Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.04.2017, Az.: 8 LA 60/17

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern; Ermessen der Ausländerbehörde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.04.2017
Aktenzeichen
8 LA 60/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 14882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.10.2016

Fundstellen

  • AUAS 2017, 194-197
  • InfAuslR 2017, 276-278
  • ZAR 2017, 385

Amtlicher Leitsatz

Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 5. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, seine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu verlängern, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 zu erteilen, und Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2. Juni 2016 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, Rn. 6; 23.2.2011 - 8 LA 18/11 -, Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, VwGO, § 124a Rn. 90 f. (Stand: Oktober 2015) jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die unter dem 1. Dezember 2016 eingereichte Begründung des Zulassungsantrages wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn darin wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Auch mit der bloßen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt (vgl. Senatsbeschl. v. 24.5.2012 - 8 LA 198/11 -, Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 24.4.1998 - Bf V 97/97 -, NordÖR 1998, 305, 306). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, das Zulassungsvorbringen den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, Rn. 12).

Im Übrigen liegt der nach dem Vorbringen des Klägers einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache auch nicht vor.

Der Kläger macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Wechsel der Fachrichtung bzw. des Studiengangs und damit verbunden einer Änderung des Aufenthaltszwecks ausgegangen. Richtigerweise habe er - der Kläger - nur den Schwerpunkt seines Studiums verlagert. Die Studieninhalte des zunächst gewählten Diplomstudiengangs Maschinenbau und des nun besuchten Bachelorstudiengangs Produktion und Logistik überschnitten sich in starkem Maße. Auch im Bachelorstudiengang würden die wesentlichen Inhalte des klassischen Maschinenbaus gelehrt, etwa das Produktionsmanagement, die Auslegung von Transportmitteln, die Konstruktion von Maschinen, Umformprozesse sowie die Herstellung von Mikro- und Nanoteilen. Lediglich die Anerkennung und Anrechnung bisher im Diplomstudium erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen auch im Bachelorstudium seien mit Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund einer nicht eindeutigen Auskunft der Hochschule habe er sich entschieden, im Bachelorstudium alle geforderten Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, ohne auf eine Anerkennung und Anrechnung bereits im Diplomstudiengang erbrachter Leistungen hinzuwirken.

Der Kläger macht zum anderen geltend, der für den Abschluss des Studiums angemessene Zeitraum der Gesamtaufenthaltsdauer dürfe nicht allein anhand der Vorgaben in Nr. 16.2.5 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz bestimmt werden. Die Ausländerbehörde habe vielmehr unter Betätigung des ihr eingeräumten weit reichenden Ermessens alle individuellen Umstände zu berücksichtigen. Hier bestünden keine Anhaltspunkte, dass er das Diplomstudium unangemessen oder schuldhaft verzögert habe. Zu seinen Gunsten müsse vielmehr berücksichtigt werden, dass er seine Lernsozialisation in der Volksrepublik China erlangt habe. Von dem dort stark verschulten System habe er sich erst an das selbstständige und eigenverantwortliche Lernen an den hiesigen Universitäten gewöhnen müssen. Aufgrund des im Diplomstudiengang erworbenen Wissens könne nun mit einem zügigen, erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums gerechnet werden. Dies ergebe sich auch aus der Prognosebescheinigung der Hochschule. Eine danach allenfalls geringfügige Überschreitung der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beeinträchtige auch die Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht.

Diese Einwände sind von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Senatsbeschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, Rn. 22). Denn die vom Kläger erhobene Klage ist unzulässig (geworden), weil er nach seinem Auszug aus der Wohnung in der B. in C. im Januar 2017 (vgl. die Auszugsmitteilung v. 23.1.2017, Blatt 62 der Gerichtsakte) eine aktuelle ladungsfähige Anschrift auch nach der Aufforderung durch den Senat vom 3. April 2017 (Blatt 63 der Gerichtsakte) nicht angegeben hat. Erfüllt die Klage danach die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht, ist sie schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen aber auch in der Sache nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, seine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu verlängern, zutreffend verneint.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die für ein Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Aufenthaltszweck im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, [...] Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)).

Hier hat der Kläger unter dem 3. September 2007 (Blatt 52 der Beiakte 1/I) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im Diplomstudiengang "Maschinenbau" an der Leibniz Universität Hannover (vgl. die Zulassungsbescheinigung v. 6.7.2007, Blatt 55 der Beiakte 1/I) beantragt. Zu diesem Aufenthaltszweck hat die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG am 3. September 2007 (Blatt 58 der Beiakte 1/I) erteilt und am 28. August 2008 (Blatt 65 der Beiakte 1/I), am 23. Oktober 2009 (Blatt 76 der Beiakte 1/I), am 6. Januar 2011 (Blatt 88 der Beiakte 1/I), am 5. Januar 2012 (Blatt 103 f. der Beiakte 1/I), am 18. April 2013 (Blatt 139 f. der Beiakte 1/II), am 11. Juli 2014 (Blatt 178 f. der Beiakte 1/II) und schließlich am 17. Juli 2015 (Blatt 183 der Beiakte 1/II) verlängert. Der genannte konkrete Aufenthaltszweck ist auch in der auflösenden Bedingung ("Die Aufenthaltserlaubnis erlischt 3 Monate nach Beendigung des Studiums Dipl. Maschinenbau.") dokumentiert, mit der die Aufenthaltserlaubnis und alle Verlängerungen versehen wurden.

Den so bestimmten Aufenthaltszweck (Studium im Diplomstudiengang "Maschinenbau" an der Leibniz Universität Hannover) kann der Kläger nicht mehr erreichen. Er hat angegeben, das Diplomstudium "Maschinenbau" beendet zu haben und in den Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" gewechselt zu sein (vgl. erstmals das Schreiben an die Beklagte v. 10.5.2016, Blatt 227 f. der Beiakte 1/II, und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren die Schriftätze v. 14.6.2016, Blatt 3 ff. der Gerichtsakte, und v. 1.12.2016, Blatt 42 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger selbst hat danach die Erreichung des Aufenthaltszwecks, zu dem ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt und in der Folge verlängert worden war, aufgegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sein Wechsel vom Diplomstudium "Maschinenbau" in den Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" auch keine bloße Schwerpunktverlagerung im Rahmen seines konkreten Studiums dar, die den Aufenthaltszweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht berührt. Eine solche bloße Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden (Nr. 16.2.6.1 AVwV AufenthG); der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden (Nr. 16.2.6.2 AVwV AufenthG), oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird (Nr. 16.2.6.3 AVwV AufenthG). Nach den Feststellungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung liegt keiner dieser Fälle vor. Der hiergegen mit dem Zulassungsantrag allein vorgebrachte Einwand, die Studieninhalte beider Studiengänge überschnitten sich in starkem Maße und auch im Bachelorstudiengang würden die wesentlichen Inhalte des klassischen Maschinenbaus gelehrt, ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung zu begründen. Anhand des klägerischen Vorbringens ist nicht nachzuvollziehen, dass nach den maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen der Leibniz Universität Hannover der Diplomstudiengang "Maschinenbau" und der Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" bis zum Wechsel des Klägers identisch gewesen sind oder dass die im Diplomstudiengang "Maschinenbau" erbrachten Semester auf den Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" voll angerechnet werden. Dies ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der Prüfungsordnungen für die Studiengänge Maschinenbau und für den Bachelorstudiengang Produktion und Logistik an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (veröffentlicht unter www.uni-hannover.de/de/studium/pruefungen/info/, Stand: 20.4.2017) nicht offensichtlich.

Ist danach die Erreichung des Aufenthaltszwecks ausgeschlossen, für den dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt und in der Folge verlängert worden war, kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein Studium im Diplomstudiengang "Maschinenbau" an der Leibniz Universität Hannover noch in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG abschließen könnte, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Das Verwaltungsgericht hat auch den darüber hinaus vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums im Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" für die Zeit bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 zu erteilen, zutreffend verneint.

Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Studiengang und damit einen anderen, als den bisher verfolgten Aufenthaltszweck bereits der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, Rn. 4; Nr. 16.2.7 Satz 1 AVwV AufenthG (bejahend); OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011, a.a.O., Rn. 20 (verneinend)) und bejahendenfalls, ob der Kläger sich erfolgreich auf das Vorliegen eines tatbestandlichen Ausnahmefalls berufen kann.

Denn jedenfalls steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde und die Beklagte hat dieses Ermessen im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2016 fehlerfrei dahin ausgeübt, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums im Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" nicht zu erteilen. Bei der Betätigung des nach § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG eröffneten Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit, jedenfalls aber innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen wird (vgl. Nrn. 16.2.5 Sätze 2 und 3 und 16.2.7 Satz 2 AVwV AufenthG). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt eines erwarteten Studienabschlusses in den von der Leibniz Universität Hannover erteilten Bescheinigungen wiederholt hinausgeschoben worden ist (vgl. die Bescheinigungen v. 15.4.2013 (Blatt 134 der Beiakte 1/II) und v. 8.7.2014 (Blatt 176 der Beiakte 1/II): SS 2016; v. 2.7.2015 (Blatt 187 der Beiakte 1/II): SS 2017; v. 5.1.2016 (Blatt 202 der Beiakte 1/II): WS 2017/2018)). Zum anderen hat der Kläger die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren bereits überschritten. Denn dem Kläger wurde schon am 26. Oktober 2005 (Blatt 33 der Beiakte 1/I) eine Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt. Seitdem, mithin seit deutlich mehr als zehn Jahren hält er sich im Bundesgebiet auf.

Der Senat kann schließlich auch dahinstehen lassen, ob in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG bei einer Überschreitung der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren, die entgegen der Auffassung des Klägers indes keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums eingeräumte Regelfrist darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012, a.a.O., Rn. 5), erteilt werden kann. Denn auch aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls (vgl. zu den Anforderungen: Senatsbeschl. v. 1.12.2010 - 8 ME 292/10 -, Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen). Die vom Kläger geschilderten Umstände betreffen vielmehr ausländische Studierende als solche und bei einem Wechsel des Studiengangs typischerweise.