Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.07.2017, Az.: 8 LA 145/16
Ersatzvornahme; Informationsrecht; Jahresabrechnung; Jahresbericht; Originalbelege; Originalunterlagen; Stiftung; Stiftungsaufsicht; Unterlagen; Vorlage von Unterlagen; Vermögensübersicht; Verwaltungsvollstreckung; Vorlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.07.2017
- Aktenzeichen
- 8 LA 145/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.05.2016 - AZ: 4 A 114/14
Rechtsgrundlagen
- § 174 KomVerfG ND
- § 11 Abs 3 StiftG ND
- § 11 Abs 1 StiftG ND
- § 13 Abs 2 StiftG ND
- § 13 Abs 1 StiftG ND
- § 6 StiftG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die stiftungsaufsichtliche Ersatzvornahme hat einen anderen Charakter als die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme. Dass sie besonders geregelt ist, schließt den Rückgriff der Stiftungsaufsicht auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht aus.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 10. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine stiftungsrechtliche Anordnung, mit der sie zur Übersendung von Originalunterlagen angewiesen worden ist.
Zweck der 2008 errichteten Klägerin ist es, Leukämiekranken zu helfen und zu forschen. Nach Feststellung des Finanzamts Soltau dient sie ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken. Von 2009 an gab es Schriftverkehr mit dem Beklagten im Hinblick auf nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegte Jahresberichte und -abrechnungen, die nicht ertragbringende „Anlage“ des Stiftungskapitals in Meissener Porzellan und die Vergabe eines ungesicherten Darlehens per Handschlag.
Nachdem die Klägerin einem entsprechenden Schreiben des Beklagten nicht Folge geleistet hatte, ordnete dieser durch Anordnung vom 20. März 2014 die Vorlage der Originalunterlagen der Stiftung für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 an, traf nähere Regelungen zu Art und Weise der Vorlage und Umfang der Unterlagen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Anordnung sei auf § 11 Abs. 1 NStiftG gestützt. Eine intensive Prüfung sei angesichts der mangelhaften Rechenschaftslegung geboten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen. Der Umfang der Aufsicht sei nicht gemäß § 10 Abs. 2 NStiftG beschränkt. Die Klägerin verfolge nicht unmittelbar private, sondern öffentliche Zwecke. Die Destinatäre bildeten keinen festumgrenzten Personenkreis. Das Informationsrecht nach § 11 Abs. 1 NStiftG könne jederzeit, d.h. ohne dass von irgendwelcher Seite Bedenken gegen die Führung der Stiftungsverwaltung herangetragen worden seien, ausgeübt werden. Bestehe ein Verdacht auf Verstoß gegen Stiftungsrecht oder Satzung, habe die Stiftungsbehörde dem nachzugehen. Zusätzlich könne die Vorlage der Unterlagen auf § 13 Abs. 1 NStiftG gestützt werden. Die Klägerin sei beharrlich ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabrechnung und -bericht nicht rechtzeitig nachgekommen. Das Einreichen teilweise geschwärzter Kopien von Kontoauszügen sei keine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht. Die Darlehensvergabe verstoße offensichtlich gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Nachweise zur Beschäftigung eines Mitarbeiters und über den Verkauf des Porzellans seien nicht vorgelegt worden. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Ein Verzicht auf einzelne Unterlagen oder die Hinnahme von Schwärzungen könne dazu führen, dass die Nachprüfung erschwert oder vereitelt werde. Nach den erfolglosen Versuchen des Beklagten in der Vergangenheit, der Klägerin die rechtlichen Grundlagen der Stiftungsaufsicht zu erläutern oder sie zur Vorlage weiterer Informationen zu bewegen, sei die Anforderung der Originalunterlagen das letzte Mittel. Auf § 9 Abs. 1 und 3 NDSG könne sich die Klägerin nicht berufen, da es bei der stiftungsaufsichtlichen Prüfung nicht um die Erhebung personenbezogener Daten gehe. Diese diene ausschließlich dazu zu überprüfen, ob die Geschäftsvorgänge der Klägerin den Gesetzen, dem Stiftungszweck und den Regeln eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entsprächen. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Die Wahl dieses Zwangsmittels sei nicht durch § 13 Abs. 2 NStiftG ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Zulässigkeit steht § 62 Abs. 3 VwGO nicht entgegen. Die Klägerin muss sich an der zuletzt aufgestellten Behauptung festhalten lassen, die Rücktrittserklärungen der Vorstandsmitglieder seien nur beabsichtigt gewesen und seien nicht zugegangen. Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Senatsbeschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 6).
Solche schlüssigen Gegenargumente existieren weder im Hinblick auf die Anordnung der Übersendung der Originalunterlagen (1.) noch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage der Anordnung, die Originalunterlagen zu übersenden, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 NStiftG gesehen. Die Voraussetzungen seien erfüllt, das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Einwände des Antrags auf Zulassung der Berufung greifen nicht durch.
a. Allgemein wendet der Antrag auf Zulassung der Berufung ein, die Stiftungsaufsicht dürfe nur einer reinen Rechtsaufsicht dienen. Es dürfe keine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolgen. Die Grundlage für eine Entscheidung der Stiftungsbehörde könne ausschließlich die Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der Gesetze sein. Die Anforderung der Originalunterlagen diene aber ausschließlich einer Zweckmäßigkeitskontrolle, ohne dass eine Gefährdung des Stiftungszwecks vorliege.
Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht gewesen wäre, die Anforderung der Originalunterlagen sei eine zulässige Rechtsfolge der § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 NStiftG. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Zweck der Vorlage die Ermöglichung der aufsichtsrechtlichen Prüfung sei, dass die Beklagte (gemeint: Klägerin) durch ihren Vorstand im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werde. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um die Pflichten, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NStiftG), die Erträge des Stiftungsvermögens ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NStiftG) und die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 6 Abs. 3 Satz 1 NStiftG). Ob diese Pflichten erfüllt worden sind, ist den Unterlagen über die Geschäftsvorfälle der Klägerin zu entnehmen.
b. Der Antrag auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der vom Beklagten getroffenen Anordnung zu Unrecht bejaht hätte. In Bezug auf § 11 Abs. 1 NStiftG hat es zwar nicht klargestellt, ob es Bedenken gegen die Führung der Stiftungsverwaltung für unnötig halte oder ob Voraussetzung für eine Berufung auf das Informationsrecht ein Verdacht auf Verstoß gegen Stiftungsrecht oder Satzung sei. Auch wenn man davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe mit einer verbreiteten Auffassung gefordert, dass ein konkreter Anlass bestehen müsse, der das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einzelfall nachvollziehbar erscheinen lasse (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris Rn. 32 ff.; Weitemeyer in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 52), hat es das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen seiner Ausführungen zu § 13 Abs. 1 NStiftG mit begründet. Es hat einen solchen Anlass in der beharrlichen Nichterfüllung der Pflicht des Vorstands nach § 11 Abs. 3 NStiftG gesehen, der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht zur Prüfung einzureichen.
Die diesbezüglichen Feststellungen sind keinen Zweifeln ausgesetzt. Zwar ist eine förmliche Beanstandung durch den Beklagten hinsichtlich des Fehlens von Jahresabrechnungen mit Vermögensübersichten nicht erfolgt. Eine Grundlage für die Annahme, solche Abrechnungen seien in einer den Anforderungen des Gesetzes genügenden Weise vorgelegt worden, hatte die Klägerin gleichwohl nicht. Zum einen ergab sich aus den mehrfachen umfangreichen Rückfragen des Beklagten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen kein Überblick über Vermögen und Mittelverwendung der Klägerin gewinnen ließ. Zum anderen konnte angesichts des Inhalts der vorgelegten Berichte für die Verfasser von vornherein nicht zweifelhaft sein, dass es sich nicht um Jahresabrechnungen mit Vermögensübersicht handelte. Der Beklagte hat sich allerdings bemüht, aus den lückenhaften Angaben Rückschlüsse auf Einnahmen, Ausgaben und Vermögen der Klägerin zu ziehen. Stattdessen hätte er auch eine Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer androhen können (§ 11 Abs. 4 Satz 2 NStiftG; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.7.1998 - 13 M 2473/97 -, juris Rn. 48). Aus dem überobligatorischen Tätigwerden und der Tatsache, dass der Beklagte Nachweise angefordert hat, kann aber nicht geschlossen werden, die Jahresabrechnung sei pflichtgemäß erfolgt.
Denn unter einer Jahresabrechnung ist der periodische Abschluss der laufenden Buchführung zu verstehen. „Jahresabrechnung“ wird dabei als Oberbegriff verstanden, der sowohl die Erstellung einer Einnahmen- Ausgabenrechnung mit Vermögensrechnung als auch die Erstellung eines kaufmännischen Jahresabschlusses erlaubt. Bei der Erstellung der Jahresabrechnung müssen die Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen und die Ausgaben, getrennt nach dem Stiftungszweck und den Verwaltungskosten erkennbar sein (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2004 - 7 E 3431/02 (1) -, juris Rn. 54; VG Cottbus, Urt. v. 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris Rn. 27). Wird diese Informationsfunktion nicht zumindest in groben Zügen erfüllt, so ist keine Jahresabrechnung gegeben.
So verhielt es sich hier. Dabei kommt es nicht auf den Vortrag des Antrags auf Zulassung der Berufung an, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Vorlage von Kontoauszügen als von der Klägerin praktizierte Form der Jahresabrechnung gesehen. Vielmehr seien die Kontoauszüge nur auf Anforderung der Beklagten als Belege eingereicht worden. Wenn die Kontoauszüge nach dem Vortrag der Klägerin nicht Teil der Jahresabrechnung waren, so reichte der Informationsgehalt der Jahresabrechnung zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht der Klägerin erst recht nicht aus.
Im Einzelnen gilt dies für alle in dem Antrag auf Zulassung der Berufung betrachteten Berichtsjahre. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei beharrlich ihrer Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 NStiftG nicht nachgekommen, begegnet keinen Bedenken. Für 2008 wurde der Jahresbericht verspätet erst nach Mahnung des Beklagten vorgelegt. Für 2009 wurde der Jahresbericht ohne Jahresabrechnung eingereicht, obwohl die Klägerin die Pflicht aus § 10 Abs. 3 NStiftG kennen musste und hierüber zudem durch Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2009 unterrichtet war. Der Vortrag, die Klägerin habe von ihrer Pflicht erst am 16. Juni 2010 erfahren, ist falsch. Für 2010 wurde fristgemäß wiederum nur der Jahresbericht, aber nicht die Jahresabrechnung vorgelegt. Die Übersendung des Jahresberichts für 2011 hat auch das Verwaltungsgericht als fristgemäß angesehen. Es hat jedoch zu Recht festgestellt, die eingereichte Kurzübersicht sei bruchstückhaft, in sich nicht nachvollziehbar und nicht ansatzweise hinreichend detailliert, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Jahresbericht 2012 sei verspätet eingegangen, trifft zu; dass die Verspätung geringfügig war, ändert daran nichts. Schwerwiegender war auch für das Verwaltungsgericht ohnehin, dass die Ausgaben der Stiftung überhaupt nicht mehr aufgeschlüsselt worden waren.
c. Auch der auf eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung abzielende Vortrag des Antrags auf Zulassung der Berufung greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung teilgeschwärzter Kontoauszüge nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel angesehen. Die vorgelegten Kopien hätten vielfache Schwärzungen und Ausschneidungen enthalten, wodurch die Buchungen der Klägerin oftmals nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Schwärzungen seien offensichtlich nicht allein zum Schutz der Namen von Spendern, sondern auch bei vielfachen weiteren Buchungen erfolgt. Dies widerlegt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Klägerin, wenn man ihr die Möglichkeit zu Teilschwärzungen gäbe, von neuem versuchte, die stiftungsaufsichtliche Prüfung dadurch zu vereiteln oder hinauszuzögern, dass sie Kontoauszüge mit nicht nachvollziehbaren Buchungen einreichte. Im Übrigen geht § 11 Abs. 1 NStiftG ersichtlich davon aus, dass die Einsicht in die Originalunterlagen, nicht anders als bei sonstigen Prüfvorgängen, den Normalfall der Ausübung des Informationsrechts durch die Stiftungsaufsicht darstellt. Die Klägerin kann die Vorlage der Originalunterlagen auch nicht deshalb ablehnen, weil dabei personenbezogene Daten übermittelt würden. Sind die Daten zur Erfüllung des konkreten Unterrichtungszwecks – wie hier – erforderlich, ist die Übermittlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 NDSG zulässig (zur vergleichbaren Vorschrift in § 172 NKomVG: Smollich in: KVR-NKomVG, § 172 Rn. 7)
Auch die Vorlage des Vertrages über den Porzellanverkauf ist erforderlich. Im Rahmen der Prüfung, ob die Pflicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NStiftG beachtet wird, können die Umstände des Verkaufs Bedeutung haben. Insbesondere kann es Bedenken erwecken, falls der Verkauf nicht zu Marktbedingungen erfolgt sein sollte, sondern ein Mitglied des Stiftungsvorstandes durch Zahlung eines „gegriffenen“ Betrages eingesprungen wäre, um das Porzellan im Hause zu behalten. Dies könnte ein Verdachtsmoment dafür sein, dass das in Porzellan „angelegte“ Stiftungsvermögen von vornherein dem privaten Gebrauch der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu dienen bestimmt war.
Ebenfalls erforderlich ist die Vorlage des Originalarbeitsvertrages mit der von der Klägerin beschäftigten Person und von Unterlagen zur Verrechnung von Zinseinnahmen mit Bürobedarf. Die Klägerin hat zwar Andeutungen zu den von der beschäftigten Person entfalteten Tätigkeiten gemacht. Es ist bislang aber nicht zu erkennen, dass dem gezahlten Entgelt eine hinreichende, den Stiftungszweck fördernde Gegenleistung entsprochen hätte. Bei der behaupteten Verrechnung geht es zunächst um den Wahrheitsgehalt der gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben. Dass es an sich nicht Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist, die Jahresabrechnung selbst anzufertigen, ist kein Gegenargument. Die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen. Jedenfalls dies macht die Ausübung des Informationsrechts durch den Beklagten verhältnismäßig.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Vorlage von Kopien schon deshalb kein milderes Mittel als die Einsicht in Originalunterlagen, weil Kopien erst angefertigt werden müssten. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.8.2009 - 8 B 16/09 -, juris) betrifft die damit in keinem Zusammenhang stehende Frage, unter welchen Umständen ein Gericht die Sachaufklärung auf eine bereits vorliegende Kopie beschränken und auf die Vorlage eines Originals verzichten könne. Allerdings kommt grundsätzlich in Betracht, die Vorlage von Kopien statt von Originalunterlagen zumindest als Austauschmittel zuzulassen. Dafür besteht aber im Fall der Klägerin angesichts der in der Vergangenheit erfolgten unseriösen Rechnungslegung kein Anlass.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung aus, eine Ersatzvornahme wäre ein milderes Mittel gewesen. Diese Rüge richtet sich in Wahrheit gegen die Anordnung der Vorlage der Originalunterlagen. Mit diesem Grundverwaltungsakt ist bestimmt worden, dass die Unterlagen vorzulegen sind. Die Vollstreckung kann dann kein anderes Verhalten, insbesondere die Duldung einer Einsichtnahme in den Räumen der Klägerin, zum Inhalt haben. Der Vortrag zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch dann nicht auf, wenn man ihn auf die Anordnung der Vorlage der Originalunterlagen bezieht. Eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Stiftung ist weder gleich geeignet noch milder. Eine gründliche Auswertung kann zeitaufwendig sein und sich in den Räumlichkeiten der Behörde besser bewerkstelligen lassen. Eine geringere Eingriffsintensität wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin erkennbar das Tätigwerden der Bediensteten des Beklagten in ihren Räumen der Übersendung vorgezogen hätte. Dass sie aber bereit wäre, eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen in ihren Räumen zu ermöglichen, hat sie vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen gegeben. Hierzu hätte sie angesichts der formlosen Anforderung der Unterlagen durch Schreiben des Beklagten vom 9. Oktober 2013 Gelegenheit gehabt.
2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Stiftungsaufsicht könne nach allgemeinem Verwaltungsvollstreckungsrecht ein Zwangsgeld androhen, richtiger Adressat dieser Androhung sei die Klägerin und die Androhung sei verhältnismäßig.
a. § 13 Abs. 2 NStiftG schließt den Rückgriff auf § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 2, §§ 67, 70 Nds SOG nicht aus.
§ 13 Abs. 2 NStiftG ist keine den Verwaltungszwang abschließend regelnde, gegenüber den Bestimmungen über das Zwangsgeld im Nds SOG speziellere Bestimmung. Die Vorschrift ist nicht überflüssig, wenn der Behörde die Mittel des allgemeinen Verwaltungszwangs zur Verfügung stehen. Denn sie regelt nicht die Ersatzvornahme des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts, sondern ein damit verwandtes, aber eigenständiges Rechtsinstitut.
§ 13 NStiftG ist § 174 NKomVG und entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus dem Recht der Kommunalaufsicht nachgebildet. Die dort geregelte Ersatzvornahme hat einen anderen Charakter als die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme. Letztere richtet sich zur Durchsetzung einer regelmäßig durch einen Grundverwaltungsakt verfügten Pflicht auf die Ausführung einer Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), seitens der Vollzugsbehörde oder eines von ihr Beauftragten. Es geht also um die Verwaltungsvollstreckung im allgemeinen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Die kommunalrechtliche Ersatzvornahme erlaubt demgegenüber, alle Handlungen der Gemeinde, auch wenn sie - wie etwa der Erlass einer Satzung - nicht vertretbar sind, durch die Aufsichtsbehörde durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es handelt sich also um die speziell kommunalaufsichtsrechtliche Variante des allgemeinen Instituts aufsichtsrechtlichen Eintritts zwischen Aufsichtsbehörde und beaufsichtigter Körperschaft und Behörde (Smollich in: KVR-NKomVG, § 174 Rn. 7 m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die stiftungsrechtliche Ersatzvornahme. Mit ihr werden nach § 13 Abs. 1 NStiftG erlassene Anordnungen vollstreckt, mit denen die Erfüllung des Stiftungszwecks herbeigeführt werden soll. Durchgesetzt wird insoweit die Stiftungssatzung und damit kein originär öffentliches Interesse, sondern der Wille des Stifters. Von der Ersatzvornahme begünstigt sind die Destinatäre der Stiftung. Es spricht einiges dafür, dass dabei auch nicht vertretbare Handlungen wie die Abgabe von Willenserklärungen ersetzt werden können (vgl. auch zur gesetzlichen Vertretungsmacht aufgrund einer § 11 Abs. 4 Satz 2 NStiftG entsprechenden Bestimmung OLG Frankfurt, Urt. v. 11.8.2005 - 3 U 219/04 -, juris Rn. 16). Um dies zu ermöglichen, enthält § 13 Abs. 2 NStiftG eine gesonderte Regelung der Ersatzvornahme, die den entsprechenden Bestimmungen über die Ersatzvornahme im Nds SOG vorgehen mag.
Davon bleibt aber das Zwangsmittel des Zwangsgeldes unberührt. § 13 Abs. 2 NStiftG bezweckt, der Stiftungsaufsicht ein im allgemeinen Vollstreckungsrecht so nicht enthaltenes Instrument zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Eine Beschränkung der ohnehin vorhandenen Zwangsmittel ist damit nicht verbunden. Wenn mit dem Verwaltungszwang nicht die Erfüllung des Stiftungszwecks, sondern die Befolgung der aus dem Aufsichtsverhältnis folgenden öffentlich-rechtlichen Pflichten, hier aus § 11 Abs. 1 Satz 1 NStiftG, durchgesetzt werden soll, kann er auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht gestützt werden.
b. Die Klägerin ist selbst richtige Adressatin der Zwangsgeldandrohung. Diese war nicht an die Mitglieder des Stiftungsvorstands als natürliche Personen zu richten.
§ 11 Abs. 1 NStiftG betrifft Unterlagen, Geschäftsräume und Einrichtungen der Stiftung. Diese ist selbst Adressatin eines (Grund-) Verwaltungsaktes, mit dem die Ausübung des Informationsrechts der Stiftungsbehörde angeordnet wird (vgl. auch Siegmund-Schultze, StiftG Niedersachsen, 8. Aufl. 2002, § 13 Nr. 1). Mangels abweichender Regelung ist die Stiftung dann auch Adressatin eines zur Vollstreckung des Grundverwaltungsakts ergehenden Verwaltungsakts in der Verwaltungsvollstreckung.
Für die gegenteilige Ansicht beruft sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf einen Beschluss des Thüringischen OLG (v. 16.3.2015 - 3 W 579/14 -, juris). Die Entscheidung ist auf die Durchsetzung der Pflicht aus § 11 Abs. 1 NStiftG nicht übertragbar. Sie betrifft § 78 Abs. 1 BGB, wonach das Zwangsgeld „den Mitgliedern des Vorstands“ auferlegt werden kann. Dieser Wortlaut war für das Thüringische OLG ausschlaggebend.
c. Das Vorbringen des Antrags auf Zulassung der Berufung, eine Ersatzvornahme wäre ein milderes Mittel gewesen, richtet sich in Wahrheit gegen die Anordnung der Vorlage der Originalunterlagen und ist in diesem Zusammenhang behandelt worden.