Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.07.2016, Az.: 1 A 171/15

Apotheke; Apothekerkammer; Äquivalenzprinzip; Beitragsordnung; Gleichheitssatz; Kammerbeitrag; Pauschalisierung; Zytostatika

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.07.2016
Aktenzeichen
1 A 171/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die an den Nettoumsatz anknüpfende Erhebung des Beitrags zur Apothekerkammer verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, noch gegen das Äquivalenzprinzip.

2. Ein solcher Verstoß liegt auch gegenüber einer auf die Herstellung und Abgabe von onkologischen Zubereitungen spezialisierten Apotheke nicht vor, wenn und solange diese einen Sonderfall darstellt.

3. Das Auftreten abweichender Sonderfälle stellt die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen (OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008, 5 A 601/07, juris Rn. 24)

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Beitrags zur H. für das Jahr 2015.

Der Kläger ist Inhaber u. a. der D. und Mitglied der Beklagten. Er produziert und vertreibt in seiner Apotheke unter anderem onkologische Zubereitungen und Lösungen, insbesondere zytostatikahaltige Zubereitungen.

Mit Schreiben vom 15.01.2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr zur Berechnung und Festlegung seines Kammerbeitrags den Nettoumsatz seiner Apotheke für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31.03.2015 mitzuteilen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war und die Beklagte ihn mit Schreiben vom 01.04.2015 erfolglos an die Mitteilung erinnert hatte, schätzte sie anhand des vom Kläger für das Vorjahr gemeldeten Nettoumsatzes in Höhe von 59.774.447,76 € den Nettoumsatz für das Jahr 2014 auf 63.000.000,- €. Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2015 setzte sie den Kammerbeitrag für den Abrechnungszeitraum vom April 2015 bis März 2016 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 0,115 % vom Nettoumsatz auf insgesamt 72.450,- € fest.

Den Beitragssatz für das Jahr 2015 hatte die Kammerversammlung der Beklagten am 15.04.2015 beschlossen, der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2015 (Seite 22) veröffentlicht.

Das Beitragsaufkommen der Beklagten für das Jahr 2015 betrug insgesamt 5.074.937,91 € und verteilte sich im Zeitpunkt der Beitragserhebung auf 1999 Apotheken. Der durchschnittliche Kammerbeitrag betrug 2.538,74 €, der Anteil des Klägers machte mithin 1,43 % des Gesamtbeitragsaufkommens aus.

Gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger am 26.05.2015 rechtzeitig Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, die in § 8 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten vom 18.04.2005 (BeitragsO) getroffene Regelung zur Ermittlung der konkreten Beitragshöhe sei rechtswidrig. Die in der Beitragsordnung verankerte grundsätzliche Koppelung der Kammerbeitragshöhe an den Nettojahresumsatz verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Denn eine Steigerung des Nettojahresumsatzes beinhalte nicht eine entsprechende lineare Steigerung des Gewinns und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Apothekers.

So erhalte ein Apotheker in einer öffentlichen Apotheke nach der aktuell geltenden Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einen Fixzuschlag von 8,35 € pro abgegebenem Medikament zuzüglich eines Festzuschlags von 3 % auf den Herstellerabgabepreis (hier bezeichnet als Lagerwertausgleich). Durch diesen Zuschlag von 3 % sei unabhängig davon, ob ein Apotheker vorrangig hoch- oder niedrigpreisige Medikamente verkaufe, eine Koppelung des Gewinns an den Umsatz gewährleistet. Bei dem Festzuschlag werde dagegen nicht berücksichtigt, dass Apotheker, die viele hochpreisige Medikamente abgeben, anteilig einen deutlich höheren Kammerbeitrag leisten würden als Apotheker, die größtenteils kostengünstige Medikamente abgeben. Hieraus ergebe sich eine gravierende und nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung, da völlig verschieden gelagerte Sachverhalte gleich behandelt würden und dies zu ungerechten Ergebnissen führe.

Bei der Herstellung und Abgabe von onkologischen Zubereitungen sei die Differenz von Umsatz und Gewinn noch gravierender. Der Wert der Rohprodukte vor Verarbeitung würde pro applikationsfähiger Einheit bei durchschnittlich 800 € liegen, könnte aber auch bis zu 20.000 € betragen. Aufgrund entsprechender Verträge mit der Krankenkasse würde er - der Kläger - pro applikationsfähiger Einheit lediglich einen Zuschlag von durchschnittlich 120,- € erhalten. Davon müsse er noch seine Kosten decken. Falls ein Apotheker die onkologischen Zubereitungen nicht selbst herstelle, sondern von einem Herstellerbetrieb erwerbe, blieben ihm nur ca. ein Zehntel dieser Summe, mithin ca. 12 € pro applikationsfähiger Einheit.

Die Situation werde sich weiter dadurch verschlechtern, dass seit 2007 die Krankenkassen gemäß § 129 Abs. 5 S. 5 SGB V die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten durch Verträge mit Apotheken sicherstellen und dabei Abschläge auf die Preise vereinbaren könnten. In Berlin sei bereits eine solche Ausschreibung erfolgt, im August 2016 werde es eine bundesweite Ausschreibung von einem Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen geben. Um die Ausschreibung zu gewinnen, würden die Apotheken die Preise senken, denn nur der Gewinner der Ausschreibung könne die Herstellung und Abgabe onkologischer Zubereitungen weiter mit der ausschreibenden Krankenkasse abrechnen.

Im Ergebnis müsse ein Apotheker bei der Abgabe eines gewöhnlichen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels im Verhältnis einen viel geringeren Teil seiner Einnahmen als Kammerbeitrag abführen als ein Apotheker, der onkologische Zubereitungen herstelle und abgebe. Da die Zytostatika herstellenden Apotheker hohe Umsätze ohne entsprechenden Gewinn erzielen würden, die Beitragshöhe sich ausschließlich nach dem Umsatz richte, würden sie im Verhältnis zu nicht Zytostatika vertreibenden Apothekern übermäßig belastet. Er selbst habe 2014 insgesamt 43.315 Zubereitungen hergestellt und abgegeben und damit einen Umsatz von 30.804.888,42 € sowie einen Rohgewinn von 3.261.843, € erwirtschaftet. Damit gehöre er zur Spitze der verhältnismäßig kleinen Gruppe der Zytostatika vertreibenden Apotheker, von denen es bundesweit ca. 500-1000 bei einer Gesamtzahl von ca. 20.000 Apothekern gebe.

Die besondere Situation der Zytostatika vertreibenden Apotheker müsse in der Beitragsordnung Niederschlag finden. Entsprechend der Regelung für Apotheken, die Krankenhäuser versorgen würden und deren Umsatz aus der Krankenhausversorgung nur zu 1/3 bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werde, müsse auch für den Umsatz aus der Herstellung und/oder der Abgabe von onkologischen Lösungen eine Sonderregelung geschaffen werden. Diese Umsätze könnten auch ohne großen Verwaltungsaufwand aus dem Gesamtumsatz herausgerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.04.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beitragsordnung, auf die sich die Erhebung des Kammerbeitrags stütze, entspreche sowohl dem Gleichheitsgrundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.

Die Anknüpfung an den Umsatz für die Beitragsbemessung als Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe weder im Verhältnis der Mitglieder untereinander zu einer Ungleichbehandlung noch stehe der Kammerbeitrag außer Verhältnis zu dem Vorteil aus der Kammertätigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal, da mit der Höhe der Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunehme. Auch entspreche eine Staffelung des Beitrags nach dem Umsatz dem Grundgedanken der Solidargemeinschaft. Der Kläger als wirtschaftlich starkes Mitglied partizipiere in höherem Maße an den Leistungen der Beklagten als wirtschaftlich schwächere Mitglieder. So könne der Kläger mit seinem Personalstamm von sieben approbierten Apothekern, 41 pharmazeutisch-technischen Assistenten, elf pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, sowie sechs Pharmazieingenieuren in vier Apotheken das Fort- und Weiterbildungsangebot der Beklagten in größerem Umfang nutzen als kleinere Apotheken. Dies gelte auch hinsichtlich der Auszubildendenbetreuung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Interessenvertretung.

Im Übrigen gebe es auch in anderen Bereichen als dem Vertrieb von Zytostatika keine Bindung des Umsatzes an den Gewinn. Bei nichtverschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Mitteln könne der Apotheker den Abgabepreis selbst festlegen. Der mit diesen Produkten erwirtschaftete Umsatz mache einen erheblichen Teil des Gesamtumsatzes aus.

Der Kläger könne bei der Beitragserhebung auch keine Gleichbehandlung mit den in der Beitragsordnung privilegierten Umsätzen aus der Krankenhausversorgung verlangen. Dies gelte bereits deshalb, weil nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch diesbezüglich kein Anspruch auf eine privilegierte Behandlung bestehe.

Ein Verstoß ergebe sich letztlich auch nicht aus der absoluten Höhe des Kammerbetrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Erhebung des Kammerbeitrags für das Beitragsjahr 2015 findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 4 und § 4 der BeitragsO in Verbindung mit dem gem. §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 10 HKG veröffentlichten Beschluss der Kammerversammlung vom 15.04.2015 zur Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2015.

Dabei ist unschädlich, dass der Erlass des Beitragsbescheides zeitlich vor der Veröffentlichung des Beschlusses im Juli 2015 liegt. Denn durch die Veröffentlichung wurde der bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrige Bescheid mit ex nunc Wirkung geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1981 – 8 C 14/81 –, BVerwGE 64, 218-223, zit. nach juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 25.04.1994 – NotZ 8/93 –, BGHZ 126, 16-39, zit. nach juris Rn. 25)

Nach § 1 Abs. 1 BeitragsO erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern Beiträge. Der Kläger ist als Inhaber u. a. der D. in F. gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kammergesetz für die Heilberufe i. d. F. vom 8. Dezember 2000 (- HKG -, Nds. GVBl. 2000, S. 301) kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten.

Der Inhaberbeitrag bemisst sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 BeitragsO nach einem Vomhundertsatz des im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Nettoumsatzes des Apothekers. Dieser Nettoumsatz umfasst nach § 2 Abs. 2 S. 2 BeitragsO alle Apothekenumsätze des Inhabers in voller Höhe, mit Ausnahme der Umsätze aus der Krankenhausversorgung, welche nur zu einem Drittel angerechnet werden. Meldet ein Apotheker seinen Nettoumsatz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 BeitragsO nicht, kann der Umsatz nach vergeblicher Aufforderung von der Beklagten gem. § 2 Abs. 4 BeitragsO geschätzt werden. Vorliegend beträgt der Vomhundertsatz aufgrund des Festsetzungsbeschlusses der Kammerversammlung für das Beitragsjahr 2015 0,115 %.

Die Beklagte hat auf Grundlage der vorgenannten Bestimmungen den Kammerbeitrag des Klägers für das Beitragsjahr 2015 auch in zutreffender Weise ermittelt. Die Beklagte durfte den Nettoumsatz des Klägers für das Jahr 2014 schätzen, nachdem dieser den Umsatz weder bis zum 31.03.2015 noch auf die konkrete Erinnerung vom 01.04.2015, in der er auf die Schätzungsbefugnis hingewiesen wurde, mitgeteilt hatte. Die Beklagte hat bei der Schätzung zulässigerweise den vom Kläger im Vorjahr gemeldeten Umsatz herangezogen und einen Zuschlag vorgenommen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Schätzmethode: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2008 – 8 LC 31/07 –, juris Rn. 61, m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beitragserhebung nach den Regelungen der Beitragsordnung auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Beitragsordnung beruht auf § 8 Abs. 1 HKG, der die Beklagte berechtigt, von ihren Kammermitgliedern zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge zu erheben. Das Kammergesetz für die Heilberufe enthält darüber hinaus keine näheren Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen, so dass als Prüfungsmaßstab nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht kommen. Da der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist das Gericht bei seiner Prüfung darauf beschränkt, festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2008, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.)

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dabei, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Das bedeutet für eine vorteilsbezogene Beitragsbemessung nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass die Beiträge bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit nicht gleich, sondern diesen Unterschieden entsprechend zu bemessen sind. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe stärker belastet werden als die Mehrheit. Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2010 – 8 LC 102/08 –, juris Rn. 32, m. w. N.).

Das Äquivalenzprinzip fordert hingegen, dass die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den sie abgelten soll. Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen zudem nicht übermäßig hoch belastet werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammermitglied messbar niederschlägt (zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2010, a. a. O., Rn. 33).

Daran gemessen ist die Beklagte innerhalb der Grenzen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit geblieben; die Beitragserhebung auf Grundlage des Umsatzes steht mit den genannten Grundsätzen in Einklang.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt das Abstellen auf den Nettoumsatz zur Berechnung des Kammerbeitrags weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Äquivalenzprinzip. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Umsätze aus der Abgabe gewöhnlicher verschreibungspflichtiger Arzneimittel, bei denen sich das Apothekerhonorar nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung bestimmt (1.), als auch hinsichtlich der Umsätze aus der Abgabe onkologischer Zubereitungen, bei denen sich das Honorar im Jahr 2014 gem. § 5 Abs. 5 AMPreisV nach dem Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe) zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) bzw. nach § 5 Abs. 6 AMPreisV richtete (2.).

(1) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anknüpfen an den Umsatz der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder von Berufskammern und den aus der Pflichtmitgliedschaft gezogenen Vorteilen gerecht wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 25.11.1971 - 1 C 48.65 -, juris Rn. 34). Dies gilt auch seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 AMPreisV zum 01.04.2004, mit der die Anknüpfung des Apothekerzuschlags ausschließlich an den Herstellerabgabepreis abgeschafft wurde. Denn der Umstand, dass die Gewinnspannen je nach Abgabe niedrig- oder hochpreisiger Arzneimittel bei gleichem Umsatz differieren können, trifft alle öffentlichen Apotheken. Ein Apotheker darf sein Angebot nicht auf bestimmte Arzneimittel beschränken, vgl. § 10 Apothekengesetz (ApoG), so dass über einen längeren Zeitraum betrachtet grundsätzlich ein Ausgleich zwischen den einzelnen Apotheken stattfinden dürfte. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Vorteil aus der Kammertätigkeit in Ausmaß und Relation nicht mehr dem Gesamtumsatz und dem damit verbundenen Gewinn entspricht. Denn der Gewinn - wie immer er ermittelt wird - ist maßgeblich auch vom Umsatz abhängig (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.08.2006 – 19 K 2180/05 –, juris Rn. 39; VG Göttingen, Urteil vom 30.01.2007 – 1 A 242/04 –, juris Rn. 17). Darüber hinaus sind gewisse Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen bei der Bemessung des Beitrags am Umsatz hinzunehmen, solange sie mit einem entsprechenden Vorteil hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes verbunden sind (VG Münster, Urteil vom 29.06.2012 – 3 K 2391/11 –, juris Rn. 15, m. w. N.).

(2) Es mag zwar zutreffen, dass in der vom Kläger betriebenen D. aufgrund der besonderen Umsatzstruktur ein solcher Ausgleich nicht stattfindet. Jedoch stellt die klägerische Apotheke insoweit keine typische, sondern den Sonderfall einer auf die Herstellung und Abgabe von onkologischen Zubereitungen spezialisierten Apotheke dar. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf den vom Kläger im hier maßgeblichen Jahr 2014 allein mit solchen Zubereitungen erwirtschafteten Umsatz in Höhe von 30.804.888,42 €. Vergleichsweise betrug der Gesamtumsatz im Jahr 2014 in einer typischen Apotheke im Bereich der BRD nur ca. 1.400.000,- €, in der durchschnittlichen Apotheke lag er zumindest bei ca. 2.024.000,- €. Lediglich knapp über 2% der Apotheken konnten - wie die klägerische Apotheke - einen Nettoumsatz von über 5.000.000,- € erzielen (Quelle: Dr. Eckhard Bauer, Leiter der Abteilung Wirtschaft und Soziales beim Deutschen Apothekerverband e.V, Präsentation auf dem 52. Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbandes, abrufbar unter „http://www.abda.de/fileadmin/assets/Pressetermine/2015/Wirtschaftsforum_2015/Wirtschaftliche_Daten_zur_Apotheke_2014_DAV_Eckart_Bauer.pdf“). Einen solchen Sonderfall musste die Beklagte im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit aber nicht berücksichtigen. Denn bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen darf der Normgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität in der Weise verallgemeinern und pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben; dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 – 5 A 601/07 –, juris Rn. 24, m. w. N; im Ergebnis auch VG Münster, a. a. O. Rn. 72). Der Kläger hat weder dargelegt, noch ist ersichtlich, dass es im Einzugsbereich der Beklagten in einem solchen Umfang Spezialisierungen gibt, dass die Bildung eines umsatzbezogenen Regeltyps ausgeschlossen oder die eines Ausnahmetyps geboten wäre. Die vom Kläger selbst genannten Zahlen, bundesweit würden lediglich 500 bis 1.000 von 20.000 Apotheken Zytostatikazubereitungen vertreiben und die wenigsten davon im selben Umfang wie er, bestätigen die Richtigkeit der Annahme, dass die vom Kläger betriebene Privilegierte D. einen vom Regeltyp der gewöhnlichen Apotheke abweichenden Ausnahmefall darstellt.

Die Pauschalierung dient auch der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität. Eine Differenzierung bei der Beitragsbemessung nach verschiedenen Umsatzbereichen würde einen weit höheren und im Ergebnis kaum vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen, da hierbei nicht nur Umsätze aus der Abgabe von Zytostatika zu beachten wären, sondern entsprechende Gruppen für Umsätze aus den unterschiedlichsten Sortimenten und Spezialbereichen zu bilden wären. Eine Differenzierung nach dem Gewinn, der von vielen Faktoren abhängig und deshalb eine schwer messbare Größe ist, kommt ebenfalls nicht in Betracht (zu Vorstehendem auch VG Münster, a. a. O., Rn. 48 ff., 72).

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass für das Beitragsjahr 2015 nicht von seinem Umsatz auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne. Die von ihm abstrakt angestellten Berechnungen bilden lediglich Extrembeispiele und werden nicht durch entsprechende Zahlen für seine Apotheke belegt. Dagegen unterstützen die Angaben zu seinem Rohgewinn die Annahme, dass er in hohem Maße wirtschaftlich leistungsfähig war. So übersteigt sein Rohgewinn für das Jahr 2014 in Höhe von 3.261.843,- € nur aus der Herstellung und Abgabe onkologischer Zubereitungen den durchschnittlichen Rohgewinn einer Apotheke in Höhe von ca. 505.000 € (Quelle: ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Die Apotheke - Zahlen, Daten, Fakten 2016, abrufbar unter „http://www.abda.de/fileadmin/assets/Pressetermine/2016/TdA_2016/AB DA_ZDF_2016_Brosch.pdf“) um mehr als das Sechsfache. Hierbei findet noch keine Berücksichtigung, dass der Umsatz des Klägers nach eigenem Vortrag nicht lediglich 30.000.000, €, sondern ca. 60.000.000,- € betrug (S. 3 des Schriftsatzes vom 21.12.2015, Bl. 38 d. GA). Der Kläger ist der der Beitragsordnung zu Grunde liegenden Annahme des Zusammenhangs zwischen Umsatz und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht substantiiert entgegengetreten. Das steuerliche Betriebsergebnis (Gewinn vor Steuern) seiner Apotheke hat er nicht offengelegt. Selbst wenn dieses unter dem durchschnittlichen Betriebsergebnis für das Jahr 2014 in Höhe von 6,4 % des Netto-Umsatzes (Quelle: Dr. Eckart Bauer, a. a. O.) liegen sollte, würde auch dies nicht zwingend zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führen. Denn in welchen Bereichen ein Apotheker in welchem Umfang tätig wird, gehört zu den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, in die Überlegungen zur Struktur des Umsatzes, der Kosten und des Gewinns einzubeziehen sind. Welches konkrete Betriebsergebnis erzielt werden kann, hängt von vielfältigen Faktoren ab, deren Berücksichtigung im Rahmen einer pauschalierenden Regelung kaum möglich, jedenfalls nicht geboten ist (so VG Münster, a. a. O., Rn. 64). Mit seiner Entscheidung, in erheblichem Umfang onkologische Zubereitungen herzustellen und zu vertreiben, hat der Kläger sich freiwillig zur Tätigkeit in einem Spezialbereich entschlossen, die sich im Vergleich zum typischen Apothekenbetrieb durch einen sehr hohen Umsatz bei verhältnismäßig kleinem Rohgewinn auszeichnet. Die wirtschaftliche Attraktivität ergibt sich, wie aus den vom Kläger vorgelegten Zahlen folgt, aus dem absolut betrachtet hohen Rohgewinn. Diese auf eigenverantwortlicher Kalkulation des Klägers beruhende wirtschaftliche Entscheidung muss bei der Bemessung des Kammerbeitrags nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass der Apotheker für den Bereich der Herstellung und Abgabe onkologischer Zubereitungen einen entsprechend niedrigeren Beitrag zu entrichten hätte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26.01.2009 – W 7 K 08.837 –, juris Rn. 27, zur wirtschaftlichen Entscheidung des Betriebs einer Versandhandelsapotheke, wobei dem Betreiber anders als hier zusätzlich die Preisbildung durch Gewährung günstiger Konditionen selbst oblag).

Die Höhe des Kammerbeitrags steht zudem nicht außer Verhältnis zu den durch die Mitgliedschaft gewährten Vorteilen. Das Äquivalenzprinzip ist auch insoweit gewahrt. Wie die Beklagte richtigerweise ausgeführt hat, kann der Kläger bereits aufgrund seines großen Personalstamms in höherem Maße als Betreiber kleinerer Apotheken vom Angebot der Beklagten im Bereich der Aus- und Fortbildung profitieren. Im selben Maße profitiert er auch anteilig mehr als andere Mitglieder von der Öffentlichkeitsarbeit und der Interessenvertretung der Beklagten. Im Übrigen kann der durch die Tätigkeit einer Kammer für Heilberufe vermittelte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2008 – 8 LC 31/07 –, juris Rn. 41)

Auch mit Blick auf die konkrete Beitragshöhe hat die Kammer noch nicht feststellen können, dass die umsatzbezogene Beitragsbemessung für das Jahr 2015 ausnahmsweise zu einer gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip verstoßenden Belastung führt. Der vom Kläger zu zahlende Jahresbeitrag für das Jahr 2015 ist mit 72.450,- € absolut gesehen hoch, jedoch macht er nur 1,43 % des Gesamtbeitragsaufkommens der Beklagten für das Jahr 2015 aus. Für einen Hauptbeitragszahler einer IHK ist selbst ein Anteil von über 10% an dem Gesamtbudget in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (VG Gießen, Urt. v. 24.09.2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34).

Schließlich kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beitragsordnung eine Ausnahmeregelung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung beinhaltet, keinen Anspruch auf eine entsprechende Sonderbehandlung der Umsätze aus der Herstellung und Abgabe von onkologischen Zubereitungen ableiten. Denn wie die Beklagte dargelegt hat, ist eine differenzierte Behandlung der mit der Versorgung von Krankenhäusern erzielten Umsätze ebenfalls nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 25.09.2008, a. a. O., Rn. 53). Die Existenz einer solchen Regelung führt nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme einer dem Kläger günstigen Regelung.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Gewinnmarge werde durch die zukünftigen Ausschreibungen noch weiter gesenkt, so ist dies nicht streiterheblich für die Beitragsbemessung für das Jahr 2015. In dem der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Jahr 2014 fanden noch keine Ausschreibungen statt, das Apothekerhonorar richtete sich insoweit nach den Regelungen des § 5 Abs. 5 AMPreisV in Verbindung mit der Hilfstaxe, bzw. nach § 5 Abs. 6 AMPreisV. Es wird jedoch im Hinblick auf mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten darauf hingewiesen, dass es gerade im Rahmen von Ausschreibungen jedem einzelnen Mitbewerber selbst überlassen bleibt, inwieweit er im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation bei niedrigen Gewinnen günstige Konditionen anbietet und dadurch etwaige Mitbewerber aus dem Feld schlägt. Im Bereich der Krankenhausversorgung, die in der Praxis ebenfalls Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen ist, wurde bereits obergerichtlich entschieden, dass die auf eigenverantwortlicher Kalkulation des einzelnen Bewerbers beruhende Reduzierung des Gewinns bei der Bemessung des Kammerbeitrags nicht in der Weise berücksichtigt werden muss, dass der Apotheker für den Bereich der Krankenhausversorgung einen entsprechend niedrigeren Beitrag zu entrichten hätte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.03.1992 – 21 B 91.01256 –, juris Rn. 21; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 27).

Ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände möglicherweise zur Annahme einer unbilligen (sachlichen) Härte führen würden, die im Rahmen von § 6 S. 1 der BeitrO (evtl. analog) zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als unterliegender Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Kammer lässt die Berufung nicht zu. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2016 – 8 LA 40/16 –, juris Rn. 32). Ein für die Allgemeinheit bedeutsames Interesse an der Klärung einer solchen Frage ist nicht ersichtlich. Denn die rechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Kammerbeiträgen einschließlich der Behandlung von Sonderfällen sind grundsätzlich obergerichtlich auch durch das Nds. OVG geklärt. Anhand dieser Grundsätze ließ sich auch die Frage beantworten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Sonderbehandlung zusteht. Darüber hinaus ist, wie beschrieben, nur eine zahlenmäßig sehr kleine Gruppe von Apothekern betroffen. Insofern besteht kein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts, sondern allenfalls ein (wirtschaftliches) Individualinteresse Einzelner an der Klärung einer Zweifelsfrage. Individualinteressen genügen jedoch nicht für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 124 Rn. 30).