Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.05.2016, Az.: 5 LC 134/15

Arbeitszeit von Lehrkräften; Hauptschulen; Oberschulen; Regelstundenzahl; Übergangsregelung; Ungleichbehandlung von Lehrkräften

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.05.2016
Aktenzeichen
5 LC 134/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.05.2015 - AZ: 1 A 2133/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die in Niedersachsen für Lehrkräfte an Hauptschulen festgesetzte Regelstundenzahl gilt auch für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in den auslaufenden Jahrgängen der bisherigen Hauptschule unterrichten.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 die Festsetzung einer niedrigeren wöchentlichen Regelstundenzahl, und zwar einer Regelstundenzahl von 25,5 statt von 27,5 Unterrichtsstunden bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19 Unterrichtsstunden.

Die am ……… 1954 geborene Klägerin ist Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12). Sie begann ihre Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen und setzte sie nach ihrer Abordnung und anschließenden Versetzung in Niedersachsen fort. Sie war seit dem …… 1996 an der Grundschule G. -H. in Teilzeitbeschäftigung tätig. Nach vorheriger Abordnung an die I. Schule in G., einer Grund- und Hauptschule mit 10. Klasse, wurde sie zum ……… 2011 dorthin versetzt und war dort in Teilzeitbeschäftigung tätig.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 erteilte die Beklagte dem Landkreis G. die Genehmigung für die Aufhebung der Realschule J. in G. und des Hauptschulzweiges der Grund- und Hauptschule I. in G. mit Ablauf des 31. Juli 2012 in Verbindung mit der Errichtung einer Oberschule am Standort der bisherigen Realschule und einer Außenstelle im Schulgebäude der bisherigen Grund- und Hauptschule I. zum 1. August 2012.

Die Klägerin wurde im Zuge der Errichtung der Oberschule G. II mit Wirkung vom 1. August 2012 an diese Oberschule versetzt.

Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte die kommissarische Direktorin der Oberschule G. II der Beklagten mit, die Klägerin werde überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt.

Die Klägerin beantragte am 17. Januar 2013 bei der Beklagten die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 19 Unterrichtsstunden bei einer Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2013, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß § 61 NBG eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015. Die Gewährung erfolgte unter Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 19 Unterrichtsstunden wöchentlich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Unterrichtsstunden.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. April 2013 „Widerspruch“ ein, soweit die Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2013 von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Unterrichtsstunden ausgegangen war. Sie verwies auf § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule, wonach die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden betrage. Sie sei an der Oberschule G. II eingesetzt. Es gebe nur einen einheitlichen Oberschulbereich, so dass es unerheblich sei, ob sie überwiegend im „Oberschulbereich“ oder im „Hauptschulbereich“ unterrichte. Aus der Übergangsvorschrift des § 183 a Abs. 1 NSchG ergebe sich, dass die Vorschriften für die Oberschule nach Ablauf des ersten Schuljahres nach der Errichtung der Oberschule auf sämtliche Schuljahrgänge der Oberschule anzuwenden seien.

Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Regelstundenzahl bestimme sich auch nach dem 1. August 2013 nach ihrem überwiegenden Unterrichtseinsatz. Die Regelung des § 183 a Abs. 1 NSchG berücksichtige, dass Schulträger neue Oberschulen zumeist nicht jahrgangsweise aufsteigend errichteten, sondern - wie auch an der Oberschule G. II geschehen - insgesamt, d. h. mit sämtlichen Schuljahrgängen und anstelle bestehender Hauptschulen, Realschulen oder zusammengefasster Haupt- und Realschulen. Für die Schüler der höheren Schuljahrgänge der durch die Oberschule ersetzten Schulformen habe deshalb eine Übergangsregelung getroffen werden müssen. Die curricularen Vorschriften für die Oberschule fänden daher jahrgangsweise aufsteigend Anwendung, während für die höheren Jahrgänge bis zu ihrem Abschluss die bisher angewandten Vorgaben auch weiterhin gälten. In diesen Fällen habe die Schule für eine Übergangszeit unterschiedliche curriculare Vorgaben bei ihrer Arbeit zu beachten. Aus der Intention der Vorschrift ergebe sich, dass sich die Regelstundenzahl in Oberschulen danach richte, ob die Lehrkraft im neu geschaffenen, sich aufbauenden Oberschulbereich unterrichte oder in den auslaufenden, in der Oberschule noch befindlichen Schulformen (Haupt- und Realschule). Da die Klägerin laut Mitteilung der Schulleitung der Oberschule II überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt sei, bestehe für sie - wie für Hauptschullehrer - eine Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden.

Die Klägerin hat am 4. November 2013 Klage erhoben. Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden zu. Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule i. V. m. § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG stehe dem nicht entgegen. Die Bestimmung beziehe sich ausschließlich auf das erste Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule. Mit Ablauf des ersten Schuljahres nach der Errichtung einer Oberschule entstehe automatisch ein einheitlicher Oberschulbereich. Es komme deshalb nicht darauf an, in welchem schulischen Zweig sie überwiegend eingesetzt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Teilzeitbeschäftigung mit 19 Stunden bei einer wöchentlichen Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegen steht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und auf diese Bezug genommen. Sie hat darauf hingewiesen, die Oberschulen seien zum Schuljahr 2011/2012 beginnend mit dem Schuljahrgang 5 und dann jahrgangsweise aufsteigend eingeführt worden. Nur die gegenwärtigen Schuljahrgänge 5 bis 8 der „Starterschulen“ seien „echte“ Oberschulklassen, da die Oberschulen in der Regel durch die Auflösung einer Schule entstanden seien. Die Schüler der auslaufenden Schuljahrgänge würden weiterhin auf der Grundlage der Erlasse unterrichtet, die für die Schulform gegolten hätten, in der sie im 5. Schuljahrgang ursprünglich gestartet seien. Insofern firmierten unter dem Dach „Oberschule“ derzeit noch mehrere Schulformen bzw. Schulzweige. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte, die mit der Mehrzahl ihrer Unterrichtsstunden im Haupt- bzw. Realschulzweig unterrichteten, richte sich nach der Regelstundenzahl für diese Schulformen.

Auf Antrag der Klägerin hat ihr die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2014 eine Stundenermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit nach § 11 Nds. ArbZVO-Schule bewilligt. Die Beklagte hat für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. Juli 2014 die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin auf 12 Unterrichtsstunden (von 27,5 Unterrichtsstunden) festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 und vom 12. Februar 2015 hat die kommissarische Direktorin der Oberschule G. II der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin werde überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt.

Mit Urteil vom 20. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe die wöchentliche Regelstundenzahl für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend mit 27,5 Unterrichtsstunden berechnet. Für die Lehrkräfte an Oberschulen betrage die Regelstundenzahl nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule grundsätzlich 25,5 Unterrichtsstunden. Abweichend hiervon richte sich gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 2 (richtig: Satz 3) NSchG unterrichteten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 7 Nds. ArbZVO-Schule. In § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG sei festgelegt, dass für die übrigen Schuljahrgänge die Vorschriften weiter anzuwenden seien, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gälten. Dieser Satz 3 beziehe sich wiederum auf § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG, der vorschreibe, dass an neu errichteten Oberschulen die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden seien. Die Beklagte habe zutreffend aus Inhalt und Zweck der Ausnahmeregelung über die Regelstundenzahl an Oberschulen abgeleitet, dass für die Zeit der Übergangsphase, in der sich neben Schuljahrgängen der neu errichteten Oberschule noch Schuljahrgänge der auslaufenden, in die Oberschule einbezogenen Schulformen (Haupt- und Realschule überwiegend) befänden, sich die Regelstundenzahl der Lehrkräfte danach richte, in welchen Schuljahrgängen sie überwiegend unterrichteten. Aus dem Umstand, dass sich § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG auf Satz 1 dieser Vorschrift beziehe, ließe sich nicht herleiten, dass die gesamte Ausnahmeregelung hinsichtlich der Regelstundenzahl nur für das erste Schuljahr nach Errichtung der Oberschule gelte und ab dem zweiten Schuljahr nicht mehr. Eine solche Auslegung liefe der Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule zuwider. Zudem werde in § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule ausschließlich auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG verwiesen und nicht auf die zeitliche Komponente in Satz 1 der Vorschrift. Im Übrigen sei § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG so zu verstehen, dass die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung (zunächst) nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden seien, im zweiten Schuljahr dann für den ersten und zweiten Schuljahrgang und so weiter. Da die Klägerin überwiegend in den Schuljahrgängen des Hauptschulbereichs eingesetzt gewesen sei, habe ihre Regelstundenzahl nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule 27,5 Unterrichtsstunden betragen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Übergangs-/Ausnahmeregelung (des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule i. V. m. § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG) auszulegen sei, zugelassen.

Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Berufung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Seit dem 1. August 2013, also seit dem zweiten Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule G. II, hänge ihre Regelstundenzahl und damit ihre Besoldung nicht mehr davon ab, in welchem schulischen Zweig sie überwiegend eingesetzt worden sei. Bei § 183 a Abs. 1 NSchG handele es sich um eine Übergangsvorschrift, die nur für das erste Schuljahr einer neu gegründeten Oberschule den Übergang in den organisatorischen Abläufen erleichtern solle. Mit Ablauf des ersten Schuljahres nach der Errichtung der Oberschule entstehe ein einheitlicher Oberschulbereich, der sämtliche Schuljahrgänge umfasse. Die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule enthaltene Verweisung ziele auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG und die zeitliche Komponente in § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG. Die Verweisung auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG könne nicht als statische Verweisung in der Weise verstanden werden, dass auf die Jahrgangsstufen 6 bis 10 („übrige Jahrgänge“) dauerhaft die Differenzierung in der genannten Arbeitszeitverordnung anzuwenden sei. Dem stehe schon entgegen, dass sich der erste „originäre“ Oberschuljahrgang im zweiten Jahr nach der Errichtung der Oberschule in der Jahrgangsstufe 6 befinde. Der Gesetzgeber habe auch offensichtlich nicht beabsichtigt, für die Lehrer des ersten originären Oberschuljahrganges während des ersten Schuljahres der neu gegründeten Oberschule die Regelungen über die Oberschule und danach wieder die Vorschriften der bisherigen Schulformen anzuwenden. Er habe auch nicht eine Regelung für die ersten fünf Jahre nach Errichtung einer Oberschule schaffen wollen. Eine solche Auslegung liefe dem Ausnahmecharakter des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule gerade zuwider und sei auch nicht erforderlich. Begonnene Haupt- und Realschulausbildungen könnten auch ohne eine gesonderte Übergangsregelung abgeschlossen werden, weil gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 NSchG an der Oberschule dauerhaft der Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses zu ermöglichen sei. Außerdem führte die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein Lehrer, der im Hauptschulzweig einer Oberschule überwiegend in den „neuen“ Schuljahrgängen unterrichtete, mit 25,5 Unterrichtsstunden ein geringeres Stundenkontingent hätte als ein Lehrer, der im Hauptschulzweig einer Oberschule überwiegend in den „alten“ Schuljahrgängen unterrichtete und 27,5 Unterrichtsstunden wöchentlich unterrichten müsste. Hierbei handelte es sich um eine Ungleichbehandlung von an einer Oberschule tätigen Lehrern, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellte. Die Curricula für die Oberschule, für die Hauptschule und für die Realschule unterschieden sich nicht qualitativ voneinander und könnten deshalb auch keine unterschiedlichen Stundenkontingente und damit keine unterschiedliche Besoldung rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die im Bescheid vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2014 bewilligte Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage einer Regelstundenzahl von 25,5 statt 27,5 Unterrichtsstunden zu bewilligen, und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2014 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG sei bei einer aus einer Haupt- und einer Realschule hervorgegangenen Oberschule über das erste Jahr ihres Bestehens hinaus anwendbar. Die Norm ermögliche Schulträgern, die Errichtung von Oberschulen, die aus Haupt- und Realschulen hervorgingen, in einem Zug zu vollziehen. Dabei habe der Gesetzgeber im Sinne eines Vertrauensschutzes geregelt, dass die bisherigen Haupt- und Realschüler an der neuen Oberschule ihren Bildungsweg unter den bisherigen Bedingungen fortsetzen könnten, bis ihr Jahrgang die Schule verlasse. Es handele sich bei § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG nicht um eine „dauerhafte“ Regelung, da der an jeder Oberschule grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzte Anwendungszeitraum der Norm die Bezeichnung als absehbare Übergangsregelung zulasse und sich nicht in Widerspruch zu dem als Ausnahmeregelung konzipierten § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule setze. Ein weiteres Indiz sei, dass § 3 Abs. 5 Nr. 2 dieser Verordnung nur auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG und nicht auf Satz 1 der Norm Bezug nehme. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Das Differenzierungsmerkmal des überwiegenden Einsatzes an einer Schulform und damit ein Anknüpfen an den Schwerpunkt der Tätigkeit seien sachgerecht. Der Dienstherr habe mit der Festsetzung von 25,5 Unterrichtsstunden den erweiterten Anforderungen des besonderen Tätigkeitsprofils von Lehrkräften an Oberschulen im Vergleich zu denen an einer Haupt- oder Realschule Rechnung getragen. Der sich aus der Summe der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten ergebende Zeitaufwand einer Lehrkraft an der Oberschule entspreche der besonderen schulfachlichen Ausprägung der Schulform, wie sie im Grundsatzerlass „Die Arbeit in der Oberschule“ dargestellt sei. Die Oberschule sei durch eine Neuorganisation der Lernprozesse gekennzeichnet und weise eine von der Haupt- und Realschule verschiedene Organisations- und Unterrichtsform auf. Der Unterricht werde überwiegend jahrgangsbezogen (gemeinsam) und schulzweigübergreifend erteilt, so dass er vorrangig integrativ erfolge. Schulzweigübergreifender Unterricht bedeute, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichteten und daher heterogeneren Lerngruppen als an ihren Ausgangsschulen begegneten. Im Vergleich zum Unterricht im Hauptschul- und Realschulbereich habe die Lehrkraft an Oberschulen eine breiter gefächerte Binnendifferenzierung vorzunehmen und den vom Inhalt her gleichen Stoff bedarfsgerecht und individuell zugeschnitten aufzubereiten und anzubieten. Insgesamt werde der Lehrkraft in pädagogischer und fachlicher Hinsicht eine größere Differenzierungs-, aber auch Integrationsleistung abverlangt, die sich u. a. direkt auf eine aufwändigere Vor-und Nachbereitungszeit im außerunterrichtlichen Aufgabenbereich auswirke. Zwar seien die Lerninhalte, so wie sie die entsprechenden Kerncurricula der Ober-, Haupt- bzw. Realschule auswiesen, fachlich weitgehend gleich. Dies sei unbedingte Voraussetzung für die Erlangung der Haupt- und Sekundarschulabschlüsse, so wie sie auch die Oberschule vorsehe. Dennoch seien die Lerninhalte nie losgelöst vom Grundsatzerlass für die Oberschule zu sehen und würden zudem von den Schulen durch Entwicklung individueller Unterrichtspläne konkretisiert. Schließlich habe die Oberschule G. II für die Jahrgänge 5 und 6 im Jahr 2012 neue Lehrwerke für die Schulform Oberschule eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klage unzulässig wäre. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend von einer zulässigen Klage ausgegangen.

1. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 68 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, 1. Var. VwGO und § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG vor Erhebung der Verpflichtungsklage aufgrund einer abweichenden gesetzlichen Regelung nicht erforderlich gewesen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 NBG bedarf es grundsätzlich vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 105 Abs. 1 Satz 2 NBG sieht ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens für Maßnahmen vor, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, altersgeld-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Teilzeitbeschäftigung mit 19 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden zu bewilligen. Streitgegenstand ist die Arbeitszeit der Klägerin, die sich nur mittelbar auf die Höhe ihrer Besoldung auswirkt. So hat die Klägerin nur einen Anspruch auf 69,09 Prozent der Besoldung einer Vollzeitkraft, wenn ihre Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19 Unterrichtsstunden in das Verhältnis zur Regelstundenzahl einer Vollzeitkraft von 27,5 Unterrichtsstunden gesetzt wird. Würde dagegen - wie von der Klägerin beantragt - ihre Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19 Unterrichtsstunden in das Verhältnis zur Regelstundenzahl einer Vollzeitkraft von nur 25,5 Unterrichtsstunden gesetzt werden, erhielte die Klägerin einen höheren Prozentsatz, nämlich 74,51 Prozent der Besoldung einer Vollzeitkraft.

2. Die Klägerin hat die Klage auch rechtzeitig erhoben. Ist ein Widerspruchsverfahren - wie hier - nicht erforderlich, muss die Verpflichtungsklage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist der Klägerin nach eigenem Bekunden am 11. April 2013 zugegangen. Die Klagerhebung am 4. November 2013 ist über sechs Monate später und damit grundsätzlich zu spät erfolgt. Die Klagefrist beginnt indes gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der angefochtene Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (§ 58 Abs. 2 VwGO). Hier gilt diese Jahresfrist, denn der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2013 ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Klägerin hat die Klage gegen den ihr am 11. April 2013 bekanntgegebenen Bescheid am 4. November 2013 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben; den Änderungsbescheid vom 21. Februar 2014 hat sie in das Klageverfahren einbezogen.

II. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Klage unbegründet ist.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden. Die Beklagte hat für die Klägerin rechtmäßig eine Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden im streitgegenständlichen Zeitraum angenommen, weil die Klägerin an der Oberschule G. II überwiegend in den auslaufenden Schuljahrgängen des Hauptschulbereichs eingesetzt gewesen ist.

1. Die wöchentliche Arbeitszeit für niedersächsische Beamte ist in § 60 Abs. 1 NBG geregelt. Danach darf die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit. Die Bestimmung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG ermächtigt die Landesregierung, das Nähere - insbesondere zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten - durch Verordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat die Niedersächsische Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (- Nds. ArbZVO-Schule -, Nds. GVBl. S. 106) erlassen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14. Mai 2012 (a. a. O.) und vom 4. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 150) beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden. Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule). Die Klägerin hätte danach bei einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 25,5 Stunden im streitgegenständlichen Zeitraum unterrichten müssen, denn sie ist seit dem 1. August 2012 an der neu errichteten Oberschule G. II als Lehrerin tätig.

2. Eine Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule enthält § 3 Abs. 5 Nr. 2 dieser Verordnung.

Nach der seit dem 1. August 2014 gültigen Fassung des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule vom 4. Juni 2014 (a. a. O.) richtet sich abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 7 Nds. ArbZVO-Schule. § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG lautet:

„Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.“

§ 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule in der Fassung vom 14. Mai 2012 (a. a. O.), die bis zum 31. Juli 2014 gültig gewesen ist, hat zwar nicht auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG, sondern auf § 183 a Abs. 1 Satz 2 NSchG verwiesen. Dabei hat es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen gehandelt, welches der Gesetzgeber zum 1. August 2014 korrigiert hat. § 183 a Abs. 1 Satz 2 NSchG in der Fassung 17. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 244) und in der aktuellen Fassung vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90) enthält eine Sonderregelung für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft (§ 154 NSchG). Zum Zeitpunkt der Verkündung des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule in der Fassung vom 14. Mai 2012 (a. a. O.) hat jedoch noch § 183 a NSchG in der Fassung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471) gegolten, der in Satz 2 die heutige Regelung des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG enthalten hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es versehentlich versäumt, diese Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 244) in der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen nachzuvollziehen. Folglich hat der Gesetzgeber auch vor Inkrafttreten der geänderten Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen zum 1. August 2014 eine Verweisung auf den Satz:

„Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.“

beabsichtigt.

§ 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule ist als Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung, wonach die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden beträgt, konzipiert. Einzige Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Lehrkräfte an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten. § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule verweist ausdrücklich nur auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG und nicht (auch) auf § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG oder § 183 a Abs. 1 NSchG insgesamt. Weitere Einschränkungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, enthält § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule nicht.

§ 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG ist nur unter Bezug auf Satz 1 des § 183 a Abs. 1 NSchG zu verstehen, denn nur so erschließt sich, was die „übrigen Schuljahrgänge“ sind. Nach § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG sind an neu errichteten Oberschulen im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung die Vorschriften für die Oberschule nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG stellt auf den „ersten Schuljahrgang“ einer neu errichteten Oberschule im ersten Schuljahr nach der Errichtung ab. Nur für diesen „ersten Schuljahrgang“ sind nach § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG die für Oberschulen geltenden Vorschriften anzuwenden. An einer Oberschule werden gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 NSchG Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Wird eine Oberschule jahrgangsweise aufsteigend - beginnend mit dem 5. Schuljahrgang - gänzlich neu errichtet, ist der alleinige „erste Schuljahrgang“ der Schuljahrgang der 5. Klassen. Ganz überwiegend entstehen Oberschulen durch die „Umwandlung“ einer bestehenden Hauptschule, Realschule, zusammengefassten Haupt- und Realschule oder Gesamtschule „in einem Zuge“, d. h. mit sämtlichen Schuljahrgängen der Klassen 5 bis 10. Im Fall einer solchen „Umwandlung“ gibt es im ersten Jahr nach der Errichtung der Oberschule bereits mehr als einen Schuljahrgang. Auch in diesem Fall bilden die Schülerinnen und Schüler der 5. Klassen den „ersten Schuljahrgang“ der Oberschule im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG mit der Folge, dass für sie die für Oberschulen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dagegen stellen die Schüler ab Klasse 6 der neu errichteten Oberschule nicht den „ersten Schuljahrgang“ dar, denn sie haben vor der Errichtung der Oberschule die zuvor bestehende Hauptschule, Realschule, zusammengefasste Haupt- und Realschule oder Gesamtschule besucht. Die Schuljahrgänge 6 bis 10 bilden folglich im ersten Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule die „übrigen“ Schuljahrgänge im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG. Gemäß § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG sind für die „übrigen Schuljahrgänge“ weiterhin die Vorschriften anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten. Im ersten Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule liegt ein Ausnahmefall gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule regelmäßig dann vor, wenn Lehrkräfte an Oberschulen nicht überwiegend in dem ersten Schuljahrgang der neuen Oberschule, d. h. in den 5. Klassen, unterrichten, sondern in den Klassen 6 bis 10 eingesetzt sind.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015. Dieser betrifft das zweite und dritte Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule G. II. Die Klägerin ist der Ansicht, ab dem zweiten Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule finde § 183 a Abs. 1 NSchG keine Anwendung mehr mit der Folge, dass die grundsätzlich in § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule für Oberschulen vorgesehene Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden für alle Lehrkräfte an einer Oberschule gelte. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG finde Anwendung, so lange noch „alte“ Schuljahrgänge unterrichtet würden, d. h. maximal fünf Jahre nach Errichtung der Oberschule (bis die damaligen 6. Klassen ihren Schulabschluss erreicht hätten), mit der Folge, dass sich die Regelstundenzahl so lange danach richte, in welchem schulischen Zweig die Klägerin eingesetzt werde. Der Senat folgt der zutreffenden Ansicht der Beklagten.

a) Der Wortlaut des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG enthält nicht eine Beschränkung auf das erste Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule. § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG lautet:

„Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.“

Wie oben dargestellt, ergibt sich zwar erst aus der Zusammenschau mit § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG, was „übrige Schuljahrgänge“ im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG sind. § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG enthält eine zeitliche Komponente. An neu errichteten Oberschulen sind danach im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung die Vorschriften für die Oberschule nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. Es handelt sich dabei ausdrücklich um eine Übergangsregelung nur für dieses erste Schuljahr, denn eine ausdrückliche Regelung für die weiteren Schuljahre nach der Errichtung der neuen Oberschule enthält § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG nicht. Eine solche zeitliche Komponente findet sich dagegen im Wortlaut des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG nicht. Es heißt dort gerade nicht: „Für die übrigen Schuljahrgänge sind im ersten Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.“

b) Systematische Erwägungen sprechen nicht dagegen, dass § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG eine Regelung über das erste Schuljahr einer neu errichteten Oberschule hinaus enthält und sich die Regelstundenzahl so lange danach richtet, in welchem schulischen Zweig die Klägerin eingesetzt wird.

Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule verweist ausdrücklich nur auf § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG und nicht (auch) auf § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG oder § 183 a Abs. 1 NSchG insgesamt. Der Verweis erstreckt sich damit nicht auf die zeitliche Komponente des § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG (erstes Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule).

Während § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG eine Übergangsregelung für das erste Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule und den ersten Schuljahrgang trifft, regelt Satz 3 dieser Bestimmung, welche Vorschriften auf die „übrigen Schuljahrgänge“ anzuwenden sind. Satz 3 ist dabei nicht an die zeitliche Komponente des Satzes 1 gebunden.

Eine Heranziehung der anderen Sonder- und Übergangsvorschriften in §§ 178 bis 192 des 2. Abschnitts des 13. Teils des Niedersächsischen Schulgesetzes führt nicht zu davon abweichenden systematischen Erkenntnissen. Die Sonderregelungen für Haupt- und Realschulen (§ 183 NSchG), für Gesamtschulen (§ 183 b NSchG) und Gymnasien (§ 185 NSchG) stellen auf konkret bezifferte Schuljahrgänge in einem jahresmäßig benannten Schuljahr oder zumindest auf konkrete Daten ab. Hintergrund dafür ist, dass Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien zum Zeitpunkt der Regelung bereits bestanden haben und von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Schuljahrgänge besucht worden sind. Hingegen hat der Landesgesetzgeber für die kommunalen Schulträger erst durch die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 1. August 2011 die Möglichkeit eröffnet, Oberschulen gänzlich neu oder durch Umwandlung bestehender Schulformen zu schaffen. Damit konnte eine Oberschule zwar seit dem Schuljahr 2011/2012 errichtet werden; ob und vor allem wann die kommunalen Schulträger von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch machen würden, ist jedoch offen gewesen. Bezifferte Angaben wie für die bereits bestehenden Schulformen der Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien hat der Gesetzgeber für erst zu errichtende Oberschulen nicht benennen können und deshalb Formulierungen wie „erster Schuljahrgang“ im ersten Schuljahr nach der Errichtung und „übrige Schuljahrgänge“ gewählt.

c) Vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 183 a Abs. 1 NSchG ergibt sich, dass der Gesetzgeber Regelungen über das erste Jahr nach der Errichtung einer Oberschule hinaus getroffen hat und dabei nicht von einem einheitlichen Oberschulbereich sämtlicher Jahrgänge ausgegangen ist.

Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen vom 8. Dezember 2010 (LT-Drs. 16/3155, S. 5) sollte § 183 a NSchG noch die folgende Fassung erhalten:

„Wenn eine Oberschule gleichzeitig für mehrere Schuljahrgänge errichtet wird, sind die Vorschriften für die Oberschule beginnend mit dem ersten Schuljahrgang nach der Errichtung anzuwenden. Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften für die Haupt- und Realschulen weiter anzuwenden.“

Dieser Gesetzesentwurf hat keine zeitliche Beschränkung auf das erste Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule enthalten. Satz 1 des Gesetzentwurfs hat geregelt, dass die Vorschriften für die Oberschule beginnend mit dem ersten Schuljahrgang, d. h. ab dem ersten Schuljahrgang nach der Errichtung der Oberschule und aller in den nächsten Schuljahren neu an der Oberschule anfangenden Schuljahrgängen, fortlaufend anzuwenden sind. Satz 2 des Gesetzesentwurfs hat klargestellt, dass für alle „übrigen“, d. h. „alten“, Schuljahrgänge die (bisherigen) Vorschriften für die Haupt- und Realschulen (fortlaufend) weiter anzuwenden sind. Nach diesem Gesetzesentwurf ist eine fortlaufende Unterscheidung zwischen den „neuen“ Schuljahrgängen und den „alten“ Schuljahrgängen ab dem ersten Schuljahrgang nach der Errichtung der Oberschule vorgesehen gewesen.

Im allgemeinen Teil der Begründung dieses Gesetzesentwurfs (a. a. O., S. 10) wird zum Anlass und Ziel der geänderten Schulstruktur ausgeführt:

„Die neue Schulform Oberschule wird anstelle organisatorisch zusammengefasster Haupt- und Realschulen sowie Kooperativer Gesamtschulen geführt. Sie kann auch anstelle selbständiger Hauptschulen und Realschulen geführt werden. Die Schulträger sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie zu errichten oder andere Schulen in Oberschulen umzuwandeln. Bestehende Kooperative Gesamtschulen sowie tragfähige selbständige Hauptschulen und selbständige Realschulen können auf Wunsch des Schulträgers fortgeführt oder - sofern die Errichtungsvoraussetzungen erfüllt sind - in eine Oberschule überführt werden.“

Der Landesgesetzgeber hat danach den Schulträgern die Option eröffnet, bestehende Schulformen in Oberschulen „zu überführen“. Diese Wortwahl lässt auf einen längeren Überleitungsprozess mit Übergangsregelungen schließen. Aus der Begründung geht weiterhin hervor, dass es den Schulträgern unbenommen bleibt, von dieser Option nicht Gebrauch zu machen und weiterhin die bisherigen Schulformen beizubehalten.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Nummer 25 (§ 183 a) im besonderen Teil (a. a. O., S. 17) heißt es:

„Hauptschulen, Realschulen, zusammengefasste Haupt- und Realschulen und Gesamtschulen können vom Schulträger in Oberschulen umgewandelt werden. Liegen die Errichtungsvoraussetzungen nach § 106 für alle Schuljahrgänge vor, kann die Schule insgesamt umgewandelt werden, insbesondere die curricularen Vorgaben (auch aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Schülerinnen und Schüler) der ehemaligen Schulformen bleiben ausschleichend anwendbar.“

Demzufolge hat der Landesgesetzgeber die Umwandlung einer Hauptschule, Realschule, zusammengefassten Haupt- und Realschule oder Gesamtschule „insgesamt“ für möglich erachtet. Er hat klargestellt, dass dann die bisherigen Haupt-, Real- und Gesamtschüler aus Vertrauensschutzgründen nach den bisherigen Vorgaben weiter zu unterrichten sind, und zwar nicht nur im ersten Jahr nach der Umwandlung ihrer ehemaligen Schule in eine Oberschule, sondern „ausschleichend“. „Ausschleichend“ bedeutet im Ergebnis, dass alle bisherigen Haupt-, Real- oder Gesamtschüler bis zum Schulabschluss nach den curricularen Vorgaben für Haupt-, Real- oder Gesamtschulen und nicht nach den Vorgaben für die Oberschule zu unterrichten sind.

Der im Gesetzesentwurf vom 8. Dezember 2010 (a. a. O., S. 5) vorgesehene Wortlaut des § 183 a Abs. 1 NSchG ist aufgrund der Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages (GBD) in die heutige Fassung geändert worden. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hatte dazu angemerkt (Vorlage 25 vom 7.2.2011 zu LT-Drs. 16/3155, S. 21 f.):

„Satz 1 könnte genauer gefasst werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schule demnächst oder erst Jahre später gegründet wird.

Die Errichtung der Oberschule muss sich rechtlich auf alle für sie vorgesehenen Schuljahrgänge beziehen, nicht nur auf die faktisch bereits mit Schülerinnen und Schülern belegten Jahrgänge. Die Einleitung kann vereinfacht werden, denn die Rechtsfolge soll natürlich erst recht gelten, wenn es an einer neu errichteten Oberschule zunächst nur einen Schuljahrgang gibt.

Es genügt dabei, jeweils für das Errichtungsjahr den ersten Schuljahrgang auszunehmen. Für die anderen Schuljahrgänge gilt weiterhin - bis zum Verlassen der Schule - nach dem (gegenüber dem Entwurf unveränderten) Satz 2 das bisherige Recht (für Haupt- und Realschulen). Im zweiten Jahrgang nach der Errichtung rückt der erste Schuljahrgang in die sechste Klasse auf; dabei ändert sich das anzuwendende Recht für ihn nicht mehr. Für die neu hinzukommenden Jahrgänge gilt hingegen „automatisch“ das neue Recht, weil insoweit § 183 a nicht eingreift und deshalb die Grundlage gilt, dass das neue Recht mit seinem Inkrafttreten wirksam wird.“

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat ausgeführt, dass für die Schuljahrgänge das bisherige Recht bis zum Verlassen der Schule gelte, wenn es sich nicht um den ersten Schuljahrgang nach der Errichtung und alle in weiteren Schuljahren neu hinzukommenden Jahrgänge handele. Die andere Formulierung des Satzes 1 des § 183 a Abs. 1 NSchG hat dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst nur empfohlen, um klarzustellen, dass die Vorschrift auch für Oberschulen gilt, die erst später errichtet werden und auch dann, wenn es an neu errichteten Oberschulen zunächst nur einen Schuljahrgang gibt.

Auch aus dem schriftlichen Bericht des Kultusausschusses vom 15. März 2011 (LT-Drs. 16/3458, S. 12) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen (a. a. O.) geht hervor, dass die „alten“ Schuljahrgänge weiterhin nach dem bisherigen Recht unterrichtet werden sollen. Denn dort heißt es:

„Die Vorschrift soll auch für die Errichtung von Oberschulen gelten, die erst nach dem Jahr 2011 errichtet werden. Außerdem berücksichtigt die Formulierung, dass Oberschulen insgesamt und nicht zunächst nur für einen Schuljahrgang errichtet werden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die neuen Vorschriften für die Oberschule sachlich jahrgangsweise aufsteigend angewandt werden, während für die höheren Schuljahrgänge bis zu ihrem Ausscheiden nach Satz 2 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind.“

d) Aus Sinn und Zweck des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG ergibt sich ebenso, das die Norm eine Regelung über das erste Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule hinaus enthält.

Bei § 183 a Abs. 1 NSchG handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die regelt, welche curricularen Vorgaben nach der Neuerrichtung einer Oberschule und nach der Umwandlung von bisherigen Schulformen in eine Oberschule zu beachten sind. Die Regelung in § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG berücksichtigt, dass kommunale Schulträger neue Oberschulen zumeist nicht jahrgangsweise aufsteigend - beginnend mit dem 5. Schuljahrgang - errichten. Ganz überwiegend entstehen Oberschulen durch die „Umwandlung“ einer bestehenden Hauptschule, Realschule, zusammengefassten Haupt- und Realschule oder Gesamtschule „in einem Zuge“, d. h. mit sämtlichen Schuljahrgängen der Klassen 5 bis 10. Für die Schülerinnen und Schüler der „alten“ Schuljahrgänge der durch die Oberschule ersetzten Schulformen musste deshalb eine Übergangsregelung getroffen werden. Der Landesgesetzgeber hat das Vertrauen dieser Schülerinnen und Schüler der „alten“ Schuljahrgänge auf den Bestand ihrer bisherigen Schulform berücksichtigt und sich deshalb dafür entschieden, dass für sie bis zu ihrem Schulabschluss die bisher angewandten curricularen Vorschriften auch weiterhin gelten (vgl. dazu Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen vom 8.12.2010, Nummer 25 [§ 183 a] im besonderen Teil, a. a. O., S. 17). Dies hat zur Folge, dass die Lehrkräfte einer Oberschule für eine Übergangszeit unterschiedliche curriculare Vorgaben bei ihrer Arbeit zu beachten haben. Nach § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG finden ab dem „ersten Schuljahrgang“ der 5. Klassen die curricularen Vorschriften für die Oberschule jahrgangsweise aufsteigend Anwendung, während nach § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG für die „alten“ Schuljahrgänge, d. h. ab Klasse 6 des ersten Schuljahres nach der Umwandlung ihrer bisherigen Schule in eine Oberschule, weiterhin die für die bisherige Schulform anzuwendenden Bestimmungen jahrgangsweise auslaufend bis zu ihrem Schulabschluss gelten (vgl. auch Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, 48. Lief., Stand: Januar 2016, § 183 a Rn 1; Eickmann/Galas/Nolte/Ulrich, Niedersächsisches Schulgesetz, 9. Aufl. 2016, § 183 a Rn 1). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Landesgesetzgeber das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler der „alten“ Schuljahrgänge auf den Bestand ihrer bisherigen Schulform nicht nur für das erste Schuljahr nach der Errichtung einer Oberschule als schutzwürdig erachtet, sondern bis zum jeweiligen Schulabschluss. Er hat deshalb in § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG nicht auf das erste Schuljahr nach der Umwandlung der bisherigen Schule in eine Oberschule abgestellt, sondern für die „alten“ übrigen Schuljahrgänge eine jahrgangsweise auslaufende Regelung getroffen (so auch Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 183 a Rn 1; Eickmann/Galas/Nolte/Ulrich, a. a. O., § 183 a Rn 1). Dies hat zur Folge, dass maximal bis zu fünf Schuljahre nach der Umwandlung/Errichtung der Oberschule die für die ehemalige Schulform geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, d. h. bis die im ersten Schuljahr nach der Errichtung der Oberschule in der 6. Klasse unterrichteten Schülerinnen und Schüler ihren Schulabschluss nach der 10. Klasse erreicht haben. Der Landesgesetzgeber hat eine Übergangsvorschrift für fünf Jahre geschaffen und dabei in Kauf genommen, dass an der Oberschule so lange unterschiedliche curriculare Vorgaben bei der Arbeit zu beachten sind. Im Interesse der „alten“ Schuljahrgänge ist eine solche längere Übergangsregelung auch erforderlich gewesen. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 NSchG an der Oberschule dieselben Schulabschlüsse wie an Hauptschulen (§ 9 NSchG), Realschulen (§ 10 NSchG) und Gymnasien (§ 11 NSchG) erworben werden und demzufolge begonnene Hauptschul- und Realschulausbildungen auch ohne die gesonderte Übergangsregelung in § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG abgeschlossen werden könnten. Die „alten“ Schuljahrgänge haben jedoch nicht nur auf die Beendigung ihrer Schullaufbahn mit den bereits in der ursprünglich besuchten Schulform avisierten Schulabschlüssen vertraut. Der jeweilige Schulabschluss ist die Überprüfung dessen, was in der bisherigen Schulausbildung an Wissen und Kenntnissen erworben worden ist. Die „alten“ Schuljahrgänge haben auch darauf vertraut, ihre Schulausbildung nach den bisherigen curricularen Vorgaben fortzusetzen und dementsprechend vorbereitet die Schulabschlussprüfungen erfolgreich zu bestehen. Das Vertrauen der „alten“ Schuljahrgänge in die Kontinuität ihrer Ausbildung bzw. die Fortsetzung ihres Bildungsweges unter den bisherigen Bedingungen bis zum Schulabschluss hat der Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG geschützt.

e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG über das erste Schuljahr einer neu errichteten Oberschule hinaus Anwendung findet, und zwar so lange die „alten“ übrigen Schuljahrgänge der umgewandelten Schulen unterrichtet werden, d. h. bis zu fünf Jahre nach der Errichtung der Oberschule, wenn die bei der Errichtung in der 6. Klasse unterrichteten Schülerinnen und Schüler ihren Schulabschluss nach der 10. Klasse nach den bisherigen Vorschriften erreicht haben.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule richtet sich gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 dieser Verordnung die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 7 Nds. ArbZVO-Schule. Demnach hat der Verordnungsgeber für Lehrkräfte, die überwiegend die „übrigen“ Schuljahrgänge aus den umgewandelten Schulen nach den bisherigen Vorschriften unterrichten, deren Regelstundenzahl nach der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der bisherigen Schulform bemessen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Hauptschulen 27,5 Unterrichtsstunden.

Die kommissarische Direktorin der Oberschule G. II hat mit Schreiben vom 25. September 2012, 11. September 2014 und 12. Februar 2015 der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin werde überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt. Die Klägerin hat diese Mitteilungen nicht bestritten, sondern ausweislich der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung als richtig bestätigt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend in den Schuljahrgängen des Hauptschulbereichs unterrichtet hat (UA, S. 5). Hat die Klägerin nach eigenem Vortrag in den „alten“ Schuljahrgängen der bisherigen Hauptschule unterrichtet, entspricht ihre Regelstundenzahl gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Nds. ArbZVO-Schule der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung festgesetzten Regelstundenzahl für Lehrer an Hauptschulen von 27,5 Unterrichtsstunden.

3. Die Klägerin ist nicht gegenüber anderen Lehrkräften der Oberschule durch die Übergangsregelung in § 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule i. V. m. § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG ungerechtfertigt schlechter gestellt. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule und § 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung festgelegten unterschiedlichen Regelstundenzahlen für Oberschullehrkräfte verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG findet hier in der Ausprägung des Willkürverbots Anwendung, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn 79 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris Rn 38 ff.). Als Willkürverbot verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentliches Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetz- und Verordnungsgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015, a. a. O., Rn 38). Dem ist hier genügt worden.

Die Klägerin hat zutreffend festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung der Lehrkräfte an Oberschulen vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden. Abweichend davon beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen, die - wie die Klägerin - überwiegend in den „alten“ Jahrgängen der ursprünglichen, zur Oberschule umgewandelten Hauptschule unterrichten, gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule 27,5 Unterrichtsstunden. Insoweit unterscheidet sich die Regelstundenzahl der Lehrkräfte, die an derselben Oberschule unterrichten, um 2 Unterrichtsstunden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Ungleichbehandlung der Lehrkräfte an Oberschulen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie auf vernünftigen und sachgerechten Erwägungen beruht.

Die Festsetzung unterschiedlicher Regelstundenzahlen für Lehrkräfte erfolgt mit dem verfassungsmäßigen Ziel, eine gleiche regelmäßige Arbeitszeit für diese Lehrkräfte zu erreichen. Für Lehrkräfte, also auch für alle Lehrkräfte an Oberschulen, gilt die gleiche regelmäßige Arbeitszeit, die gemäß § 60 Abs. 1 NBG im Jahresdurchschnitt 40 Stunden die Woche nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen dabei zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich etwa auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken. Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann. Die Regelstundenzahl wirkt sich zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, welche die verbeamtete Lehrkraft ihrem Beruf zu widmen hat, denn mit ihr konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr letztlich seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 38 ff. m. w. N.). Der niedersächsische Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Regelstundenzahl für Oberschullehrkräfte zum Ausdruck gebracht, dass seines Erachtens der Aufwand von Oberschullehrkräften der „neuen“ Schuljahrgänge höher ist als der von Oberschullehrkräften der „alten“ Schuljahrgänge mit der Folge, dass die Zahl der Unterrichtsstunden für Oberschullehrkräfte, die überwiegend in den „neuen“ Schuljahrgängen unterrichten, entsprechend zu reduzieren ist, um insgesamt eine gleiche regelmäßige Arbeitszeit aller Oberschullehrkräfte zu gewährleisten.

Eine solche Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Ungleichbehandlung an solche Umstände anknüpft, die einen Bezug zur jeweiligen Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 42 und 80 m. w. N.). Das erkennende Gericht hat beispielsweise entschieden, dass aus dem kontinuierlichen Rückgang von Schülerzahlen und der gesunkenen Klassenfrequenz auf eine verringerte Arbeitsbelastung der Lehrkräfte geschlossen werden kann, weil sich Korrektur und Betreuungsaufwand verringern, wenn die Zahl der zu betreuenden Schüler geringer wird (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn 10 f.). Auch tatsächliche Veränderungen im Bereich einer Schulform können einen sachlichen Grund für die Anhebung oder Absenkung von Regelstundenzahlen bilden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 80). Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn 35 m. w. N.). Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken (BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn 6), eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn 4). Auch die Festsetzung unterschiedlicher Regelstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft an den Schulen des Sekundarbereichs II, insbesondere an derselben berufsbildenden Schule, hat das Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn 16 f.). Es hat auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen, die ihm auch Typisierungen und Generalisierungen erlaube. Zwar könne nicht schon die unterschiedliche beamtenrechtliche Stellung der Lehrer in laufbahn- und besoldungsrechtlicher Hinsicht eine ungleiche Regelstundenzahl rechtfertigen. Die sich aus der Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer ergebende unterschiedliche typische Arbeitsbelastung rechtfertige jedoch die Festsetzung unterschiedlich hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, die an der gleichen Schule bzw. am gleichen Schultyp unterrichteten. Ein Mehr von drei Unterrichtsstunden innerhalb einer für alle Lehrer gleichen Gesamtarbeitszeit gehe ersichtlich nicht über das hinaus, was noch seine sachliche Rechtfertigung finde in den Merkmalen, mit denen sich die Unterrichtserteilung in Fächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereiches an beruflichen Schulen typischerweise von der Unterrichtserteilung in den übrigen (allgemeinen) Fächern des Sekundarbereichs II unterscheide (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn 16 f.).

Auch der in § 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule getroffenen Ausnahmeregelung für die ersten Jahre nach der Errichtung einer Oberschule liegen unterschiedliche zeitliche Belastungen der Oberschullehrkräfte, die überwiegend in den „alten“ Schuljahrgängen unterrichten, gegenüber den Oberschullehrkräften, die überwiegend in den „neuen“ Schuljahrgängen unterrichten, zugrunde. Die Einwendungen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch.

Ein einheitlicher „Oberschulbereich“ liegt in den ersten Jahren nach der Errichtung einer Oberschule durch Umwandlung bisheriger Haupt-, Real- und Gesamtschulen noch nicht vor, denn unter der Bezeichnung „Oberschule“ firmieren stattdessen mehrere Schulformen bzw. Schulzweige (Oberschule, Hauptschule und Realschule). Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass an der Oberschule alle Schülerinnen und Schüler dieselben Schulabschlüsse wie an den bisherigen Schulformen erwerben könnten. Nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 NSchG vermittelt die Oberschule ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen, d. h. wie an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Allein aus dem Aspekt, dass die „neuen“ Schuljahrgänge einer Oberschule wie die „alten“ Schuljahrgänge, d. h. wie die bisherigen Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule, einen Hauptschulabschluss erwerben können, ergibt sich jedoch nicht das Vorliegen eines einheitlichen Oberschulbereichs ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung einer Oberschule. Zum einen gilt nur für die „neuen“ Schuljahrgänge die Regelung des § 10 a NSchG mit der Folge, dass diese Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, weitere Schulabschlüsse zu erwerben. Zum anderen geht dem Erwerb eines Schulabschlusses eine jahrlange Vorbereitung durch entsprechenden Unterricht voraus. Der Unterricht der „neuen“ und „alten“ Schuljahrgänge einer Oberschule unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Klägerin erheblich. Denn die Schuljahrgänge einer neu errichteten Oberschule werden gemäß § 183 a Abs. 1 NSchG nach unterschiedlichen Vorgaben für unterschiedliche Schulformen unterrichtet. Wie oben festgestellt, sind gemäß § 183 a Abs. 1 Satz 1 NSchG die Vorschriften für die Oberschule nur auf den ersten „Starterschulgang“ der 5. Klassen und die in den nächsten Schuljahren neu hinzukommenden 5. Klassen während ihrer Schullaufbahn anzuwenden. Diese Schuljahrgänge werden auf der Grundlage des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums „Die Arbeit in der Oberschule“ vom 7. Juli 2011 (SVBl. S. 257) unterrichtet. Dagegen werden Schülerinnen und Schüler der früheren Hauptschule, die in eine Oberschule umgewandelt worden ist, gemäß § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG weiter nach den Vorschriften unterrichtet, die für die Hauptschule gelten. Dabei handelt es sich um den Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom 27. April 2010 (SVBl. S. 173). Die Beklagte hat zudem mitgeteilt, dass die Oberschule G. II mit ihrer Einführung im Jahr 2012 für die Schuljahrgänge 5 und 6 auch neue Lehrwerke für die Schulform Oberschule eingeführt habe (Berufungserwiderung - BE - vom 30.10.2015, S. 4 [Bl. 188/GA]).

Bereits danach ist „Oberschule“ nicht einfach nur ein anderer Begriff für „Hauptschule“, sondern für eine eigenständige Schulform. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen heißt es zu Anlass und Ziel der Einführung der Oberschule (a. a. O., S. 10):

„Die bestehenden Schulstrukturen werden mit Einführung der Oberschule fortentwickelt, die die Vorteile der verschiedenen Schulformen bündelt; sie baut auf ein vorhandenes System auf, ohne Bewährtes zu gefährden. Dabei wird die Durchlässigkeit erhöht und der freie Elternwille bleibt erhalten.“

In der Begründung zu Nummer 2 (§ 10 a) heißt es (a. a. O., S. 12):

„Die Bildungsaufträge der Hauptschule und Realschule gelten entsprechend.“

Danach hat der Landesgesetzgeber mit der Oberschule eine neue Schulform mit neuem Auftrag für die neuen Schuljahrgänge ab dem Schuljahr 2011/2012 eingeführt. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, aus Hauptschulen und Realschulen Oberschulen zu entwickeln, in denen nicht nur der Bildungsauftrag der Haupt-, sondern auch der Realschule gilt. Nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 NSchG soll in der neuen Schulform „Oberschule“ den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt und ihnen im Sekundarbereich I der Erwerb derselben Abschlüsse wie an den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ermöglicht werden. Dieser Bildungsauftrag gilt unabhängig davon, ob an der Oberschule die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt werden oder die Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 NSchG). Wenn eine Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, unterrichtet die Oberschullehrkraft gleichzeitig Haupt- und Realschüler in einer Klasse. Aber auch wenn die Oberschule in die Schulzweige Hauptschule bzw. Realschule gegliedert ist, findet nicht ausschließlich schulformbezogener Unterricht statt, sondern nur überwiegend, denn diese Schulzweige sind aufeinander bezogen. In beiden Varianten wird der Lehrkraft einer Oberschule in pädagogischer und fachlicher Hinsicht eine größere Differenzierungs- und Integrationsleistung als der Lehrkraft einer Hauptschule abverlangt. Denn an Hauptschulen wird einer homogeneren Gruppe von Schülerinnen und Schülern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NSchG nur eine „grundlegende Allgemeinbildung“ statt einer „grundlegenden, erweiterten und vertieften Allgemeinbildung“ vermittelt.

Liegt ein einheitlicher Oberschulbereich nicht vor und findet stattdessen unter dem Dach der neuen Schulform „Oberschule“ für einen Übergangszeitraum noch der Unterricht verschiedener Schulformen statt, bestehen im Ergebnis noch mehrere Schulformen nebeneinander. Eine Differenzierung der Regelstundenzahl danach, an welcher Schulform die jeweilige Lehrkraft tätig ist, ist sachgerecht. Werden die „neuen“ Schuljahrgänge nach dem Curriculum für Oberschulen und die „auslaufenden“ Schuljahrgänge nach dem Curriculum für Hauptschulen unterrichtet, ist es nicht willkürlich, wenn sich die Regelstundenzahl der Lehrkräfte nach der für Oberschul- bzw. Hauptschullehrkräfte bemisst. Lehrkräfte der „neuen“ Schuljahrgänge unterrichten Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Anforderungsniveaus und -ebenen. Sie arbeiten mit heterogeneren Lerngruppen als an Hauptschulen. Es ist nachvollziehbar, dass eine größere Differenzierung in der Stoffvermittlung sich direkt auf eine aufwändigere Vor- und Nachbereitungszeit im außerunterrichtlichen Aufgabenbereich auswirkt. Dies gilt selbst dann, wenn ein vom Inhalt her gleicher Stoff bedarfsgerecht und individuell zugeschnitten aufbereitet und angeboten wird.

Allerdings hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 5 Nr. 2 Nds. ArbZVO-Schule nicht auf den ausschließlichen Unterricht in den „alten“ Schuljahrgängen abgestellt, sondern eine höhere Regelstundenzahl bereits für die Lehrkräfte festgesetzt, die - wie die Klägerin - nur „überwiegend“ in diesen Schuljahrgängen unterrichten. Ob eine solche Regelung geboten gewesen ist, kann dahinstehen, denn sie ist (noch) nicht willkürlich. Auch Lehrkräfte, die nur überwiegend im alten Hauptschulbereich unterrichten, müssen für diese Klassen - typisierend und generalisierend betrachtet - weniger Vorbereitungszeit aufwenden als Lehrkräfte, die nur oder überwiegend im differenzierteren Oberschulbereich tätig sind. Ein Mehr von zwei Unterrichtsstunden für einen Übergangszeitraum von maximal fünf Jahren geht ersichtlich nicht über das hinaus, was angesichts des unterschiedlichen Aufwandes der Oberschullehrkräfte sachlich gerechtfertigt ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für Lehrkräfte an Oberschulen geltenden unterschiedlichen Regelstundenzahlen deren unterschiedlichen Belastungen durch Unterrichtstätigkeit in den „neuen“ und „alten“ Schuljahrgängen der Oberschule und der daraus resultierenden unterschiedlichen außerunterrichtlichen Aufgabenwahrnehmung sachgerecht Rechnung tragen.

III. Der Klägerin fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 BRRG liegen nicht vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.