang zur mündlichen Verhandlung übersandten Fotos der Raumeinheit, dass diese ohne Zweifel als Betriebsstätte genutzt wird und sich objektiv nicht als Wohnraum eignet. In den Zimmern der streitbefangenen Raumeinheit befinden sich ausweislich der vorgelegten Fotos ausschließlich EDV-bezogene Arbeitsmaterialien, Elektroprodukte, Aktenordner und Büroeinrichtungen. Wohntypische Einrichtungsgegenstände sind auf den übersandten Fotos hingegen nicht erkennbar. Die Raumeinheit unter der Anschrift ... verfügt darüber hinaus weder um eine Schlafgelegenheit noch über ein Badezimmer mit Dusche oder Badewanne. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die vorgelegten Fotos, die gut erkennbar sind, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten in ihrem derzeitigen Zustand zeigen. Auch die räumliche Lage im Außenbereich sowie die Umgebungsbebauung der Raumeinheit deuten im Übrigen darauf hin, dass es sich um eine Betriebsstätte handelt."

Mit seinen dagegen gerichteten Angriffen dringt der Zulassungsantragsteller nicht durch. Soweit er vorträgt, dass für den Begriff der Wohnung eine bestimmte Wohnungsausstattung nicht erforderlich, sondern vielmehr ausreichend sei, dass es sich um eine Raumeinheit handele, ist darauf hinzuweisen, dass das Rundfunkbeitragsrecht zwischen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich unterscheidet. Eine "doppelte" Beitragspflicht sieht es nur im Fall einer "doppelfunktionalen Nutzung" sowohl als Betriebsstätte wie auch als Wohnung vor (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3; § 6 Abs. 1 Satz 1 "nicht ausschließlich privaten"; § 3 Abs. 2 Nrn. 1 - 7 RBStV). Da sowohl die Beitragspflicht für den privaten, wie auch die für den nicht privaten Bereich maßgeblich an den Begriff der "Raumeinheit" anknüpft (§§ 3 Abs. 1; 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV), ergibt sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts, weil - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist - jede Betriebsstätte sonst zugleich auch als Wohnung qualifiziert werden müsste. Wenn das Verwaltungsgericht dabei unter Auswertung der Erklärungen der Beteiligten und des ihm vorliegenden Bildmaterials eine mangelnde Eignung der Räumlichkeiten für eine Wohnnutzung festgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Der Einwand des Beklagten, § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei zu entnehmen, dass die private Beitragspflicht für eine Wohnung nicht entfalle, wenn in der Wohnung - auch - eine gebührenpflichtige Betriebsstätte betrieben wird, da die Wohnnutzung vorrangig sei, mag zutreffen, begründet aber ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn er unterstellt damit eine Sachlage, die auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist, da das Verwaltungsgericht gerade nicht vom Vorhandensein einer Wohnung innerhalb der als Betriebsstätte genutzten Räumlichkeiten ausgegangen ist.

Auch soweit der Beklagte geltend gemacht, "... im Übrigen (sei) ... unklar, ob neben den auf den Fotos gezeigten Raumeinheiten noch weitere Räume bestehen. Ein Grundriss der gesamten Räumlichkeiten wurde weder vom Gericht angefordert noch vom Kläger vorgelegt", werden - unabhängig davon, ob damit nicht im Gewand des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, die dem Tatbestand des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfällt und für die spezifische Anforderungen (Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 8; v. 12.2.2008 - 5 LA 326/04 -, juris Rn. 3 u. v. 30.4.2009 - 4 LA 129/08 -, juris Rn. 17) gelten, vorgetragen wird - begründete Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Die Gründe, aus denen heraus sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben, können zwar auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.8.2021 - 3 L 141/21 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschl. v. 15.9.2017 - 2 L 23/16 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 5). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Zulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, rechtfertigt allein die bloße Möglichkeit einer anderen rechtlichen Bewertung die Zulassung der Berufung jedoch nicht (Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 6), es bedarf vielmehr der Darlegung, dass diese auf einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, einem aktenwidrig angenommenem Sachverhalt beruht oder erkennbar sachwidrig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25). Solche Fehler der Sachverhaltswürdigung zeigt der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag nicht auf.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger sei im streitigen Beitragszeitraum "... melderechtlich allein unter der Anschrift "I." als einzigem (Haupt-) Wohnsitz gemeldet (gewesen)", ist dieser Einwand erst mit Schriftsatz vom 23. August 2022 und daher außerhalb der 2-monatigen Frist für die Gründung des Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die am 25. Juli 2022 endete, geltend gemacht worden und daher nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die daraus unter Hinweis auf untergerichtliche Rechtsprechung entwickelte Rechtsbehauptung, "... es (sei) ... nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen, ... andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich Wohnungen dort nicht. Als geeigneter Gegenbeweis kommt lediglich eine neue Meldebescheinigung in Betracht ...", in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2020 - 2 A 134/20 -, juris Rn. 41ff.), zumal der melderechtliche und der beitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht deckungsgleich sind (vgl. LT-Drs. 16/3437, S. 26). Bei § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung. Beschränkungen bei den Beweismitteln, mit denen die Vermutung widerlegt werden kann, sind den Regelungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrages nicht zu entnehmen (s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.7.2018 - 2 E 79/18 -, juris Rn. 8ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der unangefochtene Streitwertbemessung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).